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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1992, Az.: V ZR 192/91

Elektrizitätsversorgungsunternehmen; Beseitigung der Überspannung; Stromleitung; Berufungsurteil; Zulässigkeit der Enteignung; Antrag auf Feststellung; Feststellungklage; Aussetzung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1992
Aktenzeichen
V ZR 192/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 325-326
  • LM H. 2 / 1993 § 148 ZPO Nr. 14
  • MDR 1992, 1083-1084 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1149-1150 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 1422-1423 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Leitet ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Verkündung des auf die Beseitigung der Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung gerichteten Berufungsurteils ein Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung für die Leitung ein, so kann der Rechtsstreit auch noch in der Revisionsinstanz ausgesetzt werden.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, die Überspannung eines dem Kläger gehörenden Grundstücks mit einer 110 kv-Leitung zu beseitigen. Die weitergehende Klage auf Beseitigung des auf dem Grundstück befindlichen Strommastes hat es abgewiesen, weil das Grundstück insoweit mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet sei. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Parteien.

2

Nach Verkündung des Berufungsurteils hat die Beklagte die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung für die 110 kv-Leitung beantragt und am 4. Februar 1992 bei der Bezirksregierung Weser-Ems einen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluß gemäß § 11 Abs. 2 EnWG i.V.m. §§ 19 ff des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes erwirkt. Der Kläger hat den Beschluß durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten.

3

Die Beklagte regt an, das Revisionsverfahren bis zur Rechtskraft des Beschlusses vom 4. Februar 1992 auszusetzen.

4

Das Revisionsverfahren ist gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluß des gerichtlichen Verfahrens über die Anfechtung des Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses auszusetzen, weil mit der Bestandskraft dieses Beschlusses der geltend gemachte zivilrechtliche Beseitigungsanspruch entfällt (§ 1004 Abs. 2 BGB). Diese materiell-rechtlich bedeutsame Tatsache wäre aus prozeßwirtschaftlichen Gründen auch im Revisionsverfahren noch zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1957, I ZR 164/56, LM § 148 ZPO Nr. 5; Urt. v. 2. Dezember 1974, II ZR 132/73, NJW 1975, 442, 443 [BGH 02.12.1974 - II ZR 132/73]; Urt. v. 24. Juni 1980, VI ZR 106/79, VersR 1980, 822; Beschl. v. 19. Januar 1983, VIII ZR 204/82, MDR 1983, 574; Senatsurt. v. 12. Oktober 1984, V ZR 31/83, MDR 1985, 394).

5

Wenn aber eine bestandskräftige Enteignung und Besitzeinweisung im Revisionsverfahren zu berücksichtigen wäre, ist es zulässig, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des schwebenden Anfechtungsprozesses auszusetzen, weil sonst die Gefahr besteht, daß widerstreitende vollstreckbare Rechtstitel entstehen.

6

Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hierbei sind der voraussichtliche Erfolg des Anfechtungsverfahrens und die mit einer Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1957, I ZR 164/56, LM § 148 ZPO Nr. 5). Da Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte das Enteignungsverfahren nur deswegen erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens eingeleitet hat, um den vorliegenden Rechtsstreit zu verzögern, nicht vorliegen, andererseits ein Erfolg der Anfechtung des Beschlusses vom 4. Februar 1992 nicht offensichtlich ist, erscheint es angebracht, das Revisionsverfahren auszusetzen, zumal dem Kläger dadurch kein unzumutbarer Nachteil entsteht.