Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1964, Az.: III ZR 244/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1964
Aktenzeichen
III ZR 244/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 20.06.1962
OLG Koblenz - 31.10.1962

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Klägers gegen die Urteile des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20. Juni 1962 und 31. Oktober 1962 werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der am 3. März 1944 verstorbene Schmiedemeister Anton B. ist kraft Gesetzes zu je 1/10 beerbt worden von seinen neun Söhnen, nämlich

  1. 1.

    Peter B., dem Kläger,

  2. 2.

    August B.,

  3. 3.

    Julius B.,

  4. 4.

    Wilhelm B.,

  5. 5.

    Johann B., dem Beklagten zu 2),

  6. 6.

    Georg B., dem Beklagten zu 3),

  7. 7.

    Heinrich B., dem Beklagten zu 4),

  8. 8.

    Max B., dem Beklagten zu 6),

  9. 9.

    Emil B., dem Beklagten zu 7)

2

und von den Abkömmlingen seiner vorverstorbenen Tochter Sophie Elisabeth O. geb. B..

3

Die Söhne August, Julius und Wilhelm B. sind inzwischen ebenfalls verstorben. August ist von Käthe Ba. (Beklagte zu 1), Julius von Sophie W. und Clementine Th. (Beklagte zu 5 und 8), und Wilhelm von Grete B. (Beklagte zu 9) beerbt worden.

4

Der Erblasser hatte in Br. neben seiner Schmiede und einer Schlosserei ein Transportunternehmen, einen Kohlenhandel und eine Lohndrescherei betrieben. Nach seinem Tode ist der Betrieb teilweise von den in Br. wohnhaften Söhnen Georg, Julius und August B. bis zum Jahre 1951 weitergeführt worden. Die Übrigen Miterben, die nicht in Br. ansässig waren, haben mit Ausnahme des Klägers den vorgenannten Miterben hierzu Vollmacht erteilt.

5

Zwischen dem Kläger und den anderen Miterben kam es zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten wegen des Nachlasses.

6

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Schadensersatz, weil diejenigen Miterben, welche den Nachlaß verwaltet haben, durch verschiedene Handlungen den Nachlaßbestand geschmälert und die Erbengemeinschaft geschädigt hätten. Er hat seine Klage auch auf einen Teil der anderen Miterben (mit Ausnahme der Abkömmlinge der Schwester Sophia Elisabeth Q. geb. B.) ausgedehnt. Er hat diesen vorgeworfen, daß sie durch die Erteilung der Vollmacht zumindest hinsichtlich verschiedener Vorfälle in die Handlungen der mit der Geschäftsführung befaßten Miterben eingewilligt hätten. Sie müßten sich daher auch entgegenhalten lassen, daß durch das Handeln ihrer Bevollmächtigten der Nachlaßbestand verringert worden sei.

7

Der Kläger hat seiner Klage acht Einzelvorgänge zugrundegelegt. Er hat aus diesen Vorfällen der Erbengemeinschaft zustehende Schadensersatzansprüche in Höhe von 126.716,25 DM errechnet und im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, die Beklagten entsprechend seinem Anteil am Nachlaß zur Zahlung eines Zehntels dieses Betrages, das ist von 12.671,63 DM, nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.

8

Die Beklagten haben den Klagevortrag bestritten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Das Landgericht hat durch ein Teilurteil vom 9. November 1961 die Klage gegen die Beklagten zu 2), 4), 6), 7) und 9) in vollem Umfang abgewiesen, weil diese die Geschäfte des Nachlasses nicht selbst geführt und für die Handlungen der mit der Geschäftsführung betrauten Miterben nicht einzustehen hätten. Soweit die Klage gegen die Miterben, die den Nachlaß verwaltet haben, oder deren Rechtsnachfolger gerichtet ist (Beklagte zu 1, 3, 5 und 8), hat das Landgericht vier der geltend gemachten Einzelvorgänge für aufklärungsbedürftig erachtet und nur über die aus den weiteren vier Vorfällen hergeleiteten Ansprüche entschieden; es hat die Klage in Höhe von 6.321,63 DM abgewiesen.

10

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch ein Teilurteil vom 20. Juni 1962, berichtigt durch Beschluß vom 17. September 1962, die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit der Kläger mit seiner Klage gegen die Beklagten zu 2), 4), 6), 7) und 9) in vollem Umfang und gegen die Beklagten zu 1), 3), 5) und 8) in Höhe von 2.821,63 DM abgewiesen worden ist. Mit seinem Schlußurteil vom 31. Oktober 1962 hat es die Berufung auch im übrigen zurückgewiesen, d.h. wegen eines Anspruchs von 3.500 DM in Richtung gegen die zuletzt genannten 4 Beklagten. Weiter hat es im Schlußurteil dem Kläger die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

11

Der Kläger hat gegen beide Urteile Revision eingelegt. Das Teilurteil greift er nur insoweit in Weiterverfolgung der bisher gestellten Anträge an, als die Klage gegen die Beklagten zu 2), 4), 6), 7) und 9) abgewiesen worden ist. Das Schlußurteil beantragt der Kläger insoweit aufzuheben, als ihm die Kosten der Berufung auferlegt worden sind; er bittet, die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, hilfsweise die Kosten dem Schlußurteil vorzubehalten.

12

Die Beklagten bitten, die Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

Die Revision gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes ist zulässig, da in Richtung gegen die Beklagten zu 2), 4), 6), 7) und 9) noch die gesamte Klagesumme von 12.671,63 DM im Streit und damit die Revisionssumme überschritten ist.

14

Auch die Revision gegen das Schlußurteil ist zulässig, obwohl sie nur die Verfahrenskosten betrifft. Wenn die Kosten die Revisionssumme für sich allein nicht erreichen, ändert dies nichts. Denn die Revision ist als Ergänzung der Revision gegen das früher erlassene Teilurteil zur Hauptsache anzusehen und deshalb auch dann zulässig, wenn die Kosten für sich genommen die Revisionssumme nicht erreichen (vgl. RGZ 148, 400, 403; 163, 252, BGHZ 19, 172, 174 [BGH 28.11.1955 - II ZR 19/55];  20, 253) [BGH 26.03.1956 - II ZR 166/54].

15

II.

Die Revision gegen das Teilurteil rügt, das Berufungsgericht sei zur Abweisung der Klageansprüche gegen die Beklagten zu 2), 4), 6), 7) und 9) - die nicht verwaltenden Erben und deren Rechtsnachfolger - durch Übersehen wesentlichen Vorbringens in der Berufungsbegründung gelangt. Damit hat sie keinen Erfolg:

16

1.)

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die nichtverwaltenden Miterben der Erbengemeinschaft nur dann ersatzverpflichtet sind, wenn sie ihre gegenüber dieser, bestehenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt haben. Nach § 2038 Abs. 1 BGB ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, zu den Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Aus Verstoßen gegen diese Verpflichtung haftet jeder Miterbe der Erbengemeinschaft gegenüber nach § 276 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit; soweit er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung der Hilfe anderer bedient, haftet er für deren Verschulden gemäß § 278 BGB (BGB RGRK 11. Aufl. § 2038 Anm. 4; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2038 Anm. 5; Lange Erbrecht § 45 II 1). Die Haftung tritt auch ein, wenn ein Miterbe es pflichtwidrig unterläßt, gegen schädigende Maßnahmen anderer Miterben einzuschreiten, zumal jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses nötigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen kann (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz).

17

Die Pflicht der einzelnen Miterben zur Mitwirkung an der Verwaltung des Nachlasses schließt indessen die Möglichkeit nicht aus, die Verwaltung einem oder mehreren der Miterben zu übertragen. Die Erben können die Verwaltung des Nachlasses durch Mehrheitsbeschluß regeln (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB), also auch die Verwaltung bestimmten Personen übertragen, eine Maßnahme, die insbesondere bei länger bestehenden und vielköpfigen Erbengemeinschaften zweckmäßig und geboten sein kann. Hier haben nach den Feststellungen des Berufungsurteils die nichtverwaltenden Erben mit Ausnahme des Klägers die am Wohnsitz des Erblassers ansässigen Brüder zur Verwaltung des Nachlasses ermächtigt. Aus dieser Maßnahme könnten nur dann Ersatzansprüche der Erbengemeinschaft gegen die ermächtigen den Miterben entstanden sein, wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles in der Übertragung der Verwaltung ein schuldhaftes Verhalten läge, wenn z.B. die Miterben, denen die Verwaltung übertragen worden ist, erkennbar nicht willens oder in der Lage gewesen wären, die ihnen übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen; hierfür ist nichts vorgetragen. Dagegen sind die nichtverwaltenden Erben, die den ortsansässigen Brüdern die Verwaltung übertragen haben, dadurch nicht etwa deren Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der Verwaltungspflichten gegenüber dem Kläger geworden, der der Übertragung der Verwaltung nicht zugestimmt hat. Vielmehr liegt in der Übertragung der Verwaltung auf einzelne Miterben auch dann eine Maßnahme, die der Erbengemeinschaft, nicht den einzelnen übertragenden Miterben zuzurechnen ist, wenn die Übertragung nicht von allen, sondern nur von der Mehrheit der Miterben vorgenommen worden ist. Denn nach der gesetzlichen Regelung (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB) gilt hier der Wille der Mehrheit als der der Gesamtheit.

18

Die nichtverwaltenden Erben könnten daher nur dann eine Ersatzpflicht nach §§ 2038, 276 BGB oder nach den Vorschriften über unterlaubte Handlungen treffen, wenn sie schädigende Handlungen der verwaltenden Miterben pflichtwidrig hätten geschehen lassen. Das Ergebnis des Berufungsgerichts, derartige Verstöße seien nicht festgestellt, läßt entgegen dem Vortrag der Revision einen Rechtsverstoß nicht erkennen.

19

2.)

Als nicht berücksichtigt rügt die Revision insbesondere den Vortrag, die Miterben seien mit den Maßnahmen der verwaltenden Erben einverstanden gewesen, auch mit solchen, die zu einer Schmälerung der Teilungsmasse hätten führen müssen.

20

Sie hätten daraus im Einverständnis mit den verwaltenden Miterben Vorteile gezogen, die in allseitigem Einvernehmen dem Kläger nicht hätten zukommen sollen und die ihm daher entgangen seien.

21

Der Kläger hat diesen allgemeinen Vortrag nicht unter Beweis gestellt, sondern ausgeführt, er sei bereits seit dem Jahre 1911 aus der Familiengemeinschaft ausgeschlossen worden, und es sei für ihn außerordentlich schwer. Einzelheiten über den ursprünglichen Bestand und die nachträgliche Entwicklung des Nachlaßvermögens zu ermitteln; er hat weiter vorgetragen, die Pflichtverletzungen der nichtverwaltenden Erben werde er bei der Behandlung der einzelnen Vorgänge erörtern.

22

Die Revision hat insoweit aber nur gerügt, das Berufungsgericht habe den auf Seite 5 der Berufungsbegründung gebrachten Anträgen auf Parteivernehmung der Beklagten Johann, Georg, Heinrich, Max und Emil B. (Beklagte zu 2), 3), 4), 6) und 7) nicht stattgegeben. Durch diese Vernehmungen wollte der Kläger beweisen, daß die Beklagten zu 2), 4), 6) und 7) Kenntnis davon gehabt und geduldet hätten, daß die verwaltenden Miterben eine Dreschmaschine im Werte von 35.000 Reichsmark vom Oktober 1944 bis März 1945, also 5 Monate lang, in der Scheune eines Gehöftes hätten stehen lassen, das infolge seiner Lage nahe einer Bahnlinie im Kriege besonders gefährdet gewesen sei; wie unter den Parteien unstreitig ist, ist die Maschine dort infolge von Kriegsereignissen verbrannt, während der Maschinenschuppen im elterlichen Anwesen der Parteien unbeschädigt geblieben ist. Das Berufungsgericht ist auf diese Beweisanträge zu Recht nicht eingegangen. Denn abgesehen von der Frage, ob und wieweit nicht der Versuch einer unzulässigen Ausforschung vorliegt, wie das Berufungsgericht annimmt, kann unter den Verhältnissen der Endzeit des Krieges den damals auswärts wohnenden Beklagten nicht schon dann ein schuldhaftes und haftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie einer Maßnahme der verwaltenden Erben nicht widersprochen haben, die sich hinterher als verfehlt erwies. Ein derartiger Vorwurf würde vielmehr voraussetzen, daß sie die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Maßnahmen hätten erkennen können und müssen, und daß sie in der Lage gewesen wären, die verwaltenden Miterben zu einer Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen. Besonders zum letzte Punkte fehlt jeder Vertrag. Der Kläger macht es den verwaltenden Miterben zum Vorwurf, daß sie trotz der Hinweise des Hofeigentümers auf die gefährdete Lage der Maschine und trotz seines Drängens, die Drescharbeiten durchzuführen, die Maschine auf dem Hofe hätten stehen lassen. Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, der Beklagte Georg B. habe nicht alle Maschinen im väterlichen Anwesen haben wollen, weil dann im Falle der Zerstörung dieses Anwesens mit dem Verluste sämtlicher Maschinen zu rechnen gewesen wäre. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nichts, was dafür sprechen könnte, daß die verwaltenden Miterben auf Aufforderungen der anderen Miterben hin die Maschine anderweit untergebracht hätten. Es ist also nicht schlüssig vorgetragen, daß das Verhalten der nichtverwaltenden Miterben für das Schicksal der Maschine ursächlich geworden sei. Bereits dadurch entfällt die Möglichkeit, diesen ein haftungsbegründendes Verhalten zur Last zu legen, soweit diese Dreschmaschine in Betracht kommt.

23

3.)

Auch daraus, daß "die Erben" die vom Kläger gewünschte Inventarisierung des Nachlasses ablehnten, wie der Kläger unter Hinweis auf eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers vorträgt, kann eine Grundlage für die Haftung der an der Verwaltung unbeteiligten Erben nicht hergeleitet werden. Denn es ist nicht vorgetragen, daß gerade diese die Inventarisierung vereitelt hätten oder an dem Vorgang überhaupt beteiligt gewesen seien. Ebensowenig läßt sich eine Haftung dieser Beklagten aus dem Vortrag des Klägers begründen (Schriftsatz vom 24. Mai 1958 S. 3), der Kläger sei auf Betreiben der Beklagten zu Lebzeiten des Erblassers aus dem Elternhause ausgeschlossen worden. Solche Folgerungen will die Revision aus diesem Vortrag auch nicht ziehen, sondern lediglich den Ausführungen des Berufungsurteils entgegentreten, der in der Nähe von Brohl wohnerde Kläger sei über die den Nachlaß betreffenden Vorgänge besser unterrichtet gewesen als die an der Verwaltung des Nachlasses unbeteiligten, auswärts wohnenden Beklagten. Auf diese Erwägungen des Berufungsurteils kommt es aber nicht entscheidend an. Denn die Klage gegen die Beklagten zu 2), 4), 6), 7) und 9) muß schon daran scheitern, daß keine greifbaren Tatsachen vorgetragen sind, die eine Haftung dieser Beklagten wegen fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Verwaltung des Nachlasses nach §§ 2038, 276 BGB oder wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB begründen könnten.

24

III.

Die Revision greift weiter die Ausführungen der Berufungsurteile an, die sich mit den einzelnen Schadensfällen befassen, soweit das Landgericht über sie entschieden hat. Es erübrigt sich aber, auf diese Angriffe einzugehen, weil keine Revision eingelegt ist, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1), 3), 5) und 8) wegen des Schadens aus diesen Vorgängen im Betrage von 6.321,63 DM abgewiesen ist, und weil Ansprüche gegen die übrigen Beklagten schon aus anderen Gründen ausscheiden, wie oben dargelegt ist.

25

IV.

Damit erweisen sich die Revisionen des Klägers im vollen Umfang - auch hinsichtlich der Verfahrenskosten - als unbegründet. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Dr. Kreft
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt