Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.1983, Az.: VIII ZR 204/82
Anfechtungsprozess außerhalb des Konkurses, der auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils vom Gläubiger geführt wird; Aussetzung eines Verfahrens durch das Revisionsgericht; Duldung der Zwangsvollstreckung in Kommanditanteile
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZR 204/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 12485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 574 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1331 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1983, 494
Amtlicher Leitsatz
In einem Anfechtungsprozeß außerhalb des Konkurses, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils vom Gläubiger geführt wird, kann das Verfahren auch noch vom Revisionsgericht ausgesetzt werden, wenn während des Revisionsverfahrens das vorläufig vollstreckbare Urteil aufgehoben und diese Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wird.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Merz, Dr. Brunotte und Groß
am 19. Januar 1983
beschlossen:
Tenor:
Die Verhandlung des Rechtsstreits wird bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München nach der im Revisionsverfahren II ZR 67/81 mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1982 erfolgten Zurückverweisung gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt mit seiner Anfechtungsklage außerhalb des Konkurses von den Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in Kommanditanteile, die ihnen von ihrem Vater bzw. Ehemann übertragen worden sind, nachdem er gegen diesen ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Oberlandesgerichts München am 4. Februar 1981 erstritten hatte. Seine Anfechtungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg mit der Maßgabe, daß die Vollstreckung aus dem Urteil davon abhängt, daß das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 1981 zu Nr. I rechtskräftig wird (§ 10 AnfG). Durch die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1982 - II ZR 67/81 ist das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 1981 - soweit der Schuldner verurteilt worden war - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Die Entscheidung in jenem, jetzt erneut beim Oberlandesgericht München anhängigen Verfahren ist vorgreiflich dafür, ob und in welchem Umfang die Beklagten eine Zwangsvollstreckung dulden müssen. Das rechtfertigt die Aussetzung des Anfechtungsprozesses zumindest bis zur neuerlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts München über die vom Kläger gegen seinen Schuldner erhobenen Ansprüche (Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG, 5. Aufl. § 10 Anm. 7). Die Aussetzung nach § 148 ZPO konnte auch noch in der Revisionsinstanz angeordnet werden, weil bei endgültiger Abweisung der Klage gegen den Schuldner die Entscheidung des Anfechtungsprozesses nicht mehr erzwingbar (Böhle-Stamschräder/Kilger a.a.O. Anm. 9) und dies als Voraussetzung einer Anfechtungsklage (Böhle-Stamschräder/Kilger a.a.O. § 2 Anm. IV 1; vgl. BAG NJW 1982, 788) auch noch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH Urteil vom 8. Oktober 1957 - I ZR 164/56 = LM ZPO § 148 Nr. 5).
Merz