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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.11.2003, Az.: B 12 KR 17/03 B

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ; Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde ; Anforderungen an die entsprechende Anwendung des SGG ; Nichtzulassung der Revision ; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.11.2003
Aktenzeichen
B 12 KR 17/03 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 38823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 23.05.2003

Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.

  2. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G. -F. als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

  3. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die im Januar 1960 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten im Hauptsacheverfahren die Aufnahme in die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) mit Wirkung ab April 1998.

2

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

3

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt ( BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11 und 39) und dass sie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). Eine Rechtsfrage, die das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden hat, ist nicht mehr klärungsbedürftig - und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben - es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder es erneut geworden; auch das muss substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4

Zweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Überprüfung gestellt hat, über die das BSG zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts entscheiden könnte. Jedoch folgt die Unzulässigkeit des von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelfs hier aus dem Fehlen von ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der strittigen Rechtsfrage. An diese Zulässigkeitsvoraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn der streitbefangene Fragenkomplex bereits höchstrichterlich entschieden ist, das BSG also die - erneut -zur Diskussion gestellte Rechtsfrage bereits eindeutig beantwortet hat (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 und § 160a Nr 13 und 65; SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Dies ist hier der Fall: Das BSG hat sich wiederholt mit der Frage, befasst, unter welchen Voraussetzungen Studenten nach Durchlaufen des Zweiten Bildungsweges mit Studienbeginn nach Vollendung des 30. Lebensjahres in der KVdS versicherungspflichtig sind, und dies nur dann bejaht, wenn bei ihnen in der Zeit zwischen etwa der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Beginn des Zweiten Bildungsweges sowie zwischen dem Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem Studienbeginn durchgehend beachtliche Hinderungsgründe vorgelegen haben (vgl BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 8 und 13; BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 71/93 -, die Beiträge 1995, 617-622). Nach dieser Rechtsprechung werden zudem Zeiten der Berufstätigkeit, sofern sie nicht Voraussetzung für den Zweiten Bildungsweg sind, grundsätzlich nicht als Hinderungszeiten anerkannt, selbst wenn sie mit Zeiten der Kindererziehung zusammenfallen (vgl BSGE 71, 150 [BSG 30.09.1992 - 12 RK 40/91] = BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 4 sowie SozR 3-2500 § 5 Nr 6 und 13). In Anbetracht der bereits gefestigten Rechtsprechung des BSG hätte die Klägerin unter Auswertung der vorhandenen Entscheidungen substantiiert vortragen müssen, dass und inwieweit die vorliegenden Urteile eine Frage von grundlegender Bedeutung noch nicht beantwortet haben. Dies ist nicht geschehen. Die pauschalen und zum Teil unsachlichen Angriffe der Klägerin gegen die Entscheidung des LSG sind nicht geeignet, die Zulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen.

5

2. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Peters
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Hambüchen