Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1998, Az.: BVerwG 3 B 174.97
Verwendung des Inhalts staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten; Behördlicher Widerruf der Approbation; Akten eines durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens; Grundlagen für einen Widerruf der Approbation; Gewährung rechtlichen Gehörs; Antrag auf Wiedererteilung der Approbation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 174.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.05.1997 - AZ: 13 A 5516/94
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. April 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung in jeder Beziehung den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Jedenfalls liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nicht vor.
1.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Daran fehlt es hier.
a)
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob der Inhalt staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten auch dann dem behördlichen Widerruf der Approbation zugrunde gelegt werden darf, wenn das Ermittlungsverfahren vor Erhebung der Anklage und vor einer Stellungnahme der Verteidigung zum Ermittlungsergebnis eingestellt worden ist. Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Antwort auf der Hand liegt.
Nach § 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen. Ebenso erforschen nach § 86 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte den Sachverhalt von Amts wegen. Sie sind an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Zu den dabei zu berücksichtigenden Erkenntnismitteln gehören auch die Akten eines etwa durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem vom Berufungsgericht zitierten Beschluß vom 16. Januar 1991 (- 1 BvR 1326/90 - NJW 1991 S. 1530, 1532) [BVerfG 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90] ausgesprochen, den Verwaltungsbehörden und den Gerichten sei es nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für einen Widerruf der Approbation ergeben. Dies gilt uneingeschränkt auch für Akten eines Ermittlungsverfahrens, das nicht zur Anklageerhebung geführt hat. Ein gesetzliches Verwertungsverbot besteht insoweit nicht. Die Annahme des Klägers, in einem solchen Fall beruhe die behördliche Entscheidung notwendigerweise auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage, geht fehl. Selbstverständlich sind Behörden und Gerichte verpflichtet, die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens einer kritischen Würdigung zu unterziehen und den Sachverhalt gegebenenfalls in eigener Verantwortung weiter aufzuklären. Bei der nach § 28 VwVfG gebotenen behördlichen Anhörung und dem nach § 108 Abs. 2 VwGO zu gewährenden rechtlichen Gehör hat der Betroffene die Möglichkeit, auf etwaige Aufklärungsdefizite hinzuweisen und seine eigene Sicht der Dinge - ggf. unter Beweis erbieten - darzulegen.
b)
Nicht klärungsbedürftig ist auch die weitere Frage, ob die seit dem Fehlverhalten des Klägers verstrichene Zeit von 10 Jahren im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit dem Entzug der Approbation entgegenstehe. In seinem Urteil vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - hat der Senat ausgeführt, daß bei der gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs einer Approbation entscheidend auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen ist. In Übereinstimmung hiermit hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Kläger bei Erlaß des Widerspruchsbescheides im März 1993 die erforderliche Zuverlässigkeit aufwies. Die bis dahin vergangene Zeit änderte mithin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts am Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen. Wegen der danach verstrichenen Zeit ist auf die Regelung des § 8 Abs. 1 BÄO zu verweisen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. September 1997 ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber selbst dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen dieser Bestimmung dadurch Rechnung getragen, daß er im Fall eines Widerrufs der Approbation die Möglichkeit eröffnet hat, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufes zu erhalten, wenn die Verhaltensweise des Arztes nach Abschluß des Widerrufsverfahrens mit Blick auf die Zuverlässigkeit eine günstige Prognose erlaubt. Welche Möglichkeiten dem Kläger insoweit nach seiner Übersiedlung in die USA eröffnet sind, berührt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht.
2.
Zu Unrecht rügt der Kläger, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler, weil ihm in bezug auf die Relevanz des Betrugsvorwurfs das rechtliche Gehör versagt worden sei. Das Berufungsgericht hat den Kläger unter dem 24. April 1997 darauf hingewiesen, daß es die Akten der Staatsanwaltschaft Wuppertal zu diesem Komplex erneut beigezogen habe. Unter dem 30. April 1997 hat es seine Mitteilung dahin ergänzt, daß hierzu inzwischen weitere Unterlagen eingegangen seien. Diese Mitteilungen machten unzweifelhaft deutlich, daß das Gericht dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges für seine Entscheidung Bedeutung beimaß. Zudem ist dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen, der Kläger habe diesen Vorwurf im Berufungsverfahren für unbegründet erklärt. Da hierzu ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht gestellt worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß die Frage Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung war.
3.
Schließlich beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1992 - BVerwG 3 B 87.92 -. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der der in der Beschwerde zitierten Aussage des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Im übrigen geht die Beschwerde zu Unrecht davon aus, daß im Widerrufsverfahren nur die dem Kläger vorgeworfene Steuerverfehlung berücksichtigt werden könne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.
van Schewick
Dr. Pagenkopf