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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1961, Az.: III ZR 227/59

Schadensersatzansprüche (Unterhaltsschaden) einer Witwe für ihren in einem Verkehrsunfall getöteten Ehemann; Unabwendbares Ereignis bei einem Verkehrsunfall; Amtshaftungsansprüche gegen einen Beamten der Landeskirche durch dessen dienstliche Unfallfahrt in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes; Wegfall des Schadensersatzanspruches bei einer Amtspflichtverletzung wegen der anderweitigen Ersatzmöglichkeit des Geschädigten im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1961
Aktenzeichen
III ZR 227/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.06.1959

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hussla
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 1959 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 15. Oktober 1956 befuhr der Beklagte A. gegen 19.30 Uhr mit einem VW-Lieferwagen der beklagten Landeskirche die Essenberger Straße in Duisburg. Die Straßenbeleuchtung besteht dort aus sogenannten Peitschenleuchten, die sich - in der Fahrtrichtung des Lieferwagens gesehen - auf der rechten Straßenseite im Abstand von jeweils etwa 35 m befinden. Eine dieser Leuchten unmittelbar hinter einer schwachen Linkskurve brannte damals nicht. Als sich der mit abgeblendetem Scheinwerfer fahrende Lieferwagen dieser Stelle näherte, betrat der 77-jährige Rentner de C. dort von rechts her die 7,45 m breite Fahrbahn, um sie zu überqueren. Der Versuch des Beklagten A., durch Ausweichen nach links einen Unfall zu vermeiden, blieb vergeblich; de C. wurde von der vorderen rechten Ecke des Lieferwagens erfaßt und tödlich verletzt.

2

Die Klägerin, die dem Rentner de C. bei Lebzeiten eine Altersinvalidenrente gewahrte, zahlt nunmehr für dessen Witwe eine Witwenrente sowie den Beitrag zur Krankenversicherung. Sie macht gegen die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Fahrer- und Halterhaftung Schadensersatzansprüche (Unterhaltsschaden) der Witwe de C., die nach ihrer Meinung auf sie übergegangen sind, geltend und hat dazu vorgetragen, daß der Beklagte A. mit einer der Sichtweite nicht angepaßten überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht habe. Sie hat vor dem Landgericht unter Anrechnung eines eigenen Verschuldens des Getöteten nur zwei Drittel des Unterhaltsschadens der Witwe ersetzt verlangt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 882 DM nebst Zinsen sowie ab 1. Januar 1958 eine monatlich im voraus zu entrichtende Geldrente von 68 DM zu zahlen, und zwar so lange, wie sie zugunsten der Witwe de C. Witwenrente und Beitrag zur Krankenversicherung aufwende, längstens jedoch bis zum 30. September 1962.

3

Die Beklagten, die um Abweisung der Klage gebeten haben, haben mit der Begründung, daß ein Rechtsübergang nach § 1542 RVO nicht eingetreten sei, die Sachbefugnis der Klägerin in Abrede gestellt und ferner im wesentlichen geltend gemacht, daß den Führer A. ein Verschulden an dem Unfall nicht treffe.

4

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, der Beklagten zu 1) (Landeskirche) gegenüber jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes.

5

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Klägerin hat vor dem Oberlandesgericht jedes eigene Verschulden des verunglückten de C. in Abrede gestellt und im Wege der Anschlußberufung Zahlung von insgesamt 1.374 DM mit Zinsen verlangt sowie den Betrag der geforderten laufenden Rente auf 102 DM erhöht. Das Oberlandesgericht hat jedoch beide Rechtsmittel zurückgewiesen und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag der Klageansprüche an das Landgericht zurückverwiesen.

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

I.

Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Der Beklagte A. habe dadurch, daß er die Fahrbahn nicht genügend scharf beobachtet und infolgedessen den die Fahrbahn überquerenden Fußgänger nicht rechtzeitig bemerkt habe, den Unfall schuldhaft verursacht, jedoch treffe den Getöteten ein mit einem Drittel zu bemessendes Mitverschulden. Demzufolge sei der der Witwe de C. etwa entstandene Unterhaltsschaden grundsätzlich von den Beklagten zu 2/3 zu erstatten, und zwar von Abel gemäß §§ 823, 844 Abs. 2 BGB und von der Landeskirche als Halterin des Lieferwagens gemäß §§ 7, 10 Abs. 2 StVG. Der Ersatzanspruch der Witwe de C. aber sei in Höhe der ihr von der Klägerin gewährten Leistungen auf diese gemäß § 1542 RVOübergegangen.

8

II.

Die Revision vertritt demgegenüber folgende Auffassung: Eine Haftung des Beklagten A. sei schon deshalb nicht gegeben, weil dieser Beamter (der beklagten Landeskirche) im Sinne des § 839 BGB sei und bei der in dienstlicher Verrichtung unternommenen Unfallfahrt "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" (Art. 34 GG) gehandelt habe. Der beklagten Landeskirche komme der Haftungsausschluß gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zugute. Davon abgesehen habe die Klägerin entgegen der Meinung der Vorinstanzen und entgegen der vom Großen Senat für Zivilsachen in BGHZ 9, 180 ff vertretenen Rechtsauffassung Ansprüche infolge Rechtsübergangs gemäß § 1542 BGB nicht erworben. Auch sei der Witwe de C. ein Unterhaltsschaden überhaupt nicht entstanden. Schließlich habe das Berufungsgericht zu Unrecht ein Verschulden des Beklagten A. angenommen und den Beweis des unabwendbaren Ereignisses für die beklagte Landeskirche nicht als geführt angesehen.

9

III.

Wenn die Darstellung der Revision richtig sein sollte, daß der Beklagte A. sich auf einer Dienstfahrt im Dienste der beklagten Landeskirche befand, dann ist die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin nicht, zumindest nicht in jedem Fall gerechtfertigt.

10

Der Senat hält an der - in seiner in BGHZ 22, 383 ff im einzelnen dargelegten und begründeten - Auffassung fest, daß die Bestimmung des § 839 BGB und des Art. 34 GG bei Amtspflichtverletzungen kirchlicher Beamter entsprechend anzuwenden sind. Die Tatsache, daß der Beklagte A. nicht Beamter im (kirchen-)beamtenrechtlichen Sinne ist, steht der Anwendung des § 839 BGB auf ihn nicht entgegen, soweit er im Rahmen von kirchlichen Aufgaben tätig geworden ist, die außerhalb des rein fiskalischen Tätigkeitsbereichs der Kirche liegen und mithin "Ausübung eines öffentlichen Amtes" im Sinne von Art. 34 GG darstellen (vgl. a.a.O. S. 388). Wenn A. sich - entsprechend der Darstellung der Revision auf einer Fahrt von (oder zu) einer Filmvorführung des evangelischen Filmdienstes befand, handelte er nach den Grundsätzen, wie sie für entsprechende Tätigkeiten im staatlichen Bereich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats herausgebildet worden sind (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 21), möglicherweise "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" in dem oben erörterten Sinn. Eine abschließende Entscheidung ist insoweit nicht möglich, da es bisher an Feststellungen darüber fehlt, welchen Zwecken die Filmvorführung diente und ob die Fahrt, in deren Verlauf der Unfall sich ereignet hat, mit der unmittelbaren Verwirklichung des mit der Filmvorführung etwa verfolgten "hoheitlichen" Zieles in einem solch engen Zusammenhang steht, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Lebensvorgang angesehen werden muß (vgl. dazu BGH LM Art. 34 GG Nr. 25 mit weiteren Nachweisen; auch BGHZ 29, 38, 40 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56]/1). Wenn der Beklagte A. die Unglücksfahrt "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" ausführte, lag ihm die Pflicht zur Innehaltung der Verkehrsvorschriften als Amtspflicht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die durch eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften geschädigt werden konnten, und mithin auch dem verunglückten Rentner de C. gegenüber ob (BGB-RGRK a.a.O. Anm. 32 und 41). Bei einer schuldhaften Verletzung der Verkehrsvorschriften wäre mithin der Tatbestand des § 839 BGB gegeben. Eine persönliche Haftung des Beklagten A. (die auch, nicht aus § 18 StVG hergeleitet werden kann, vgl. BGH NJW 1958, 868 und 1959, 985) aber würde ausscheiden und gemäß der - nach dem oben Dargelegten entsprechend anzuwendenden - Vorschrift des Art. 34 GG allein eine Haftung der beklagten Landeskirche, in deren Dienst der Beklagte A. steht, in Betracht kommen.

11

Einer Schadensersatzpflicht der beklagten Landeskirche aber würde folgendes entgegenstehen: Die Klägerin macht die vermeintlich auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Witwe de C. geltend. Diese aber hätte gegen die beklagte Landeskirche insoweit, als ihr wegen des Schadensfalles Ansprüche gegen die Klägerin zustanden, keine Schadensersatzansprüche geltend machen können, da ihre Ansprüche gegen die Klägerin anderweite Ersatzansprüche (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) dargestellt haben würden. Im Umfange dieser anderweiten Ersatzmöglichkeiten würde, ein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Landeskirche gemäß § 839 BGB, Art. 34 GGüberhaupt nicht haben entstehen und für einen Forderungsübergang insoweit kein Raum sein können (vgl. dazu im einzelnen BGB-RGRK a.a.O. Anm. 89 und BGHZ 31, 148). In diesem Falle müßte mithin die Klage gegen den Beklagten A. abgewiesen werden, und sie könnte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auch gegen die beklagte Landeskirche keinen Erfolg haben.

12

Zwar enthält der Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen keinen Hinweis darauf, daß es sich bei der hier interessierenden Fahrt des Beklagten Abel um eine Dienstfahrt in dem oben erörterten Sinne gehandelt habe. Die Revision rügt jedoch in diesem Falle mit Recht die Verletzung des § 139 ZPO. Zwar soll diese Bestimmung die Parteien keineswegs davon entlasten, von sich aus alles zur Begründung der Klage und zur Verteidigung dagegen vorzubringen. Die Nichtausübung des Fragerechts kann mithin nur in den Fällen einen Revisionsgrund abgeben, in denen das Gericht hätte kennen müssen, daß eine Partei lediglich aus Versehen oder wegen unrichtiger Beurteilung der Rechtslage es unterlassen hat, nähere Behauptungen in der entscheidenden Richtung aufzustellen. Diese Voraussetzungen aber sind hier gegeben: Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils waren die Strafakten 2/6 Ms 29/57 (des Amtsgerichts Duisburg) "in vollem Umfange" Gegenstand der Verhandlung. Aus diesen Strafakten ergab sich, daß der Beklagte A. bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Oktober 1956 erklärt hatte, daß er sich auf der Fahrt nach Duisburg-Neuenkamp befunden habe, um in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter beim Evangelischen Filmdienst Rheinland im Gemeindehaus in Neuenkamp eine Filmvorführung durchzuführen. Diese Erklärung hätte dem Berufungsgericht Anlaß geben sollen, die Beklagten gemäß § 139 ZPO anzuregen, ihren Tatsachenvortrag in der oben erörterten Richtung zu ergänzen und Beweismittel zu bezeichnen.

13

Das Berufungsurteil kann deshalb, soweit es die Klageansprüche gegen den Beklagten A. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht bei Bestand bleiben.

14

Auch soweit die Klage gegen die beklagte Landeskirche - aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung (§§ 7, 10 Abs. 2 StVG) - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung, weil insoweit die Rüge der Revision durchgreift, das Berufungsgericht habe es in seinem Urteil an einer ausreichenden Begründung dafür fehlen lassen, daß der Witwe de C. überhaupt ein Unterhaltsschaden entstanden sei.

15

IV.

Andererseits ist die Sache noch nicht zu einer die Klage in vollem Umfang abweisenden Endentscheidung reif. Dies wäre der Fall, wenn - abgesehen von den zuvor erörterten Bedenken - entsprechend der Auffassung der Revision und entgegen der Meinung des Berufungsgerichts Ansprüche der Witwe de C. nicht auf die Klägerin gemäß § 1542 RVOübergegangen wären. Ebenso könnte bereits jetzt die Klage abgewiesen werden, wenn, wie die Revision meint, vom Berufungsgericht zu Unrecht ein Verschulden des Beklagten A. und das Nichtvorliegen eines unabwendbaren Ereignisses angenommen worden wären.

16

1.

Die Revision meint in Übereinstimmung mit der vom erkennenden Senat u.a. in BGHZ 1, 45 vertretenen Auffassung, daß ein Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger nur in Betracht kommen könne, wenn und soweit dieser infolge des Schadensfalles zusätzliche Versorgungsleistungen zu erbringen habe. Sie bittet um Überprüfung der vom Großen Senat in Zivilsachen in BGHZ 9, 179 ff vertretenen gegenteiligen Auffassung, nach der die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Schadensersatz gegen den Schädiger (§§ 843, 844 BGB) ohne eine derartige Einschränkung auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Wenn die hier entscheidende Rechtsfrage auch gewiß zweifelhaft ist und der Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen teilweise auf Ablehnung gestoßen ist (vgl. Reinicke NJW 1953, 1243, 1245; Hafferburg, Zeitschrift für Versicherungswesen 1953, 410; Metzing, Zeitschrift für Versicherungswesen 1954, 70; Wagner, VersR 1954, 521; Seitz, VersR 1957, 348), so sieht der Senat doch keine Veranlassung, dieser Entscheidung, die auch weithin Zustimmung gefunden hat (Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 9. Aufl. 26. Kap. Nr. 26; Gunkel, Das Kraftfahrzeugrecht von A-Z, Stichwort: Sozialversicherung, Erl. 3 B II 2; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 6, Aufl. T.Z. 1137-1140; Degner, Die Sozialversicherung 1954, 40; Reimer Schmidt, VersR 1953, 457, 461 und in Soergel-Siebert, 9. Aufl. Anm. 62 zu §§ 249-253 BGB), im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (u.a. Urteil vom 3. Mai 1960 VI ZR 104/59 = VersR 1960, 801) nicht mehr zu folgen und wegen dieser Frage erneut den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen.

17

2.

Soweit die Revision weiter geltend macht, daß es an einem Verschulden des Beklagten A. fehle und der Unfall auf einem für die Beklagten unabwendbaren Ereignisses beruhe, wendet sie sich im Grunde genommen mit ihren Rügen allein gegen die der Bejahung eines Verschuldens und damit der Verneinung eines unabwendbaren Ereignisses zugrundeliegenden tatrichterlichen Feststellungen. Diese - verfahrensrechtlichen - Rügen könnten, selbst wenn sie begründet sein sollten, allenfalls zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und zu einer Zurückverweisung der Sache, aber nicht dazu führen, daß bereits jetzt auf Abweisung der Klage erkannt werden könnte. Daher braucht - weil bereits aus den unter III erörterten Gründen die Aufhebung des Berufungsurteils erfolgen und angesichts dessen, daß der bisher festgestellte Sachverhalt eine abschließende Sachentscheidung noch nicht zuläßt, die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ausgesprochen werden muß - diesen Rügen nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Beklagten haben ohnehin Gelegenheit, gegebenenfalls ihr tatsächliches Vorbringen auch zur Frage des Verschuldens (sowie des unabwendbaren Ereignisses) in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu ergänzen und weitere Beweise anzutreten.

18

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt zweckmäßigerweise dem Berufungsgericht vorbehalten.

Dr. Geiger
Dr. Kreft
Dr. Arndt
BR Dr. Beyer ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben, Dr. Geiger
Dr. Hussla