Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1966, Az.: IV ZB 60/66
Abgabe einer Einwilligung eines Beamten des Jugendamts als des Amtsvormunds des Jugendamts ; Einwilligungserklärung als öffentliche Urkunde; Notwendigkeit einer öffentlichen Beglaubigung einer Erklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1966
- Aktenzeichen
- IV ZB 60/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 10520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 17.12.1965
- LG Saarbrücken - 28.09.1965
- AG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
- § 1706 Abs. 2 BGB
- § 37 JWG
- § 31 a Abs. 2 PStG
- § 415 ZPO
Fundstellen
- BGHZ 45, 362 - 372
- DNotZ 1966, 679-684
- JZ 1966, 645-647 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 822 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1808-1810 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Einwilligung zur Namenserteilung durch Hans Rudolf B., St. W., B.straße ... für das am ... geborene Kind Karin K.
Amtlicher Leitsatz
Ein Beamter des Jugendamts, dem gemäß § 37 Satz 2 JWG die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten übertragen worden ist, kann die in § 1706 Abs. 2 BGB vorgesehene Einwilligung namens des Jugendamts als des Amtsvormunds abgeben. Diese Erklärung bedarf nicht der öffentlichen Beglaubigung, sofern sie die sonstigen Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde erfüllt.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf den Vorlagebeschluß
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken
vom 17. Dezember 1965
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Raske,
Johannsen,
Dr. Graf und
von der Mühlen
in der Sitzung vom 20. Juni 1966
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Landrats des Kreises St. Wendel gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1965 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Kind Karin K. ist am ... unehelich geboren. Die Mutter des Kindes hat sich am 13. August 1963 mit Hans Rudolf B. verheiratet. Dieser will dem Kind gemäß § 1706 Abs. 2 BGB seinen Namen erteilen. Das Kind steht unter der Amtsvormundschaft des Kreisjugendamts St. W. Durch Beschluß des Kreisjugendwohlfahrtsausschusses vom 8. Januar 1965 ist die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten der beim Kreisjugendamt St. W. tätigen Kreisoberinspektorin M. übertragen worden. Diese hat mit Schreiben vom 15. März 1965 gegenüber dem Standesbeamten der Kreisstadt St. W. als "gesetzlicher Vertreter des Kindes" ihre Einwilligung zur beabsichtigten Namenserteilung gegeben. Das Schriftstück ist, unter Angabe eines Aktenzeichens, mit dem Briefkopf "Kreisjugendamt" und am Ende mit dem Dienstsiegel "Kreis St. W." versehen und von der Kreisoberinspektorin unter Beifügung ihrer Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet.
Der Standesbeamte der Stadt St. W. hatte Zweifel, ob die Einwilligungserklärung der Formvorschrift des § 1706 Abs. 2 BGB, die die öffentliche Beglaubigung der Erklärung vorsieht, entspreche, und ob er, nach Erholung einer Erklärung des Ehemanns der Kindesmutter, gemäß § 31 a Abs. 2 PStG einen Randvermerk in das Geburtenbuch eintragen könne. Er hat daher die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht Saarbrücken zur Entscheidung vorgelegt.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 30. Juni 1965 den Standesbeamten angewiesen, von Bedenken gegen die Eintragung der Namenserteilung "B." als Randvermerk in das Geburtenbuch Abstand zu nehmen, soweit diese Bedenken darauf beruhen, daß die Einwilligung des Kreisjugendamts St. W. zur Namenserteilung nicht in öffentlich beglaubigter Form erteilt ist. Es hat in der Einwilligungserklärung eine öffentliche Urkunde gesehen, die der Öffentlichen Beglaubigung nicht bedürfe.
Gegen diesen Beschluß hat der Landrat des Kreises St. W. als Aufsichtsbehörde sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist durch Beschluß des Landgerichts zurückgewiesen worden. Das Landgericht ist der Auffassung, der gemäß § 37 JWG Delegierte handle als Organ des Jugendamts; seine schriftlichen Erklärungen seien daher öffentliche Urkunden im Sinne des § 415 ZPO und bedürften folglich keiner zusätzlichen Beglaubigung.
Der Landrat des Kreises St. W. hat gegen diesen ihm am 6. Oktober 1965 zugestellten Beschluß mit einem am 19. Oktober 1965 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz weitere sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
1.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Es ist der Auffassung, die von einem Delegierten im Sinne des § 37 JWG abgegebene Einwilligungserklärung gemäß § 1706 Abs. 2 BGB stelle keine öffentliche Urkunde dar und müsse daher öffentlich beglaubigt werden. Die Vorschrift des § 37 Satz 3 JWG bedeute, daß die Delegierten zur unmittelbaren Vertretung ihrer Mündel unter Ausschluß des Jugendamts legitimiert sein sollten. Die von der Kreisoberinspektorin abgegebene Einwilligungserklärung könne daher dem Jugendamt selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Beamtin für das Kreisjugendamt zeichnungsberechtigt und zur Führung des Dienstsiegels befugt sei. Der Delegierte übe die Vormundschaft als Einzelperson, d.h. unabhängig von seiner Stellung innerhalb des Jugendamts, aus.
An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Saarbrücken durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 1965 - 3 W 245/64 - (Amtsvormund XXXVIII, 1965, 185) gehindert. Diese Entscheidung hat die Eintragung des neuen Familiennamens eines bisher unter der Amtsvormundschaft eines Jugendamts stehenden, nunmehr adoptierten Kindes als Randvermerk im Geburtenbuch zum Gegenstand. Der gemäß § 37 JWG delegierte Beamte des Jugendamts hatte gegen die Entscheidung des Landgerichts unter der Dienstbezeichnung "Der Amtsvormund des Jugendamtes R" schriftlich weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als Rechtsmittel einer Behörde im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG, nämlich als Beschwerde des Jugendamts in seiner Eigenschaft als Amtsvormund, angesehen. Hierzu hat es ausgeführt: Die Delegation im Sinne des § 37 Satz 2 JWG ändere nichts daran, daß das Jugendamt Amtsvormund bleibe. Der Delegierte nehme Rechte und Pflichten nicht als eigene wahr, sondern als solche des Jugendamts, die ihm übertragen worden seien. Die vom Jugendamt durch den Delegierten als "Vertreter" abgegebene Einwilligungserklärung sei wirksam, weil eben nicht der Delegierte, sondern das Jugendamt Vormund gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat jedoch das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen, weil nach rechtswirksam abgeschlossenem und gerichtlich bestätigtem Kindesannahmevertrag dem bisherigen Amtsvormund des angenommenen Kindes gegen die Weigerung des Standesbeamten, den neuen Familiennamen des Kindes im Geburtsregister beizuschreiben, keine Beschwerdebefugnis mehr zustehe.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG in Verb. mit § 48 PStG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach diesen Bestimmungen sind gegeben.
Zwar ist hier über die Frage zu entscheiden, ob die von einem Delegierten im Sinne des § 37 Satz 2 JWG abgegebene Einwilligungserklärung in die Einbenennung eines unehelichen Kindes nach § 1706 Abs. 2 BGB der öffentlichen Beglaubigung bedarf. Demgegenüber war Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Frage, ob ein Delegierter namens des Amtsvormunds gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG weitere Beschwerde einlegen kann, und ob eine vom Jugendamt durch den Delegierten als "Vertreter" abgegebene Einwilligungserklärung in die Adoption eines unehelichen Kindes wirksam ist. In dem einen wie dem anderen Fall hängt jedoch die Entscheidung ausschließlich davon ab, ob ein gemäß § 37 Satz 2 JWG Delegierter namens des Jugendamts Erklärungen, sei es materiellrechtlicher, sei es verfahrensrechtlicher Art, abgeben kann und ob solche Erklärungen dem Jugendamt deshalb zuzurechnen sind, weil dieses Amtsvormund bleibt. Denn nur, wenn diese Frage bejaht wird, kann das Jugendamt, vertreten durch den Delegierten, in die Adoption einwilligen und kann dieser namens des Jugendamts ein Rechtsmittel nach § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG einlegen. Ebenso hat nur unter dieser Voraussetzung die vom Delegierten erteilte schriftliche Einwilligung den Charakter einer schriftlichen Behördenerklärung und damit die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 415 ZPO und bedarf dann nicht der öffentlichen Beglaubigung, die in § 1706 Abs. 2 BGB vorgesehen ist. Denn dieser Formvorschrift genügen, Erklärungen von Behörden in der für ihren Geschäftsbereich vorgeschriebenen Form (Keidel, 8. Aufl., Vorbem. 45 vor § 167 FGG; Enneccerus/Nipperdey, 15. Aufl., I § 156 IV, Anm. 16, S. 969). Dies ergibt sich schon aus § 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 1. Mai 1878 (RGBl 89). Hiernach bedürfen Urkunden, die von einer inländischen öffentlichen Behörde aufgenommen oder ausgestellt sind, zum Gebrauch im Inland keiner Beglaubigung (Legalisation). Die Erklärungen einer Behörde genügen folglich dem Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 Abs. 1 BGB), wenn sie ordnungsgemäß unterschrieben und mit dem Amtssiegel versehen sind. Dies hat bereits das Kammergericht in der Entscheidung OLG E 7, 8 ausgesprochen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 6, 304, 307[BGH 19.06.1952 - III ZR 113/51] weiter ausgesprochen, daß auch rein privatrechtliche Urkunden, die von einer Öffentlichen Behörde im Rahmen ihrer bürgerlich-rechtlichen Amtsbefugnisse über die in ihren Amtsbereich fallenden Privatrechtsgeschäfte ausgestellt sind, öffentliche Urkunden sind. Wie hier ausgeführt ist, kommt es für die Frage, ob eine öffentliche Urkunde oder eine Privaturkunde vorliegt, nicht auf den Erklärungsinhalt, sondern nur auf die Erfüllung der in § 415 ZPO umschriebenen formellen Voraussetzungen an. Danach sind alle Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen werden, öffentliche Urkunden. Ihre Ausstellung kann sich auch auf rein privatrechtlichem Gebiet bewegen, braucht also nicht dem hoheitlichen Gebiet angehören (ebenso BayObLG Z 1954, 322, 329). Dabei ist weiter zu beachten, daß ein Beamter, dem die Bearbeitung einer Angelegenheit zur selbständigen Erledigung übertragen worden ist, damit auch berechtigt ist, die Behörde insoweit nach außen zu vertreten. Die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit abgegebenen Erklärungen sind somit Erklärungen seiner Behörde. Hat er schriftlich eine solche Erklärung abgegeben, dann kann und muß in der Regel auch angenommen werden, daß er im Innenverhältnis berechtigt war, diese Erklärung für seine Behörde abzugeben. Dies hat der Senat in einem Beschluß vom 11. November 1953 - IV ZB 95/53 - insoweit in LM Nr. 1 zu § 72 RJWG nur teilweise abgedruckt, ausgesprochen. Nach allem bedarf es der in § 1706 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen öffentlichen Beglaubigung nicht, falls die Einwilligungserklärung der Delegierten dem Jugendamt als dem Amtsvormund zuzurechnen ist.
In beiden Fällen handelt es sich somit um die Auslegung derselben Vorschrift des Bundesrechts, nämlich des § 37 Satz 2 JWG. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf beruht auch unmittelbar auf der vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten, von ihm jedoch nicht gebilligten Auslegung des § 37 Satz 2 JWG. Es kann deshalb nicht gesagt werden, daß es sich jeweils nur um die Entscheidung einer Vortrage handelt.
Der Bundesgerichtshof ist daher nach § 28 Abs. 2 FGG in Verb. mit § 48 PStG zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.
III.
1.
Es ist über eine nach § 49 PStG zulässige weitere sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde des Standesbeamten zu entscheiden. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt.
2.
In der Sache selbst kann der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht beigetreten, werden.
a)
Gemäß § 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) vom 11. August 1961 (BGBl I 1205) sind die Jugendämter Organe der öffentlichen Jugendhilfe. Ihnen obliegen die in §§ 4 ff JWG genannten Aufgaben. Nach § 37 Satz 1 JWG wird das Jugendamt Vormund in den in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Fällen (Amtsvormundschaft). So wird gemäß. § 40 JWG mit der Geburt eines unehelichen Kindes, dessen Mutter Deutsche ist, das Jugendamt des Geburtsortes Amtsvormund. Auf die Amtsvormundschaft, finden nach § 38 Abs. 1 JWG die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, vorbehaltlich einiger Ausnahmen, Anwendung. Gemäß § 37 Satz 2 JWG überträgt das Jugendamt die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. Diese sind gemäß Satz 3 der Vorschrift im Umfang der Übertragung zur gesetzlichen Vertretung der Mündel befugt. Der mit der Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten betraute Beamte oder Angestellte, im folgenden Delegierter genannt, hat die in § 1706 Abs. 2 BGB vorgesehene Einwilligungserklärung des Kindes zur Namenserteilung seitens des Ehemanns der Mutter für das Kind abzugeben. Die Einwilligungserklärung ist gemäß § 1706 Abs. 2 Satz 2 BGB in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
b)
Nach der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist die von einem Delegierten gemäß § 1706 Abs. 2 BGB abgegebene Einwilligungserklärung nicht dem Jugendamt zuzurechnen, stellt folglich keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO dar und muß deshalb öffentlich beglaubigt werden, Derselben Meinung sind OLG Stuttgart in Amtsvormund, XXXIII, 1960, 165 und XXXVIII, 1965, 203; OLG Celle in ZBlJR 1961, 125 = StAZ 1961, 311; BGB - RGRK, 10,/11. Aufl., Anm. 15 zu § 1706; Lade in Soergel/Siebert, 9. Aufl., Anm. 9 zu § 1706 BGB; Krug, Anm. 8 zu § 37 JWG; Wagner in StAZ 1953, 234 (hier unter Hinweis auf einen Runderlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 20. Februar 1925 und auf einen Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 2. Juli 1948) und in StAZ 1954, 214; Haas in StAZ 1957, 162; Strunck in StAZ 1960, 77 (unter Hinweis auf einen Erlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 1959); ferner Runderlaß des Innenministers des Landes Rheinland-Pfalz vom 25. März 1955 in StAZ 1955, 114; Dölle, Familienrecht Bd. II § 102 II f, S. 380 (m.w.N.). Diese Ansicht beruht auf der Erwägung, daß der Delegierte in eigener Verantwortung, ohne Weisungsgebundenheit handle und die Einwilligungserklärung als gesetzlicher Vertreter des Mündels in dessen Namen, nicht in Vertretung des Jugendamts, abgebe. Die vom Delegierten für sein Mündel schriftlich abgegebene Einwilligungserklärung sei daher keine - öffentliche - Urkunde einer Behörde. Die Vorschrift des § 37 Satz 2 ff JWG wird somit dahin ausgelegt, daß der Delegierte die Rechte und Pflichten des Amtsvormunds als eigene wahrnimmt.
Demgegenüber meint das Oberlandesgericht Düsseldorf, der nach § 37 Satz 2 JWG Delegierte nehme die Rechte und Pflichten des Amtsvormunds nicht als eigene wahr, sondern als solche des Jugendamts, er führe also die Vormundschaft als eine solche des Jugendamts. Diese Auffassung, daß nämlich die Erklärungen des gemäß § 37 JWG Delegierten, ebenso wie die eines nach der früheren Vorschrift des § 32 RJWG des Delegierten, dem Jugendamt zuzurechnen und damit Erklärungen einer öffentlichen Behörde seien, liegt zwei Entschließungen des Bay. StMDI vom 25. September 1952 (MAB 648 = BayBSVI I 363) und vom 6. Juli 1964 (Amtsvormund XXXVII, 1964, 209) zugrunde. Demgemäß ist in diesen Entschließungen ausgesprochen, daß die gemäß § 1706 Abs. 2 BGB abgegebenen Erklärungen eines Delegierten, wenn sie mit der Unterschrift eines Zeichnungsbefugten Beamten - hier des Delegierten - und dem Siegel der Behörde, also des Jugendamts, versehen sind, öffentliche Urkunden sind und als solche keiner zusätzlichen Beglaubigung bedürfen. In letzterer Entschließung ist auch ausgesprochen, daß sich die Rechtslage durch die Ablösung von § 32 RJWG durch § 37 JWG bezüglich des Beglaubigungserfordernisses nicht geändert habe. Dieser Auffassung hat sich das Amtsgericht Memmingen angeschlossen (Amtsvormund XXXVII, 1964, 247). Im Schrifttum hat sich Beiakte (StAZ 1963, 257, 259 und, eingehender, in ZBlJR 1963, 89, 93, 94) dafür ausgesprochen, daß die Zustimmung zur Namenserteilung von den Delegierten in Form einer öffentlichen Urkunde, d.h. unter Beidrückung des Dienstsiegels des Jugendamts, ausgestellt werden könne, vorausgesetzt, daß diesen Beamten oder Angestellten die Siegelführung gestattet worden sei. Beitzke hat diese Auffassung damit begründet, daß diese Personen nur in ihrer Eigenschaft als Beamte oder Angestellte des Jugendamts mit der Wahrnehmung der vormundschaftlichen Obliegenheiten betraut sind und auch nur in dieser ihrer Eigenschaft mit dem Recht der Siegelführung betraut werden.
c)
Die Auslegung des § 37 Satz 2 JWG, wie sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf a.a.O. und anderen vertreten wird, verdient den Vorzug.
Die Führung der durch das Jugendwohlfahrtsgesetz geschaffenen Amtsvormundschaft stellt sich als eine Tätigkeit der öffentlichen Gewalt dar. Dies hat der Senat im Urteil BGHZ 9, 255, 257[BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52] ausgesprochen. Er hat in dieser, noch unter der Geltungsdauer des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes ergangenen Entscheidung weiter ausgeführt, daß für Pflichtverletzungen, die sich ein Vertreter des Jugendamts bei Führung der Amtsvormundschaft einem Mündel gegenüber zuschulden kommen läßt, die Gemeinde, bei der das Jugendamt errichtet ist, haftet, wenn auch nicht nur nach Art. 34 GrGr in Verb. mit § 839 BGB, sondern auch nach § 1833 BGB. Nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat hier für das Jugendamt nicht ein gem. § 32 Satz 2 RJWG Delegierter, sondern der Stadtsyndikus gehandelt. Die Frage, ob auch ein gemäß § 37 Satz 2 JWG (früher § 32 Satz 2 RJWG) Delegierter die vormundschaftlichen Obliegenheiten namens des Jugendamts ausübt, seine Tätigkeit sich also gleichfalls als Tätigkeit der öffentlichen Gewalt darstelle, ist zu bejahen.
Durch die in § 37 Satz 2 a.a.O. (früher in § 32 Satz 2 RJWG) vorgesehene Übertragung wird das Fortbestehen der Amtsvormundschaft des Jugendamts nicht berührt. Das Jugendamt bleibt somit nach wie vor Amtsvormund. Dies ist einhellige Meinung (vgl. Bundessozialgericht in Amtsvormund XXXIII, 1960, 263 = FamRZ 1960, 490 = NJW 1960, 2071; Bay.ObLG in HRR 1929, 941; OLG Braunschweig in JPG 4, 51, 54; Riedel, Anm. 7 zu § 37 JWG; Gräber, Anm. 8 zu § 37 JWG; Friedeberg/Polligkeit, Anm. 3 b zu § 32 RJWG; Potrykus, Anm. 6 zu § 32 RJWG; Krug, Anm. 4 zu § 37 JWG). Es wird somit nicht die Amtsvormundschaft als solche übertragen, sondern lediglich die Ausübung der mit ihr verbundenen vormundschaftlichen Befugnisse. Dies ergibt der Wortlaut des § 37 Satz 2 JWG. Die Rechtslage hat sich insoweit gegenüber dem gemäß § 32 RJWG gegebenen Rechtszustand nicht geändert. Der Umstand, daß nunmehr die Delegation zwingend vorgeschrieben ist, während sie früher im Ermessen des Jugendamts stand, hat die rechtliche Natur der Übertragung nicht beeinflußt, spricht vielmehr noch, stärker für die Auffassung, daß das Jugendamt Amtsvormund bleibt und die Vormundschaft durch den Delegierten ausübt. Der Delegierte wird somit durch die Übertragung nicht zum Einzelvormund bestellt (OLG Braunschweig aaO). Er übt folglich auch nicht die Tätigkeit eines Einzelvormunds aus. Daß durch die Delegation die Wahrnehmung der vormundschaftlichen Obliegenheiten nicht vom Jugendamt losgelöst werden sollte, erhellt auch aus der weiteren Vorschrift, daß die Übertragung nur an Beamte und Angestellte des Jugendamts erfolgen kann. Die sich aus der Delegation ergebenden Rechte und Pflichten beruhen somit auf einer bereits bestehenden Vormundschaft, sind also Ausstrahlung des vormundschaftlichen Amtes, das das die Vormundschaft führende Jugendamt verwaltet (Portrykus, Anm. 5 zu § 32 JWG). Der Delegierte handelt somit im Rahmen der Amtsvormundschaft (Riedel, Anm. 11 zu § 37 JWG). Seine Handlungen und Erklärungen sind daher dem Jugendamt als dem öffentlich rechtlichen Träger der Amtsvormundschaft zuzurechnen und stellen folglich Handlungen und Erklärungen einer Behörde dar. Daran wird durch die Bestimmung des § 37 Satz 3 JWG, daß die Beamten und Angestellten im Umfang der Übertragung zur gesetzlichen Vertretung des Mündels1 befugt sind, nichts geändert. Diese Bestimmung dient nur der Klarstellung der Befugnisse des Delegierten. Aus ihr kann folglich nicht entnommen werden, daß der Delegierte nicht im Rahmen der Amtsvormundschaft, sondern als Einzelvormund handelt.
Nach allem sind die Handlungen und Erklärungen des gem. § 37 Satz 2 JWG Delegierten dem Jugendamt zuzurechnen. Sie sind somit Handlungen und Erklärungen einer Behörde.
Hieraus folgt, daß auch die von einem Delegierten gem. § 1706 Abs. 2 BGB abgegebene Einwilligungserklärung dem Jugendamt zuzurechnen und folglich als Erklärung einer Behörde anzusehen ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es handle sich um eine privatrechtliche, vom gesetzlichen Vertreter des Kindes indessen Namen abgegebene Erklärung. Zwar äußert die nach § 1706 Abs. 2 BGB erteilte Einwilligungserklärung privatrechtliche Wirkungen und wird für das Kind abgegeben. Dies ändert aber nichts daran, daß hier die gesetzliche Vertretung des Kindes (§ 1793 BGB) bei einer Behörde, nämlich dem Jugendamt als dem Amtsvormund liegt und von einem Delegierten dieser Behörde im Rahmen dieser Amtsvormundschaft ausgeübt wird. Die Rechtslage ist hier nicht anders, als wenn das Jugendamt mangels einer solchen Delegation durch einen sonst zu seiner Vertretung berufenen Beamten, die Einwilligungserklärung abgeben würde. Diese Erklärung ist folglich dem Jugendamt als Behörde zuzurechnen.
Ein Beamter des Jugendamts, dem gemäß § 37 Satz 2 JWG die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten übertragen worden ist, kann somit die in § 1706 Abs. 2 BGB vorgesehene Einwilligung namens des Jugendamts als des Amtsvormunds erklären. Diese Erklärung bedarf deshalb nicht der Öffentlichen Beglaubigung, sofern sie die sonstigen Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO) erfüllt.
Die von der Kreisoberinspektorin M. abgegebene Einwilligungserklärung stellt deshalb eine öffentliche Urkunde dar und bedarf daher nicht der öffentlichen Beglaubigung. Eine andere Beurteilung wäre nur geboten, wenn anzunehmen wäre, daß die Kreisoberinspektorin nicht berechtigt war, für das Jugendamt zu zeichnen und dessen Dienstsiegel zu benutzen. In dieser Richtung ist aber vom Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Auch im übrigen bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.
IV.
Aus diesen Gründen muß das Rechtsmittel zurückgewiesen werden.
Raske
Johannsen
Dr. Graf
von der Mühlen