Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1990, Az.: BVerwG 3 C 19.88
Anspruch eines Vertriebenen auf höhere Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen; Anspruch auf Ausgleich für einen Schaden an beweglichem Betriebsvermögen; Rechtmäßigkeit des Bescheides eines Ausgleichsamtes; Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen; Revision; Besetzungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 19.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 26.10.1987 - AZ: 4 LA 1/87 (2 LA 78/72)
Rechtsgrundlagen
- § 138 Nr. 1 VwGO
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 1 VwGO
- § 21 e GVG
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
- § 12 Abs. 1 FG
- § 12 Abs. 2 FG
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 6. FeststellungsDV
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 6. FeststellungsDV
- § 4 Abs. 1 Satz 2 6. FeststellungsDV
- § 4 Abs. 3 Satz 2 6. FeststellungsDV
- § 8 Abs. 1 6. FeststellungsDV
- § 9 Abs. 1 6. FeststellungsDV
Fundstellen
- DokBer A 1991, 50-54
- NJW 1991, 1370-1374
- NJW 1991, 1370-1374 (Volltext mit red. LS) "Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen"
- NVwZ 1991, 568 (red. Leitsatz)
- ZLA 1990, 39-45
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer, van Schewick und Dr. Pagenkopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Schlußurteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. Oktober 1987 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1903 geborene Kläger ist Vertriebener aus Königsberg. Er begehrt eine höhere Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen.
Der Kläger gründete 1921 in Königsberg einen Altstoffhandel, den er - vor allem nach 1933 - ständig erweiterte. Das Unternehmen, das teils auf gepachteten Grundstücken (u.a. in der Hafenstraße), teils auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück in der Laakspeicherquerstraße in Königsberg betrieben wurde, bestand schließlich im wesentlichen aus den Abteilungen Geschäftsleitung und Verwaltung, Metallschmelze und Metallgroßhandel, Schrottsortierwerk und Schrottgroßhandel, Putzlappenherstellung (mit Wäscherei) und Großhandel mit Lumpen, Gummi, Papier und tierischen Abfallprodukten. Bei einem Bombenangriff am 30. August 1944 wurden die Betriebsgrundstücke - mit Ausnahme des Grundstücks in der Hafenstraße - zerstört. Anfang 1945 verbrachte der Kläger Teile seines Betriebsvermögens (Warenbestände, Konten) in das Gebiet der ehemaligen DDR. Er verließ Königsberg Ende Januar 1945.
Wegen der ihm entstandenen/Vermögensverluste stellte der Kläger Anträge nach dem Feststellungsgesetz - FG - (Schäden in Königsberg) und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG - (Schäden im Gebiet der ehemaligen DDR).
Das Ausgleichsamt Bremen stellte zugunsten des Klägers folgende Vermögensverluste fest:
- 1.
mit 1. Teilbescheid vom 21. April 1969 Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen in Königsberg (ohne Grundstücke) in Höhe von RM 400.000,
- 2.
mit 2. Teilbescheid vom 18. November 1969 Vertreibungsschäden an Grundvermögen (Betriebseinrichtungen in der Hafenstraße) in Höhe von RM 31.050,
- 3.
mit 3. Teilbescheid vom 30. März 1971 weitere Vertreibungsschäden an (beweglichem) Betriebsvermögen in Königsberg in Höhe von RM 302.003,65 (zuzüglich der Feststellungen aus den beiden ersten Bescheiden daher ingesamt RM 733.053,65),
- 4.
mit Bescheid vom 30. März 1971 wegen des im Schadensgebiet des BFG eingetretenen Zonenschadens an Betriebsvermögen RM 476.356,37,
- 5.
mit 4. Teilbescheid vom 29. Juni 1983 unter Abänderung einer im 3. Teilbescheid vom 30. März 1971 abgelehnten Schadensfeststellung an dem Betriebsgrundstück Laakspeicherquerstraße in Königsberg - von jüdischen Voreigentümern im Wege der Zwangsversteigerung erworben - einen Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch (Kaufpreisschaden) in Höhe von RM 50.500.
Rechtsmittelverfahren des Klägers gegen den 1., 2. und 4. Teilbescheid sowie gegen den BFG-Bescheid sind inzwischen bestandskräftig oder rechtskräftig abgeschlossen.
Streitig ist im vorliegenden Verfahren die Höhe der Schadensfeststellung im 3. Teilbescheid vom 30. März 1971. Bei der Berechnung des Schadens an (beweglichem) Betriebsvermögen in Königsberg legte das Ausgleichsamt als "beweiskräftige Unterlage" eine vom Kläger eingereichte "Eröffnungsbilanz" zum 1. März 1945 - korrigiert um einige Positionen - zugrunde. Ein danach für den gewerblichen Betrieb ermittelter Ersatzeinheitswert in Höhe von 1.727.950 RM wurde auf Schäden nach dem FG und dem BFG aufgeteilt. Ferner wurden Kürzungen gemäß § 21 FG, wegen nicht feststellungsfähiger Forderungen gegen das Reich und gegen außerhalb des Vertreibungsgebietes wohnhafte Schuldner sowie wegen des im Schadensgebiet des BFG belegenen Warenbestandes vorgenommen.
Mit der nach Zurückweisung seiner Beschwerde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 13. Juli 1972 am 14. August 1972 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht:
Der Schaden an beweglichem Betriebsvermögen müsse bedeutend höher als vom Ausgleichsamt angenommen (insgesamt ca. 1,2 Mio RM) festgestellt werden, und zwar mindestens mit 1,5 Mio RM. Die vorgenommenen Abzüge aus der vorgelegten Bilanz seien nicht gerechtfertigt; die Bilanzen und Aufstellungen beruhten auf Originalunterlagen und enthielten konkrete beweiskräftige Angaben zum Betrieb. Das von der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts im Verfahrensverlauf eingeholte Vorortgutachten, das zu einem Einheitswert von höchstens RM 1.073.300 komme, werde der Struktur seines Betriebes bei weitem nicht gerecht. Es werde übersehen, daß sein Unternehmen nicht nur als Großhandel, sondern auch in erheblichem Umfang als Industrie-/Rüstungsbetrieb einzustufen sei. Schrottwerke, die wie sein Betrieb Schrott aufbereiteten und zerkleinerten, hätten nach damaliger Auffassung zur eisenschaffenden Industrie gehört; eine Branche "Großhandel mit Rohprodukten" habe es nach 1936 nicht mehr gegeben. Der Vorort lege seiner Bewertung auch z.T. Richtzahltabellen zugrunde. Eine Bewertung seines Betriebes auf der Basis des Richtzahl-Tabellenwerks sei jedoch nicht zulässig, weil sein Betrieb ganz anders strukturiert gewesen sei als die Betriebe, auf die die Richtzahltabellen zugeschnitten seien. Letztere stützten sich auf Verhältnisse von 1935; das sich aus ihnen ergebende Verhältnis der einzelnen Betriebsmerkmale werde den tatsächlichen Verhältnissen seines Betriebes während des Krieges nicht gerecht. Schließlich sei die Vorgabe des Gerichts gegenüber dem Vorort, von nur 190 Beschäftigten auszugehen, viel zu niedrig. Sein Betrieb habe schon 1939 insgesamt 180 und während des Krieges über 220 Beschäftigte gehabt. Hiervon abweichende Angaben von Zeugen seien unter anderem dadurch zu erklären, daß diese die ständig beschäftigten Straf- und Kriegsgefangenen nicht mitgerechnet hätten.
Auch wegen der im 3. Teilbescheid gleichzeitig abgelehnten Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem Betriebsgrundstück Laakspeicherquerstraße in Königsberg hatte der Kläger Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht bereits durch Teilurteil vom 8. Oktober 1982 entschieden hat. Im weiteren Verfahrensverlauf - während eines bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens - ist dann in Abänderung des 3. Teilbescheids der 4. Teilbescheid vom 29. Juni 1983 zugunsten des Klägers ergangen, der insoweit zur Hauptsachenerledigung und zur Verfahrenseinstellung geführt hat.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des 3. Teilbescheides des Ausgleichsamts vom 30. März 1971 und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses für den Lastenausgleich beim Senator für Arbeit vom 13. Juli 1972 zu verpflichten, einen Schaden an Betriebsvermögen von mindestens 1,5 Mio Reichsmark festzustellen.
Die Beklagte und der Beteiligte haben
Klagabweisung
beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Schlußurteil vom 26. Oktober 1987 abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf eine höhere Schadensfeststellung hinsichtlich des beweglichen Betriebsvermögens in Königsberg nicht zu. Der zuletzt vor der Schädigung festgestellte Einheitswert des Betriebes sei nicht mehr bekannt. Für die Schadensberechnung sei daher ein Ersatzeinheitswert zu ermitteln gewesen, und zwar für die gesamte wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens in Königsberg.
Im vorliegenden Fall könne entgegen der Meinung des Klägers und der Beklagten eine Schadensberechnung weder gemäß § 8 Abs. 1 - bei einer Qualifizierung des Betriebes als Großhandel - noch gemäß dem für Industriebetriebe geltenden § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV durchgeführt werden; denn für den gewerblichen Betrieb liege keine "beweiskräftige Unterlage" zur Ermittlung des Betriebsvermögens vor. Von den vom Kläger vorgelegten Unterlagen kämen überhaupt nur die mit "Einheitswert/Betriebsvermögen am 31.8.1944" überschriebene Aufstellung und die "Eröffnungsbilanz zum 1.3.1945" in Betracht. Beide Schriftstücke erfüllten jedoch nicht die Anforderungen an eine beweiskräftige Unterlage. Es handele sich ersichtlich nicht um Steuerbilanzen. Das Reinvermögen lasse sich aus ihnen auch nicht ablesen oder ermitteln. Die erstgenannte Aufstellung enthalte keine Verbindlichkeiten; damit fehlten für die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes wesentliche Positionen. Die Bilanz per 1. März 1945 entspreche nicht bewertungsrechtlichen Grundsätzen. Bei den darin enthaltenen Beträgen handele es sich um Anschaffungswerte ohne Abschreibung. Diese Werte seien entgegen den Angaben des Klägers in der zum 1. Juni 1965 berichtigten Bilanz auch nicht mit Restnutzungswerten angesetzt, sondern mit den gleichen Werten wie in der ursprünglich erstellten Bilanz fortgeschrieben worden. Bei den Warenvorräten seien die Einstandspreise per 31. Dezember 1944 eingesetzt worden. Sowohl bei den Forderungen gegen Kunden als auch den Schulden seien geschätzte Beträge eingesetzt worden.
Auch eine Schadensberechnung unter Zugrundelegung von Vorortgutachten entfalle, weil der Betrieb des Klägers insgesamt als "Großhandel" zu bewerten sei. Auf die - von der früher zuständig gewesenen 2. Kammer des Gerichts eingeholten - Vorortgutachten und die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände komme es daher nicht an. Maßgebend sei vielmehr das Richtzahlverfahren nach der 6. FeststellungsDV und der 2. BAA-FeststellungsDV. Die Einwendungen des Klägers, dieses Verfahren werde der Struktur seines Betriebes nicht gerecht, seien unbegründet.
Anzuwenden seien im vorliegenden Fall die Richtzahltabellen 169 für den Gewerbezweig "Großhandel mit Rohprodukten" und 171 für den Gewerbezweig "Großhandel mit Schrott - Zubringerhandel -". Die Metallschmelze und Putzlappenherstellung müßten unberücksichtigt bleiben, weil auf diese beiden Betriebsteile nur 8 % des Umsatzes des Jahres 1939 entfielen. Mit "Zubringerhandel" im Sinne der Tabelle 171 sei der Schrotthandel gemeint, der als Großhandel die Eisen- und Stahlindustrie bediente, und zwar entweder ab Lager oder im sog. Streckengeschäft. Die Anwendung der Tabelle 171 setze damit nicht einen Gewerbezweig voraus, der sich allein auf das sog. "Streckengeschäft" beschränkt habe, sondern erfasse auch den Handel "ab Lager". Soweit es den Großhandel mit Schrott betreffe, scheide die Anwendung der Tabelle 170 (Großhandel mit Schrott - überwiegend Lagerhandel -) aus, weil im Falle des Klägers kein "überwiegender Lagerhandel" getätigt worden sei.
Von den für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach dem Richtzahlverfahren maßgebenden Betriebsmerkmalen seien nicht glaubhaft gemacht der Gesamtumsatz 1939, die Reineinkünfte 1939 sowie das Anlagevermögen und das gesamte Umlaufvermögen zum 1. Januar 1944 oder zum 1. Januar 1945. Glaubhaft gemacht sei lediglich die Zahl der Beschäftigten von 115 Personen für das Jahr 1939, wobei zugunsten des Klägers die Lehrlinge als volle Arbeitskräfte angesetzt worden seien. Die Beschäftigtenzahl sei auf die beiden Betriebsteile aufzuteilen gewesen, wobei als glaubhaft gemacht anzusehen sei, daß die Belegschaftshöhe der beiden Betriebsteile in etwa gleich gewesen sei. Daraus errechne sich nach der Tabelle 169 ein Ersatzeinheitswert von höchstens 310.000 RM und nach der Tabelle 171 ein Ersatzeinheitswert von höchstens 200.000 RM, insgesamt also von 510.000 RM. Dieser liege unter dem vom Ausgleichsamt errechneten Ersatzeinheitswert.
Gegen dieses Schlußurteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zurückzuverweisen.
Der Beteiligte meint, das Verwaltungsgericht habe bisher nicht verfahrensfehlerfrei die Frage vollständig beantwortet, ob die Bilanz zum 31. August 1944 als für die Ermittlung des Betriebsvermögens geeignete beweiskräftige Unterlage verwertet werden könne. Bei der deshalb gebotenen Zurückverweisung werde im folgenden auch zu prüfen sein, ob angesichts des bereits im Jahre 1944 eingetretenen Kriegssachschadens das Betriebsreinvermögen ersatzweise aufgrund eines Vorortgutachtens ermittelt werden müsse.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
1.
In erster Linie rügt die Revision, das Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und das Verwaltungsgericht sei deshalb im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der geltend gemachte absolute Revisionsgrund liegt nicht vor.
1.1
Zu Unrecht beanstandet die Revision eine unrichtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes für 1987 mit der Begründung, "nach der Perpetuierungsregelung beider Geschäftsverteilungspläne" (für 1986 und 1987) habe keine Grundlage für eine Verweisung des Rechtsstreits von der 2. Kammer an die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts bestanden.
Maßgebend für die Beurteilung, ob die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen bei Erlaß des Schlußurteils vom 26. Oktober 1987 zuständig war, ist der im Zeitpunkt dieser Entscheidung geltende Geschäftsverteilungsplan (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - in Buchholz 300 S 21 e GVG Nr. 12). Danach war die 4. Kammer zur Entscheidung in dieser Sache berufen. Durch den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1987 sind Streitigkeiten aus dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts ohne Einschränkung der 4. Kammer zugewiesen worden. Die noch im Geschäftsverteilungsplan 1986 enthaltene Übergangsregelung, wonach für die bisher bei der 2. Kammer anhängigen Verfahren dieses Rechtsgebiets die Zuständigkeit dieser Kammer erhalten blieb, ist in den neuen Geschäftsverteilungsplan für 1987 nicht übernommen worden.
Von einer "stillschweigenden" Fortgeltung der Übergangsregelung des Jahres 1986 für anhängige Verfahren auch für das Geschäftsjahr 1987 kann nicht ausgegangen werden. Nach § 4 VwGO i.V.m. § 21 e Abs. 1 GVG verteilt das Präsidium die Geschäfte vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Die Geschäftsverteilungsbeschlüsse wirken nicht über das laufende Geschäftsjahr hinaus; sie treten mithin am Ende des Geschäftsjahres nach dem "Jährlichkeitsprinzip" von selbst außer Kraft (vgl. Urteil vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 33.78 - in Buchholz 310 § 133 Nr. 22; Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - a.a.O.). Die Verteilung muß alle dem Gericht zugewiesenen Geschäftsaufgaben umfassen (Vollständigkeitsprinzip). Einzubeziehen sind daher sowohl die während der Geltungsdauer des Geschäftsverteilungsplans neu eingehenden Sachen wie auch die bei Geltungsbeginn des Geschäftsverteilungsplans noch anhängigen Streitsachen. Fehlt eine entsprechende Übergangsregelung für das Geschäftsjahr 1987, so bedeutet dies, daß für alle bei Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen und alle während der Geltungsdauer des Geschäftsverteilungsplans neu eingehenden Streitsachen aus dem betreffenden Rechtsgebiet die 4. Kammer zuständig geworden ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine fortdauernde Zuständigkeit der 2. Kammer und damit die Unzuständigkeit der M. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen auch nicht aus der in beiden Geschäftsverteilungsplänen für 1986 und 1987 unter C IV enthaltenen Regelung. Diese sieht vor, daß eine an sich unzuständige Kammer zuständig wird, sobald die Sache vor ihr unter Stellung der Anträge mündlich verhandelt worden ist oder die Kammer selbst oder eines ihrer Mitglieder eine nicht die Zuständigkeit der Kammer betreffende Verfügung oder Entscheidung getroffen hat, nachdem ihr die Sache von einer anderen Kammer zuständigkeitshalber zugeleitet worden war.
Diese Bestimmung hat zur Voraussetzung, daß sich ein Spruchkörper mit einer Sache befaßt, für die er nach dem Geschäftsverteilungsplan an sich nicht zuständig ist. Die 4. Kammer war indes mit Beginn des Geschäftsjahres 1987 für die Entscheidung zuständig. Eine Verhandlung zur Sache hat vor der mit diesem Zeitpunkt unzuständig gewordenen 2. Kammer nicht mehr stattgefunden. Die zitierte Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans betrifft nicht den Fall des "Zuständig-Bleibens" für bei Beginn des Geschäftsjahres 1987 bei einem anderen Spruchkörper anhängig gewesene Streitsachen, sondern regelt nur den Fall des "Zuständig-Werdens". Dafür spricht auch die für das Geschäftsjahr 1986 getroffene Anordnung fortdauernder Zuständigkeit (des "Zuständig-Bleibens") hinsichtlich anhängiger Streitsachen neben der Anordnung des "Zuständig-Werdens" einer nach dem Geschäftsverteilungsplan an sich unzuständigen Kammer. Es besteht kein Grund anzunehmen, daß sich in diesem Verständnis der zitierten Zuständigkeitsregelungen des Jahres 1986 für das Jahr 1987 etwas geändert hat oder hätte ändern sollen.
Abgesehen hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Revisionsgrund des § 138 Nr. 1 VwGO, wenn er mit einem Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan begründet wird, nur bei einem "qualifizierten Verstoß" im Sinne eines willkürlichen Verhaltens gegeben (vgl. zuletzt Beschluß vom 2. Juli 1987 - BVerwG 9 CB 7.87 - in Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 70 m.w.N.). Für eine willkürliche, durch sachliche Erwägungen nicht mehr gerechtfertigte Anwendung oder Auslegung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 1987 ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
1.2
Ferner rügt die Revision, daß der Geschäftsverteilungsplan für 1987 den gesetzlichen Anforderungen (§§ 4 VwGO, 21 e GVG) nicht genüge und deshalb von der Unzuständigkeit der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts ausgegangen werden müßte. Durch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans dürfe niemals "in ein konkretes schwebendes Verfahren eingegriffen werden"; diese müsse vielmehr "nach allgemeinen Merkmalen" erfolgen. Damit macht der Kläger eine Fehlerhaftigkeit des Geschäftsverteilungsplans wegen Verletzung des Abstraktionsprinzips geltend. Auch diese Rüge greift nicht durch.
Das "Abstraktionsprinzip" besagt, daß durch den Geschäftsverteilungsplan die Aufgaben nach allgemeinen, abstrakten, sachlich-objektiven Merkmalen generell - "blindlings" - auf die Spruchkörper verteilt werden müssen. Die Zuweisung einzelner konkret bezeichneter - ausgesuchter - Sachen an einen Spruchkörper oder einen anderen als den bisher zuständigen Spruchkörper ist mit dem Abstraktionsprinzip nicht vereinbar (Kissel, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, 1981, § 21 e GVG, RdNr. 82; BVerwG 9 C 67.82, a.a.O.; Urteile vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 35.83 - in Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 11 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - in Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 28. April 1989 - BVerwG 8 C 65.88 und 66.88 - n.v.). Nach dem Abstraktionsprinzip zu verteilen sind vor Beginn eines Geschäftsjahres alle Sachen, die anhängigen und die künftig neu eingehenden. Es bedarf hier keiner Entscheidung inwieweit dies auch für die im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums liegende Entscheidung nach § 21 e Abs. 4 GVG gilt, bei einer Änderung der Geschäftsverteilung Verfahren, in denen ein Spruchkörper bereits tätig geworden ist, bei diesem Spruchkörper zu belassen. Das Abstraktionsprinzip wird jedenfalls nicht verletzt, wenn eine derartige Übergangsregelung nach § 21 e Abs. 4 GVG hinsichtlich anhängiger Streitsachen unterlassen wird und infolge der geschäftsplanmäßigen umfassenden Zuweisung eines Sachgebiets an einen anderen als den bisher zuständigen Spruchkörper eine bereits anhängige Streitsache auf einen anderen Spruchkörper übergeht. (vgl. BVerwG 1 C 33.78, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, Komm. 3, 48. Aufl. 1990, GVG § 21 e Anm. 2 D). Gegen eine Regelung des jährlichen Geschäftsverteilungsplans, nach der alle - selbst wenige - noch anhängige Sachen auf einen anderen Spruchkörper übergehen, ist daher nichts einzuwenden. Aus diesem Grunde fehlte der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen jedenfalls nicht deshalb die Zuständigkeit, weil bei Beginn des Geschäftsjahres 1987 nur noch - wie der Kläger behauptet - eine Streitsache bei der 2. Kammer anhängig gewesen sein soll, nämlich seine eigene.
Im übrigen wird für die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts, die mit einer Fehlerhaftigkeit des Geschäftsverteilungsplans selbst begründet wird, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich verlangt, daß ein "qualifizierter Verstoß" im Sinne willkürlicher Inanspruchnahme einer nicht gegebenen Zuständigkeit durch das erkennende Gericht vorliegt bzw. dieser sich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (BVerwG 9 CB 7.87, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch BVerwG 8 C 65.88). Daß das Präsidium des Verwaltungsgerichts bei seiner Entscheidung, die bisher bei der 2. Kammer noch anhängig gewesenen Streitsachen für das Geschäftsjahr 1987 ohne weitere Übergangsregelung insgesamt der 4. Kammer zu übertragen, willkürlich gehandelt hätte, daß insbesondere sachfremde Erwägungen dafür maßgebend gewesen wären und daß auf das den Einzelfall betreffende Ergebnis hätte Einfluß genommen werden können, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
2.
Die Revision kann auch nicht mit dem Vorbringen Erfolg haben, die überlange Verfahrensdauer stelle eine Rechtsschutzverweigerung dar, so daß rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht mehr genügt sei.
Die Verletzung einer aus Art. 19 Abs. 4 GG ableitbaren Garantie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, die auch eine Rechtsschutzgewährung innerhalb angemessener Frist einschließt, kann im Bereich der Kriegsfolgenentschädigung allenfalls zu Ersatzansprüchen des Klägers führen. Jedoch ergeben sich aus einer Prozeßverzögerung keine Folgerungen, die im vorliegenden Streitverfahren auf die Sachentscheidung selbst Einfluß haben könnten.
3.
Soweit die Revision auf die Vorschriften der §§ 301, 301 b LAG verweist, wird weder ein Verfahrensmangel noch ein materiellrechtlicher Fehler aufgezeigt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte. Mit der Anwendung der §§ 301, 301 b LAG zusammenhängende Rechtsfragen - für den Fall der Nichtanwendbarkeit des Richtzahlverfahrens nach den Vorschriften der 6. FeststellungsDV - sind nicht entscheidungserheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht ist für die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts des gewerblichen Betriebs vom Richtzahlverfahren ausgegangen.
4.
Weitere Revisionsrügen gehen zusammengefaßt dahin: Der Einheitswert des Betriebes sei bekannt, deshalb habe kein Ersatzeinheitswertverfahren durchgeführt werden dürfen (4.1); für den Fall der Ersatzeinheitsbewertung sei davon auszugehen, daß eine "beweiskräftige Unterlage" im Sinne des § 8 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV vorliege (4.2); eine Anwendung des Richtzahlverfahrens zur Ermittlung des Ersatzeinheitswerts scheide aus, weil kein Großhandel betrieben worden sei (4.3). Entgegen der Auffassung des Klägers steht jedoch die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Schadensfeststellung mit materiellem Bundesrecht in Einklang. Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen bleiben im Ergebnis erfolglos.
4.1
Nach § 12 Abs. 1 FG sind Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen vorrangig unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten und bekannten Einheitswerts festzustellen.
Im angefochtenen Urteil (Seite 7) wird die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend wiedergegeben, wonach unter "Bekanntsein" des Einheitswerts die Kenntnis Dritter über den Einheitswert in seiner festgestellten Höhe zu verstehen ist. Nicht ausreichend ist die Kenntnis des Geschädigten selbst oder eines Zeugen, der sein Wissen lediglich von dem Geschädigten herleitet. Ebensowenig genügt der Nachweis einzelner Elemente, die für die Berechnung des Einheitswerts von Bedeutung sein könnten, oder die Angabe etwa einer Mindesthöhe.
Hiervon ausgehend ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, daß der Einheitswert des Betriebs nicht bekannt ist. Ein Einheitswertbescheid oder eine andere Unterlage, aus der sich der Einheitswert ergibt, liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, daß die Zeugin Radtke bei ihrer Vernehmung keinen bestimmten Betrag des festgestellten Einheitswerts hat nennen können. Dagegen werden mit der Revision keine Verfahrensrügen erhoben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der festgestellte Einheitswert auch nicht anhand der vorgelegten "Aufstellung per 31.08.44" deshalb nachgewiesen, weil diese Aufstellung mit der Überschrift "Einheitswert/Betriebsvermögen am 31.08.44" versehen ist. Diese Aufstellung ist unstreitig von der Zeugin R. nach Eintritt des Kriegssachschadens gefertigt worden. Bei dem darin als Betriebsvermögen genannten Betrag handelt es sich somit nicht um den von der Finanzbehörde auch in dieser Höhe und auf diesen Zeitpunkt festgestellten Einheitswert des Betriebs.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1963 - BVerwG 4 C 274.61 - in ZLA 63, 232 = RLA 64, 91, wonach der bekannte Einheitswert durch alle Beweismittel, insbesondere auch durch Parteiangaben, nachgewiesen werden könne. Nach der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist diese Entscheidung des 4. Senats als überholt anzusehen.
4.2
Das Verwaltungsgericht hat daher für die Schadensberechnung zu Recht § 12 Abs. 2 FG angewendet.
Nach dieser Vorschrift ist, wenn der zuletzt festgestellte Einheitswert nicht mehr bekannt ist, der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre (Ersatzeinheitswert).
Im vorliegenden Fall war der Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar 1944 zu ermitteln, obwohl der Kläger das Vertreibungsgebiet erst Anfang des Jahres 1945 verlassen hat.
Letzter Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung ist nach wiederum gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt oder berichtigt werden dürfen oder müssen (vgl. u.a. Urteile vom 19. August 1965 - BVerwG 3 C 239.64 - in ZLA 66, 39 und vom 20. Oktober 1966 - BVerwG 3 C 47.65 - in ZLA 67, 92 m.w.N.). Sind an einem Wirtschaftsgut mehrmals Vertreibungsschäden entstanden, ist auf den Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des ersten Schadens abzustellen. Maßgebend ist im Rahmen der Schadensberechnungsvorschrift des § 12 Abs. 2 FG allein der Zeitpunkt des tatsächlichen Schadenseintritts (vgl. auch §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 3 Satz 2 RepG) und nicht der in § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG genannte "fiktive" Schadenszeitpunkt, der auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem der Geschädigte sein Vertreibungsgebiet verlassen hat. Letzterem kommt im wesentlichen nur für die Frage der persönlichen Schadenszurechnung gemäß § 229 LAG rechtliche Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 39.87 - in BVerwGE 81, 61 = Mitt. BAA 89, 26 = ZLA 89, 22 = IFLA 89, 58; Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Komm. § 12 LAG Anm. 30). Der Betrieb des Klägers im Vertreibungsgebiet hatte dort bereits im Jahre 1944 Kriegssachschäden erlitten. Der dadurch entstandene Schaden gilt gemäß §§ 3 FG, 12 Abs. 4 LAG als Vertreibungsschaden. Die Ersatzeinheitsbewertung ist daher auf den 1. Januar des Jahres des - ersten - Schadenseintritts durchzuführen.
Soweit das Verwaltungsgericht eine ersatzweise Ermittlung des Betriebsreinvermögens anhand beweiskräftiger Unterlagen verworfen hat, ist das angefochtene Urteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Maßgebend für die Durchführung der Schadensberechnung sind die Vorschriften der 6. FeststellungsDV, die aufgrund der Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG ergangen ist. Welche der in der 6. FeststellungsDV genannten Methoden der Wertermittlung in Betracht kommt, hängt von der Gewerbeart und der Betriebsgröße ab. Für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 6. FeststellungsDV genannten Gewerbebetriebe (u.a. Handwerk, Einzelhandel, Großhandel) gilt vorrangig das sogenannte Richtzahlverfahren (§§ 3 bis 7); dagegen ist das Verfahren gemäß § 8 der Verordnung anzuwenden, wenn der Betrieb zwar als Großhandel einzustufen ist und für den Gewerbebetrieb Richtzahlen vorhanden sind, jedoch die Betriebsmerkmale nicht in der 1. Zeilengruppe der maßgebenden Richtzahltabelle (Anlage zu § 4 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV) liegen. Für die nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 6. FeststellungsDV fallenden Gewerbebetriebe (insbesondere Industriebetriebe) ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 6. FeststellungsDV die Vorschrift des § 9 anzuwenden. Für das Unternehmen des Klägers bestehen Richtzahlen, wenn er einen Großhandel betrieben hat. In Betracht kommen die Richtzahltabellen Nr. 169 (Großhandel-Rohprodukte), Nr. 170 (Großhandel Schrott - überwiegend Lagerhandel) und Nr. 171 (Großhandel Schrott - Zubringerhandel). Das vom Verwaltungsgericht als glaubhaft gemacht angesehene Betriebsmerkmal "Beschäftigte" (115 Personen) fällt jedoch nicht in die erste Zeilengruppe einer der genannten Richtzahltabellen. Die erste Zeilengruppe endet bei dem Betriebsmerkmal "Beschäftigte" jeweils schon bei höchstens 3,5 bzw. 5 bzw. 3,6 Beschäftigten. Nach der durch die 6. FeststellungsDV vorgegebenen Rangfolge der Bewertungsverfahren ist mithin die Vorschrift des § 8 oder des § 9 der Verordnung anzuwenden, und zwar - zunächst - unabhängig davon, ob es sich um einen Großhandels- oder einen Industriebetrieb handelte; denn für beide Fälle gilt dann die gleiche Bewertungsmethode.
Nach den insoweit inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV ist, wenn für einen derartigen gewerblichen Betrieb beweiskräftige Unterlagen, insbesondere Steuerbilanzen, vorgelegt werden, als Ersatzeinheitswert das in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Reinvermögen anzusetzen, dessen Verlust der Höhe nach durch die Vorlage der Unterlagen bewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Zum Begriff der "beweiskräftigen Unterlage" hat sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholt und in ständiger Rechtsprechung dahin geäußert, daß es sich um Urkunden handeln muß, die nach den Vorschriften (Grundsätzen) des Bewertungsgesetzes erstellt sind und den Beweis unmittelbar durch die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben führen (vgl. u.a. Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG 3 C 73.69 - in BVerwGE 38, 129 m.w.N.; Beschlüsse vom 23. August 1982 - BVerwG 3 B 32.82 - in ZLA 83, 82 und vom 1. November 1982 - BVerwG 3 B 37.82 - in IFLA 83, 46 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn sich aus diesen Unterlagen ohne Ergänzung durch andere Beweismittel das Reinvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ablesen oder ermitteln läßt. Ablesen läßt sich das Reinvermögen, wenn die Unterlage nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes erstellt worden ist. Ermitteln läßt es sich aus den schriftlichen Unterlagen, wenn in ihnen tatsächliche Angaben enthalten sind, die unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Berechnung des Reinvermögens zulassen (Urteil vom 24. November 1983 - BVerwG 3 C 57.82 - in Buchholz 427.206 § 9 Nr. 31 = Mtbl. BAA 84, 90 = ZLA 84, 54 m.w.N.). Den inhaltlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Unterlage im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV genügen daher in der Regel von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder beeidigten Sachverständigen zu Steuerzwecken erstellte und unterschriftlich bestätigte Bilanzen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1967 - BVerwG 3 C 124.66 - in ZLA 68, 138; Beschluß vom 2. April 1968 - BVerwG 3 CB 185.67 - in ZLA 68, 370; vgl. auch Durchführungsbestimmungen zur Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes - DB-Betriebsvermögen - des Präsidenten des Bundesausgleichsamts in der Fassung vom 21. Dezember 1984, Mtbl. BAA 85, 58 Ziff. 11 a Abs. 2). Bei anderen Unterlagen trifft dies nur zu, wenn sie einen den Steuerbilanzen ebenbürtigen Aussagewert haben. Andere als zu Steuerzwecken gefertigte Unterlagen sind daher nicht beweiskräftig, wenn sie nicht aus sich heraus erkennen lassen, welche Bewertungsmaßstäbe den in ihnen enthaltenen Wertangaben zugrunde liegen.
Das Verwaltungsgericht hat von den vorgelegten Unterlagen die Vermögensaufstellung zum 31. August 1944 und die Bilanz per 1. März 1945 in seine Prüfung einbezogen, bei denen es sich nicht um Steuerbilanzen handelt. Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, daß keine der beiden Unterlagen geeignet ist, das Betriebsreinvermögen auf den maßgebenden Feststellungszeitpunkt des 1. Januar 1944 urkundenbeweislich zu belegen.
Hinsichtlich der Bilanz per 1. März 1945 sieht die Revision zunächst einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, daß das Verwaltungsgericht diese im Gegensatz zu der "Ermessensentscheidung" der Ausgleichsbehörde nicht berücksichtigt habe. Die Revision verkennt dabei jedoch, daß der Ausgleichsbehörde bei der Entscheidung über die Feststellung von Vertreibungsschäden nach dem Feststellungsgesetz kein Ermessen eingeräumt ist. Art und Höhe der Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz sind vielmehr durch § 12 FG in Verbindung mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen gesetzlich vorgegeben. Ferner kann offenbleiben, ob die Bilanz zum 1. März 1945 als beweiskräftige Unterlage deshalb ausscheidet, weil sie keinen Aufschlußüber das Betriebsreinvermögen zum Feststellungszeitpunkt des 1. Januar 1944 gibt. Das angefochtene Urteil wird jedenfalls insoweit hinreichend von der Feststellung getragen, daß die darin ausgewiesenen Wertansätze nicht bewertungsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Revision demgegenüber rügt, diese Feststellung hätte vom Verwaltungsgericht nicht ohne weitere Sachaufklärung getroffen werden können, wird kein Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte. Die Frage, ob die Bilanzansätze mit rechtlichen Grundsätzen des Bewertungsgesetzes in Einklang stehen oder diesen widersprechen, konnte das Verwaltungsgericht entscheiden, ohne sich dazu eines Sachverständigen bedienen zu müssen oder den Kläger hierzu zu hören. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung insoweit auf Erklärungen des Klägers vom 14. Juli 1965 im Verwaltungsverfahren und vom 6. April 1973 vor dem Verwaltungsgericht, wonach es sich u.a. bei den in dieser Bilanz für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens genannten Beträgen um "Anschaffungswerte ohne Abschreibung", bei den für Warenvorräte angesetzten Werten um "Einstandspreise per 31.12.44" sowie bei den Forderungen gegen Kunden und Verbindlichkeiten um geschätzte Beträge handelt. Die Revision wendet hiergegen nichts ein. Damit widerspricht die Bilanz vom 31. März 1945 aber bewertungsrechtlichen Grundsätzen; denn nach § 12 BewG sind Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Die vom Kläger angesetzten Werte stellen ersichtlich nicht den Teilwert dar.
Den Beweiswert der vom Kläger eingereichten "Bilanz zum 31. August 1944" hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verworfen, sie enthalte keine Verbindlichkeiten, weshalb für die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts wesentliche Positionen (§ 62 BewG) fehlten.
Zu Recht wird mit der Revision als Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerügt, daß das Verwaltungsgericht damit seiner Überzeugungsbildung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Verbindlichkeiten sind in der Aufstellung per 31. August 1944 auf der Passivseite unter der Position "Creditoren" in Höhe von 115.277,10 RM aufgeführt. Zusätzlich verweist der Kläger auf den Kontokorrentauszug per 30. September 1941, der die Berücksichtigung der Verbindlichkeiten in der Aufstellung zum 31. August 1944 beweise. Die Aufstellung zum 31. August 1944 und der Kontokorrentauszug vom 30. September 1944 haben dem Verwaltungsgericht vorgelegen.
Das angefochtene Urteil erweist sich dennoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Bei der sogenannten "Bilanz per 31. August 1944" handelt es sich nicht um eine Steuerbilanz. Es ist die Durchschrift einer von der Angestellten Radtke im Unternehmen des Klägers gefertigten und damit aus der Sphäre des Geschädigten selbst stammenden Aufstellung. Das Reinvermögen des gewerblichen Betriebs läßt sich aus ihr ohne Ergänzungen durch andere Beweismittel nicht entnehmen; denn sie gibt keinen Aufschluß darüber, daß bei den darin genannten Werten die für die Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes wesentlichen Grundsätze gewahrt wurden. So sind zum einen - außer den zu einer Gesamtheit zusammengefaßten kurzlebigen Wirtschaftsgütern - auch die übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht aufgegliedert, sondern gruppenweise zusammengefaßt. Die Wertansätze hierfür enthalten zum anderen Pauschalsummen, ohne daß deutlich ist, ob es sich dabei um Anschaffungspreise oder Wiederbeschaffungswerte oder lediglich Wertschätzungen handelt. Der auf der Vermögensaufstellung enthaltene Zusatz, wonach u.a. "die Anlagewerte bei Anschaffung in dem jetzigen Zustand mit ca. Mk. 180.000.- mehr anzulegen sind", rechtfertigt vielmehr die Annahme, daß die Wertansätze gerade nicht den nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§ 12 BewG) maßgebenden Teilwert der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellen. Läßt sich der hier zugrunde gelegte Wertmaßstab allein anhand der Unterlage - ohne ergänzende Beweiserhebung - nicht feststellen, ist eine übernahme der in dieser Aufstellung genannten Werte für die Ersatzeinheitsbewertung gemäß den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV damit nicht möglich.
4.3
Rechtsfehler sind dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht unterlaufen, als es für den gewerblichen Betrieb des Klägers einen Ersatzeinheitswert im Wege des Richtzahlverfahrens ermittelt hat, weil der Betrieb als Großhandel einzustufen ist.
Scheidet - wie dargelegt - eine Schadensberechnung gemäß den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV aus, sind für Betriebe u.a. des Großhandels, die unter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b fallen, die Vorschriften der §§ 3 bis 7 über das Richtzahlverfahren anzuwenden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV). Lediglich für die unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 6. FeststellungsDV fallenden Betriebe (insbesondere Industriebetriebe) ist bei Fehlen beweiskräftiger Unterlagen ein Ersatzeinheitswert im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs oder durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen - u.a. durch Vorortgutachten - zu ermitteln (§ 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV).
Welcher Betriebsart ein Betrieb zuzurechnen ist, der neben Handelstätigkeiten auch Fertigungsarbeiten und damit Nicht-Handelstätigkeiten ausgeübt hat, richtet sich danach, welcher Betriebsart der zu beurteilende Betrieb "als ganzer nach seinen überwiegenden Merkmalen" zuzuordnen ist. Höhe des Umsatzes und Personaleinsatz in Betriebsteilen unterschiedlicher Betriebsart können geeignete Kriterien sein, das überwiegen einer Betriebsart zu bestimmen (Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG 3 C 195.67 - in ZLA 70, 81 = Buchholz 427.206 § 4 Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat den Prüfungsmaßstab an hand des § 4 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 der 6. FeststellungsDV ausgerichtet; diese Vorschriften sehen insbesondere für Betriebsteile mehrstufiger oder gemischter Betriebe, die verschiedenen Gewerbezweigen zugeordnet werden könnten, die Bestimmung des jeweils maßgebenden Gewerbezweiges vor. Dagegen ist aus materiellrechtlichen Gründen nichts einzuwenden. Denn die für die Bestimmung des maßgebenden Gewerbezweiges wesentlichen Gesichtspunkte haben gleichermaßen Bedeutung auch für die Bestimmung der maßgebenden Betriebsart. Daß ein anderer rechtlicher Maßstab in Betracht käme, macht der Kläger nicht geltend.
Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil handelte es sich bei dem klägerischen Betrieb um eine wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens; die mehreren Betriebsabteilungen waren bewertungsrechtlich unselbständige Teile dieser wirtschaftlichen Einheit. Den eigenen Angaben des Klägers (Schriftsatz vom 15. August 1973) hat das Verwaltungsgericht insbesondere entnommen, daß dieser weitgehend Handel betrieben hat, und zwar als Großhändler mit Schrott, Abfallstoffen und Lumpen. Ferner ist festgestellt, daß die - vom Verwaltungsgericht allein als nicht der Großhandelstätigkeit zugerechneten - Fertigungstätigkeiten "Metallschmelze" und "Putzlappenherstellung" jedenfalls nach Umsatz und Beschäftigtenzahl erheblich weniger als 20 % des Gesamtbetriebs ausmachten. Diese Feststellungen werden mit der Revision nicht angegriffen, so daß der Senat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Unternehmen des Klägers sei unter diesen Umständen insgesamt als Großhandel einzustufen, ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die demgegenüber zu anderen Punkten erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Gegen die Zuordnung des Betriebs im ganzen als Großhandel wendet sich die Revision überwiegend mit allgemeinen Ausführungen. So wird zunächst geltend gemacht, die "gebotene Aufklärung hätte ergeben, daß der Kläger ... einen Veredelungsbetrieb unterhielt, dem lediglich im Rahmen des Streckengeschäfts eine reine Großhandelsfunktion zugeschrieben werden konnte". Diesen Ausführungen ist eine im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO substantiierte Aufklärungsrüge nicht zu entnehmen.
Bezüglich der Annahme des Verwaltungsgerichts, das "Zerkleinern, Sortieren und Pressen von Schrott" stelle eine "Zuarbeit im Rahmen des Schrotthandels" dar, wendet die Revision ein, dies entspreche "einfach nicht der Lebenswirklichkeit", wie jedem unbefangenen Betrachter schon anhand der Anzahl der Beschäftigten klar sein müsse. Mangels eigener Sachkunde hätte das Verwaltungsgericht diese Frage notfalls durch Sachverständigengutachten klären lassen müssen. Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist damit nicht dargelegt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger nicht beantragt worden. Dem Verwaltungsgericht mußte sich eine Beweiserhebung in dieser Richtung von Amts wegen auch nicht aufdrängen. Zur Beurteilung der Frage, ob bei einem Großhandel mit Schrott das Zerkleinern, Sortieren und Pressen des Schrotts als Zuarbeit bzw. Vorarbeit dafür anzusehen ist, den angelieferten Schrott ordnungsgemäß weiterveräußern zu können - so die Begründung des Verwaltungsgerichts -, bedurfte es keiner besonderen Sachkunde. Zur Zahl der Beschäftigten, die nach Meinung des Klägers insoweit Aufschlußüber die Qualifizierung dieser Tätigkeit soll geben können, verhält sich das angefochtene Urteil im übrigen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es daher auch nicht offensichtlich, daß aus der Anzahl der mit diesen Arbeiten beschäftigten Betriebszugehörigen Rückschlüsse hinsichtlich der Zuordnung dieser Tätigkeit möglich gewesen wären. Abgesehen hiervon legt die Revision nicht in einer den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge genügenden Weise dar, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte. Dies hätte nur der Fall sein können, wenn das "Zerkleinern, Sortieren und Pressen von Schrott" - einschließlich der Fertigungstätigkeiten im Bereich "Metallschmelze" und "Putzlappenherstellung" - den Umfang überschritten haben würden, den das Verwaltungsgericht als Erheblichkeitsschwelle für die Bestimmung der maßgebenden Betriebsart in Anlehnung an die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 der 6. FeststellungsDV angesetzt hat. Solche Darlegungen läßt die Revision vermissen.
"Metallschmelze" und "Putzlappenherstellung" hat das Verwaltungsgericht nicht als Handelstätigkeit qualifiziert, jedoch gemeint, diese hätten einen so geringen Anteil am Gesamtunternehmen, daß sie hinsichtlich der Qualifizierung des Betriebes insgesamt als Großhandel außer Betracht bleiben müßten. Dagegen wendet der Kläger zum einen lediglich ein, in seinem Unternehmen sei nie die Herstellung von Putzlappen betrieben worden, gibt dazu eine Beschreibung über die Bearbeitung der seinem Unternehmen angelieferten Putzlappen und führt die Anzahl der mit dieser Tätigkeit beschäftigten Personen an. Hinsichtlich "Metallgroßhandel und Metallschmelze" beschreibt der Kläger wiederum nur bestimmte Bearbeitungsmerkmale und nennt die Anzahl der damit Beschäftigten. In diesem Zusammenhang läßt die Revisionsbegründung aber überhaupt nicht erkennen, welcher Vorwurf dem Verwaltungsgericht in verfahrensmäßiger Hinsicht gemacht werden soll. Weder ist eine Verfahrensvorschrift ausdrücklich genannt, deren Verletzung gerügt werden soll, noch ist diese dem Revisionsvorbringen sinngemäß zu entnehmen.
5.
Die vom Verwaltungsgericht nach dem Richtzahlverfahren gemäß den §§ 3 bis 7 der 6. FeststellungsDV durchgeführte Schadensberechnung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Anwendung des Richtzahlverfahrens erfordert zunächst die Bestimmung des maßgebenden Gewerbezweiges (§ 4 der 6. FeststellungsDV). Denn die Einordnung des einzelnen gewerblichen Betriebes in das Tabellenwerk (Anlage zu § 4 Abs. 2 der DV) richtet sich nach dem Gewerbezweig, dem der Betrieb nach seiner Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr angehörte oder bei Fehlen von Richtzahlen nach Art oder Bestimmung ähnelte (§ 4 Abs. 3 Satz 1 der DV). Maßgebend ist jeweils derjenige Gewerbezweig, zu dem der Betrieb nach den Verhältnissen des Kalenderjahres 1939 ausschließlich oder, nach den Umsatzanteilen in diesem Jahr, zu mehr als 80 vom Hundert gehört hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der 6. FeststellungsDV).
Sowohl dem Vortrag unter VI (S. 963 der Gerichtsakten) als auch dem Vortrag unter VIII (S. 966 der Gerichtsakten) der Revisionsbegründung läßt sich keine konkrete Verfahrensrüge zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entnehmen, auf die dieses seine Auffassung stützt, daß maßgebende Gewerbezweige hier der "Großhandel mit Rohprodukten" (Tabelle Nr. 169) und der "Großhandel mit Schrott - Zubringerhandel" (Tabelle Nr. 171) sind. Gegen die - entscheidungserhebliche - Feststellung, daß der Umsatz der Betriebsteile "Metallschmelze" und "Putzlappenherstellung" im Jahre 1939 nur 8 % des Gesamtumsatzes betragen hat und diese deshalb für die Bestimmung des maßgebenden Gewerbezweiges außer Betracht bleiben müssen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der 6. FeststellungsDV), wendet die Revision nichts ein.
Der Ersatzeinheitswert ist nach den Richtzahlen der jeweiligen Gewerbezweige - hier: Tabellen Nr. 169 und Nr. 171 - dann anhand der im Einzelfall bewiesenen oder glaubhaft gemachten Betriebsmerkmale zu berechnen. Das Verwaltungsgericht hat hierfür gemäß den §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der 6. FeststellungsDV zutreffend abgestellt auf die Anzahl der Beschäftigten des Jahres 1939, den Gesamtumsatz des Jahres 1939, die Reineinkünfte des Jahres 1939, das Anlagevermögen bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts und das Umlaufvermögen bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts.
Von den genannten Betriebsmerkmalen zu den maßgebenden Zeitpunkten hat das Verwaltungsgericht lediglich die Anzahl der Beschäftigten des Jahres 1939 mit 115 Personen als glaubhaft gemacht angesehen, nicht dagegen die übrigen Betriebsmerkmale.
Mit der pauschalen Rüge (S. 966 der Gerichtsakten), das Verwaltungsgericht habe die "vorliegenden Beweisaussagen" über die Anzahl der Beschäftigten nur unvollständig zur Kenntnis genommen und nur teilweise gewürdigt, bezieht sich der Kläger auf das Vorortgutachten, das von der früher zuständig gewesenen 2. Kammer des Verwaltungsgerichts eingeholt worden war, in welchem Angaben zur Beschäftigtenzahl enthalten sind. Die Zahl der Beschäftigten in dem Vorortgutachten beruht nach Meinung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht auf eigenen Ermittlungen durch den Vorort. Abgesehen hiervon wäre es auf das Vorortgutachten entscheidungserheblich nur angekommen, wenn für die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV hätte verfahren werden müssen. Das ist nicht der Fall. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt, weil es das "Ergebnis" des Vorortgutachtens unberücksichtigt gelassen hat. Eine Bindung an die Vorgabe der 2. Kammer für den Vorort, seiner Begutachtung eine Beschäftigtenzahl von 170 Personen zugrunde zu legen, bestand nicht. Darauf hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen.
Die an anderer Stelle wiederholte Rüge mangelnder Sachaufklärung hinsichtlich der Anzahl der Beschäftigten (S. 968 der Gerichtsakten) ist ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit den Angaben des Klägers selbst sowie der zur Beschäftigtenzahl gehörten Zeugen auseinandergesetzt und seine Überzeugung begründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist nicht ersichtlich, daß die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Klägers nicht bestehen oder aufgrund der Angaben, die der Kläger "von Anfang an gemacht hat", ausgeräumt gewesen seien. Selbst die jetzigen Zahlenangaben des Klägers räumen die Widersprüche nicht aus. Im übrigen wird mit der Revision nicht aufgezeigt, in welcher Richtung mit welchen Beweismitteln dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts noch möglich gewesen wäre. Den durchaus "widersprüchlichen" Angaben des Klägers mußte es jedenfalls nicht glauben. Im Ergebnis stellt sich das in die Form von Verfahrensrügen gekleidete Revisionsvorbringen daher lediglich als Angriff gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar, die eine Verletzung von Beweiswürdigungsgrundsätzen nicht erkennen läßt.
Mit der letzten Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Angaben zur Höhe der gezahlten Steuern nicht berücksichtigt (S. 970 der Gerichtsakten), will sich der Kläger wohl gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wenden, daß die Reineinkünfte des Jahres 1939 nicht glaubhaft gemacht seien. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, daß schriftliche Unterlagen über die Reineinkünfte des Jahres 1939 nicht vorliegen und ferner keine verwertbaren Zeugenaussagen, daß der Kläger selbst nach dem Terminprotokoll vom 1. März 1974 keine Angaben zum Gewinn von 1939 hat machen können. Dazu heißt es im angefochtenen Urteil, diese
"nach Aktenlage und Ergebnis der Beweisaufnahme gebotene Schlußfolgerung wird auch nicht durch Unterlagen erschüttert, die der Kläger über Zahlung von Einkommensteuer in späteren Jahren vorgelegt hat. Daraus lassen sich entscheidungserhebliche Rückschlüsse auf die Einkünfte von 1939 nicht ziehen".
Demgegenüber wird mit der Revision kein Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte. Der Kläger verweist in der Revisionsbegründung lediglich auf die "Fotokopie" seines Schreibens an die Heimatauskunftstelle Nr. 23 vom 2. November 1964 "und die darin enthaltenen Angaben"; es treffe nicht zu daß es sich hierbei um Unterlagen über die Zahlung von Einkommensteuer "in späteren Jahren" handele. Das Verwaltungsgericht war jedoch nicht verpflichtet, allein aufgrund der darin enthaltenen Angaben zur Gewinnhöhe die Reineinkünfte des Jahres 1939 als glaubhaft gemacht anzusehen, zumal angesichts der im Urteil auch zu diesem Punkt aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Klägers. Außer der Durchschrift des Schreibens vom 2. November 1964 befindet sich in den Verwaltungsvorgängen im übrigen lediglich ein von der Zeugin R. gefertigter Vermerk über gezahlte Einkommensteuer im Jahre 1944. Unter diesen Umständen hätte es einer substantiierten Darlegung bedurft, zu welchem Zeitpunkt welche Unterlagen über im Jahre 1939 gezahlte Einkommensteuer dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden sind, die Rückschlüsse über die gewerblichen Einkünfte des Jahres 1939 erlaubt hätten und deshalb den Vorwurf mangelnder Sachaufklärung gegen das Verwaltungsgericht begründet haben würde. Daran fehlt es.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.
Schmidt
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf