Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1975, Az.: BVerwG 4 C 45/74
Erschließungsbeitragssatzung; Rückwirkung der Änderung; Verteilungsmaßstab; Bebauungsplanerfordernis für Straßenherstellung; Herstellung einer öffentlichen Straße; Bebauungsplan
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 45/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 50, 2
- NJW 1976, 1115
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Beitragssatzung darf in der Regel rückwirkend geändert werden, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen (Fortführung BVerwG 26.06.1970 IV C 134.68 = Buchholz BVerwG 406.11 § 132 BBauG Nr. 7).
2. Die Herstellung einer öffentlichen Straße erfordert nach § 125 Abs. 1 BBauG dann keinen Bebauungsplan, wenn die Herstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits so weit fortgeschritten war, daß eine planerische Festsetzung darauf keinen Einfluß mehr hätte nehmen können (im Anschluß an das Urteil vom 29. Mai 1970 -BVerwG IV C 141.68 - BVerwGE 35, 222).
3. Ein Verteilungsmaßstab entspricht den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG nur dann, wenn er auch für - vorhandene oder doch zu erwartende - neu zu erschließende unbeplante Gebiete eine Regelung vorsieht, die eine Verschiedenheit von Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt (Fortsetzung der Rechtsprechung des Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr 14).