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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.06.2025, Az.: B 12 KR 15/24 B

Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels hinreichender Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.06.2025
Aktenzeichen
B 12 KR 15/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040625BB12KR1524B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Magdeburg - 28.09.2020 - AZ: S 2 KR 24/19
LSG Sachsen-Anhalt - 15.02.2024 - AZ: L 6 KR 106/20

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Soweit die Bezeichnung einer Abweichung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG die Darlegung voraussetzt, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG im angefochtenen Urteil infrage stellt, ist dies nicht schon der Fall, wenn es einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte.

  2. 2.

    Aber auch für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gilt, dass allein die gegebenenfalls unrichtige Anwendung des Rechts durch die Vorinstanz nicht genügt, um die Zulassung der Revision herbeizuführen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den Verbleib des Klägers in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) nach Vollendung seines 30. Lebensjahres.

2

Der im September 1988 geborene Kläger hat nach seinem Realschulabschluss von Februar 2011 bis Februar 2012 als Konstruktionsmechaniker gearbeitet, 2015 sein Abitur auf dem zweiten Bildungsweg abgelegt und - nach Zeiten der Arbeitslosigkeit (vom 9.7.2015 bis zum 2.12.2016) oder Arbeitsunfähigkeit (vom 1.12.2015 bis 24.6.2016) - im Wintersemester 2016/17 sein Studium aufgenommen. Die Beklagte stellte fest, dass die studentische Pflichtversicherung regelhaft nach Vollendung des 30. Lebensjahres mit Ablauf des Sommersemesters am 30.9.2018 ende; ein Herausschieben der Altersgrenze sei nicht gerechtfertigt (Bescheid vom 10.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 10.12.2018).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.9.2020), das LSG die Berufung zurückgewiesen. Ein Hinausschieben der Altersgrenze werde beim Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs nicht ohne Weiteres bewirkt, sondern nur, "wenn" Umstände die "Überschreitung der Altersgrenze ... rechtfertigen" würden. So müssten schon etwa seit Vollendung des 20. Lebensjahres bis zur Aufnahme des Studiums durchgehend beachtliche Hinderungsgründe vorgelegen haben (BSG Beschluss vom 6.11.2003 - B 12 KR 17/03 B - juris RdNr 4). Das sei hier zunächst nicht durch die Berufstätigkeit bis zum 23. Lebensjahr der Fall; es liege keine Verbindung zum späterem Studium vor. Auch die Arbeitslosigkeit zwischen Juli und November 2015 stelle keinen maßgeblichen Hinderungsgrund dar. Dies gelte auch für die Arbeitsunfähigkeit, da der Kläger nach seinen Angaben das Studium nur zum Wintersemester habe aufnehmen können. Insgesamt würden dem Kläger ein Jahr und zehn Monate an Zeiten beachtlicher Hinderungsgründe selbst von der Vollendung des 22. Lebensjahres an fehlen. Das sei mehr als die bis zum Abschluss des Bachelorstudiengangs noch vorgegebenen zwei weiteren von sechs Fachsemestern (Urteil vom 15.2.2024).

4

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend bezeichnet oder dargelegt.

6

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt habe. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger eine Abweichung von Urteilen des BSG vom 30.9.1992 (12 RK 3/91 - SozR 3-2500 § 5 Nr 8 - juris RdNr 17) und vom 23.6.1994 (12 RK 71/93 - juris RdNr 15) geltend. Aus diesen leitet er die rechtliche Aussage ab,

"dass nach Beschreiten des Zweiten Bildungswegs und einer Aufnahme eines Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres, das Hinausschieben der Altersgrenze in der KVdS in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise als gerechtfertigt angesehen werden kann".

8

Demgegenüber fordere das LSG wörtlich:

"Aus der Einschränkung des Gesetzes, wonach der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges ein Hinausschieben der Altersgrenze nicht ohne weiteres bewirkt, sondern nur 'wenn' Umstände die 'Überschreitung der Altersgrenze ... rechtfertigen', ergeben sich zusätzliche Voraussetzungen für den Aufschub. So müssen schon etwa seit Vollendung des 20. Lebensjahres bis zur Aufnahme des Studiums durchgehend beachtliche Hinderungsgründe vorgelegen haben (BSG, Beschluss v. 6.11.2003 - B 12 KR 17/03 B - juris, Rn. 4)."

9

Die vom LSG formulierten Rechtssätze stünden im Widerspruch zu dem Rechtssatz des BSG. Das Berufungsgericht zitiere zwar einen Beschluss des BSG und erwecke damit den Anschein, es stütze sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Es handele sich aber weder um eine vollständige Wiedergabe noch um ein wörtliches Zitat. Das LSG habe nicht beachtet, dass das BSG das Erfordernis durchgehender Hinderungsgründe bei Durchlaufen des Zweiten Bildungswegs nur bei Studienbeginn nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgestellt habe. Da das LSG nicht, wie das BSG, nach dem Alter bei Studienbeginn differenziere, stelle es einen eigenen Rechtssatz auf. Das BSG habe seine Rechtsprechung insoweit zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Die Abweichung sei auch entscheidungserheblich, weil bei Anwendung der Rechtssätze des BSG der Bescheid der Beklagten hätte aufgehoben werden müssen.

10

Diese Ausführungen genügen zur Darlegung einer Divergenz nicht. Gerade weil das LSG das BSG zitiert, ohne auf die Differenzierung hinsichtlich des Studienbeginns vor oder nach dem 30. Lebensjahr einzugehen, ist nicht dargetan, dass es von dem vom Kläger angegebenen Rechtssatz abweichen wollte und diesem einen eigenen Rechtssatz entgegen gestellt hat. Die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt aber die Darlegung voraus, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG im angefochtenen Urteil infrage stellt, was nicht der Fall ist, wenn es einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Mit der Behauptung, eine Entscheidung des LSG habe die höchstrichterliche Rechtsprechung "nicht beachtet", wird im Kern der Vorwurf erhoben, das Urteil sei inhaltlich fehlerhaft. Damit lässt sich die Zulassung der Revision nicht erreichen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 29.4.2019 - B 12 R 59/18 B - juris RdNr 14).

11

2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.

12

a) Er wirft zunächst die Rechtsfrage auf:

"Kann nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in einer Bildungseinrichtung des Zweiten Bildungswegs und einer Aufnahme eines Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres, das Hinausschieben der Altersgrenze in der KVdS in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise als gerechtfertigt angesehen werden?"

13

Auch wenn § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V seit dem 1.1.2020 durch das Gesetz vom 14.12.2019 (BGBl I 2789), geändert worden sei, sei die frühere Rechtsprechung für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgeblich.

14

Damit legt der Kläger gerade nicht die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage dar. Er behauptet vielmehr im Gegenteil, das BSG habe diesen Rechtssatz bereits aufgestellt und beibehalten (vgl auch unter 1.). Soweit der Kläger eine erneute Klärungsbedürftigkeit geltend machen möchte, müsste er hierfür aufzeigen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (BSG Beschluss vom 3.8.2016 - B 12 P 4/15 B - juris RdNr 5 mwN). Daran fehlt es hier.

15

Denn der Kläger beruft sich auf die fehlende Eindeutigkeit der bisherigen Rechtsprechung, die er gerade aus den angegriffenen Entscheidungen des SG und LSG unter Beteiligung von insgesamt vier Berufsrichtern ableiten möchte. Inhaltliche Gründe macht er insoweit nicht geltend. Letztlich gilt auch hier, dass allein die gegebenenfalls unrichtige Anwendung des Rechts durch die Vorinstanz nicht genügt, um die Zulassung der Revision herbeizuführen.

16

b) Der Kläger weist außerdem auf eine "verfassungsrechtliche Dimension" des Rechtsstreits hin und wirft die weitere Rechtsfrage auf:

"Ist eine Anwendung der Ausnahme in § 5 Abs. 1 Nr. 9 2. HS SGB V, nach der Studenten nach Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig bleiben, wenn die Art der Ausbildung, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt, mit der einschränkenden Maßgabe, dass die Ausnahme auch bei Aufnahme des Studiums vor Beginn des 30. Lebensjahres nur erfüllt ist, wenn etwa seit Vollendung des 20. Lebensjahres bis zur Aufnahme des Studiums durchgehend beachtliche Hinderungsgründe vorlagen, mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG vereinbar?"

17

Studierende, die ihr Abitur auf dem Zweiten Bildungsweg erworben hätten, gleich zu behandeln wie Studierende, die ihr Abitur nach Besuch einer gymnasialen Oberstufe erworben hätten, bedeute Ungleiches gleich zu behandeln. Eine solche Gleichbehandlung, nämlich Ende der KVdS mit der Vollendung des 30. Lebensjahres unabhängig vom Bildungsweg "(wie es das LSG vorsieht)", weil durchgängig Hinderungsgründe vorgelegen haben müssten, verstoße gegen Art 3 Abs 1 und 3 GG und benachteilige Menschen aufgrund ihrer sozialen Herkunft.

18

Insoweit fehlen auch hier hinreichende Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. Denn nach den Ausführungen des Klägers zu den vorangegangenen Rügen ist die höchstrichterliche Anwendung des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbsatz 2 SGB V bereits im Sinne der ersten Frage geklärt. Daher ist den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die (unter b) aufgeworfene Rechtsfrage entscheiden müsste. Die Revisionszulassung dient nicht dazu, gerade die inhaltliche Unrichtigkeit einer Auslegung des LSG festzustellen (vgl oben).

19

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.