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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1995, Az.: 5 StR 213/95

Provokation; Totschlag; Minder schwerer Fall des Totschlags; Beeinträchtigung der Persönlichkeit; Zorn

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1995
Aktenzeichen
5 StR 213/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1996, 33 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1996, 32
  • NStZ-RR 1996, 4-5 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 31

Redaktioneller Leitsatz

Unter die Fälle des § 213 StGB fallen nur solche Provokationen, die für den Täter, objektiv gesehen, eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit darstellen und ihn deshalb in emotionale Aufruhr versetzen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

I. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte, ein Vietnamese, vom illegalen Handel mit Zigaretten, die er von anderen vietnamesischen Händlern erwarb.

3

Fünf Tage vor der Tat hatte der später Geschädigte H G N, der ebenso wie der Angeklagte mit unverzollten Zigaretten handelte, zusammen mit zwei weiteren Vietnamesen den Angeklagten an seiner Verkaufsstelle vor einem S-Bahnhof in Berlin aufgesucht und die Zahlung einer "Standgebühr" von monatlich 1.000 DM verlangt. Dem war der Angeklagte nicht nachgekommen. Um dem Verlangen nach Zahlung der Standgebühr Nachdruck zu verleihen, überfiel H G N zusammen mit einem weiteren Vietnamesen den Angeklagten sodann in dessen Wohnung. H G N hielt eine Pistole in der Hand, dessen Begleiter ein Kurzschwert, mit dem er sogleich nach dem Angeklagten schlug, ohne ihn freilich zu treffen. Dem Angeklagten gelang es, zunächst in seine Küche, wo er ein Messer mit einer fünfzehn Zentimeter langen Klinge ergriff, und anschließend auf die Straße zu flüchten, wobei er von H G N und dessen Begleiter verfolgt wurde. Auf der Straße kam der Angeklagte zu Fall. Als er sofort wieder aufstand, sah er vor sich H G N, der ihm den Rücken zuwandte. Er stach darauf "kraftvoll" mit dem Messer H G N von hinten in den Brustkorb. Der Angeklagte handelte, wie das Landgericht ausführt, in der "spontan aus der Erregung heraus gefaßten Vorstellung, sich hierdurch auf Dauer von dem zwischen ihm und dem Geschädigten bestehenden Konflikt zu befreien" (UA S. 6). Dabei rechnete er damit, H G N tödlich zu verletzen. Das Messer ließ er stecken und entfernte sich eilig vom Tatort.

4

II. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Tötungsvorsatz bejaht und Notwehr ausgeschlossen. Näherer Erörterung bedarf nur die Strafzumessung.

5

Das Landgericht hat die Strafe dem nach §§ 23, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) sei nicht gegeben. Die "in Betracht kommende zweite Alternative des § 213 StGB" liege nicht vor. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 213 erste Alternative StGB gegeben sein könnte, fehlt. Einen durchgreifenden Rechtsfehler sieht der Senat darin indes nicht.

6

§ 213 erste Alternative StGB will den Täter privilegieren, der aus berechtigtem Zorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits körperlich oder durch ein ihn - sei es verbal oder in anderer Weise - schwer beleidigendes Verhalten des Opfers angegriffen worden ist (BGHSt 34, 37 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; NStZ 1988, 216).

7

1. Der Angeklagte wurde vom Kurzschwert des Begleiters des H G N nicht getroffen. Der Begriff der Beleidigung im Sinne des § 213 StGB erfaßt nach der Rechtsprechung jede schwere Kränkung (BGH StV 1983, 198; vgl. auch Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4). Ob eine Kränkung schwer wiegt, ist aber unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Streitenden zu beurteilen (BGH NJW 1987, 3244; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 3; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 6). Dabei ist vom Lebenskreis der Beteiligten auszugehen (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87]; NStZ 1985, 216; StV 1981, 234), um so den Stellenwert der Provokation für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87] unter Hinweis auf Eser in Festschrift für Middendorff, S. 69).

8

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. Juni 1993 (BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8) betont, daß der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB außerordentlich milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens es gebieten, die Anforderungen an die Schwere der Provokation und an die Bewertung der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (ebenso ausdrücklich BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 213 Rdn. 2b; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 34, 37, 38 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; Maatz in Festschrift für Salger, S. 91, 98). Daher genügen nur solche Provokationen den Anforderungen des § 213 erste Alternative StGB, die unter objektiver Betrachtung geeignet sind, den Täter die erlittene Kränkung als schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit empfinden zu lassen und ihn deswegen in heftige Gemütsbewegung versetzen (BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6; 8; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 213 Rdn. 4).

9

2. Ob das Vorgehen des H G N unter diesen engen Voraussetzungen eine Mißhandlung oder eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 erste Alternative StGB darstellt, kann offen bleiben (vgl. BGH, Beschluß v. 9. Februar 1995 - 4 StR 37/95 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift im übrigen nicht vor.

10

Hintergrund der Tat war der von Täter wie Opfer in gleicher Weise betriebene unerlaubte Handel mit geschmuggelten Zigaretten. Die versuchte räuberische Erpressung sollte der - rechtswidrigen - Durchsetzung rein materieller Interessen im Rahmen dieses illegalen Zigarettenhandels dienen; eine besondere persönliche Herabsetzung des Angeklagten, die diesen zum gerechten Zorn im Sinne des § 213 StGB reizen konnte, ist bei diesem Sachverhalt nicht gegeben.