Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1991, Az.: BVerwG 1 WB 80/91
Wehrdienstgerichtsbarkeit; Verweisung eines Antrages; Zurechnung truppendienstlicher Maßnahmen; Zuständigkeit des BVerwG; Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 80/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 93, 105 - 108
- NVwZ 1992, 379 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 86
- NVwZ-RR 1992, 85-86 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Verweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Wehrdienstgerichtsbarkeit setzt nicht das Einverständnis des Antragstellers voraus.
2. Truppendienstliche Maßnahmen sind grundsätzlich demjenigen Vorgesetzten zuzurechnen, der sie dem Untergebenen gegenüber getroffen hat. Es ist unbeachtlich, inwieweit er dabei durch dienstinterne Befehle, Weisungen oder allgemeine Regelungen gebunden war.
3. Daß der Bundesminister der Verteidigung zu Unrecht über die Beschwerde entschieden hat, begründet nicht die Zuständigkeit des BVerwG für die gerichtliche Kontrolle auf inhaltliche Richtigkeit. Durch die unrichtige Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung der WBO kann die gesetzliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte, was den materiellen Anspruch angeht, nicht verändert werden.