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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1978, Az.: BVerwG 7 B 21.77

Satzungsgewalt einer Universität zum Erlass von Diplomprüfungsordnungen; Regelungsbefugnis der Verwaltung für eine Übergangszeit; Berücksichtigung einer Übungsleistung im Rahmen der Diplomgesamtnote; Berücksichtigung besonderer Verhältnisse eines Einzelfalls; Göttinger Prüfungsordnung für Diplom-Kaufleute

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 21.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.03.1974 - AZ: III A 29/74
OVG Niedersachsen - 07.12.1976 - AZ: II A 15/76

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger unterzog sich im Frühjahr 1971 erfolglos der zweiten Wiederholungsprüfung nach Maßgabe der Vorläufigen Göttinger Prüfungsordnung für Diplomkaufleute vom 22. Mai 19 70 (Nds. MBl. S. 994). Auf seine Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht das beklagte Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Prüfungsamt der Universität Göttingen durch Urteil vom 13. Dezember 1972, unter Aufhebung des Prüfungs- und Widerspruchsbescheids über die Bildung der Note in dem Prüfungsfach "Revisions- und Treuhandwesen" und der Gesamtnote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; die durch Zusammenfassung der Noten der schriftlichen und mündlichen Arbeiten des Klägers gefundene arithmetische Mittelgröße von 4,375, die keine Note im Sinne der Prüfungsordnung darstelle, weil die Benotung jeweils in Sprüngen zu je einer Viertelnote erfolgen müsse, sei in der Weise entweder nach 4,5 ("nicht ausreichend") oder nach 4,25 ("ausreichend") auf- bzw. abzurunden, daß bei der Wahl zwischen diesen Noten auch die Note des Übungsscheins von 3,5 ("befriedigend") in die Erwägungen einzubeziehen sei. Gegen die erneute Festsetzung der Note im Fach "Revisions- und Treuhandwesen" auf 4,5 ("nicht ausreichend") mit der Folge, daß die zweite Wiederholungsprüfung wiederum für "nicht bestanden" erklärt wurde, wendet sich der Kläger mit Klage und Berufung, die beide erfolglos geblieben sind.

2

Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete und auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

3

Die Beschwerde hält es für rechtsgrundsätzlich bedeutsam (a), ob es im Rahmen der Satzungsgewalt einer Universität liegt, Diplomprüfungsordnungen für eine Übergangszeit auch ohne gesetzliche Ermächtigung zu schaffen; sie meint, daß dem Art. 12 GG entgegenstehe. Diese Auffassung führt nicht zu klärungsbedürftigen Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Auch wenn Diplomprüfungsordnungen als Berufszulassungsregelungen in den Schutzbereich des Art. 12 GG fallen würden und die Universität deshalb zur Ausübung ihrer Satzungsgewalt bei Erlaß der Vorläufigen Göttinger Prüfungsordnung für Diplomkaufleute einer gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte, würde dies der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegenstehen, daß das Fehlen einer solchen Ermächtigung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch hinzunehmen war, weil die Nachteile für die Universität und die Prüflinge anderenfalls so erheblich wären, daß die Funktionsfähigkeit des Ausbildungsgangs für Diplomkaufleute nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 [12]; 33, 303 [347 f.]; 41, 251 [266 f.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 41, 261[BVerwG 12.12.1972 - I C 30/69] [266 f.]; 42, 296 [301]; 48, 305 [312 f.]; ferner Beschlüsse des Senats vom 9. November 1973 - BVerwG 7 B 62.73 - und vom 22. September 1975 - BVerwG 7 B 20.75 -), die dem Gesetzgeber - auch und gerade im Rahmen des Art. 12 GG - eine Übergangsfrist zur Schaffung einer dem heutigen Grundrechtsverständnis entsprechenden Regelung einräumt. Sie gibt deshalb keinen Anlaß zur Revisionszulassung.

4

Im übrigen gewinnt die Rechtssache des Klägers ihre grundsätzliche Bedeutung nicht etwa daraus, daß sie dazu beitragen könnte, die Dauer einer solchen Übergangsfrist zu bestimmen. Die Übergangszeit ist entgegen der Beschwerde nicht mit der Geltungsdauer des Grundgesetzes gleichzusetzen. Sie wird vielmehr dadurch charakterisiert, daß die gesetzgebenden Organe nach der eben bezeichneten Rechtsprechung ohne schuldhaftes Zögern die Konsequenz daraus ziehen müssen, daß das besondere Gewaltverhältnis als Grundrechtsschranke nicht mehr anzuerkennen ist. Bei Erlaß der angefochtenen Prüfungsentscheidung vom 12. Hai 1971 und des dazugehörenden Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 1972 konnte diese Frist für den niedersächsischen Gesetzgeber jedenfalls noch nicht verstrichen sein, da die die Rechtslage klärenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 33, 1 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] ("Strafvollzug") und BVerfGE 33, 125 ("Facharztwesen") erst unter dem 14. März und dem 9. Mai 19 72 ergangen sind.

5

Die von der Beschwerde weiterhin als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen nach der Zuständigkeit zum Erlaß der Diplomprüfungsordnung (b), nach der Zulässigkeit einer in der Prüfungsordnung nicht ausdrücklich vorgesehenen Note 5 in einer Klausurbewertung (d) und nach der Zulässigkeit der beim Kläger angewendeten Methode der Fachnotenbildung (e) betreffen die Auslegung der Prüfungsordnung, die als eine dem Landesrecht angehörende Regelung vom Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen ist, weil nach § 137 Abs. 1 VwGO mit der Revision grundsätzlich nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann. Verletzung von Bundesrecht hat die Beschwerde in diesen Punkten jedoch nicht behauptet.

6

Die Verletzung von Bundesrecht wird dagegen in der Beschwerde insofern dargetan, als sie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin sieht (c), daß ein Prüfling, der es nach der Diplomprüfungsordnung in der Hand hat, ein an sich nicht ausgleichbares Fach durch Bestimmung zum Wahlpflichtfach ausgleichbar zu machen, bei einer mangelhaften Leistung in diesem Fach bessergestellt wäre als ein anderer Kandidat mit völlig gleichen Leistungen, der ein anderes Fach zum Wahlpflichtfach bestimmt hatte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist dem ersichtlich nicht zu entnehmen. Die Regelung führt zwar dazu, daß ein Prüfling aufgrund einer falschen Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit die falsche Fachwahl treffen kann. Dann rührt aber die Benachteiligung, die ihm hieraus gegenüber einem anderen Prüfling mit gleichen Leistungen bei anderer Fachwahl erwächst, aus dieser Fehleinschätzung und nicht aus ungleichen Prüfungschancen, die Art. 3 GG verbietet.

7

Bundesrecht wird nach Meinung der Beschwerde des weiteren insofern verletzt, als ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin liegen soll (f), daß bei Bildung der Fachnote sowohl der Zahlenwert der mangelhaften Klausur als auch der Umstand, daß dies die schlechteste Note der Notenskala ist, kumulativ zum Nachteil des Klägers gewertet worden seien, und der zum anderen (g) von der Beschwerde darin gesehen wird, daß das Gewicht der bei der Bildung der Gesamtnote zu berücksichtigenden Studienleistung (Übungsnote) vom zeitlichen Abstand zur Prüfung (je größer der Abstand, um so geringer das Gewicht) abhängig gemacht worden ist. Daß ein und derselbe Umstand, nämlich die Klausurnote 5 ("sehr schlecht") sowohl bei der Bildung des arithmetischen Mittels aus schriftlicher und mündlicher Benotung als auch bei der Abwägung der in die Gesamtwertung einzustellenden Einzelnoten eine Rolle spielt, ergibt sich zwangsläufig aus dem in der Prüfungsordnung festgelegten Verfahren der Notenbildung. Kann eine abschließende Benotung nicht sofort erreicht werden, weil das nach Maßgabe der Prüfungsordnung gefundene arithmetische Mittel zwischen den für die Benotung vorgesehenen Zahlenwerten der Prüfungsordnung liegt, so wird die vom Berufungsgericht für zutreffend gehaltene Abwägung der (schlechten) Prüfungsleistung mit der (durchschnittlichen) Studienleistung unumgänglich, da die Prüfungsordnung für diesen Fall weder die Benotung nach der besseren noch nach der schlechteren Note vorschreibt. Daß ein solches Verfahren den Prüfling im Vergleich zu anderen Prüflingen nicht unter Verletzung des im Prüfungsrecht auf die Wahrung von Chancengleichheit zielenden Grundrechts aus Art.. 3 GG sachwidrig benachteiligt, ist offensichtlich und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Den Einfluß des zeitlichen Abstands zwischen Übung und Prüfung auf das Gewicht der Übungsnote hat das Berufungsgericht damit begründet, daß es sich bei dem Kläger um einen Ausnahmefall handele. Seine Besonderheit liege darin, daß zwischen zweiter 'Wiederholungsprüfung im Jahre 1971 und der im Wintersemester 1965/1966 abgehaltenen Übung im Fach "Revisions- und Treuhandwesen" eine außergewöhnlich lange Zeit liege. Abgesehen davon, daß diese Differenzierung insofern sachlich gerechtfertigt erscheint, als aus einer derart weit zurückliegenden Leistung nicht mit gleicher Deutlichkeit auf den Leistungsstand des Prüflings in der Prüfung geschlossen werden kann, wie dies bei einer Prüfung im Rahmen der normalen Studiendauer der Fall wäre, gewinnt dieser Umstand seine rechtliche Bedeutung erst - wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt - aus der Ausnahmesituation des Klägers. Die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls vermögen einer Rechtssache jedoch keine grundsätzliche. d.h. gerade über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu verleihen. Das gilt auch für die von der Beschwerde abschließend aufgeworfene Frage (h), ob bei der Bildung der Fachnote in der vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Weise nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils verfahren worden ist. Auch das ist Sache des Einzelfalls, der grundsätzliche Fragen - etwa des Umfangs der Bindungswirkung nach § 121 VwGO - nicht mit sich bringt.

8

Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.