Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1952, Az.: III ZR 113/51
Öffentliche Urkunde; Privaturkunde; Öffentliche Behörde; Amtsbefugnisse; Beschränkung der Amtstätigkeit; Privatrechtsgeschäfte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 113/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 6, 306
- BGHZ 6, 304 - 315
- DB 1952, 779-780 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1953, 189 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1952, 567 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1952, 674-676 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1211-1214 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Redaktioneller Leitsatz
Ob eine öffentliche Urkunde oder eine Privaturkunde vorliegt, bestimmt sich nicht nach dem Erklärungsinhalt, sondern nach der Erfüllung der in § 415 ZPO umschriebenen formellen Voraussetzungen. Demnach werden alle Urkunden öffentliche Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen werden, Eine Beschränkung der Amtstätigkeit auf die Wahrung fiskalischer Belange kann bei staatlichen Behörden. Rein privatrechtlichen Urkunden können öffentliche Urkunden darstellen, wenn sie von der öffentlichen Behörde im Rahmen ihrer bürgerlich-rechtlichen Amtsbefugnisse über die in ihren Amtsbereich fallenden Privatrechtsgeschäfte ausgestellt werden. Keine öffentlichen Urkunden stellen jedoch Urkunden dar, die von der Behörde selbst abgegebene Erklärungen enthalten.