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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.08.1991, Az.: BVerwG 1 WB 9.91

Wehrrecht Wehrbeschwerdeverfahren; Freistellung vom Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.08.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 9.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1992, 638 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Über die Gewährung von Freistellung vom Dienst für zusätzlich geleistete Dienste nach dem "Erlaß über Regelungen für Dienst und Freistellung vom Dienst" hat der nächste Disziplinarvorgesetzte zu entscheiden. Dessen Entscheidung ist Ausgangspunkt eines Wehrbeschwerdeverfahrens und des gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. August 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist unzuständig.

  2. 2.

    Die Sache wird an das Truppendienstgericht Mitte verwiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller leistete Wachdienst (Offizier vom Wachdienst <OvWa>) vom 15. Juli 1989 (Samstag), 9.00 Uhr, bis zum 16. Juli 1989 (Sonntag), 9.00 Uhr. Hierfür wurde ihm - unwidersprochen - zum Ausgleich am 19. Juli 1989 Freistellung vom Dienst gewährt.

2

Mit Schreiben vom 27. Juli 1989 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü S I 4 - bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tag, beschwerte sich der Antragsteller u.a. wegen "ungleicher Behandlung bei der Freistellung vom Dienst ...", da nach dem "Erlaß BMVg - Fü S I 4 - über Regelungen für Dienst und Freistellung vom Dienst" der an dienstfreien Tagen Wachdienst leistende Soldat schlechter gestellt werde als der Soldat, der am gleichen Tage stundenweise Dienst leiste.

3

Auf Grund eines Aufklärungsschreibens des BMVg erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juli 1990, daß sich die Beschwerde dagegen richte, für den Wachdienst als OvWa vom 15. auf den 16. Juli 1989 nur einen Tag Dienstausgleich erhalten zu haben, er beantrage die Bewilligung eines zusätzlichen Tages Freizeitausgleich. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bleibe im Augenblick vorbehalten. Die Beschwerde sei demnach dem dafür zuständigen Vorgesetzten zuzuleiten und in der nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgesehenen Weise zu behandeln.

4

Der BMVg - P II 5 - hat die Beschwerde - nach einer entsprechenden Erklärung des Antragstellers vom 21. August 1990 - mit seiner Stellungnahme vom 8. Januar 1991 dem Senat vorgelegt.

5

Der Antragsteller beantragt,

"den Beklagten unter Aufhebung der Regelung von Nr. 29 c des Dienstzeiterlasses dazu zu verpflichten, dem Kläger für seinen vom 15. auf den 16.7.1989 geleisteten Wochenendwachdienst einen weiteren Tag Dienstfreistellung zu gewähren,

hilfsweise,

die Regelung in Nr. 29 c des vorstehend genannten Erlasses aufzuheben und den Beklagten dazu zu verpflichten, über den Dienstzeitfreistellungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

weiter hilfsweise

den zugrunde liegenden Erlaß für rechtswidrig zu erklären, soweit für einen Wochenenddienst maximal 1 Tag Freizeitausgleich gewährt wird."

6

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Er hält den Antrag für unbegründet. Die Zuständigkeit des Senats sei gegeben. Zwar stellten die in dem Erlaß enthaltenen allgemeinen Regelungen keine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar. Der hier in Rede stehende Regelungsgehalt der Nr. 29 Buchstabe c, lasse jedoch den vor Ort zuständigen Vorgesetzten bei der Umsetzung keinen Ermessensspielraum, so daß die Erlaßregelung insoweit unmittelbar in die Rechte des Antragstellers eingreife.

8

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu der Möglichkeit einer Verweisung zu äußern. Auf den Inhalt ihrer Stellungnahmen wird Bezug genommen.

9

II

Das Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - ist für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzuständig.

10

Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nur unter den Voraussetzungen der §§ 21, 22 WBO zur Entscheidung berufen, also nur dann, wenn Gegenstand des Verfahrens Entscheidungen des BMVg oder der Inspekteure dem Antragsteller gegenüber (§ 21 Abs. 2 i.V.m.§ 17 Abs. 1, 3 WBO) sind. Über die Gewährung von Freistellung vom Dienst für zusätzlich geleistete Dienste hat nach dem "Erlaß über Regelungen für Dienst und Freistellung vom Dienst" (BMVg - Fü S I 1 - Az 19-02-20 - vom 11. Juni 1990) der nächste Disziplinarvorgesetzte zu entscheiden (vgl. Nrn. 2, 11, 28a, 29, 30 Buchstabe b); das war vorliegend der Personaloffizier und Stabszugsführungsoffizier Stab Technische Gruppe (TGrp) Jagdbombergeschwader (JaboG) .... Zur Entscheidung über die Beschwerde wäre sodann der Kommandeur TGrp JaboG ... (§ 9 Abs. 1 WBO) und zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Kommodore JaboG ... (§ 16 Abs. 3 WBO) berufen gewesen. Gegen dessen Entscheidung hätte das zuständige Truppendienstgericht angerufen werden können und müssen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Das Bundesverwaltungsgericht ist nach der in der Wehrbeschwerdeordnung geregelten sachlichen Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte demnach nicht zur Entscheidung über Begehren auf Freistellung vom Dienst berufen. Dem steht nicht entgegen, daß der Disziplinarvorgesetzte bei der Entscheidung über das Begehren des Antragstellers weitgehend durch den o.a. Erlaß gebunden ist. Selbst wenn dem nächsten Disziplinarvorgesetzten keinerlei Spielraum bei der Festlegung des Umfangs von Freistellung vom Dienst bliebe, handelt es sich bei der Gewährung oder der Ablehnung von begehrter Freistellung vom Dienst um seine Entscheidung. Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis führt nur in Ausnahmefällen dazu, daß die nach außen wirkende Entscheidung dem Weisungsgeber zuzurechnen ist. In aller Regel wird dies u.a. nur der Fall sein, wenn sich die Weisung auf einen konkreten Einzelfall bezieht (Beschluß vom 15. Februar 1973 - BVerwG 1 WB 147.71 - <BVerwGE 46, 78>). Besteht die "Weisung" in dem Erlaß allgemeiner Dienstvorschriften oder in der Festlegung von abstrakten Auswahlkriterien, dann sind die allgemeinen Regelungen durch die Entscheidung im Einzelfall umzusetzen; diese Einzelfallentscheidung ist dann nicht demjenigen zuzurechnen, der die allgemeine Regelung erlassen hat (vgl. Beschluß vom 10. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 80.91 -). Im vorliegenden Fall bleibt die Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten Ausgangspunkt des Verfahrens. Über eine Beschwerde gegen dessen Entscheidung hat derjenige Vorgesetzte zu entscheiden, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat (§ 9 Abs. 1 WBO). Das ist regelmäßig der nächste Vorgesetzte desjenigen, dessen Entscheidung angegriffen ist. Diesem Vorgesetzten steht das Recht zu, der Beschwerde stattzugeben und die Maßnahme des unterstellten Vorgesetzten zu ändern. Darauf, ob er auf Grund der vorgegebenen Rechts- oder Erlaßlage bei seiner Entscheidung ebenso gebunden ist wie derjenige, der die angegriffene Maßnahme erlassen hat, kann es nicht ankommen; auch für ihn bedeutet die interne Bindung nicht den Verlust der Entscheidungskompetenz nach außen. Diese setzt nicht die Möglichkeit voraus, der Beschwerde in jeder Hinsicht abhelfen zu können. Entsprechendes gilt für die Entscheidungüber eine weitere Beschwerde. Eine Einzelfallentscheidung des BMVg kann hier damit nicht richtigerweise Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein. Damit scheidet eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei richtiger Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung aus.

11

Der vom Antragsteller und vom BMVg offenbar als gegeben erachtete Fall, daß der o.a. Erlaß als allgemeine Vorschrift als solche schon die Rechtsstellung des antragstellenden Soldaten berührt, liegt nicht vor. Der hier zu entscheidende Fall kann insbesondere nicht mit den Sachverhalten verglichen werden, die Grundlage der Entscheidungen des Senats vom 25. Juli 1972 - BVerwG 1 WB 127.72 - <BVerwGE 46, 1 >; vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 112.74 -<BVerwGE 53, 111> und vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 170.84 - <BVerwGE 83, 191> waren. In allen Fällen handelt es sich um ausdrückliche Befehle des BMVg ("Haar- und Barterlaß", Teilnahme an Vorführungen "Info German - für deutsche Soldaten im Ausland", Teilnahme an der Röntgenreihenuntersuchung), die gerade keiner (besonderen) Umsetzung im Einzelfall bedurften.

12

Das Begehren auf Gewährung eines weiteren Tages von Freistellung vom Dienst ist an das zuständige Truppendienstgericht Mitte zu verweisen. Den Beteiligten ist die Zuständigkeitsproblematik aus dem Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 23. Mai 1991 bekannt. Es ist ihnen am 24. Mai 1991 zugestellt worden. Sie haben sich hierzu geäußert. Eines Verweisungsantrages bedarf es nicht (vgl. § 83 VwGO i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1991<BGBl I 1991, 686> i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.d.F. des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 <BGBl I 1990, 2809>). Soweit der Senat bisher die Auffassung vertreten hat, eine Verweisung innerhalb der Wehrdienstgerichtsbarkeit setze einen Antrag des Antragstellers voraus (Beschlüsse vom 21. Februar 1973 - BVerwG 1 WB 10.73 - und vom 26. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 119.76 -), wird hieran nach der Änderung des § 83 VwGO und des § 17a GVG nicht mehr festgehalten.

Saalmann
Wolbring
Wehrl