Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1983, Az.: IVb ZR 354/81
Anspruch auf Unterhaltsleistungen; Ausbildungsförderung auf Grund eines Vorausleistungsantrags; Berechnung von Unterhaltsleistungen; Erfüllung eines übergeleiteten Unterhaltsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 354/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 05.05.1981
- AG Neumünster
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1983, 369
- NJW 1983, 2198-2200 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Richard H., c/o Firma E. E.-M.-GmbH, V. Straße 30, P.
Prozessgegner
Das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch das Studentenwerk Schleswig-Holstein - Amt für Ausbildungsförderung -,
dieses vertreten durch seinen Geschäftsführer, W. ring 385, K.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung an ein unverheiratetes Kind braucht von den Eltern nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
- b)
Zu den inhaltlichen Anforderungen einer solchen Bestimmung.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten, dessen unverheiratetem Sohn Dieter er im Wege der Vorausleistung Ausbildungsförderung gewährt hat, aus übergeleitetem Recht auf Unterhaltszahlung in Anspruch.
Dieter H. (geboren am 15. Februar 1954) bestand am 7. Juni 1975 am Gymnasium in N., wo er im Haushalt seiner Eltern lebte, die Abiturprüfung mit der Durchschnittsnote 3,0 und entschloß sich, die Fächer Sport und Anglistik mit dem Ziel der Staatsprüfung für das höhere Lehramt zu studieren. Da er zum Wintersemester 1975/76 für diese Fächerkombination keinen Studienplatz erhielt, begann er - entsprechend seiner zweiten Präferenz - mit dem Studium der Fächer Französisch und Philosophie und wechselte, als er zum Sommersemester 1976 einen Platz für die in erster Linie angestrebten Studienfächer erhielt, den Studiengang. Im Laufe des Wintersemesters 1975/76 verließ Dieter H. das elterliche Haus und zog zu seiner am selben Ort wohnhaften berufstätigen Freundin, mit der er seitdem zusammenlebt. Auf seinen Vorausleistungsantrag gewährte ihm das örtliche Amt für Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 28. April 1977 für die Zeit von Juni 1976 bis März 1977 eine monatliche Ausbildungsförderung von 500 DM und leitete den Unterhaltsanspruch des Geförderten für die genannte Zeit mit einer unter dem 27. April 1977 datierten Anzeige auf sich über. Mit einem weiteren Bescheid vom 29. August 1977 bewilligte das Amt Dieter H. für die Zeit von April 1977 bis März 1978 Vorausleistungen von monatlich 580 DM und übersandte dem Beklagten unter dem 8. September 1977 auch für diesen Zeitraum eine Überleitungsanzeige.
Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten, dessen zu versteuerndes Einkommen im Jahre 1974 60.995 DM betrug und der noch zwei weitere Kinder, eine 22-jährige, ebenfalls studierende Tochter und einen 14-jährigen Sohn, zu versorgen hat, die Zahlung der als Vorausleistung gewährten Beträge von insgesamt 11.960 DM nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger den nach § 37 BAföGübergeleiteten Unterhaltsanspruch Dieter H.'s geltend macht und die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob Dieter H. von dem Beklagten für die Zeit von Juni 1976 bis März 1978 die vom Kläger vorausgeleisteten Beträge als Unterhaltszahlung verlangen kann.
1.
Das Berufungsgericht hat das Studium Dieter H.'s als angemessene Ausbildung angesehen und den Beklagten nach §§ 1601, 1610 Abs. 1 BGB für unterhaltspflichtig erachtet. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Außerdem ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte diesen Unterhalt in Geld zu gewähren habe. Es hat ausgeführt, der Beklagte sei dieser Verpflichtung nicht durch § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB enthoben, weil er schon nach seinem eigenen Vorbringen keine hinreichende Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift getroffen habe, den Unterhalt anders als durch Zahlung einer Geldrente zu leisten. Eine solche Bestimmung müsse den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsbedürftigen umfassen und die angebotenen Leistungen, wie etwa Unterkunft und Verpflegung im Haushalt des Verpflichteten sowie die Zahlung eines Taschengeldes und der Kosten etwaiger Sachaufwendungen, konkret benennen. Ein derartiges konkretes Angebot habe der Beklagte dem Kläger jedoch nicht gemacht. Vielmehr habe er ihm nur angeboten, "in seinem Hause zu wohnen und ihn zu unterhalten". Damit habe er seine beabsichtigte Leistung nicht ausreichend konkretisiert.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
a)
Nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB können Eltern, die einem unverheirateten Kinde Unterhalt zu gewähren haben, bestimmen, in welcher Art der Unterhalt gewährt werden soll. Wie der Senat mit Urteil vom 3. Dezember 1980 (IVb ZR 537/80 - FamRZ 1981, 250, 251) dargelegt hat, gilt das auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Das Bestimmungsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das, jedenfalls gegenüber einem bereits volljährigen Kinde, durch eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird (allgemeine Meinung, vgl. zuletzt OLG Hamburg FamRZ 1982, 628, 629 und 1112, 1113 m.w.N.; zur Frage der Ausübung gegenüber einem minderjährigen Kinde vgl. Soergel/Lange, BGB 11. Aufl. § 1612 Rdn. 9 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Bestimmung den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsbedürftigen Kindes umfassen muß. Das schließt es nicht aus, die Bestimmung dahin zu treffen, daß der Unterhalt zu einem abgrenzbaren Teil in Natur und im übrigen durch die Überlassung von Geldbeträgen gewährt wird. Derartige Regelungen, die geeignet sind, dem Streben herangewachsener Kinder nach Selbständigkeit entgegenzukommen und ihre Entwicklung zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, kommen im Rechtsleben vor allem vor, wenn einem in der Berufsausbildung stehenden Kinde im Elternhaus Wohnung und/oder Verpflegung geboten und als Taschengeld sowie für Sachaufwendungen Barbeträge zur Verfügung gestellt werden (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 952, 953; Erman/Küchenhoff, BGB 7. Aufl. § 1612 Rdn. 2; Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 385 sowie, jeweils zu § 1612 BGB, Jauernig/Schlechtriem, BGB 2. Aufl. Anm. 3 a; MünchKomm/Köhler, Rdn. 12; Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. Anm. 2; Soergel/Lange, a.a.O. Rdn. 10; Staudinger/Gotthardt, BGB 10./11. Aufl. Rdn. 24). In Fällen dieser Art besteht der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht teilweise in einem Anspruch auf Zahlung einer Geldrente. Vielmehr ist die Überlassung der Geldbeträge an das Kind ein Teil des in der Form von Naturalleistungen gewährten Unterhalts (Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 a.a.O. S. 252). Demgemäß muß die elterliche Bestimmung nicht nur die eigentlichen Sachleistungen, sondern auch die Leistungen zur Befriedigung der übrigen Unterhaltsbedürfnisse umfassen.
b)
Bei der Prüfung, ob im Einzelfall eine diesen Anforderungen gerecht werdende Bestimmung der Unterhaltsgewährung vorliegt, sind die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen, die für die Ermittlung des Erklärungsinhalts empfangsbedürftiger Willenserklärungen gelten. Auszugehen ist davon, wie die Erklärung von dem Erklärungsempfänger aufgefaßt wurde oder bei unbefangener Würdigung nach Treu und Glauben aufgefaßt werden mußte. Dabei ist unter der Erklärung nicht nur das wörtlich oder schriftlich Erklärte, sondern das Gesamtverhalten des Erklärenden zu verstehen und sind alle Begleitumstände zu berücksichtigen (Palandt/Heinrichs, a.a.O. Anm. 2 a vor § 116; § 133 Anm. 4). Da die Bestimmung im Sinne des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB keiner besonderen Form bedarf, braucht sie, wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1982, 628, 629 sowie 1112, 1114; Palandt/Diederichsen a.a.O. Anm. 2; BGB-RGRK/Scheffler 10./11. Aufl. Anm. 2; Staudinger/Gotthardt a.a.O. Rdn. 23, jeweils zu § 1612 BGB; vgl. auch Soergel/Lange, a.a.O. Rdn. 11; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rdn. 144). Auf diese Art wird sich die Unterhaltsbestimmung in der Lebenswirklichkeit häufig vollziehen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen das Kind im Haushalt der Eltern heranwächst und durch Naturalleistungen unterhalten wird. Allerdings bietet die Tatsache der Unterhaltsgewährung in Natur allein noch keine Gewähr für eine Unterhaltsbestimmung durch schlüssiges Verhalten. Vielmehr ist hier, wie auch sonst in Fällen sogenannter stillschweigender Willenserklärungen, zunächst zu ermitteln, ob das Verhalten überhaupt als eine auf eine Rechtsfolge gerichtete Willenserklärung zu werten ist. Der Erklärende muß in dem Bewußtsein handeln, daß eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1973, 1789 [BGH 13.07.1973 - V ZR 16/73]; BGB-RGRK/Krüger-Nieland Rdn. 13 vor § 116 m.w.N.). Demgemäß setzt auch eine Unterhaltsbestimmung durch konkludentes Verhalten voraus, daß der Unterhaltspflichtige wußte oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, einer in diesem Zusammenhang von ihm abzugebenden Willenserklärung könne rechtliche Bedeutung zukommen.
c)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen keine hinreichende Unterhaltsbestimmung getroffen habe, keinen Bestand haben.
aa)
Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, hat Dieter H. im Elternhaus gelebt, bis er im Laufe seines ersten Studiensemesters ausgezogen ist. Hiernach ist davon auszugehen, daß ihm seine Eltern bis dahin den vollen Unterhalt in Natur gewährt haben. Damit erhebt sich die Frage, ob es bereits im Zuge dieser Unterhaltsgewährung zu einer durch schlüssiges Verhalten erfolgten Unterhaltsbestimmung im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB oder gar, wie die Revision meint, zu einer konkludent getroffenen Vereinbarung zwischen dem Beklagten und seinem Sohn über die Art der Unterhaltsgewährung gekommen ist, die einer Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichzuachten wäre. Nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt liegt jedenfalls die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten getroffenen (einseitigen) Bestimmung nahe. So hat der Beklagte im Berufungsrechtszug vorgetragen, er habe seinem Sohn die Aufnahme eines Studiums nicht verboten, sondern ihm lediglich davon abgeraten. Als sein Sohn diesem Ratschlag nicht habe folgen wollen, habe er sich mit dessen Studienplänen abgefunden, jedoch Wert darauf gelegt, daß Dieter im Elternhause wohne und Naturunterhalt empfange. Er habe lediglich die Gewährung von Unterhalt in Geld bei auswärtiger Unterbringung abgelehnt. Da das Berufungsgericht eine Unterhaltsbestimmung im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits nach dem Vorbringen des Beklagten verneint hat, ist für die revisionsgerichtliche Beurteilung von der Richtigkeit dieses Sachvortrags auszugehen. Der damit zu unterstellende Sachverhalt legt den Schluß nahe, daß der Beklagte vor der Aufnahme des Studiums durch seinen Sohn, mithin zu einer Zeit, als dieser noch im Elternhaus lebte und Naturalunterhalt bezog, die Fortdauer dieser Art der Unterhaltsgewährung angestrebt und, wie die Ablehnung einer Unterhaltsleistung in Geld erkennen läßt, dabei in dem Bewußtsein gehandelt hat, daß einer von ihm abzugebenden, auf die Beibehaltung der Unterhaltsart gerichteten Willensäußerung rechtliche Erheblichkeit zukam. Danach wäre auch der Rechtsfolgewille zu bejahen, der nach den obigen Darlegungen für eine mit der Gewährung von Naturalunterhalt einhergehende Unterhaltsbestimmung durch schlüssiges Verhalten erforderlich ist.
bb)
Darüber hinaus kommt dem Umstand, daß Dieter H. bis zu seinem während des ersten Studiensemesters erfolgten Auszug in vollem Umfang durch die Gewährung von Naturalleistungen unterhalten worden ist, noch in anderer Hinsicht Bedeutung zu. Dieser Umstand ist auch bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob die Erklärung, die der Beklagte nach der Annahme des Berufungsgerichts schließlich zur Bestimmung der Art weiterer Unterhaltsgewährung abgegeben hat, den Anforderungen des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB gerecht wird. Seine Berücksichtigung im Rahmen einer verständigen, auch das übrige Vorbringen des Beklagten umfassenden Auslegung dieser Erklärung ergibt, daß das Angebot des Beklagten, "in seinem Hause zu wohnen und ihn zu unterhalten", auf eine Unterhaltsgewährung nach der vor dem Auszug des Sohnes praktizierten Art gerichtet war und damit, auch für den Sohn erkennbar, nicht das Angebot einer nur teilweisen Unterhaltsgewährung darstellte, sondern den gesamten Lebensbedarf umfaßte. Bei dieser Sachlage muß eine Forderung an den Unterhaltspflichtigen, die einzelnen Leistungen, insbesondere die neben den eigentlichen Sachleistungen in Betracht kommenden Leistungen zur Befriedigung des weiteren Unterhaltsbedarfs, konkret zu benennen, als Formalismus erscheinen, der auch der Lebenswirklichkeit nicht gerecht wird. Ob die einzelnen Teile des Naturalunterhalts, den Dieter H. vor seinem Auszug bezogen hat und der ihm nach der Bestimmung des Beklagten für die folgende Zeit zugedacht war, das Maß des nach § 1610 Abs. 1 BGB geschuldeten angemessenen Unterhalts erreichten, kann für die Wirksamkeit der Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht ausschlaggebend sein.
Damit ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, davon auszugehen, daß der Sachvortrag des Beklagten den Einwand einer wirksamen Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB trägt.
d)
Wie der Senat mit dem bereits erwähnten Urteil vom 3. Dezember 1980 entschieden hat, kann ein Kind, das den ihm nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB angebotenen Naturalunterhalt nicht entgegennimmt, auch nicht verlangen, daß ihm in Höhe der von den Eltern ersparten Aufwendungen oder der ihm im Rahmen des Naturalunterhalts zu überlassenden Geldbeträge für Sachaufwendungen und Taschengeld ein Barunterhalt bezahlt wird. Vielmehr führt die Nichtinanspruchnahme des Angebotes, solange die Unterhaltsbestimmung besteht, zum Verlust des Unterhaltsanspruchs. Diese Rechtsfolgen gelten auch im Verhältnis zum Kläger, da dieser durch die Überleitung keine weitergehenden Ansprüche gegen den Beklagten erlangt hat, als sie dem ursprünglich Unterhaltsberechtigten zustanden (a.a.O. S. 252 f.).
II.
Hiernach kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Da der Kläger den Sachvortrag des Beklagten bestritten und insbesondere geltend gemacht hat, der Beklagte habe seinem Sohn die erforderliche Begabung und Eignung für das Studium abgesprochen und deshalb jede Unterhaltsgewährung von Anfang an rundweg abgelehnt, scheidet eine abschließende Entscheidung durch den Senat aus. Vielmehr ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache weist der Senat noch auf folgendes hin:
Sofern das Gericht wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte keine wirksame Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffen hat und der Unterhalt somit nach § 1612 Abs. 1 BGB durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren war, erhebt sich die Frage, ob dieser Unterhalt für die Zeit, für die der Sohn des Beklagten Ausbildungsförderung erhalten hat, noch verlangt werden kann (§ 1613 Abs. 1 BGB). Für ihre Beantwortung wird das Berufungsgericht den Ausführungen des Klägers in der Revisionserwiderung entsprechend, zu prüfen haben, ob der Beklagte durch sein Verhalten die Gewährung von Unterhalt eindeutig und endgültig verweigert (vgl. dazu Palandt/Diederichsen, a.a.O. § 1612 Anm. 2 a.E.; Soergel/Lange, a.a.O. § 1612 Rdn. 7) und damit einen Tatbestand erfüllt hat, durch den ein Unterhaltsschuldner nach allgemeiner Auffassung auch ohne Mahnung (§ 284 Abs. 1 BGB) in Verzug geraten und § 1613 Abs. 1 BGB verwirklichen kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1307; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Aufl. Rdn. 141; Palandt/Diederichsen, a.a.O. § 1613 Anm. 2; Soergel/Lange, a.a.O. Rdn. 4).
Soweit sich ein derartiger Verzug des Beklagten nicht feststellen läßt und es deshalb darauf ankommt, ob die Mitteilungen von der Bewilligung der Ausbildungsförderung nach § 37 Abs. 4 BAföG a.F., welche der Kläger dem Beklagten unter dem 27. April und 8. September 1977 übersandt hat, die Inanspruchnahme des Beklagten für die Vergangenheit eröffnen, werden, wie von der Revision zu Recht geltend gemacht, das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 74, 121 sowie die Senatsurteile vom 26. März 1980 (IVb ZR 515/80 - FamRZ 1980, 674) und 24. Juni 1981 (IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866) zu berücksichtigen sein. Danach ermöglicht die Rechtswahrungsanzeige nach § 37 Abs. 4 BAföG a.F. die Inanspruchnahme der Eltern des Auszubildenden auf Erfüllung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides, so daß der Kläger den Beklagten wegen der Förderungsbeträge, die er für die Zeit vor Erlaß der jeweiligen Bescheide über die Vorausleistung gewährt hat, nicht mehr auf Unterhaltszahlung in Anspruch nehmen könnte.
Seidl
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp