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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.08.1991, Az.: BVerwG 1 WB 52.91

Anspruch auf Freizeitausgleich eines Soldaten ; Freistellung vom Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 52.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. August 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist unzuständig.

  2. 2.

    Die Sache wird an das Truppendienstgericht Mitte verwiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Truppführer beim Blutspendedienst der Bundeswehr und leistet nach seinen Angaben an drei bis vier Wochen im Monat jeweils von Montag bis Donnerstag an auswärtigen Standorten Dienst. Mit Schreiben vom 3. September 1990 wandte er sich an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - InSan II 3 - mit der Bitte um Überprüfung, ob ihm für seine Dienstleistung nicht im gleichen Umfang Freizeitausgleich zu gewähren sei wie für Truppenübungsplatzaufenthalte oder Seedienst. Zur Begründung bezog er sich auf das Beispiel in Nr. 6 b (10) der Informationsschrift des BMVg - Fü S I 1 - zur Regelung des Ausgleichs bei besonderer zeitlicher Belastung, wonach ein am Montag um 7.00 Uhr beginnender und am Freitag um 15.00 Uhr endender Truppenübungsplatzaufenthalt oder Seedienst als 104 Stunden zusammenhängender Dienst gerechnet werden, für den vier Tage bzw. Tagesrahmendienstzeiten und zwei Stunden Freizeitausgleich zu gewähren sind.

2

In seinem Antwortschreiben vom 8. November 1990 teilte der BMVg - InSan II 3 - dem Antragsteller mit, daß seine Tätigkeit im Rahmen von Dienstreisen erfolge und ihm für die dabei anfallenden dienstfreien Zeiten nach dem Erlaß des BMVg - Fü S I 1 - vom 11. Juni 1990 kein Anspruch auf Freizeitausgleich zustehe. Das Beispiel eines Truppenübungsplatzaufenthaltes bzw. Seedienstes sei nicht anwendbar.

3

Unter dem 3. Dezember 1990 legte der Antragsteller gegen das Schreiben des BMVg - InSan II 3 - vom 8. November 1990 Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1990 begründete. Er begehrt, daß ihm auch für die bei seinen Dienstreisen anfallenden Wartezeiten ein Ausgleich gewährt wird.

4

Auf Anfrage des BMVg - P II 5 - vom 9. Januar 1991 erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Januar 1991, daß seine "Beschwerde" als Antrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht behandelt werden solle. Der BMVg - P II 5 - hat die "Beschwerde" mit seiner Stellungnahme vom 7. März 1991 dem Senat vorgelegt.

5

Der Antragsteller beantragt,

ihm "für die durchgeführten und noch durchzuführenden Dienstreisen als Einsatz im Rahmen eines Blutspendetrupps Dienstzeitausgleich zu gewähren".

6

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Er hält den Antrag für unbegründet. Die Zuständigkeit des Senats sei gegeben. Zwar stellten die in dem Erlaß enthaltenen allgemeinen Regelungen keine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar. Der hier in Rede stehende Regelungsgehalt der Nrn. 32 Buchstabe m und 33 Buchstabe b ließe jedoch den vor Ort zuständigen Vorgesetzten bei der Umsetzung keinen Ermessensspielraum, so daß die Erlaßregelung insoweit unmittelbar in die Rechte des Antragstellers eingreife.

8

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu der Möglichkeit einer Verweisung zu äußern. Der Antragsteller hat beantragt,

die Sache an das zuständige Truppendienstgericht zu verweisen.

9

Der BMVg hat erklärt, daß er einer Verweisung nicht widerspreche.

10

II

Das Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - ist für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzuständig.

11

Das Bundesverwaltungsgericht ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nur unter den Voraussetzungen der §§ 21, 22 WBO zur Entscheidung berufen, also nur dann, wenn Gegenstand des Verfahrens Entscheidungen des BMVg oder der Inspekteure dem Antragsteller gegenüber (§ 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1, 3 WBO) sind. Über die Gewährung von Freistellung vom Dienst für zusätzlich geleistete Dienste hat nach dem "Erlaß über Regelungen für Dienst und Freistellung vom Dienst" (BMVg - Fü S I 1 - Az 19-02-20 - vom 11. Juni 1990) der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers zu entscheiden (vgl. Nrn. 2, 11. 28a, 29, 30 Buchstabe b). Zur Entscheidung über die Beschwerde wäre sodann der Leiter des Zentralen Instituts des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (ZDv 14/3 B 110 Nr. 13.2.40) und zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Amtschef des Sanitätsamtes der Bundeswehr (ZDv 14/3 B 110 Nr. 14.2.25) berufen gewesen. Gegen dessen Entscheidung hätte das zuständige Truppendienstgericht angerufen werden können und müssen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Das Bundesverwaltungsgericht ist nach der in der Wehrbeschwerdeordnung geregelten sachlichen Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte demnach nicht zur Entscheidung über das Begehren auf Freistellung vom Dienst berufen. Dem steht nicht entgegen, daß der Disziplinarvorgesetzte bei der Entscheidung über das Begehren des Antragstellers eventuell durch den o.a. Erlaß gebunden ist. Selbst wenn dem nächsten Disziplinarvorgesetzten keinerlei Spielraum bei der Festlegung des Umfangs von Freistellung vom Dienst bliebe, handelt es sich bei der Gewährung oder der Ablehnung von begehrter Freistellung vom Dienst um seine Entscheidung. Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis führt nur in Ausnahmefällen dazu, daß die nach außen wirkende Entscheidung dem Weisungsgeber zuzurechnen ist. In aller Regel wird dies u.a. nur der Fall sein, wenn sich die Weisung auf einen konkreten Einzelfall bezieht (Beschluß vom 15. Februar 1973 - BVerwG 1 WB 147.71 - <BVerwGE 46, 78>). Besteht die "Weisung" in dem Erlaß allgemeiner Dienstvorschriften oder in der Festlegung von abstrakten Auswahlkriterien, dann sind die allgemeinen Regelungen durch die Entscheidung im Einzelfall umzusetzen; diese Einzelfallentscheidung ist dann nicht demjenigen zuzurechnen, der die allgemeine Regelung erlassen hat (vgl. Beschluß vom 10. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 80.91 -). Im vorliegenden Fall hat die Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten Ausgangspunkt des Verfahrens zu sein. Über eine Beschwerde gegen dessen Entscheidung hat derjenige Vorgesetzte zu entscheiden, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat (§ 9 Abs. 1 WBO). Das ist regelmäßig der nächste Vorgesetzte desjenigen, dessen Entscheidung angegriffen ist. Diesem Vorgesetzten steht das Recht zu, der Beschwerde stattzugeben und die Maßnahme des unterstellten Vorgesetzten zu ändern. Darauf, ob er auf Grund der vorgegebenen Rechts- oder Erlaßlage bei seiner Entscheidung ebenso gebunden ist wie derjenige, der die angegriffene Maßnahme erlassen hat, kann es nicht ankommen; auch für ihn bedeutet die interne Bindung nicht den Verlust der Entscheidungskompetenz nach außen. Diese setzt nicht die Möglichkeit voraus, der Beschwerde in jeder Hinsicht abhelfen zu können. Entsprechendes gilt für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde. Eine Einzelfallentscheidung des BMVg kann hier damit nicht richtigerweise Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein. Damit scheidet eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei richtiger Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung aus (Beschluß vom 7. August 1991 - BVerwG 1 WB 9.91 -).

12

Der vom BMVg offenbar als gegeben erachtete Fall, daß der o.a. Erlaß als allgemeine Vorschrift als solche schon die Rechtsstellung des antragstellenden Soldaten berührt, liegt nicht vor. Der hier zu entscheidende Fall kann insbesondere nicht mit den Sachverhalten verglichen werden, die Grundlage der Entscheidungen des Senats vom 25. Juli 1972 - BVerwG 1 WB 127.72 - <BVerwGE 46, 1 [BVerwG 25.07.1972 - I WB 127/72]>, vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 112.74 - <BVerwGE 53, 111> und vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 170.84 - <BVerwGE 83, 191> waren. In allen Fällen handelt es sich um ausdrückliche Befehle des BMVg ("Haar- und Barterlaß", Teilnahme an Vorführungen "Info German - für deutsche Soldaten im Ausland", Teilnahme an der Röntgenreihenuntersuchung), die gerade keiner (besonderen) Umsetzung im Einzelfall bedurften.

13

Das Begehren auf Gewährung von Freistellung vom Dienst ist an das zuständige Truppendienstgericht Mitte zu verweisen (vgl. § 83 VwGO i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1991 <BGBl I 1991, 686> i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.d.F. des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 <BGBl I 1990, 2809>).

Saalmann
Seide
Wehrl