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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1981, Az.: BVerwG 7 B 156.80

Zu vertretende Unklarheit auf Grund unvollständiger Angaben in einem Personalfragebogen; Schluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides bei Anerkennung des Prüfungsergebnisses lediglich unter dem Vorbehalt der Hauptsachenentscheidung; Als Verwaltungsvorschrift erlassene Prüfungsordnung für die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung als ausreichende Rechtsgrundlage; Anforderungen an eine zureichende Darlegung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache; Anforderungen an die Begründung eines für den Betroffenen schwerwiegenden Verwaltungsakts; Auslegung des § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Niedersachsen (VwVfG NI)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 156.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 16331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 31.05.1979 - AZ: 6 VG A 6/79
OVG Niedersachsen - 20.05.1980 - AZ: 10 OVG A 49/79

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Januar 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Mai 1980 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Ausschluß von der Prüfung für die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis, den der Beklagte verfügt hatte, nachdem ihm zur Kenntnis gebracht worden war, daß die Klägerin diese Prüfung bereits in einem anderen Bundesland in drei Prüfungsversuchen nicht bestanden hatte. Klage und Berufung blieben erfolglos.

2

Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

3

1.

Als grundsätzlich bedeutsam macht die Klägerin die Frage geltend,

4

ob eine Prüfung, in der der Prüfling unbestritten in einwandfreier Weise die geforderten Prüfungsleistungen erbracht hat, dennoch unbeachtlich sein soll, weil der Prüfling auf Grund von der Beklagten mit zu vertretender Unklarheit in einem Personalfragebogen unvollständige Angaben gemacht hat mit der Folge, daß ihr nach bestandener Prüfung die ausgesprochene Zulassung wieder zurückgenommen wird.

5

Diese Fragestellung kann nicht zur Revisionszulassung führen, weil eine solche Problematik in einem Revisionsverfahren nicht zu klären wäre. Die Klägerin konnte die Prüfungsleistungen, auf die sich die Beschwerde nunmehr beruft, nur deshalb erbringen, weil das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Ausschließungsbescheid mit der Folge wiederhergestellt hatte, daß die Klägerin unter dem Vorbehalt der Hauptsachenentscheidung an der von ihr erstrebten Prüfung teilnehmen durfte. Steht die Anerkennung des Prüfungsergebnisses aber unter dem Vorbehalt der Hauptsachenentscheidung, so läßt sich aus einer (positiven) Bewertung der Prüfungsleistung ebensowenig für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausschließungsverfügung herleiten wie umgekehrt aus einer (negativen) Prüfungsleistung auf die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides geschlossen werden kann. Andernfalls würde der Prüfling, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen zusätzlichen Prüfungsversuch erstreitet, welcher ihm nach der Erkenntnis des Hauptsacheverfahrens nicht zustand, weil er bereits endgültig nicht bestanden hatte, gegenüber anderen Prüflingen in gleicher Situation ohne sachlichen Grund bevorzugt. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO soll die im sachlichen Recht begründete Rechtsstellung des Prüflings sichern und verwirklichen helfen, sie jedoch nicht inhaltlich zu seinen Gunstenändern. Mit ihrem Vorbringen, die Klägerin habe auf Grund ihrer Prüfungsleistung die der vorgesehenen Höchstzahl zulässiger Prüfungsversuche zugrundeliegende Prognose der Prüfungsordnung widerlegt, ist die Beschwerde deshalb nicht zu hören.

6

2.

Die Beschwerde meint, daß die als Verwaltungsvorschrift erlassene Prüfungsordnung für die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung abgebe; das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Vorschrift noch übergangsweise gelte, bis eine rechtssatzförmige Regelung getroffen werde. Die Beschwerde beschränkt sich hierbei auf Angriffe gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts; unrichtige Rechtsanwendung ist jedoch kein Zulassungsgrund i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO. Der Beschwerdevortrag würde im übrigen auch dann nicht auf klärungsbedürftige Fragen führen, wenn man zugunsten der Klägerin die zureichende Darlegung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO unterstellt. Der beschließende Senat hat in seinem im Berufungsurteil erwähnten Beschluß vom 11. Juni 1979 (- BVerwG 7 B 135.78 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 111]) näher ausgeführt, daß es von den Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb nicht in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig vorausbestimmt werden kann, ab wann und mit welcher Dauer Fristen laufen, innerhalb deren eine dem Gesetzesvorbehalt nicht genügende Regelung noch hingenommen werden muß. Für derartige Übergangsfristen können keine allgemeingültigen Maßstabe gesetzt werden (BVerfGE 51, 268 [290]). Daß belastende Regelungen des Schul- und Prüfungsrechts von der Möglichkeit übergangsweiser Fortgeltung rechtlich nicht ausgeschlossen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 56, 155 [161 f.]; Urteil vom 15. August 1980 - BVerwG 7 C 45.78 - [DokBer A 1980, 333]; Beschluß vom 31. Mai 1978 - BVerwG 7 B 21.77 -, jeweils mit weiteren Hinweisen).

7

3.

Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,

8

ob ein Verwaltungsakt, der in so schwerwiegender Weise sich auf den davon Betroffenen auswirkt, so wenig begründet sein darf, wie es hier geschehen ist,

9

läßt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen und entzieht sich damit einer grundsätzlichen Klärung (vgl. auch BVerwGE 57, 1, 4 f.) [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 18/77].

10

4.

Auch dem Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe § 48 Abs. 1 VwVfG-Niedersachsen falsch ausgelegt, läßt sich keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage entnehmen. Es trifft im übrigen nicht zu, daß es nach dieser Vorschrift auf das Vertrauen der Klägerin in die Wirksamkeit der Prüfungszulassung angekommen wäre. Gegenüber der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG-Niedersachsen).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Dr. Kreiling