Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1971, Az.: III ZR 142/69

Voraussetzungen für die Gewährung einer Enteignungsentschädigung; Rechtmäßigkeit der Untersagung der unbeschränkten Ausbeute einer Kiesgrube im Naturschutzgebiet ; Grundsätzliche Anforderungen an eine Nutzungsbeschränkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1971
Aktenzeichen
III ZR 142/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 27.06.1969
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 57, 178 - 185
  • DVBl 1972, 934 (Kurzinformation)
  • DVBl 1972, 398 (Kurzinformation)
  • DÖV 1972, 178 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1972, 217 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 149-150 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 23, 803 - 808

Prozessführer

1. Landwirt Hermann B., H.-F., F. Weg ...,

2. Landwirtin Annemarie C., H.-F., P.,

Prozessgegner

Fr.- und Ha. H., Behörde für Wissenschaft und Kunst, H., Fe.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Ist durch eine Landschaftsschutzverordnung, die auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes und des § 13 der DurchführungsVO hierzu vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen ist, der bereits betriebene Abbau von Sand und Kies im geschützten Gebiet untersagt worden, so ist für die etwa darin liegende, nach dem seinerzeit bestehenden Rechtszustand (§ 24 RNatSchG) entschädigungslos hinzunehmende Enteignung nicht deshalb vom Inkrafttreten des Grundgesetzes an eine Enteignungsentschädigung zu gewähren, weil das Verbot fortbesteht.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Juni 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die Kläger fordern eine Enteignungsentschädigung, weil ihnen die unbeschränkte Ausbeute einer ihnen gehörenden Kiesgrube im Naturschutzgebiet F. Heide von der Beklagten untersagt worden ist.

2

Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke .01, .10 und .52 der Gemarkung F., die zusammen einen nordwestlich verlaufenden Streifen von etwa 70 m Breite und 3 km Länge bilden. In gleicher Richtung verläuft das westlich angrenzende Grundstück der Klägerin Flurstück .00, das ca. 130 m Breit und 2,2 km lang ist. Das an das Flurstück .01 östlich angrenzende Flurstück .02 hat die Beklagte im Jahre 1959 erworben. Die Grundstücke sind den Rechtsvorgängern der heutigen Eigentümer durch Gemeinheitstellungen zugefallen: Durch "Receß über die Generaltheilung der großen Heidegemeinheit oberhalb der M. Mo." vom 28. April 1852 wurde der Gemeinde F. eine größere Fläche zugeschlagen. Diese wurde nach dem Plan-Receß (Spezialreceß) vom 1. September 1859 unter die Gemeindeangehörigen verteilt. Auf den genannten Grundstücken hat sich bis heute eine mehr oder weniger ursprüngliche Heidelandschaft erhalten.

3

Etwa einen Kilometer von den nördlichen Grundstücksgrenzen entfernt befindet sich eine Sand- und Kiesgrube, die sich von der Mitte des Flurstücks .00 über die ganze Breite des Flurstücks .01 bis auf das Flurstück .02 erstreckt. Dort betrieb aufgrund von Pachtverträgen vom 28. Oktober 1934 und 1. November 1935 das Kieswerk Grant den Abbau von Kies, Sand und Steinen, und zwar mindestens bis zum Jahre 1939.

4

Am 12. März 1937 wurde in den "Har. Anzeigen und Nachrichten" eine Bekanntmachung des Landrats des Kreises Har. vom Vortage veröffentlicht, daß er beabsichtige, aufgrund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes einen Landschaftsteil, zu dem auch Grundstücke der Kläger gehörten, in die Landschaftsschutzkarte des Kreises Har. einzutragen und damit dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes zu unterstellen. Bis zur Entscheidung über die Einsprüche hiergegen dürften diese Naturkörper "in keiner Weise verändert oder beseitigt werden".

5

Im März 1948 wurde ein Teil der F. Heide, zu dem auch die Grundstücke der Kläger gehören, durch die "Verordnung zum Schütze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen F. und N. vom 12. März 1948" (Amtl. Anzeiger S. 179; Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts Nr. 791 f - im folgenden: Landschaftsschutzverordnung -) unter Landschaftsschutz gestellt. Aufgrund dieser Verordnung untersagte die Beklagte mit Verfügung vom 8. September 1948 der Pächterin Gr. den Abbaubetrieb und lehnte von der Pächterin daraufhin angekündigte Entschädigungsansprüche am 2. Februar 1949 unter Hinweis auf § 24 Reichsnaturschutzgesetz ab.

6

Mit Schreiben vom 23. Juli 1957 teilte die Beklagte den beteiligten Grundeigentümern mit, daß beabsichtigt sei, Landschaftsteile in den Gemarkungen F. und N., zu denen auch die Grundstücke der Kläger mit der Kiesgrube gehören, in das Landesnaturschutzbuch einzutragen und in einer Verordnung die für das Naturschutzgebiet erforderlichen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen anzuordnen. Hiergegen erhoben die Kläger zusammen mit anderen Grundeigentümern am 23. August 1957 Einwendungen.

7

Am 29. Juli 1958 wurde gleichwohl die "Verordnung über das Naturschutzgebiet F. Heide" (GVBl S. 315, Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts Nr. 791 f - im folgenden: Naturschutzverordnung -) erlassen, die auch die Grundstücke der. Kläger unter Naturschutz stellte.

8

Im Jahre 1963 verpachteten die Kläger ihre Flurstücke 1800 und 1801 für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes für dreißig Jahre an die Beklagte. Unter "Besondere Bedingungen" ist in den Pachtverträgen u.a. vereinbart, daß jede Kies- und Sandnutzung, soweit sie mit den Bestimmungen des, Natur- und Landschaftsschutzes zu vereinbaren ist, den Verpächtern verbleibt.

9

Nachdem bereits in den Jahren 1959/60 Verhandlungen über die Gestattung des weiteren Abbaus in der Kiesgrube nicht zu einem Ergebnis geführt hatten und ebensowenig ein Antrag des Klägers vom 22. März 1964, weil die Beklagte nur einem beschränkten Abbau zuzustimmen bereit war, beantragten im Auftrag beider Kläger deren Prozeßbevollmächtigte unter dem 27. Juli 1965, die Kiesausbeute auf den Grundstücken der Kläger uneingeschränkt und ohne sie auf bestimmte Abbaumengen zu begrenzen, zu genehmigen; die Kläger beabsichtigten, das Kiesvorkommen systematisch abzubauen und das Gelände dann einzuebnen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags wurden hohe Entschädigungsforderungen angekündigt.

10

Mit Bescheid vom 31. August 1965 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

11

Die Kläger haben vorgetragen: Auf der F. Heide sei seit Jahrhunderten Kies und Sand gegraben worden. Der Pächter Gr. habe noch im Jahre 1948 Kies abgebaut und den Abbau erst nach dem Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung eingestellt. Die Grundstücke wiesen noch 3 bis 5.000.000 cbm abbauwürdigen Bausand und Kies auf, für die je nach Beschaffenheit ein Pachtzins von 1,00 bis 4,00 DM je cbm erzielt werden könne. Der beschränkte Abbau, den die Beklagte gestatten wolle, sei angesichts der erforderlichen Investitionen nicht rentabel. Durch die Verweigerung der Abbaugenehmigung würden sie in ihrem Grundeigentum bis zum praktischen Substanzverlust beschränkt. Die Kläger sehen deshalb in dem Entzug der Nutzungsmöglichkeit einen entschädigungspflichtigen enteignungsgleichen Eingriff.

12

Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils eine angemessene Enteignungsentschädigung, mindestens je Kläger 500.000 DM zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat u.a. vorgetragen, durch den beabsichtigten Abbau würde ein kilometerlanger, zweihundert Meter breiter und 30-60 m tiefer Graben entstehen; das sei mit den Sielen der, Natur- und Landschaftsschutzes nicht vereinbar, nie meint, die Entschädigungsansprüche stünden den Klägern aus rechtlichen Gründen nicht zu.

15

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger haben Berufung eingelegt mit dein angekündigten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, eine ins Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung zu zahlen.

16

In der mündlichen Verhandlung haben sie lediglich beantragt,

die Beklagte durch Teilurteil zu verurteilen, an die Kläger je einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen auf die geltend gemachte angemessene Entschädigung zu zahlen.

17

Das Berufungsgericht hat die Berufung insoweit durch Teilurteil zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger den Antrag auf Zahlung von je 10.000 DM weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

18

I.

Das Berufungsgericht hält mit Recht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben. Es ist ihm auch darin zuzustimmen, daß es zulässig war, das vorliegende Teilurteil zu erlassen.

19

Die Abweisung der Klage hat das Berufungsgericht im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: In Vermögenswerte Rechtspositionen der Kläger sei nur vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingegriffen worden; Eingriffe nach dem 23. Mai 1949, die selbständige Bedeutung erlangen könnten, seien nicht festzustellen. Es könne dahinstehen, ob der Eingriff eine Enteignung darstelle oder nur die jedem Eigentum innewohnende Sozialbindung konkretisiert habe. Eine Entschädigung sei deshalb ausgeschlossen, weil eine etwaige Enteignung bereits vor dem 23. Mai 1949 vollzogen gewesen wäre und keine in den Geltungsbereich des Grundgesetzes fortdauernden Wirkungen gezeigt habe. Das Berufungsgericht läßt offen, ob als Eingriff in Vermögenswerte Rechte der Kläger bereits die Bekanntmachung des damals zuständigen Landrats des Kreises Har. vom 11. März 1937 in Betracht komme. Denn als eine solche Maßnahme sei jedenfalls die Landschaftsschutzverordnung vom 12. März 1948 oder die Verfügung der Beklagten vom 8. September 1948 an die Pächterin Grant anzusehen. In welchem Verhältnis hier die Landschaftsschutzverordnung und die erwähnte Verfügung der Beklagten zueinander stünden, könne letztlich offenbleiben, weil in jedem Falle ein vorkonstitutioneller (möglicherweise) enteignender Eingriff zu bejahen sein würde. Der Erlaß der als Eingriff ebenfalls in Betracht kommenden Verordnung über das Naturschutzgebiet F. Heide vom 29. Juli 1958 habe gegenüber dem Abbauverbot aus dem Jahre 1948 deinen (neuen) Eingriff in das Grundeigentum oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger dargestellt, so daß offen bleiben könne, ob zu diesem Zeitpunkt noch ein Gewerbebetrieb der Kläger bestanden habe.

20

II.

1.

Die Revision meint, die Bekanntmachung des Landrats des Kreises Har. vom 11. März 1937 habe keine rechtliche Bedeutung, weil sie der gesetzlichen Grundlage entbehre. Es erübrigt sich, auf diese Ausführungen einzugehen, weil das Berufungsgericht der Bekanntmachung keine Eingriffswirkung zuerkannt, vielmehr die Frage ihrer Wirksamkeit mit Recht als unerheblich angesehen und offen gelassen hat.

21

2.

Die Revision führt aus, die Landschaftsschutzverordnung vom 12. März 1948 sei nicht rechtsverbindlich, weil vor ihrem Erlaß die Landschaftsschutzkarte entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung von 31. Oktober 1935 nicht ausgelegt, außerdem die Verordnung nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei. Damit kann die Revision nicht, gehört werden. Als lediglich in einem Teil H. geltendes Ortsrecht ist die Landschaftsschutzverordnung als solche nicht revisibel (§ 549 ZPO; Wieczorek ZPO § 549 Anm. E III c). Ebensowenig könnte die Revision mit Erfolg geltend machen, bei dem Erlaß der Verordnung sei gegen hamburgische Bestimmungen über den Erlaß von Verordnungen - in Betracht kommt Art. 20 der Vorläufigen Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1946 (GVBl 51) - verstoßen worden. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Revision einen solchen Verstoß behaupten will. Ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze, der als Verletzung revisiblen Rechts im Revisionsverfahren zu beachten wäre, ist nicht ersichtlich. Die Landschaftsschutzverordnung ist verkündet worden. Die Bezugnahme auf die Karte, die vor dem Erlaß der Verordnung hatte eingesehen werden können und nach dem Hinweis in deren § 1 beim Naturschutzamt H.-V. verwahrt wurde, verstößt jedenfalls unter den örtlichen Verhältnissen des vorliegenden Falles nicht gegen das rechtsstaatliche Erfordernis der Bestimmtheit der Norm, hier der Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres örtlichen Geltungsbereichs. Die Verordnung ist vor dem Erlaß des Grundgesetzes ergangen, durch das die rechtsstaatlichen Grundsätze stärker betont werden, als es vorher der Fall war; sie genügt den Erfordernissen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 10. August 1966 - IV C 60.65 = DVBl 1967, 695 und vom 27. Januar 1967 - IV C 105.65 = BVerwGE 26, 129[BVerwG 27.01.1967 - IV C 105/65] = DVBl 1967, 694 für die Gültigkeit vorkonstitutioneller Landschaftsschutz-Verordnungen aufgestellt hat.

22

Soweit die Revision meint, es sei gegen Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Naturschutzgesetz verstoßen, kann sie ebenfalls eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht erreichen. Das Reichsnaturschutzgesetz gilt in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik nur als Landesrecht fort, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (BVerfGE 8, 186, 192 [BVerfG 14.10.1958 - 2 BvO 2/57]) [BVerfG 14.10.1958 - 2 BvO 2/57]. Für die Durchführungsverordnung kann nichts anderes gelten. Früheres Reichsrecht, das als Landesrecht weitergilt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht, nicht bereits dann revisibel, wenn es nunmehr in mehreren Ländern gilt. Für Länder, die nur ein Oberlandesgericht besitzen, bleibt es ebenso wie deren anderes Landesrecht irrevisibel (BGH LM § 549 ZPO Nr. 47, IM § 14 BesoldG Nr. 7).

23

III.

Die Revision meint zu Unrecht, einen enteignungsgleichen Eingriff habe erst die Naturschutzverordnung vom 29. Juli 1958 gebracht. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, konnte sich das in der Verordnung angeordnete Abbauverbot nicht mehr als Eingriff auswirken, weil für die Kläger schon seit 1948 aufgrund der Landschaftsschutzverordnung, mindestens aber aufgrund der Verfügung vom 8. September 1948 in Verbindung mit der genannten Verordnung und dem Naturschutzgesetz das Abbauverbot bestand. Das Verbot war rechtswirksam, es war weder zeitlich begrenzt, noch war es in der Zwischenzeit, d.h. in der Zeit bis zum Erlaß der Naturschutzverordnung aufgehoben worden. Diese Verordnung hat auch, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht etwa das schon bestehende Abbauverbot in eine Weise verstärkt, daß darin ein neuer Eingriff in das Eigentum der Kläger gesehen werden könnte.

24

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Naturschutzverordnung vom 29. Juli 1958 nicht wegen Verstoßes gegen die Junctim-Klausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 BG insgesamt nichtig. Sie enthält in ihrem § 2 ganz überwiegend Bestimmungen, die zweifelsfrei nur Schranken des Eigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 GG). Wohl können Naturschutzmaßnahmen enteignenden Charakter haben (BGH LM Art. 14 GG Nr. 60 - Buchendom; Nr. 70 - Denkmalsschutz -; LM Art. 14 GG (Cb) Nr. 5 - Gipsbruch -; BayVerfGH DVBl 1959, 370, 372; Mayer DVBl 1964, 302, 305). Das Verbot in § 2 Nr. 10 der Verordnung, die Bodengestalt durch Grabungen oder in sonstiger Weise zu verändern, kann sich unter Umständen enteignend auswirken. Soweit es indessen lediglich ein bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes wirksames Verbot der Entnahme von Bodenbestandteilen (§ 2 Abs. 2 b der Landschaftsschutzverordnung) aufrecht erhält, das schon seinerzeit einen rechtswirksamen und endgültigen enteignenden Eingriff bewirkt hat, enthält es keinen neuen Eingriff und für die Frage eines Verstoßes gegen die Junctim-Klausel bleibt kein Raum.

25

Es kommt vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, entscheidend darauf an, ob im Jahre 1948, also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, ein nach dem damaligen Recht entschädigungslos hinzunehmender Eingriff in Vermögenswerte Rechte der Kläger - in das Grundeigentum oder in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - stattgefunden hat und ob Art. 14 GG die Rechtslage hinsichtlich der Entschädigung vom Inkrafttreten des Gesetzes an verändert hat.

26

IV.

Für die revisionsrechtliche Prüfung ist die vom Berufungsgericht offen gelassene - und naheliegende (BGHZ 23, 30, 33) [BGH 20.12.1956 - III ZR 82/55] - Möglichkeit zu unterstellen, daß die Untersagung des weiteren Kiesabbaus, also einer bereits ausgeübten Nutzung, im Jahre 1948 einen enteignenden Eingriff in das Grundeigentum und/oder einen Gewerbebetrieb der Kläger dargestellt hat. Damals begründeten rechtmäßige Maßnahmen, die aufgrund des als Landesrecht fortgeltenden Reichsnaturschutzgesetzes nebst Durchführungsvorschriften ergangen waren, nach § 24 dieses Gesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung. Dieser Aufschluß jeder Entschädigung verstieß nicht gegen Art. 153 der Weimarer Verfassung, wie das Berufungsgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, zutreffend dargelegt hat. Eine übergesetzliche Norm, die es dem Gesetzgeber schlechthin verböte, eine dem Wohle der Allgemeinheit dienende Enteignung ohne Entschädigung anzuordnen oder zuzulassen, ist nicht festzustellen (BVerfGE 2, 237 [BVerfG 24.04.1953 - 1 BvR 102/51]). Es ist also mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Kläger dann keine Entschädigung fordern können, wenn die - unterstellte - Enteignungsmaßnahme bereits vor dem 23. Mai 1949 endgültig vollzogen war. Denn der Ausschluß der Entschädigung, der im früheren Recht begründet war, ist nicht durch das Grundgesetz rückwirkend hinfällig geworden, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat.

27

Es ist umstritten, ob für Eigentumsbeschränkungen durch die öffentliche Hand, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden sind und die enteignenden Charakter besitzen, von diesem Zeitpunkt ab dann eine Entschädigung zu gewähren ist, wenn ihre Wirkung in die Geltungszeit des Grundgesetzes hinein andauert. Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat die Frage für bestimmte Eingriffe der Wohnungsbehörden, nämlich für Einweisungen von Mietern in Wohnungen, in seinem Beschlüsse vom 10. Juni 1952 BGHZ 6, 270, 274[BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52]/5 bejaht und ausgeführt:

"Für die Zeit ab 24. Mai 1949 ist dagegen auf Art. 14 GG zurückzugreifen. Dem steht nicht entgegen, daß die fraglichen Verwaltungsmaßnahmen der Wohnungsbehörden bereits vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes ausgesprochen worden waren. Denn wenn diese Verwaltungsmaßnahmen Enteignungen im rechtlichen Sinne gewesen sind, dann wären diese Enteignungen in ihrer Wirkung nicht schon mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes abgeschlossen gewesen. Sie wirkten vielmehr in den zeitlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes hinein fort, indem sie sich durch die weiterhin andauernde Einschränkung der Herrschaftsbefugnis der Wohnungsinhaber stets von neuem als Enteignungen verwirklichten."

28

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in seinem Urteil vom 25. März 1957 - III ZR 253/55 = LM Art. 14 GG Nr. 60 = DVBl 1957, 861 (Buchendom), vom 30. Juni 1958 - III ZR 72/57 = WM 1958, 1371 (betr. Fluchtlinien) und vom 16. März 1959 - III ZR 13/58 = IM Art. 14 (Cb) GG Nr. 5 = MDR 1959, 558 = DÖV 1959, 750 (Gipsbruch) auf die Dauerwirkung des Eingriffs - der im Buchendom = und im Gipsbruchfall von der Naturschutzbehörde vorgenommen worden war - abgestellt. Das Schrifttum ist weitgehend gefolgt (v. Mangoldt-Klein GG Art. 14 Anm. VII 8 c Abs. 2; Kimminich im Bonner Kommentar 2. Bearbeitung Art. 14 GG Rdn. 160; Werner Weber in "Die Grundrechte" II S. 387 und in DVBl 1955, 40 ff; Forsthoff, Verwaltungsrecht I 9. Aufl. S. 323; Rudolf DÖV 1959, 674, 677; Stich DVBl 1962, 397, 401; Lorz, Naturschutzgesetz 2. Aufl. § 24 Anm. 2).

29

Indessen ist zu beachten, daß eine Entschädigung immer nur in Betracht kommt, wenn der Enteignungsvorgang vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nicht abgeschlossen war und die Enteignung sich tatbestandlich noch bis in die Geltungszeit des Art. 14 GG fortsetzte. War jedoch der Enteignungstatbestand vor dieser Zeit abgeschlossen, ist für eine Entschädigung kein Raum, selbst wenn der vorher bereits vollendete Rechtsverlust später noch nachteilige Wirkungen äußert.

30

So hat das Bundesverfassungsgericht in E 2, 237, 246 für die - im übrigen nicht als Enteignung angesehene (a.a.O. 260) - Belastung eines Grundstücks mit Grundschulden aufgrund des Hypothekensicherungsgesetzes vom 2. September 1948 (WiGBl 87) und der Bundesgerichtshof in BGHZ 12, 189, 193 f[BGH 29.01.1954 - V ZR 30/52]ür die Beseitigung eines Nutzungsrechts an Straßenbäumen sowie in BGHZ 19, 209, 224 f[BGH 02.12.1955 - V ZR 75/54] für die Entziehung des Erdölgewinnungsrechts eine Entschädigung versagt. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25. März 1964 - III ZR 144/63 - ausgesprochen, daß eine entschädigungslos angeordnete Enteignung, die möglicherweise in der Auferlegung eines Bauverbots im Jahre 1911 zu sehen sei, bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung schon vollzogen gewesen sei und sich in ihren Auswirkungen ausschließlich nach altem Recht bemesse, auch wenn dieses entgegen Art. 14 GG oder der Regel des Art. 153 WRV Enteignungen entschädigungslos zulasse.

31

Für den hier vorliegenden Fall ist den zuletzt genannten Urteilen zu folgen. Hier wie dort ist durch eine gesetzliche Anordnung das Eigentum oder ein sonstiges Recht betroffen worden, in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall durch Auferlegung einer dinglichen Last, in den beiden anderen Fällen durch Entziehung einer bisher zustehenden Nutzung. Damit ist jeweils eine abschließende Regelung getroffen worden. Das Verbot des § 2 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung vom 12. März 1948, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten sowie Bodenbestandteile ohne Zustimmung des Naturschutzamtes zu entnehmen (§ 2 Abs. 2 b), stellen bereits einen abschließenden Eingriff in die Vermögenswerten Rechte der Kläger dar; das gegenüber der Pächterin Gr. ausgesprochene Verbot bewirkte nur die Konkretisierung des bereits vom Gesetz geschaffenen Verbotstatbestandes.

32

Es liegt kein Grund vor, den Grundstückseigentümer, dessen Grundstück vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes dem Landschaftsschutz unterstellt worden ist, hinsichtlich der Entschädigung besser zu stellen, als denjenigen, dem das Recht auf eine bestimmte Nutzung durch andere gesetzliche Maßnahmen endgültig entzogen worden ist.

33

Rechtstheoretische Bedenken dahin, daß es nicht möglich sei, dem Eigentum Teilrechte zu entziehen (Rudolf a.a.O.), sind nicht stichhaltig. Das bürgerliche Recht läßt sowohl die Übertragung aller Nutzungen zu (Nießbrauch), wie Nutzungsbeschränkungen durch Dienstbarkeiten, die zum Beispiel das Verbot zu bauen oder bestimmte Gewerbe auf einem Grundstück zu betreiben, enthalten können. Vielmehr spricht der Umstand, daß auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts ähnliche Nutzungsbeschränkungen wie hier geschaffen werden können, gerade dafür, den Begründungsakt der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen ebenso als abgeschlossen anzusehen, wie dies für ein Rechtsgeschäft zutrifft, durch das eine Dienstbarkeit bestellt worden ist.

34

Es ist noch folgendes in Betracht zu ziehen: Die drei Fälle, die dem Beschlüsse des Großen Senats des Bundesgerichtshofs BGHZ 6, 270 zugrundelagen, betrafen Tatbestände, in denen objektiv rechtswidrige Verwaltungsanordnungen einen zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes fortbestehenden Dauerzustand geschaffen hatten; hierauf hat schon der V. Senat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 12, 189, 193[BGH 29.01.1954 - V ZR 30/52] hingewiesen. Es bestand also auch nach dem genannten Zeitpunkt eine objektiv rechtswidrige Eigentumsbeschränkung oder im dritten der behandelten Fälle eine objektiv rechtswidrige Entziehung einer Wohnung; die Verwaltungsbehörde wäre auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes noch verpflichtet gewesen, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Deshalb ist dort mit Recht von einer Fortwirkung des Eingriffs gesprochen worden.

35

Im Gegensatz dazu handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um rechtswidrige Maßnahmen des Gesetzgebers oder der Behörde. Hier ist deshalb die Beschränkung der Nutzungen als im Jahre 1948 - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten - endgültig angeordnet anzusehen.

36

Es kann dahinstehen, ob etwas anderes gelten könnte, wenn den Klägern durch das Gewinnungsverbot eine laufende Leistung auferlegt worden wäre, die verkehrsüblich durch laufende Gegenleistungen abgegolten wird. Dies trifft bei der Überlassung von Wohnraum zu, nicht aber dann, wenn eine bestimmte Nutzung ausgeschlossen wird. Daß der Entzug der Nutzungsmöglichkeit hier Dauerwirkung hat, ändert nichts daran, daß es sich bei ihm um einen einmaligen abgeschlossenen Vorgang handelt.

37

Zum Vergleich kann auf die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes hingewiesen werden: Der Grundstückseigentümer kann angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die bisher zulässige Nutzung eines bebauten oder unter Umständen auch eines unbebauten Grundstücks oder wenn eine bisher zulässige Nutzung aufgehoben oder verändert wird und eine nicht unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Die Entschädigung ist grundsätzlich in einem einmaligen Betrag zu zahlen (§ 99 Abs. 1 BBauG). Das Gesetz sieht also die angeführten enteignenden Maßnahmen des Bebauungsplans als abgeschlossen an, obwohl ihre Wirkung fortdauert und im übrigen auch nicht schlechthin ausgeschlossen ist, daß eine Planänderung die Beschränkung entfallen läßt. Es ist nicht einzusehen, warum im vorliegenden Fall etwas anderes gelten sollte. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß mit dem Verbot des Abbaus von Kies und Sand den Klägern die einzige Nutzungsmöglichkeit genommen ist, die ihnen höhere Einnahmen aus ihren Grundstücken zukommen ließe. Daß darin für die Kläger eine Härte liegt, vermag die Rechtslage nicht zu ihren Gunsten zu ändern.

38

Danach ist die Revision der Kläger als unbegründet mit der Kostenfolge der §§ 97, 100 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler