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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1979, Az.: BVerwG 7 B 135.78

Unwirksamkeit einer dem Gesetzesvorbehalt nicht genügenden Studienordnung und Prüfungsordnung mit ihrer Beschränkung auf drei Prüfungsversuche; Hinnahme einer solchen Regelung für eineÜbergangsfrist; Angemessener Zeitraum zur Herbeiführung eines verfassungsgemäßen Zustandes; Nichtbestehen der Prüfung unter der übergangsweisen Fortgeltung der Studienordnung und Prüfungsordnung als abschließende Regelung des Falles

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 135.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 28.09.1977 - AZ: 1 K 595/76
OVG Saarland - 18.05.1978 - AZ: I R 3/78

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Juni 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Mai 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wiederholte 1976 zum zweiten Male erfolglos die Abschlußprüfung im Fachbereich Maschinenbau (Fach Schweißtechnik der Fachrichtung Fertigungstechnik) an der beklagten Fachhochschule. Er begehrt mit seiner vor dem Verwaltungsgericht erfolgreichen und von dem Oberverwaltungsgericht abgewiesenen Klage die Zulassung zu einer dritten Wiederholungsprüfung. Das Oberverwaltungsgericht bemängelt, daß im saarländischen Fachhochschulgesetz wesentliche und deshalb dem Gesetzesvorbehalt unterliegende Studien- und Prüfungsbedingungen nicht geregelt seien. Daraus folge die Unwirksamkeit der die Prüfung regelnden Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten mit ihrer Beschränkung auf höchstens drei Prüfungsversuche. Gleichwohl sei die für einen geordneten Hochschulbetrieb unerläßliche Beschränkung der Prüfungsversuche in der Studien- und Prüfungsordnung als Übergangslösung hinzunehmen und die dem Gesetzgeber einzuräumende Frist für eine verfassungsgemäße Neuregelung noch nicht abgelaufen.

2

Die auf die Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, innerhalb welcher Übergangszeit der Gesetzgeber bei Kenntnis eines verfassungswidrigen Zustands tätig werden muß, um eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen, ist revisionsgerichtlich nicht grundsätzlich zu klären.

3

Es ist - wovon auch die Beschwerde ausgeht - in der Rechtsprechung anerkannt, daß Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit einer Einrichtung für eine Übergangsfrist die Hinnahme einer dem Gesetzesvorbehalt nicht genügenden Regelung fordern können (BVerwGE 56, 155). Außer Frage steht auch, daß der Gesetzgeber hier in gleicher Weise wie bei der Erfüllung von Verfassungsaufträgen gehalten ist, in angemessener Zeit und ohne schuldhaftes Zögern den von der Verfassung geforderten Zustand herbeizuführen (BVerfGE 15, 337 [BVerfG 20.03.1963 - 1 BvR 505/59] [352]; 16, 130 [142]; 23, 242 [257 f.]; 25, 167 [185 ff.]; 33, 1 [13]; 33, 303 [348]; 36, 146 [172]; 39, 169 [194 f.]; 40, 296 [329]; 41, 251 [266 ff.]). Innerhalb welcher Zeit ein solches Vorhaben erledigt werden kann, ist schwer abzuschätzen und hängt insbesondere von dem Umfang und der Bedeutung der zu regelnden Materie, von der Kapazität und Belastung der mit der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs bestimmten Stellen, von dem notwendigen Umfang der Erörterung mit Betroffenen, Sachverständigen und interessierten Verbänden, der Belastung des Gesetzgebers mit anderen Aufgaben und dem. Zusammenhang mit anderen Gesetzen - hier dem Ausführungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz -, aber auch von sonstigen nicht genau kalkulierbaren Modalitäten ab. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Rücksicht hierauf sowie im Hinblick auf den Grundsatz der Diskontinuität generalisierend als Endpunkt der "Ausbesserungsfrist" regelmäßig den Ablauf der gegenwärtigen oder - falls erforderlich - einer späteren Legislaturperiode gewählt. Daraus folgt, daß sich über den auch von der Beschwerde anerkannten Maßstab der Pflicht, "in einem angemessenen Zeitraum einen verfässungsgemäßen Zustand herbeizuführen", hinaus in einem Revisionsverfahren keine weitergehenden Erkenntnisse von grundsätzlicher, d.h. gerade über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung gewonnen werden könnten.

4

Das gilt zugleich für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann der Gesetzgeber initiativ werden muß, um eine dem Gesetzesvorbehalt unterliegende Regelung normativ zu verankern. Wieweit der Gesetzesvorbehalt in dem Sonderstatusverhältnis des Fachhochschulstudenten bei Prüfungsregelungen reicht, kann - wie auch sonst bei der Frage, ob von einer wesentlichen und deshalb nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip dem Gesetzgeber vorbehaltenen Entscheidung gesprochen werden muß -, wegen des Mangels an unumstrittenen Kriterien zur Bestimmung der Wesentlichkeit und der daraus folgenden Konkretisierungsschwierigkeiten nur nach dem jeweiligen Stand der einschlägigen Erkenntnisse in Rechtsprechung und Schrifttum beurteilt werden. Wann der Zeitpunkt erreicht ist, daß sich der Gesetzgeber einer Regelung annahmen muß, ist daher wiederum Sache des Einzelfalls und läßt sich nicht vorab nach allgemeinen Grundsätzen vorausbestimmen.

5

Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache ferner nicht dadurch, daß die Beschwerde außerdem geklärt wissen will, wie es sich auf die Rechtsposition des Betroffenen auswirkt, falls der von ihm angegriffene, auf einer unzureichenden gesetzlichen Grundlage beruhende Rechtsakt - hier die Ablehnung einer weiteren Wiederholungsprüfung - noch in die Übergangsfrist fällt, die Frist aber im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung über einen Anspruch auf erneute Prüfung abgelaufen ist. Ob hier überhaupt von einer solchen Fallgestaltung ausgegangen werden kann, kann offenbleiben. Daß dem Prüfling, der in der letzten nach Übergangsrecht möglichen Wiederholungsprüfung versagt hat, durch den Ablauf der Übergangsfrist kein Anspruch auf weitere Prüfungen erwachsen kann, ist jedenfalls nicht ernstlich zweifelhaft und mithin auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend erkannt, daß das endgültige Nichtbestehen der Prüfung unter der übergangsweisen Fortgeltung der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten zur abschließenden Regelung des Falles geführt hat.

6

Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Kreiling