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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1992, Az.: BVerwG 4 B 91.92

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 91.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.01.1992 - AZ: 15 B 90.94

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Juni 1992
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 1992 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Der Kläger legt nicht schlüssig dar, woraus sich der von ihm gerügte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben soll. Er trägt selbst vor, daß der 15. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß Geschäftsverteilungsplan seit dem 1. Januar 1991 für die Entscheidung von Bausachen aus dem Landkreis Landshut zuständig war. Das bedeutet nach seinem eigenen Vortrag, daß der 15. Senat als gesetzlicher Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt war. Unerheblich ist, daß bis zum 31. Dezember 1990 der 14. Senat zur Entscheidung in der Sache berufen gewesen wäre. Denn die Frage, welcher Spruchkörper zuständig ist, beurteilt sich nicht nach der Geschäftsverteilung bei Eingang der Streitsache, sondern nach dem Geschäftsverteilungsplan, der im Zeitpunkt der Sachentscheidung gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 12). Nach § 4 VwGO i.V.m. § 21 e Abs. 1 GVG verteilt das Präsidium des Gerichts die Geschäfte vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Aus diesem Jährlichkeitsprinzip folgt, daß der jeweils beschlossene Geschäftsverteilungsplan nicht über das laufende Geschäftsjahr hinauswirkt, sondern am Ende des Geschäftsjahres außer Kraft tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 33.78 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 22). Dem Präsidium ist es nicht verwehrt, die Zuweisung auf alle Streitsachen aus einem bestimmten Bereich unter Einschluß der bei Beginn des Geschäftsjahres bereits anhängigen Verfahren zu erstrecken, auch wenn dies zur Folge hat, daß die Zuständigkeit auf einen anderen Spruchkörper übergent (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 19.88 - NJW 1991, 1370 [BVerwG 18.10.1990 - 3 C 19/88]). Daß sich das Präsidium des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei dem Beschluß, dem 15. Senat u.a. Verwaltungsstreitsachen aus dem Sachbereich des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts aus dem Gebiet des Landkreises Landshut zur Behandlung und Entscheidung zuzuweisen, von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, etwa um in einer bestimmten Sichtung Einfluß auf das Ergebnis der Rechtsprechung zu nehmen, ist weder vorgetragen worden noch sonst aus den Umständen ersichtlich.

3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Berkemann
Lemmel
Halama