Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.1969, Az.: BVerwG I B 69.68
Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsrecht; Anwendung allgemeiner Grundsätze des Sparkassenrechts bei der Verpflichtung zur Schließung einer Sparkassenfiliale; Arglistiges Handeln einer Stelle der öffentlichen Verwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 69.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg
- VG Freiburg
Rechtsgrundlagen
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. September 1969
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dörffler und Dr. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ... vom 10. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Durch Verfügung des Landratsamtes ... vom 23. Dezember 1964 wurde die Klägerin angewiesen, den Betrieb ihrer Zweigstelle in N. bis spätestens 1. Juni 1965 einzustellen. Die Erlaubnis zur Errichtung dieser Zweigstelle hatte die Klägerin nach Befürwortung des Gemeinderates von Nr. ... durch Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 4. August 1961 erhalten; zu dieser Zeit gehörte N. noch zum Gewährverband der Klägerin. Die Zweigstelle war von der Klägerin Anfang Juni 1962 eröffnet worden; zu diesem Zeitpunkt hatte der Gemeinderat von N. bereits beschlossen, aus dem Gewährverband der Klägerin in den Gewährverband der Beigeladenen überzutreten, was der Klägerin Ende April 1962 mitgeteilt worden war. Mit Bescheiden vom 12. Oktober 1962 und vom 16. Oktober 1964 hatte das Regierungspräsidium den Austritt der Gemeinde N. aus dem Gewährverband der Klägerin mit Wirkung vom 30. April 1964 (Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist) sowie ihren Eintritt in den Gewährverband der Beigeladenen genehmigt.
Auf die Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Verfügung des Landratsamtes vom 23. Dezember 1964 aufgehoben. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin sei nach dem in ... geltenden Sparkassenrecht berechtigt gewesen, eine Zweigstelle in N. zu errichten. Die Fortführung des Betriebes könne ihr nicht untersagt werden; denn es gebe in ... keine Rechtsvorschrift, die es den Sparkassen verböte, eine Zweigstelle in einer Gemeinde weiter zu betreiben, die sich inzwischen einem anderen Gewährverband angeschlossen habe. Den von der Beigeladenen gegen die Klägerin erhobenen Vorwurf der Arglist hat das Berufungsgericht als nicht begründet angesehen.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen kann keinen Erfolg haben.
1.
Die Beigeladene meint, das Berufungsurteil beruhe auf Bundesrecht und habe grundsätzliche Bedeutung, soweit es die Frage behandele, ob der Klägerin Arglist und ein Verstoß gegen Treu und Glauben nachzuweisen sei; insoweit bewege sich das Berufungsgericht im Rahmen allgemeiner, im gesamten Bundesgebiet geltender Rechtssätze. Dabei wendet sich die Beigeladene gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, es könne nicht angenommen werden, daß sich die in der Gemeinde N. vorhandenen Strömungen wirklich schon vor 1962 zu einem Übertrittswünsch der Gemeinde verdichtet hätten. Da dies von ihr - der Beigeladenen - behauptet worden sei, hätte das Berufungsgericht darüber Beweis erheben müssen. Da der Verwaltungsgerichtshof den Tatbestand nicht genügend aufgeklärt habe, habe der Rechtsstreit grundlegende Bedeutung.
Dieses Vorbringen kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
a)
Das Berufungsurteil beruht nicht schon deshalb auf Bundesrecht, weil es sich über die Frage verhält, ob der Klägerin Arglist oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben nachzuweisen ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar als allgemeiner Grundsatz der deutschen Rechtsordnung auch ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts. Er ist vom Berufungsgericht jedoch nicht als bundesrechtliche Norm, sondern zur Ergänzung des Landesrechts herangezogen worden. Die Befugnis der Klägerin, eine Zweigstelle in N. zu errichten und fortzuführen, richtet sich nach dem Sparkassenrecht des Landes ... das das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht als selbständige Rechtsgrundlage zur Anwendung gekommen, sondern allein zur Prüfung der Frage, ob das im Landesrecht wurzelnde Recht der Klägerin Beschränkungen unterliegt. In einem solchen Fall gehört jener Grundsatz nicht zum revisiblen Recht (BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]; BVerwG, Beschluß vom 27. Juli 1956 - BVerwG V B 56.56 - [MDR 1936, 633]).
b)
Soweit die Beigeladene mit ihrem Vorbringen einen Verfahrensmangel geltend machen will, kann ihre Rüge gleichfalls nicht zum Erfolg führen.
Es mag auf sich beruhen, was das Berufungsgericht mit "annehmen" meint. Selbst wenn sich der Verwaltungsgerichtshof statt einer durch Sachverhaltserforschung begründeten Überzeugung, daß eine Feststellung im Sinne der Behauptung der Beigeladenen nicht getroffen werden könne, mit einer unzulässigen Vermutung begnügt haben sollte, könnte die Revision nicht zugelassen werden, weil das Berufungsgericht insoweit nicht auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO beruht. Das Berufungsgericht hat nämlich im folgenden im Sinne der Behauptung der Beigeladenen unterstellt, daß sich - entgegen seiner vorangestellten "Annahme" - schon vor 1962 eine Mehrheit des Gemeinderates von N. für einen Übertritt zum Gewährverband der Beigeladenen ausgesprochen hatte und daß dies der Klägerin auch bekannt war.
2.
Die Beigeladene meint weiter, das Berufungsgericht habe bei der Entscheidung der grundsätzlichen Frage, ob die Klägerin verpflichtet sei, ihre Zweigstelle im Gebiet der Gemeinde N. zu schließen, nicht nur Landesrecht, sondern auch allgemeine Grundsätze des Sparkassenrechts angewandt, die sich zwar jeweils im wesentlichen aus landesrechtlichen Vorschriften ableiteten, im Ergebnis aber im ganzen Bundesgebiet gleich behandelt und gleichermaßen zugrunde gelegt würden, so daß sie wie allgemeines Bundesrecht zu behandeln seien.
Damit kann die Beigeladene nicht durchdringen. Sie verkennt den Begriff des Bundesrechts. Landesrechtliche Vorschriften werden nicht dadurch zu bundesrechtlichen, daß sie in allen Ländern mit gleichem Inhalt gelten.
3.
Die Beigeladene wendet sich ferner dagegen, daß daß Berufungsgericht bei dem von ihm festgestellten Verhalten der Klägerin ein arglistiges Verhalten verneint habe, und meint, der Fall eines solchen arglistigen Verhaltens einer Stelle der öffentlichen Verwaltung gegenüber einer anderen zeige, daß die Sache grundsätzliche Bedeutung habe.
Abgesehen davon, daß der Grundsatz von Treu und Glauben vorliegend nicht zum revisiblen Recht gehört, kann die Beigeladene mit diesem Vorbringen die Zulassung der Revision nicht erreichen, weil es nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Beigeladene verwechselt auch die tatsächliche Bedeutung, die die bezeichneten Vorgänge haben mögen, mit der Bedeutung der Rechtsfrage, nach der sie zu beurteilen sind. Nur grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen können einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen.
4.
Die Beigeladene rügt schließlich, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem inneren Tatbestand beschäftigt, der gerade in Fällen der Arglist und des Verstoßes gegen Treu und Glauben die entscheidende Rolle spiele, der aber immer nur durch Indizien bewiesen werden könne. Das Berufungsgericht habe sich ferner nicht mit dem naheliegenden Gedanken beschäftigt, daß eine Stelle der öffentlichen Verwaltung, wenn sie schon arglistig handele, das nicht in offiziellen Schreiben mitteilen werde. Das Berufungsgericht habe sich nicht auf die Verwertung von Urkunden beschränken dürfen. In diesem Zusammenhang wendet sich die Beigeladene gegen verschiedene tatsächliche Feststellungen im Berufungsurteil, die sie als unrichtig bezeichnet. Das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung einen Tatbestand zugrunde gelegt, der in dieser Form weder unstreitig noch durch Beweisaufnahme aufgeklärt sei. Ferner habe das Berufungsgericht die generellen Voraussetzungen verkannt, aus denen sich bei einem Verhalten einer Stelle der öffentlichen Verwaltung gegenüber einer anderen Arglist und Verstöße gegen Treu und Glauben bestimmen lassen.
Die Beigeladene will damit - außer Subsumtionsfehlem - mangelnde Sachaufklärung und falsche Beweiswürdigung rügen. Ihr Vorbringen genügt jedoch nicht den Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beigeladene hätte angeben müssen, welche Zeugen das Berufungsgericht hätte vernehmen müssen und welche Tatsachen diese Zeugen hätten bekunden können. Das Vorbringen der Beigeladenen enthält auch keine Angaben darüber, gegen welche Beweisregeln und Denkgesetze das Berufungsgericht verstoßen haben soll. Das wäre erforderlich; denn gemäß § 108 Abs. 1 VwGO entscheiden die Instanzgerichte nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Revisionsvorbringen stellt somit einen unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dorffler
Dr. Sommer