Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1953, Az.: IV ZB 95/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1953
- Aktenzeichen
- IV ZB 95/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 29.07.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1954, 55 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 637 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Verfahrensgegenstand
die am ... November 1934 in N./Harz geborene Anneliese K., Tochter der Eheleute Paul K. und Anna geb. B., in N./Harz, K.-L.strasse ... evangelischer Religion, der Vater vertreten durch Rechtsanwalt und Notar ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Legt der Minister eines Landes als Behörde sofortige weitere Beschwerde ein, so braucht die Beschwerdeschrift nicht vom Minister oder seinem ständigen Vertreter unterzeichnet zu sein. Es genügt, wenn der Beamte, dem die Bearbeitung dieser Angelegenheit zur selbständigen Erledigung übertragen ist, die Beschwerdeschrift unterzeichnet.
- 2.
Nach Vollendung des 19. Lebensjahres des Minderjährigen kann die endgültige Fürsorgeerziehung auch dann nicht mehr angeordnet werden, wenn der Antrag schon früher gestellt worden und eine vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist. Über die Vollendung des 19. Lebensjahres hinaus kann nur eine schon vorher rechtskräftig angeordnete endgültige Fürsorgeerziehung fortgesetzt werden.
Wird gegen einen die Anordnung der Fürsorgeerziehung ablehnenden Beschluss weitere Beschwerde eingelegt und vollendet der Minderjährige das 19. Lebensjahr, bevor über diese Beschwerde entschieden ist, so ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, wenn nach der sonst erforderlichen Zurückverweisung der Sache an das Amts- oder Landgericht weitere Ermittlungen angestellt werden müssen, die zweifelsfrei nicht mehr durchgeführt werden können, bevor der Minderjährige das 19. Lebensjahr vollendet hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. September 1953 gegen den Beschluss des Landgerichts in Bonn vom 29. Juli 1953 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Durch Beschluss vom 13. November 1952 hat das Amtsgericht in Euskirchen auf Antrag des Jugendamts in Euskirchen die vorläufige Fürsorgeerziehung der damals 17 Jahre alten Anneliese K. angeordnet. Durch Beschluss vom 15. Juni 1953 hat es sodann die endgültige Fürsorgeerziehung der Jugendlichen nach §63 Abs. I Ziff 2 JWG beschlossen. Gegen diesen ihm am 23. Juni 1953 zugestellten Beschluss hat der Vater der Jugendlichen am 1. Juli 1953 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht in Bonn hat ihr stattgegeben, den Beschluss des Amtsgerichts in Euskirchen aufgehoben und den Antrag des Jugendamts auf Anordnung der Fürsorgeerziehung zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 24. August 1953 zugestellten Beschluss hat der Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 3. September 1953 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist von einem Beamten des Ministeriums "im Auftrage" unterzeichnet. Das Oberlandesgericht in Köln möchte der sofortigen Beschwerde stattgeben, sieht sich daran aber durch den in MDR 1950, S. 116, veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. September 1949 und durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1951 - IV ZB 47/51 - gehindert. Es hat daher die Sache gemäss §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlage ist zu Recht erfolgt.
I.
Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht und auch in rechter Form eingelegt. Beschwerdeführer ist eine Behörde, der Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen. In einem solchen Fall braucht die Beschwerdeschrift nach §29 Abs. 1 S. 3 FGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet zu sein. Es ist auch nicht erforderlich, daß der Minister oder sein ständiger Vertreter im Amt die Beschwerdeschrift selbst unterzeichnet. Sie kann vielmehr von einem Beamten des Ministeriums unterzeichnet werden, der insoweit die Behörde zu vertreten hat. Der Sozialminister leitet selbständig und allein verantwortlich den Verwaltungszweig, an dessen Spitze er gestellt ist. Um seiner Aufgabe genügen zu können, muss er im Rahmen der bestehenden Gesetze entscheiden können, welche Angelegenheiten er allein wahrnehmen und welche er seinen ihm unterstellten Beamten überlassen will. Hat er die Erledigung bestimmter Aufgaben ein unterstellten Beamten stillschweigend oder durch einen ausdrücklichen Auftrag überlassen, so ist dieser Beamte damit auch berechtigt, die Behörde insoweit nach aussen zu vertreten. Die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit abgegebenen Erklärungen sind Erklärungen seiner Behörde. Hat ein Beamter schriftlich eine Erklärung seiner Behörde abgegeben dann muss und kann in der Regel auch angenommen werden, daß er im Innenverhältnis befugt ist, diese Erklärung für seine Behörde abzugeben. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, daran zu zweifeln, daß der Beamte, der die sofortige Beschwerde unterzeichnet hat, hierzu von dem Sozialminister ermächtigt worden ist. Er kann auch insoweit seine Behörde nach außen vertreten, Gesetzliche Bestimmungen, nach denen es unzulässig wäre, das Aufgabengebiet, zu denen die Befugnis gehört, in Fürsorgeerziehungssachen Rechtsmittel einzulegen, dem Beamten einer Behörde zur selbständigen Erledigung zu übertragen, bestehen nicht. §29 FGG schließt eine solche Übertragung durch den Leiter der Behörde nicht aus. Diese Bestimmung spricht nur allgemein von den von einer Behörde eingelegten Beschwerden, Darüber, wer die Beschwerde für die Behörde einlegen kann, wer sie insoweit vertritt, sagt die Vorschrift nichts. Nach §29 Abs. 1 S. 2 FGG muss die Beschwerde grundsätzlich von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden. Dadurch soll erreicht werden, daß nur solche weitere Beschwerden eingelegt werden, die den vom Gesetz in §27 FGG gestellten Anforderungen genügen. Der Gesetzgeber hat allerdings, wie aus §29 Abs. 1 S. 5 FGG mittelbar hervorgeht, angenommen, daß diesen Erfordernissen des §27 FGG stets entsprochen werde, wenn das Rechtsmittel von einer Behörde eingelegt wird. Es kann nicht verkannt werden, daß diese Erwartung unerfüllt bleibt, wenn die Entscheidung, ob und mit welcher Begründung weitere Beschwerde eingelegt werden soll, einem Beamten übertragen wird, der nicht über die dazu erforderliche Vorbildung verfügt. Daraus folgt aber nicht, daß nur der Leiter der betreffenden Behörde die weitere Beschwerde unterzeichnen kann. Die Verwaltung hat bei der Auswahl und Bestimmung derjenigen Beamten, die mit der Bearbeitung dieser Angelegenheiten betraut werden sollen, die in §29 Abs. 1 S. 3 FGG gesetzte Erwartung des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Die Entscheidung steht ihr aber allein zu und sie hat sie auch allein zu verantworten. Die Gerichte sind nicht befugt, diese der Verwaltung ausschliesslich zustehenden Befugnisse zu beschränken.
II.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Es kann dahinstehen, ob dem Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen überhaupt ein Beschwerderecht zustand. Seine Beschwerde ist auf jeden Fall deswegen unbegründet, weil in dem Verfahren keine Entscheidung mehr ergehen kann, durch die die endgültige Fürsorgeerziehung rechtskräftig angeordnet wird.
Anneliese K. wird am 28. November dieses Jahres 19 Jahre alt. Ihre Eltern wohnen in N./Harz (Ostzone). Sie will in ihr Elternhaus zurückkehren. Ihr Vater zu wollen. Selbst wenn angenommen werden sollte, die nach den Gesetzen der Ostzone inzwischen eingetretene Volljährigkeit der Anneliese Kulbe stehe der Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung nicht entgegen, so würde doch, wie das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht bemerkt hat über die Anordnung der Fürsorgeerziehung erst entschieden werden können, wenn durch weitere Ermittlungen geklärt ist, ob Anneliese K. in ihre Heimat zurückkehren kann und ob sie dort in ihrem Elternhaus oder anderweit die Erziehung finden wird, die sie benötigt. Diese Ermittlungen können, wie es keiner näheren Begründung bedarf, trotz der gebotenen Beschleunigung nicht so schnell durchgeführt werden, daß die Fürsorgeerziehung angeordnet werden könnte, bevor die Jugendliche 19 Jahre alt wird. Die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren kann daher letztlich im Ergebnis nur so ausfallen, wie das Landgericht in dem angefochten Beschluss erkannt hat.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29. Oktober 1951 (IV ZB 47/51) übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Kammergerichts (JFG 11, 87; 22, 195 und 23, 131) entschieden, die endgültige Fürsorgeerziehung kann nach Vollendung des 19. Lebensjahres nicht mehr angeordnet werden. §72 a JWG ermöglicht nur die "Fortführung" der Fürsorgeerziehung, gestattet aber nicht, die Fürsorgeerziehung selbst neu anzuordnen. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Fortführung der endgültigen Fürsorgeerziehung. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Die in dem Vorlagebeschluss unter Hinweis auf Friedeberg-Polligkeit JWG §63 Anm. 14, Riedel JWG §72 a Anm. 2 und 3 und Landgericht Düsseldorf in ZBlJR 1952, 126 enthaltenen Ausführungen vermögen eine gegenteilige Rechtsansicht nicht zu begründen.
In der ursprünglichen Fassung des RJWG konnte nach §63 Abs. 2 dieses Gesetzes die Fürsorgeerziehung für den Fall, daß Aussicht auf Erfolg bestand, auch noch angeordnet werden, wenn der Minderjährige das 18., aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet hatte. Ebenso wie nach der geltenden Fassung des Gesetzes war auch damals (§63 Abs. 3) bestimmt, maßgebend für die Altersgrenze ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anordnung der Fürsorgeerziehung bei Gericht eingeht. §72 bestimmte weiter, daß die Fürsorgeerziehung mit Eintritt der Volljährigkeit endete Hierzu hatte das Kammergericht entschieden, nach Vollendung des 20. Lebensjahres dürfe die Fürsorgeerziehung auch dann nicht mehr angeordnet werden, wenn das Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet sei. Der Gesetzgeber stehe, wie die Bestimmungen des RJWG, insbesondere des §72 Abs. 4 erkennen liessen, auf dem Standpunkt, daß sich bei kürzerer als einjähriger Dauer der Fürsorgeerziehung deren Zweck in aller Regel nicht erreichen lasse (JFG 3, 106). Das Kammergericht hat damit den damaligen §63 Abs. 3 RJWG dahin ausgelegt, daß der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anordnung der Fürsorgeerziehung eingehe, nur für die im Gesetz bestimmte Altersgrenze von 18 Jahren, nicht dagegen für die dort gleichfalls gesetzte Altersgrenze von 20 Jahren gelte.
Durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. November 1932 (RGBl. I, 522) ist das RJWG geändert worden. Die Altersgrenzen sind herabgesetzt worden. Jetzt kann (§63 Abs. 3 RJWG) die Fürsorgeerziehung unter den oben angeführten Voraussetzungen, nachdem der Minderjährige das 18. Lebensjahr vollendet hat, nur noch angeordnet werden, solange er nicht das 19. Lebensjahr vollendet hat. Auch endet nach §72 JWG die Fürsorgeerziehung nicht erst mit der Volljährigkeit, sondern bereits mit der Vollendung des 19. Lebensjahres. Nach dem durch die VO vom 4. November 1932 neu eingeführten §72 a Abs. 1 kann allerdings bei Vorliegen besonderer Verhältnisse vom Vormundschaftsgericht die Fortführung der Fürsorgeerziehung auch über das 19. Lebensjahr hinaus angeordnet werden.
Der jetzt geltende §63 Abs. 4 JWG kann nicht anders ausgelegt werden, als der ihm entsprechende Abs. 3 dieser Vorschrift in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes früher zutreffend vom Kammergericht ausgelegt worden ist. Diese für die Fürsorgeerziehung bedeutsame Auslegung ist dem Gesetzgeber, wie unbedenklich angenommen werden kann, bekannt gewesen. Hätte er sie nicht gebilligt oder hätte er sie für die geänderte Fassung des Gesetzes nicht mehr gelten lassen wollen, dann hätte das ohne Schwierigkeiten klar ausgedrückt werden können. Das ist nicht geschehen, und zwar auch nicht durch die spätere Änderung des Gesetzes, insbesondere auch durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Reichsjugendwohlfahrtgesetzes vom 28. August 1953 (BGBl. 1953 S. 1035 f). Allerdings können die Überlegungen, die das Kammergericht zu seiner Auslegung geführt haben, für die neue Fassung des Gesetzes vom 4. November 1932 nicht mehr angestellt werden. Dafür folgt aber in Bezug auf die Auslegung das gleiche Ergebnis jetzt aus dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut der Gesetzesbestimmungen. §72 Abs. 1 JWG lässt die Fürsorgeerziehung grundsätzlich mit der Vollendung des 19. Lebensjahres enden. Endet aber die Fürsorgeerziehung mit der Vollendung des 19. Lebensjahres, dann kann sie, auch wenn der Antrag früher gestellt wird, nicht mehr angeordnet werden, nachdem der Minderjährige das 19. Lebensjahr vollendet hat. Die durch §72 a Abs. 1 S. 1 geschaffene Möglichkeit, eine Fürsorgeerziehung unter den besonderen Umständen auch über die Vollendung des 19. Lebensjahres des Minderjährigen hinaus "fortzuführen", lässt ebenfalls keine andere Beurteilung zu. Wie der Senat bereits in dem oben angeführten Beschluss ausgeführt hat, kann nur eine schon angeordnete Fürsorgeerziehung fortgeführt werden.
Allerings spricht §72 a JWG nur allgemein von der Fortführung der Fürsorgeerziehung. Die Vorschrift nennt nicht ausdrücklich die endgültige Fürsorgeerziehung. Es ist aber nicht zweifelhaft, daß sich die Bestimmung, wie sich aus dem Zusammenhalt der Gesetzesbestimmungen ergibt, nur auf die endgültige Fürsorgeerziehung bezieht. Die vorläufige Fürsorgeerziehung fortzuführen, hat keinen Sinn, wenn die endgültige Fürsorgeerziehung nicht mehr angeordnet werden kann.
Das vorlegende Oberlandesgericht hat nun ausgeführt, falls vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet werde und das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Fürsorgeerziehungsbehörde die Fortführung der Fürsorgeerziehung über das 19. Lebensjahr hinaus beschliesse, bevor die Sache zur. Entscheidung über die endgültige Fürsorgeerziehung reif sei, so könne sich dieser Beschluss folgerichtig zunächst nur auf die vorläufige Fürsorgeerziehung auswirken. Er habe insoweit unanfechtbar zur Folge, daß der Jugendliche trotz Vollendung des 19. Lebensjahres nicht entlassen werde, sondern in der vorläufigen Fürsorgeerziehung, die allein angeordnet sei und deshalb allein auch fortgesetzt werden könne, verbleibe. Werde die endgültige Fürsorgeerziehung später abgelehnt, so verliere damit nicht nur die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung, sondern naturgemäss auch der Fortsetzungsbeschluss seine Wirkung. Werde jedoch die endgültige Fürsorgeerziehung angeordnet, so gewinne der Fortführungsbeschluss für diese dahingehend Bedeutung, daß nunmehr die bereits "vorläufig" begonnene Erziehungsmaßnahme als "endgültige" fortgeführt werden könne, obschon der Jugendliche das 19. Lebensjahr vollendet habe.
Diese Auffassung ist mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar. Wie das Oberlandesgericht selbst ausführt, ist es bei der von ihm vertretenen Auffassung möglich, daß das Vormundschaftsgericht unanfechtbar beschliesst, die Fürsorgeerziehung fortzuführen, während schliesslich die endgültige Fürsorgeerziehung überhaupt nicht angeordnet wird. Für einen solchen Beschluss gibt das Gesetz keinen Raum. Die Fortführung der Fürsorgeerziehung kann nach dem Gesetz nur angeordnet werden, wenn sie zur Erreichung des Zwecks der Fürsorgeerziehung erforderlich ist. Zweck der Fürsorgeerziehung ist hier nur der Zweck der endgültigen Fürsorgeerziehung, wie er sich aus §63 Abs. 1 JWG ergibt. Ob aber eine Fortführung der Fürsorgeerziehung zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist, kann erst entschieden werden, wenn feststeht, daß die endgültige Fürsorgeerziehung tatsächlich durchgeführt wird. Das vorlegende Oberlandesgericht gibt dem §72 a JWG einen Sinn und eine Bedeutung, die der Gesetzgeber ihm nicht geben wollte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müsste es zulässig sein, die Fortführung der Fürsorgeerziehung nur anzuordnen, damit auch noch, nachdem der Minderjährige das 19. Lebensjahr vollendet hat, geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung nach §63 JWG überhaupt gegeben sind. Eine solche Auslegung widerspricht aber dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn man das Vormundschaftsgericht für verpflichtet halten will, bevor es in einem solchen Falle die Fortführung einer Fürsorgeerziehung beschliesst, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung vorliegen. Die Möglichkeit, daß die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung entgegen der Erwartung des Vormundschaftsgerichts doch abgelehnt wird, kann nicht ausgeschlossen werden. In solchen Fällen war dann in Wahrheit die Fortführung der Fürsorgeerziehung nur zu dem obenbezeichneten Prüfungszweck angeordnet. Abgesehen davon würde, wenn das Vormundschaftsgericht für verpflichtet gehalten wird, zu prüfen, ob es zur Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung kommen wird, das Fürsorgeerziehungsverfahren in einer vom Gesetzgeber sicher nicht gewollten Weise verwickelt. Es wäre in zwei verschiedenen Verfahren über teilweise dieselben Fragen zu entscheiden. Damit würde eine Doppelspurigkeit in das Fürsorgeerziehungsverfahren hineingebracht, die dem Ansehen der Rechtspflege nicht dienlich ist und die dem Gesetz nicht entspricht. Wird in dem Verfahren über die "Fortführung" der Fürsorgeerziehung die Anordnung dieser Maßnahme rechtskräftig abgelehnt, dann würde damit auch die Entscheidung über die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung präjudiziert. Hätte der Gesetzgeber dem §72 a JWG den Sinn geben wollen, den ihm das vorlegende Oberlandesgericht beigelegt hat, dann hätte dieses sehr wohl durch knappe klare Bestimmungen geschehen können. Das Fehlen solcher Vorschriften deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber die durch die Verordnung vom 4. November 1932 bestimmten Altersgrenzen nicht nur aus Ersparnisgründen herabgesetzt hat, sondern die Vorstellung hegte, in aller Regel werde eine Fürsorgeerziehung, die erst nach Vollendung des 19. Lebensjahres des Minderjährigen endgültig angeordnet werde, keine sonderlichen Erziehungserfolge mehr zeitigen können. Es ist daher daran festzuhalten, daß die endgültige Fürsorgeerziehung nicht mehr angeordnet werden kann, wenn der Minderjährige das 19. Lebensjahr vollendet hat.