Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.1978, Az.: BVerwG 1 WB 190/77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 190/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. September 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Major Werkmeister, Hauptmann Bach als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, die Führungsakademie der Bundeswehr anzuweisen, in dem dem Antragsteller erteilten Zeugnis über das Bestehen des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C vom 18. Mai 1977 die Abschlußnote von "befriedigend" auf "gut" zu ändern.
- 2.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller nahm vom 15. Februar 1977 bis zum 18. Mai 1977 am Grundlehrgang 1/77 der Fortbildungsstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) in H. teil und schloß den Lehrgang mit der Platzziffer 59,5 ab. Diese Platzziffer wurde gemäß Nr. 27 der Prüfordnung für den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C ("Prüfordnung") vom 21. Januar 1975 von der FüAkBw auf die Platzziffer 60 aufgerundet und der Platz Ziffergruppe 60 bis 83 zugeteilt; hieraus wurde die Abschlußnote "3" = "befriedigend" ermittelt. Das entsprechende Abschlußzeugnis wurde dem Antragsteller am 18. Mai 1977 ausgehändigt.
2.
Mit Schreiben vom 28. Mai 1977, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 31. Mai 1977, beschwerte sich der Antragsteller beim Kommandeur des Panzerbataillons ... über "die nach der Prüfordnung für den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C erzielte Abschlußnote". Er führte aus: Er habe einen Einzelnotenschnitt von 2,47 erzielt. Nun müsse zwar eine eindeutige Grenze zwischen den Abschlußnoten "gut" und "befriedigend" gezogen werden. Die Grenze müsse bei 2,5 liegen. Es sei aber nicht einzusehen, daß die Abschlußnote durch zweimalige Aufrundung ermittelt werde.
3.
Mit Schreiben vom 3. August 1977 legte der BMVg die Beschwerde vom 28. Mai 1977 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit der Bitte um Zurückweisung als unbegründet vor. Er führte aus: Der Antragsteller greife nicht die Festlegung von Teil- oder Einzelnoten einzelner Leistungsnachweise an, sondern ausschließlich die nach Nr. 27 der Prüfordnung zwingend vorgeschriebene und unmittelbar in seine Rechte und Interessen eingreifende rechnerische Ermittlung seiner Abschlußnote. Die Prüfordnung stehe nicht im Widerspruch zu den Grundsätzlichen Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr ("Grundsatzerlaß") vom 18. März 1968 (VMBl S. 167). In Nr. 24 der Prüfordnung werde von der Möglichkeit der Auf- bzw. Abrundung von Dezimalstellen in den Einzelnoten kein Gebrauch gemacht. Nach Nr. 37 Abs. 2 des Grundsatzerlasses sei fraglich, ob die Nrn. 38 bis 40 a.a.O. auf die Prüfordnung angewendet werden könnten. Nr. 37 Abs. 2 des Grundsatzerlasses treffe Regelungen über Leistungsnachweise bei Lehrgängen, während die Nrn. 38 bis 40 a.a.O. Bestimmungen über die Ermittlung von Prüfungsnoten, Gesamtnoten und Abschlußnoten enthielten und deshalb allenfalls analog auf die in den Nrn. 21 bis 28 der Prüfordnung festgelegten Vorschriften über Bewertung und Benotung herangezogen werden könnten. Nach Nr. 11 der Anlage zum Grundsatzerlaß sei die Abschlußnote als Prädikat aus Platzziffergruppen zu bilden. Damit werde festgelegt, daß die Abschlußnote entsprechend Nr. 35 des Grundsatzerlasses in den Notenstufen "1" bis "6" festzulegen sei. Jede Platzziffer werde nach Nr. 27 der Prüfordnung einer aus der Gesamtzahl der Multiplikatoren ermittelten Platzziffergruppe zugeordnet; lediglich die den 24. Teil einer Abschlußnote erfassenden Grenzbereiche zwischen den Platzziffergruppen würden durch Auf- oder Abrunden von Dezimalstellen in den Platzziffern ausgeglichen. Mit dieser Regelung werde nicht gegen Nr. 40 des Grundsatzerlasses verstoßen. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Lösung sei zwar ebenfalls denkbar, stelle jedoch nicht die einzig richtige und sachgerechte Lösung dar.
Der Antragsteller erwiderte: Es gebe keine überzeugende Begründung für eine Aufschlüsselung der Abschlußnoten auf die in Nr. 27 der Prüfordnung niedergelegten Platzziffergruppen. Diese Regelung ziehe in den Grenzbereichen zwischen den einzelnen Notenstufen zwangsläufig eine zweifache Aufrundung der Abschlußnote nach sich. Die Aufrundung der Platzziffer 59,5 auf 60 nivelliere die durch die Verwendung von Multiplikatoren beabsichtigte und erreichte unterschiedliche Wertigkeit der Einzel- oder Teilnoten wieder. Ohne Zuordnung der Platzziffern zu Platzziffergruppen komme es auch in den Grenzbereichen zwischen den einzelnen Notenstufen zu einem sachgerechten Lehrgangsergebnis, das dem System von Einzel- oder Teilnoten mit unterschiedlicher Wertigkeit Rechnung trage und eine ungerechtfertigte, willkürliche doppelte Aufrundung vermeide. Aber auch bei Bildung von Platzziffergruppen könnten diese ohne unnötige Auf- bzw. Abrundung (zum Beispiel ab Platzziffer 60 "befriedigend") festgelegt werden.
Auf Anfrage des Berichterstatters äußerte sich der BMVg unter dem 12. Mai 1978 über die Erwägungen, die zu der angefochtenen Regelung führten, wie folgt: Die Platzziffergruppen seien so festgelegt worden, daß die Grenze zwischen zwei Notenstufen "etwas oberhalb x,5 bei genau x,479" liege. Das stehe im Einklang mit Nr. 37 des Grundsatzerlasses, wonach infolge der Bewertung nach Platzziffern und Platzziffergruppen die Abschlußnote abweichend vom arithmetischen Mittel festgelegt werden könne. Es werde dadurch verhindert, daß Leistungen, die im Durchschnitt "sehr nahe an der Grenze zur schlechteren Note" lägen, mit der besseren Note bewertet würden, ohne diese Note "in vollem Umfang" zu rechtfertigen.
Der Antragsteller erwiderte u.a.: Der nachträgliche Versuch einer Rechtfertigung der zweimaligen Aufrundung sei in sich nicht widerspruchsfrei. Die Verwendung von Multiplikatoren werde dadurch sinnlos. Eine Grenzziehung im Bereich von Tausendsteln einer Notenstufe sei sachlich nicht zu begründen, nachdem nicht die Platzziffer, sondern die Abschlußnote als Lehrgangsergebnis gewertet werde. Auch personalwirtschaftlich könne eine solche Grenzziehung nicht begründet werden. Die Anfangszahlen der Platzziffergruppen ließen eigentlich nur den Schluß zu, daß auf das arithmetische Mittel abgestellt werden sollte.
4.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
II
1.
Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung gegen das Zeugnis der FüAkBw vom 18. Mai 1977 zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. den §§ 6 und 10 Abs. 3 SG sowie Art. 3 GG).
Daran ändert nichts der Umstand, daß über die Beschwerde des Antragstellers gegen das der FüAkBw zuzurechnende Lehrgangszeugnis nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInspBw) und über eine etwaige weitere Beschwerde gemäß § 16 Abs. 3 VBO der BMVg entschieden, sondern dieser die Sache im Hinblick darauf, daß die FüAkBw bei ihrer Entscheidung an die Prüfordnung des BMVg gebunden gewesen sei, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Prüfordnung behandelt hat. Denn dem Antragsteller ist das Verhalten des BMVg nicht anzulasten. Er konnte nicht mehr tun, als eindeutig zum Ausdruck zu bringen, daß er sich gegen die ihm von der FüAkBw erteilte Abschlußnote beschweren wollte.
Der BMVg hat auch dadurch, daß er die Sache insgesamt an sich gezogen und nach sachlicher Prüfung unmittelbar dem Senat vorgelegt hat (vgl. BVerwG Beschluß vom 16. Februar 1967 - 1 (2) WB 73/64), nicht die sich bei richtiger Sachbehandlung ergebende gerichtliche Zuständigkeit beeinflußt. Die sachliche Zuständigkeit des Truppendienstgerichts wäre nämlich auch bei Durchführung des regulären Vorverfahrens gegen die Maßnahme der FüAkBw auf keinen Fall gegeben gewesen (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Oktober 1976 - 1 VB 150/75).
Aus Nr. 55 des Grundsatzerlasses kann sich eine Beschränkung des gesetzlich normierten Beschwerderechts nicht ergeben.
2.
Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß die Ersetzung der ihm zugeteilten Abschlußnote "befriedigend" durch die Abschlußnote "gut" begehrt, ist begründet.
Nach dem Bewertungssystem der Prüfordnung werden für die Festlegung der Wertigkeit der sechs Leistungsnachweise unterschiedliche Multiplikatoren verwendet, mit denen die erzielten Einzelnoten in Punktzahlen umgesetzt werden (vgl. die Nrn. 10, 25 und 27 Abs. 1 der Prüfordnung); insgesamt beträgt die Summe der Multiplikatoren 24. Die Summe der Punkte ergibt eine Platzziffer. Durch die Einordnung der Platzziffern in Platzziffergruppen wird die Abschlußnote ermittelt (Nr. 40, 2. Alternative des Grundsatzerlasses in der Fassung der Änderungen vom 25. Februar 1970 - VMBl S. 113 -, vom 8. Februar 1972 - VMBl S. 70 -, vom 14. September 1973 - VMBl S. 334 - und vom 17. Januar 1975 - VMBl S. 66; vgl. auch Nr. 26 Satz 1, Nr. 27 Abs. 2 Satz 1 und 3 der Prüfordnung). Darüber, wie die Platzziffergruppen im einzelnen zu bilden sind, besagt der Grundsatzerlaß nichts. An sich können daher die Grenzwerte für die Platzziffergruppen auf Grund der allgemeinen Ermächtigung in Nr. 33 des Grundsatzerlasses - der für alle Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr bindend ist (vgl. Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 des Grundsatzerlasses; Nr. 2 der Prüfordnung) - durch die jeweilige Prüfordnung festgelegt werden, wie das in Nr. 27 Abs. 2 Satz 3 der Prüfordnung auch geschehen ist.
Der Einwand des Antragstellers gegen die Festsetzung seiner Abschlußnote richtet sich im Kern gegen Nr. 27 Abs. 2 Satz 2 der Prüfordnung, wonach eine Summe der Produkte mit Dezeimalstellen von 0,01 bis 0,49 ab- und von 0,50 bis 0,99 aufzurunden ist, und gegen die Auswirkungen dieser Rundungsvorschrift auf die Einordnung der Platzziffer in die Platzziffergruppe und damit auf die Abschlußnote. Für die Auf- und Abrundung bei der Gewinnung von Platzziffern enthält der Grundsatzerlaß keine Aussage. Er behandelt lediglich in Nr. 38 Satz 2 die Auf- und Abrundung von Prüfungsnoten (BVerwGE 46, 160, 163) [BVerwG 27.09.1973 - I WB 32/73]. Der Zuschnitt der Platzziffergruppen in Nr. 27 der Prüfordnung führt dazu, daß bei den Übergängen von einer Notenstufe zur anderen das über die Einordnung in die Platzziffergruppen unter Anwendung der Rundungsvorschrift gewonnene Ergebnis von dem Ergebnis abweichen kann, das bei Division der nicht gerundeten Platzziffer durch die Summe der Multiplikatoren entsteht. Erreicht beispielsweise ein Lehrgangsteilnehmer eine Summe der Produkte von 35,5, 59,5 usw., dann ergibt die Rückrechnung ein gewonnenes arithmetisches Mittel von 1,479, 2,479 usw. Würde man dieses Ergebnis als unter x,50 liegend abrunden, so erhielte der Lehrgangsteilnehmer noch die bessere Note. Bei Anwendung der Nr. 27 der Prüfordnung wird ihm demgegenüber die schlechtere Note zugeteilt.
Nach einer verschiedentlich vertretenen Auffassung (vgl. OVG Berlin JR 1970, 235; Truppendienstgericht F NZWehrr 1971, 225; ferner Bergmann BayVBl 1965, 121 f) erfordern allgemein gültige Bewertungsgrundsätze generell bei der Bildung einer Abschlußnote aus mehreren Noten eine Grenzziehung beim arithmetischen Mittel zwischen zwei Notenstufen (also jeweils bei x,50), wie das etwa bei der Bildung von Einzelnoten aus Teilnoten auch nach der Prüfordnung der Fall ist (Nr. 24 Abs. 2 Satz 1 a.a.O.). Rechtmäßig wäre dann auch die Gewinnung von Abschlußnoten über Platzziffergruppen nur, wenn sich dabei keine schlechtere Abschlußnote ergeben würde. Die Möglichkeit gestaltenden Eingriffs über die Platzziffergruppen wäre dann nicht gegeben. Gerade darin kann aber der Sinn der Gewinnung von Abschlußnoten mit Hilfe von Platzziffergruppen liegen. Der Senat hat denn auch in seiner bisherigen Rechtsprechung (a.a.O. 164, vgl. auch BVerwGE 46, 209) bei der Bildung von Abschlußnoten aus Platzziffern eine Abweichung von einer mathematisch ermittelten Durchschnittsnote zugelassen, wenn dabei eine leistungsbezogene Relation zu den Einzelnoten gewahrt bleibt. Zulässig kann damit auch ein Zuschnitt der Platzziffergruppen sein, der dazu führt, daß die bessere Note schon dann nicht mehr zugeteilt wird, wenn die Rückrechnung ein besseres Ergebnis als x,50 ergibt.
Abgesehen von der Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeit durch den Grundsatz leistungsbezogener Relation zu den Einzelnoten ergeben sich aber weitere Grenzen aus allgemein rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Dem BMVg hätte es, wenn die Bedeutung des Lehrgangs etwa allein in der Bildung einer Eignungsreihenfolge für die Ernennung der Lehrgangsteilnehmer zu Stabsoffizieren bestehen würde, freig estanden, nach den erzielten Leistungen lediglich Platzziffern zu vergeben und auf die Verteilung von wertenden Abschlußnoten zu verzichten. Er hat indes schon durch Nr. 40 des Grundsatzerlasses zum Ausdruck gebracht, daß er sich mit der Vergabe von Platzziffern ganz allgemein bei Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr nicht begnügen will. Die Gesamtleistung eines Lehrgangs soll vielmehr mit einer ganzzahligen Abschlußnote bewertet werden, die ihrerseits zwischen "sehr gut" und "ungenügend" liegt und einen absoluten Aussagewert für die gesamte militärische Laufbahn des Soldaten bzw. hier des künftigen Stabsoffiziers darstellen soll (Nr. 27 Abs. 2 Satz 3 der Prüfordnung i.V.m. Nrn. 35 und 36 Satz 1, Anlage 1 Nr. 11 des Grundsatzerlasses). Demzufolge erhält auch der Teilnehmer am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C über die Lehrgangsteilnahme ein Zeugnis mit einer Abschlußnote (Nrn. 38 ff der Prüfordnung). Die Bewertung des Grundlehrgangs ist damit für den gesamten weiteren Werdegang des Lehrgangsteilnehmers entscheidend (vgl. Nr. 1, 3. Strichaufzählung der Prüfordnung). Soll die Aussage über die Prüfungsleistung eine allgemeine, nicht nur auf die Teilnahme an einem Lehrgang bezogene Wertung des künftigen Stabsoffiziers enthalten, dann müssen das gewählte Prüfungs- und Benotungssystem und damit hier auch die Bildung der Platzziffer, die für notwendig erachtete Rundung derselben und die Gewinnung der Abschlußnote über Platzziffergruppen an materiellen Wertvorstellungen orientiert sein (vgl. BVerwGE 38, 105, 110) [BVerwG 07.05.1971 - VII C 51/70]. Rechtsstaatliche Grundsätze erfordern, daß Prüfungs- und Notengebungssysteme nicht willkürlich sind. Willkürlich sind Prüfungs- und Notengebungssysteme dann, wenn sie einen Bruch zur selbst gewählten Sachgesetzlichkeit enthalten und dieser Bruch sachlich nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerfGE 25, 236, 252 [BVerfG 25.02.1969 - 1 BvR 224/67]; neuerdings BayVerfGH Entscheidung vom 26. Januar 1978 - Vf 9 - VII - 75 -, 2. Leitsatz).
Das hier gewählte System der Gewinnung der Abschlußnote enthält einen inneren Widerspruch.
Aus den Untergrenzen der in Nr. 27 Abs. 2 Satz 3 der Prüfordnung festgelegten Platzziffergruppen ergibt sich - abgesehen von der Zahl 24 für die Abschlußnote 1, bei der bessere Einzelnoten als "1" und somit eine Aufrundung nicht in Betracht kommen -, daß die Wahl der Zahlen 36, 60, 84, 108 und 132 angesichts der Zahl von 24 Multiplikatoren auf der Vorstellung beruht, die nächstschlechtere Note solle von x,50 an erteilt werden. Ebenso wie bei der Zusammenfassung von Teilnoten zu Einzelnoten (vgl. Nr. 24 Abs. 2 Satz 1 der Prüfordnung) wird damit das arithmetische Mittel zwischen zwei Notenstufen als Abgrenzungskriterium eingeführt. Entsprechende Überlegungen sind sachgerecht. Derjenige Lehrgangsteilnehmer, dessen Einzelergebnisse, im Durchschnitt gesehen, zur schlechteren Note hinneigen, wird nicht ungerecht behandelt, wenn er auch im Gesamtergebnis des Lehrgangs die schlechtere Note erhält.
Die in der Prüfordnung festgelegten Platzziffergruppen sind indes insofern unvollständig, als in ihren Obergrenzen der Anschluß an die Untergrenze der folgenden Gruppe nicht nahtlos, also nicht bis 35,99, 59,99, 83,99, 107,99 und 131,99 hergestellt ist. Bei der Berechnung der Platzziffern können nach dem in Nr. 27 Abs. 1 der Prüfordnung vorgesehenen Berechnungsmodus Dezimalstellen entstehen, und zwar dann, wenn Einzelnoten auf x,50 oder - bei Einschaltung eines Drittprüfers - auf x,33 oder x,66 lauten. Der nahtlose Übergang von einer Gruppe zur anderen soll nach Nr. 27 Abs. 2 Satz 2 der Prüfordnung durch die vorgeschaltete Rundung der Summe der Produkte erreicht werden. Die der Einordnung in die Platzziffergruppen voraufgehende Rundung bewirkt, daß bereits bei einer Summe der Produkte von 35,50, 59,50 usw. die nächstschlechtere Note zu erteilen ist. Eine Rückrechnung dieser Zahl auf eine Durchschnittsnote im Wege der Division der Summe der Produkte durch die Summe der Multiplikatoren (24) ergäbe demgegenüber, wie bereits erwähnt, eine gebrochene Note von 1,479, 2,479 usw., die ihrerseits auf 1, 2 usw. abzurunden wäre. Durch die Rundung nach Nr. 27 Abs. 2 Satz 2 der Prüfordnung wird deshalb die mit der Festlegung der Untergrenzen der Platzziffergruppen verbundene Zielvorstellung zunichte gemacht. Das am Grundsatz der Notengewinnung mit Hilfe des arithmetischen Mittels orientierte System wird durch die der Einordnung in die Platz Ziffergruppen vorauf gehende Rundung durchbrochen. Die zusätzliche Rundungsvorschrift widerspricht im Ergebnis auch der allgemeinen rechnerischen Übung bei Aufrundungen von Durchschnittswerten. Sollen nämlich die zwischen zwei ganzen Zahlen liegenden Dezimalwerte ab- oder aufgerundet werden, so wird regelmäßig bis x,49 ab- und von x,50 an aufgerundet, nicht aber bereits von x,444...5 zunächst durch Aufrundung auf die jeweils vorangehende Dezimalstelle x,50 gewonnen und dann erneut - oder jedenfalls in einem zweiten Schritt - aufgerundet. Gerade dies wird aber mit der angegriffenen Rundungsvorschrift bewirkt. Der im Notengebungssystem liegende innere Bruch könnte nur hingenommen werden, wenn für ihn ein sachlicher Grund gefunden werden könnte. Das ist nicht der Fall.
Eine der Einordnung in die Platzziffergruppen voraufgehende Aufrundung der Platzziffern kann sich nicht auf Nr. 40 des Grundsatzerlasses berufen, aus der sich allein die Zulässigkeit der Gewinnung der Abschlußnoten über Platzziffern ergibt. Sie ist außerdem zur Erlangung einer wertbezogenen Abschlußnote nicht nötig. Dazu hätte die Festlegung der Obergrenzen der Platzziffergruppen bei 35,99, 59,99 usw. ausgereicht.
Der Hinweis des BMVg auf die Unvermeidlichkeit "vergröbernder Raster" ist deshalb schon vom Tatsächlichen her verfehlt. Die vorgenommene Grenzziehung ist auch sonst nicht zu rechtfertigen. Zwar verlangt die Bewertung einer Gesamtleistung auf Grund mehrer Einzelleistungen regelmäßig eine Auf- bzw. Abrundung, wenn schließlich eine ungebrochene Abschlußnote erteilt werden soll. Auch besteht bei jeder Bildung einer Einzelnote aus mehreren Teilnoten und einer Abschlußnote aus mehreren Einzelnoten der Zwang, Noten als Summanden und damit als gleichwertig zu behandeln, die ihrerseits gewisse Qualitätsunterschiede aufweisen; so ergibt die mehrfach erzielte Note x,5 genauso die schlechtere Abschlußnote y wie die mehrfach erzielte Note y,4, und es führt die mehrfach erzielte Note x,4 zur besseren Abschlußnote x, obwohl der Abstand zwischen x, 4 und x,5 geringer ist als der Abstand zwischen x,5 und y,4. Durch die Verwendung von Multiplikatoren kann zwar dem unterschiedlichen Gewicht der einzelnen Leistungsnachweise Rechnung getragen, nicht aber der Nivellierung der in den Teilnoten enthaltenen pädagogischen Wertungen entgegengewirkt werden. Diese Nivellierung der Unterschiede ist aber, wenn überhaupt eine Einzelnote aus mehreren Teilnoten und eine Abschlußnote aus mehreren Einzelnoten gebildet werden soll, ebenso wie gegebenenfalls eine einmalige Rundung unvermeidbar, während die im vorliegenden Fall gerügte zusätzliche Rundung vermeidbar ist und deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedurft hätte.
Der BMVg hat die Grenzziehung bei x,479 später damit zu rechtfertigen versucht, die Platzziffergruppen seien in Verbindung mit den Rundungsvorschriften so festgelegt worden, "daß die Grenze zwischen zwei Notenstufen etwas oberhalb x,5 bei genau x,479" liege. Es kann offenbleiben, ob eine solche Aussage gegen die gerügte Inkonsequenz und Systemwidrigkeit und damit gegen den Vorwurf einer Verletzung der selbst gewählten Sachgesetzlichkeit ins Feld geführt werden kann. Denn jedenfalls vermag auch sie die getroffene Regelung sachlich nicht zu rechtfertigen. Eine Grenzziehung ganz in der Nähe, aber gleichwohl noch gerinfügig unterhalb des arithmetischen Mittels bei einem bestimmten Tausendstel einer Note könnte nämlich nur dann hingenommen werden, wenn ihr materielle Wertvorstellungen zugrunde lägen, wenn also gerade durch die Grenzziehung etwa eine besondere Aussage über die Qualifikation des Lehrgangsteilnehmers für bestimmte Verwendungen (vgl. BVerwG a.a.O.) oder eine Steuerung der Bedarfslage beabsichtigt wäre. Beides ist wegen der Grenzziehung ganz nahe beim arithmetischen Mittel nicht anzunehmen, ist auch vom BMVg nicht vorgetragen worden. Eine materielle Begründung dieser Grenzziehung hat der BMVg vielmehr selbst nicht versucht; durch Formulierungen wie "etwas oberhalb x,5" und "sehr nahe an der Grenze" hat er gezeigt, daß seiner Festlegung auf die Zahl x,479 keine Wertvorstellung zugrunde liegt. Auch sonst ist eine materielle Begründung solcher Grenzziehung nicht ersichtlich. Die Grenzziehung bei x,479 läßt sich so nur entweder mit Willkür oder aber mit dem Irrtum erklären, ein vergröbernder Raster habe sich auch hier nicht vermeiden lassen.
Die Festlegung des Grenzwerts gerade bei x,479 läßt sich auch nicht damit verteidigen, daß der Rundungsfehler nur gering sei. Da nämlich die Platzziffer in eine ganzzahlige, ein bewertendes Prädikat darstellende Abschlußnote umzusetzen ist, ist es gerade die vergleichsweise große Wirkung, nämlich die Überschreitung der Grenze zwischen zwei von sechs Werten, die der Aufrundung um 21 Tausendstel auf x,50 ihr Gewicht verleiht und die auch den Antragsteller zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung bewogen hat.
Daß die angegriffene Rundungvorschrift im Ergebnis die Grenze zwischen zwei Notenstufen schon bei x,479 zieht, ist überdies mit der der Verwendung von Multiplikatoren zugrunde liegenden Zielsetzung des Benotungssystems der Prüfordnung nicht zu vereinbaren.
Durch die Verwendung von Multiplikatoren soll nach dem erklärten Willen des Grundsatzerlasses (vgl. Nr. 37 a.a.O.) die Wertigkeit bestimmter Fächer zum Ausdruck gebracht werden. In rechtlich zulässiger Weise (BVerwGE 46, 160, 163) [BVerwG 27.09.1973 - I WB 32/73] sollen bei der Bewertung der Gesamtleistung jene Einzelnoten stärker ins Gewicht fallen, die in wichtigeren oder schwierigeren Aufgaben erreicht werden, weshalb sie, wie bereits erwähnt, mit einem entsprechenden Multiplikator versehen und zu Punktzahlen umgeformt werden, die dann zusammenzuzählen sind (vgl. die Nrn. 25 und 27 Abs. 1 Satz 2 der Prüfordnung). Die auf diese Weise erstrebte größere Richtigkeit und Genauigkeit der Gesamtbewertung wird dadurch abgesichert, daß die Punktzahl, also das Produkt aus Multiplikator und Einzelnote, nicht ab- oder aufgerundet werden darf (Nr. 27 Abs. 1 Satz 3 der Prüfordnung). Die Erreichung dieses Ziels wird durch die angegriffene Rundungsvorschrift in Frage gestellt. Erzielt nämlich ein Lehrgangsteilnehmer bei den sechs Einzelnoten im Endergebnis genau den Durchschnitt zwischen zwei Notenstufen, so würde er ohne die Verwendung von Multiplikatoren eine Notensumme von 9, 15, 21 usw. erreichen. Er würde dann eine Abschlußnote von 1,5, 2,5, 3, 5 usw., also aufgerundet die Note 2, 3, usw. erhalten. Die mit der Verwendung von Multiplikatoren beabsichtigte unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Prüfungsaufgaben führt aber zu Punktzahlen und deren Summen, die im Ergebnis etwas besser oder etwas schlechter liegen sollen und liegen, als es den sich sonst ergebenden Notensummen entspräche. Soweit sie schlechter liegen, ergibt sich bei der Zurückführung zu ganzzahligen Abschlußnoten keine Differenz, weil ohnehin schon ab x,50 zur nächstschlechteren Note aufgerundet wird. Soweit sie aber besser liegen, kann der erstrebte Erfolg durch die zusätzliche Aufrundung der Summe der Produkte aus Multiplikatoren und Einzelnoten wieder zunichte gemacht werden. So würde im vorliegenden Fall der Antragsteller ohne die Verwendung von Multiplikatoren eine Notensumme von 15 erzielen, die zu einer Abschlußnote von (2,5 =) 3 führen würde. Der Zweck, der mit der in rechtmäßiger Weise festgelegten Verwendung von Multiplikatoren verfolgt wird und im Wege der Teilung der Summe der Produkte aus Multiplikatoren und Einzelnoten durch die Summe der Multiplikatoren (59,5: 24) eine Abschlußnote von (2,479 = 2) zur Folge hätte, wird durch die zusätzliche Aufrundung der Summe der Produkte (59,5 = 60) verfehlt; denn der Antragsteller erhält dann die gleiche Abschlußnote (3) wie ohne die Verwendung von Multiplikatoren. Das stellt ebenfalls einen Bruch im Benotungssystem dar. Da der Verwendung von Multiplikatoren wertendeÜberlegungen zugrunde liegen, während sich für die zusätzliche Rundung keine materielle Rechtfertigung finden läßt, ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Rundungsvorschrift sachlich nicht gerechtfertigt und demgemäß rechtswidrig.
3.
Die Rundungsvorschrift der Nr. 27 Abs. 2 Satz 2 der Prüfordnung erweist sich sonach als rechtswidrig.
Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Rundlingsvorschrift hat unmittelbar die Rechtswidrigkeit der erteilten Abschlußnote zur Folge. Hinsichtlich der Verpflichtung der zuständigen Stelle zur Erteilung der besseren Abschlußnote besteht Spruchreife, da nur die Erteilung der nächstbesseren Note dem Notengebungssystem widerspruchslos entspricht.
Der BMVg ist daher zu verpflichten, die FüAkBw anzuweisen, in dem dem Antragsteller erteilten Zeugnis über das Bestehen des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C die Abschlußnote von "befriedigend" auf "gut" zu ändern.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.
Dr. Schweiger
Seide
Werkmeister
Bach