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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.04.2026, Az.: B 5 R 133/25 B

Form und Frist der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (hier: Rente wegen Erwerbsminderung)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.04.2026
Aktenzeichen
B 5 R 133/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:140426BB5R13325B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Cottbus - 10.12.2023 - AZ: S 5 R 332/21
LSG Berlin-Brandenburg - 20.08.2025 - AZ: L 16 R 8/24

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ihren (erneuten) Antrag lehnte die Beklagte wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab (Bescheid vom 14.6.2021; Widerspruchsbescheid vom 23.8.2021). Klage und Berufung der Klägerin hatten auch nach Einholung verschiedener medizinischer Gutachten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 10.12.2023; Urteil des LSG vom 20.8.2025).

2

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Klägerin hat die ausschließlich geltend gemachte Divergenz nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.

4

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.2.2026 - B 5 R 134/25 B - juris RdNr 5 mwN). Aus der Beschwerdebegründung geht dies nicht hinreichend hervor.

5

Die Klägerin trägt vor, das LSG weiche von dem Urteil des BSG vom 31.10.2002 (B 4 RA 9/01 R - SozR 3-2600 § 101 Nr 2) ab. Dort habe das BSG als abstrakten Rechtssatz festgestellt, "dass die Stammrechte auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund unterschiedlicher Versicherungsfälle" entstünden. Dies sei "auch für die Neuregelung des Rechts der Erwerbsminderungsrenten ab dem 01.10.2021 auf das Verhältnis zwischen teilweiser und vollständiger Erwerbsminderungsrente übertragen worden". Damit habe das LSG nicht nur in der Rechtsanwendung gegen die Vorschrift des § 43 SGB VI verstoßen, sondern auch gegen die Rechtsprechung des BSG, wonach "zwischen den beiden Rentenarten" (...) "jeweils gesonderte Versicherungsfälle" vorlägen und "die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen" seien.

6

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keine Divergenz bezeichnet. Sie versäumt es bereits, aus der Entscheidung des LSG einen zu den behaupteten "Rechtsprechungsgrundsätzen des BSG" divergierenden abstrakten Rechtssatz zu benennen. Sofern die Klägerin meint, das LSG habe die Tragweite des von ihr zitierten Urteils des BSG verkannt oder einen abstrakten Rechtssatz aus dieser Entscheidung übersehen oder missverstanden und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet, reicht dies für die Bezeichnung einer Divergenz nicht aus (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.6.2025 - B 12 KR 15/24 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 1.10.2019 - B 13 R 360/17 B - juris RdNr 9). Vielmehr muss das LSG dieser Rechtsprechung einen eigenen Rechtssatz bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt, auf dem dieselben oder zumindest inhaltsgleichen Rechtsnormen anzuwenden sind (vgl BSG Beschluss vom 1.12.2023 - B 1 KR 72/22 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 1.10.2019 - B 13 R 360/17 B - juris RdNr 8), entgegengesetzt haben. Dies zeigt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht substantiiert auf. Im Kern kritisiert sie letztlich nur eine vermeintlich falsche Rechtsanwendung des LSG in ihrem Einzelfall. Dies genügt für die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.3.2020 - B 9 SB 86/19 B - RdNr 10 mwN).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

8

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.