Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1960, Az.: VI ZR 104/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 104/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 14.05.1959
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 14. Mai 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte hat am ... 1953 in Ko. durch einen Kraftfahrzeugunfall den Tod des Postkraftwagenfahrers Josef Kr. verschuldet. Die Klägerin zahlt an dessen Ehefrau eine Witwenrente und hat zeitweise auch für zwei der hinterbliebenen drei Söhne Waisengeld und Kinderzuschlag gezahlt. Sie macht mit der Klage die nach dem Beamtengesetz auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Kr. geltend.
Das Landgericht hat der Klägerin für die bis 1. Februar 1958 gezahlte Hinterbliebenenversorgung 14.288,55 DM zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr auch für die Zeit vom 1. Februar 1958 bis 30. April 1976 sämtliche Hinterbliebenenbezüge zu erstatten, die sie als Dienstherrin des Josef Kr. nach dem Beamtenrecht an dessen Witwe zu zahlen hat.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte insoweit Berufung eingelegt, als das Landgericht der Klägerin mehr als 2.993,23 DM zugesprochen hat und als die Ersatzpflicht über den 30. April 1968 hinaus festgestellt worden ist. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte für den Tod des Josef Kr. nach § 823 ff BGB verantwortlich ist. Sie streiten nur über die Höhe der Beträge, die er der Klägerin zu erstatten hat.
Bei der Errechnung dieser Beträge ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin keine aus eigenem Recht entstandenen Ersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen, daß es sich bei den Klageansprüchen vielmehr um die nach dem Beamtenrecht auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Kr. handelt (zunächst § 168 DBG und ab 1. September 1957 § 87 a BBG). Der Anspruch der Klägerin ist daher einerseits nach den Beamtengesetzen durch den Umfang der an die Hinterbliebenen gewährten Versorgungsbezüge begrenzt, andererseits nach § 844 Abs. 2 BGB durch das Maß des Unterhalte, den Kr. seiner Ehefrau und seinen Söhnen zu leisten verpflichtet gewesen wäre. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird diese Unterhaltspflicht in aller Regel über die gewährten Versorgungsbezüge hinausgehen, da der Staat die Hinterbliebenen nicht besser stellen wolle, als sie zu Lebzeiten des Beamten gestanden haben. Es hat darüber hinaus im einzelnen errechnet, daß dieser Erfahrungssatz auch im vorliegenden Falle zutrifft. Nach seiner Berechnung bleiben die von der Klägerin gewährten Versorgungsbezüge erheblich hinter dem Unterhalt zurück, den Frau Krämer und ihre Kinder bei Fortleben ihres Ehemannes und Vaters zu fordern berechtigt gewesen wären.
Diese Schadensberechnung des Berufungsgerichts hält nicht in allen Teilen einer rechtlichen Prüfung stand.
1.)
Rechtlich zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Hinterbliebenenbezüge, soweit sie sich mit den Schadensersatzansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB decken, nicht nur bis zu dem Tage zu ersetzen hat, an dem Kr. normalerweise in den Ruhestand versetzt worden wäre, sondern bis zu dem Zeitpunkt, in dem er voraussichtlich eines natürlichen Todes gestorben wäre. Das entspricht der Auffassung, wie sie der Große Senat für Zivilsachen in seinem Beschluß vom 20. März 1953 (BGHZ 9, 179 [193]) vertreten hat. Von ihr abzugehen besteht kein Anlaß.
2.)
Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Schadens neben dem Einkommen des Kr. einen Teil der Aufwandsentschädigung berücksichtigt hat. Wie es feststellt, hätte Kr. wenn er am Leben geblieben wäre, in der Zeit von 1953 bis Anfang 1956 Nettobezüge zwischen 363 und 560 DM monatlich und außerdem eine Aufwandsentschädigung von monatlich 80 DM für auswärtige Diensttätigkeit erhalten. Bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen hat das Berufungsgericht die Hälfte dieser Aufwandsentschädigung, also monatlich 40 DM dem Einkommen des Kr. hinzugerechnet. Dabei verkennt es nicht, daß solche Bezüge in erster Linie dazu bestimmt sind, den bei Reisen auftretenden Mehraufwand zu bestreiten. Es meint aber, ein Beamter werde, wenn er sich in seinen Ansprüchen bescheide, in vielen Fällen die Aufwandsentschädigung nicht ganz für Mehraufwendungen verbrauchen. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß Beamte, besonders in den niedrigeren Gehaltsstufen, bei häufiger anfallenden Reiseentschädigungen versuchen, etwas für ihre sonstige Lebenshaltung zu erübrigen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre Kr. verpflichtet gewesen, diese Ersparnisse auch zum Unterhalt der Familie zu verwenden. Zudem entspreche es dem Sinne der Familiengemeinschaft, daß von solchen Ersparnissen auch die Angehörigen einen Vorteil haben, sei es auch nur, indem Einsparungen in den Haushaltskosten eintreten, oder persönliche Bedürfnisse des Beamten damit bestritten werden, die sonst aus dem Gehalt hätten aufgewendet werden müssen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Daß das Berufungsgericht hierbei gegen Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung verstoßen habe, kann der Revision nicht zugegeben werden.
3.)
Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die mit der Benutzung des Volkswagens zusammenhängenden Ersparnisse auf monatlich 50 DM geschätzt hat. Nach seinen Feststellungen ist Kr. mit dem Wagen täglich von seinem Wohnort R. nach seinem Dienstort Ko. gefahren. Ferner ist der Wagen aber auch gehalten worden, damit die Familie Kr. weiterhin auf dem Lande leben konnte und in den Genuß der sonstigen Annehmlichkeiten des Kraftfahrzeugbesitzes kam. Soweit das Fahrzeug zu den täglichen Fahrten an die Dienststelle verwendet wurde, sind die Aufwendungen für seine Unterhaltung seit dem Tode Kr. weggefallen und daher als Ersparnis auf die Ansprüche der Klägerin anzurechnen. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß der Wagen im eigenen Hause untergebracht werden konnte und daß Kr. sowie seine Söhne handwerklich geschult waren. Es hat daher angenommen, daß die gesamten Unterhaltungskosten wohl nicht den vom Beklagten angegebenen Betrag von monatlich 100 DM erreicht und daß die anzurechnenden Unterhaltungskosten nicht mehr als etwa 50 DM monatlich betragen haben werden.
Bei dieser Schätzung hat das Berufungsgericht sich im Rahmen der Befugnisse gehalten, die § 287 ZPO dem Tatrichter einräumt. Seine Ausführungen geben keinen Anlaß zu der Annahme, daß es sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihm nicht zukommt. Es ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, einen Sachverständigen zuzuziehen.
4.)
Dagegen stehen den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Mieteinnahmen des Hauses rechtliche Bedenken entgegen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Schadensberechnung dem Einkommen des Kr. die Einnahmen, die er aus der Vermietung eines Stockwerks seines Hauses hatte, und den Wert der eigenen Wohnung hinzugerechnet, hat aber im weiteren übersehen, daß die Reineinnahmen aus der Vermietung als Vorteile auf die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Kr. anzurechnen sind. Frau Kr. und ihre drei Söhne haben ihren Ehemann und Vater zu je 1/4 beerbt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 8, 325 sind nun auf den Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB zwar nicht der Stammwert der Erbschaft, wohl aber die Einkünfte aus dem Nachlaß anzurechnen, also auch die nach Abzug der Unkosten verbliebenden Mieteinnahmen aus einem zum Nachlaß gehörenden Hause. Das Berufungsgericht hätte daher die Ansprüche der Hinterbliebenen des Kr. um den auf sie entfallenden Anteil an den Mieteinnahmen des Hauses kürzen müssen.
Ferner hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß Frau Kr. und ihre Söhne auch nach dem Tode ihres Ernährers mietfrei in ihrem Hause wohnen und insoweit keinen Schaden erlitten haben. Wenn man, wie das Berufungsgericht es getan hat, dem Einkommen des Kr. den Mietwert der eigenen Wohnung hinzurechnen will, obwohl es sich hier nur um ersparte Ausgaben handelt, so muß dieser Wert auch bei der Ermittlung des Schadensersatzanspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden.
5.)
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, in welcher Höhe die Söhne Kr. Lehrlingsgeld oder sonstiges eigenes Einkommen bezogen haben. Offensichtlich hat es diese Prüfung nicht für erforderlich gehalten, denn es hat ausgeführt; Kr. hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, für seine Kinder nicht nur den Kinderzuschlag, sondern mindestens auch weitere Ausgaben in Höhe des Waisengeldes aufwenden müssen. Das gelte auch dann, wenn Kinderzuschlag und eigenes Einkommen des Kindes ausgereicht hätten, um den laufenden Unterhalt im Familienverband zu bestreiten. Auch dann müßten die Eltern immer wieder einmal für besondere Ausbildungskosten, Krankheitsausgaben, Kleideranschaffungen oder sonstige außergewöhnliche Aufwendungen einstehen. Es sei daher nicht gerechtfertigt, für die Zeit, in der für die Söhne Kindergeld oder Waisenrente gezahlt wurde, wegen der eigenen Einkünfte der Söhne einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu verneinen. Zwar hätten diese Einkünfte den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern verringert; es dürfe aber nicht übersehen werden, daß Kinder, die schon einen eigenen Verdienst haben, auch erhöhte Lebensansprüche stellen könnten.
Diese Ausführungen lassen zweifelhaft erscheinen, ob ausreichend berücksichtigt ist, daß bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Söhne neben deren Bedürfnissen auch die Leistungsfähigkeit des Vaters zu beachten ist. Ob und inwieweit er bei seinem Einkommen verpflichtet gewesen wäre, den Söhnen über ihr eigenes Einkommen hinaus Unterhalt zu gewähren, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, in welcher Höhe sie eigene Einkünfte hatten. Allerdings ist der Kinderzuschlag, wenn er in der Zeit der Berufsausbildung der Kinder weitergewährt wird, für den Lebensunterhalt des Kindes zu verwenden. Dem Kinde steht daher, auch soweit es bereits eigene Bezüge hat, im allgemeinen auch ein Unterhaltsanspruch in Höhe des Kinderzuschlages gegen den Vater zu. Ob es aber darüber hinaus berechtigt ist, Unterhalt zu fordern, hängt von der Höhe der eigenen Bezüge und den Einkommensverhältnissen des Vaters ab. Für Roland und Wolfgang Kr. sind zeitweise je 74,60 DM an Kinderzuschlag und Waisenrente gezahlt worden. Es ist fraglich, ob sie über ihr eigenes Einkommen hinaus beide in dieser Höhe Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater gehabt hätten. Das Berufungsgericht hätte daher klären müssen, in welcher Höhe die Söhne Kr. Lehrlingsgeld oder sonstige Bezüge erhalten haben.
6.)
Schließlich hat das Berufungsgericht auch übersehen, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen getrennt zu behandeln sind und daß für jede Person gesondert geprüft werden muß, ob der auf sie entfallende Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB die Höhe ihrer Versorgungsbezüge erreicht. Das Berufungsgericht hat bei dem Vergleich der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen mit den Schadensersatzansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB die monatlichen Versorgungsbezüge der Familie zusammengefaßt und ihnen den Betrag gegenübergestellt, der Frau Kr. und ihren Söhnen zusammen jeweils monatlich als Unterhalt zugestanden hätte. Diese Art der Schadensberechnung ist verfehlt. Die Ansprüche der Witwe und der Kinder des bei einem Unfall Getöteten hängen von verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen ab und haben ihr eigenes rechtliches Schicksal nach Höhe und Dauer. Es geht daher nicht an, sie in einem einzigen gemeinsamen Anspruch zusammenzufassen (vgl. Urteil des BGH vom 26. März 1953 - VI ZR 109/52 - VersR 1953, 210). Insbesondere sind auch die anteiligen Einkünfte und Nutzungsvorteile aus dem Hause auf den Schadensersatzanspruch eines jeden der Hinterbliebenen gesondert anzurechnen.
7.)
Zusammenfassend ergibt sich, daß das angefochtene Urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben kann, weil der Berechnung des Schadens in einigen Punkten rechtliche Bedenken entgegenstehen. Da zu diesen Fragen weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind und der Verhandlungsstoff erneut vom Tatrichter gewürdigt werden muß, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
8.)
In der neuen Verhandlung wird der Beklagte Gelegenheit haben, seine im Revisionsrechtszug erstmals vorgetragene Behauptung geltend zu machen, Frau Kr. habe im Hotelfach einen Beruf erlernt und sei auch schon früher erwerbstätig gewesen. Diese Behauptung könnte neben den Umständen, die das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hervorgehoben hat, ebenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob Frau Kr. verpflichtet war oder jetzt verpflichtet ist, den Schaden durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu mindern (vgl. hierzu BGHZ 4, 170 [BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51] und 16, 265 [275] sowie Pagendarm DAR 1954, 169).
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß