Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1990, Az.: 5 StR 184/90
Untersuchung eines Zeugen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage; Ablehnung einer begehrten Beweiserhebung wegen Unzulässigkeit; Verstoß gegen die Aufklärungspflicht eines Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 184/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 18.07.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1991, 405
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Beantragt die Verteidigung eine eingehende Untersuchung eines Zeugen auf seine Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit durch hoch qualifizierte Sachverständige unter Anwendung moderner Forschungsmittel, kann ein diesbezüglicher Beweisantrag abgelehnt werden, wenn eine solche Untersuchung wegen der Weigerung des Zeugen nicht möglich ist.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. September 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Häger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten S.
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten P.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten S. und P. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 1989 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung und Raub, wegen gemeinschaftlicher Bedrohung in Tateinheit mit Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesaratfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten P. wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung, wegen gemeinschaftlicher Bedrohung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind ohne Erfolg.
Die Revision des Angeklagten S.,
die nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat, deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
Die Revision des Angeklagten P., die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ebenfalls unbegründet.
1.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ein medizinisch-neurologisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie, ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und ein psychologisches Gutachten eines habilitierten Psychologen einzuholen, um zu beweisen, daß der Zeuge S. infolge einer durch übermäßigen Alkoholkonsum und andere berauschende Mittel verursachten hirnorganischen Störung, infolge einer anderen schweren seelischen und geistigen Störung oder unabhängig von solchen Störungen infolge einer schweren Störung seines Erinnerungsvermögens und seiner Psyche nicht in der Lage sei, sich über vergangene Geschehensabläufe zeitlich, räumlich und personenbezogen zu orientieren und diese einzuordnen, und hierdurch nicht fähig sei, wahrheitsgemäß über Geschehen, Vorgänge, mündliche Äußerungen und Tatsachen, insbesondere die Zeit von Anfang August 1988 bis Ende September 1988 betreffend, zu berichten. Er hatte vorgeschlagen, die Sachverständigen bei den entsprechenden Kliniken des Universitäts-Krankenhauses E. und beim Fachbereich Psychologie der Universität H. zu laden, und mit näherer Begründung angekündigt, die Sachverständigen würden feststellen, daß der Zeuge S. aus den genannten Gründen nicht aussagetüchtig und daher nicht glaubwürdig sei.
Nachdem der Zeuge S. es abgelehnt hatte, sich zur Prüfung seiner Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, hat das Gericht die Beweisanträge in einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt, weil die begehrte Beweiserhebung unzulässig sei.
Die Revision des Angeklagten hält die Ablehnung der Beweisanträge für fehlerhaft, da die Weigerung des Zeugen, sich untersuchen zu lassen, nicht ausschloß, einen oder mehrere Sachverständige zur Hauptverhandlung hinzuzuziehen und deren Tätigkeit nach § 80 StPO zu fördern (BGHSt 23, 1 [BGH 13.05.1969 - 2 StR 616/68]). Sie erblickt darin, daß dies unterblieben ist, auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Beanstandungen greifen nicht durch.
Die Fassung der Beweisanträge, der Inhalt und der Zusammenhang der Beweisbehauptungen sowie die Zahl und die vorgeschlagene Auswahl der Sachverständigen lassen erkennen, daß der Verteidiger eine eingehende Untersuchung des Zeugen S. durch hochqualifizierte Sachverständige unter Anwendung moderner Forschungsmittel erstrebte. Eine solche Untersuchung war nach der Weigerung des Zeugen S. nicht möglich (§ 81 c StPO). Daß der Verteidiger nach dieser offenbar nicht vorhergesehenen Entwicklung die Vernehmung von Sachverständigen in der Hauptverhandlung begehrte, die den Zeugen nicht untersucht und dazu auch keine Gelegenheit hatten, brauchte die Strafkammer unter den gegebenen Umständen nicht anzunehmen. Im übrigen hatte die Verteidigung spätestens mit der Verkündung des Ablehnungsbeschlusses erfahren, daß die Kammer aufgrund der bisherigen Anträge eine solche Beweiserhebung nicht in Erwägung zog. Es wäre daher Sache des Verteidigers gewesen, sein Verlangen dem Gericht zu erläutern, gegebenenfalls durch Stellung eines neuen Beweisantrags (vgl. BGH VRS 6, 354, 355; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; Sarstedt in DAR 1964, 307, 311; Alsberg/Nüse/Meyer. Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 910).
Der Beschluß des Senats vom 27. März 1990 - 5 StR 119/90 - StV 1990, 246) steht dem nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte die Verteidigung "erkennbar nicht allein auf eine solche Untersuchung abgestellt". Der Beweisantrag bezog sich auch nicht auf die Glaubwürdigkeit, sondern auf die Ursachen von Verhaltensstörungen und Fehlentwicklungen der Zeugin, die nach Ansicht der Verteidigung im Kleinkindalter lagen.
Die Strafkammer hat dadurch, daß sie zur Glaubwürdigkeit des Zeugen S. keinen Sachverständigen vernommen hat, auch nicht gegen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen. Sie hat in den Urteilsgründen ausführlich dargelegt, warum sie den Zeugen für glaubwürdig hält, und dabei auch die von der Verteidigung vorgebrachten Umstände berücksichtigt (UA S. 53 ff). Die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung ist nicht ersichtlich.
2.
Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision gehen fehl.
a)
Der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) hält rechtlicher Prüfung stand. Der Angeklagte hat den Zeugen S., der damals nur gelegentlich (UA S. 58) der Prostitution nachging und jedenfalls am Tattag dazu nicht gewillt war (UA S. 24), wiederholt aufgefordert, am Hauptbahnhof oder anderswo "anschaffen zu gehen", und ihn dabei geohrfeigt. Zumindest in dieser Gewaltanwendung liegt die von der Rechtsprechung geforderte intensive Einflußnahme (BGH NJW 1989, 1044; 1990, 196).
b)
Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Bedrohung der Zeugin K. Diese lehnte den ihr angesonnenen Mundverkehr ab (UA S. 26). Die Beschwerdeführer drohten ihr an, sie mit Gewalt dazu zu zwingen. Damit bedrohten sie sie mit einem Verbrechen (§ 178 StGB).
c)
Das Landgericht hat zutreffend dargelegt (UA S. 86, 88/89), daß die Schläge mit den Holzkeulen gegen den Zeugen S. eine üble, unangemessene Behandlung darstellen und deshalb den Tatbestand der (gefährlichen) Körperverletzung erfüllen.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge deckt ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Häger