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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1987, Az.: 1 StR 43/87

Anforderungen an das Vorliegen einer schweren Beleidigung im Sinne von § 213 Strafgesetzbuch (StGB); Kenntnis des Täters von einer psychischen Erkrankung des provozierenden Opfers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1987
Aktenzeichen
1 StR 43/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof - 09.10.1986

Fundstellen

  • MDR 1987, 773-774 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 3143-3144 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1987, 555-556

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Dr. Wolfgang Heinrich H. aus St., geboren am ... 1939 in Sch.,
zur Zeit in Haft

Amtlicher Leitsatz

Beruhen die provozierenden Äußerungen des späteren Opfers auf einer psychischen Erkrankung, die vom Täter (dem Ehemann des Opfers) ärztlich behandelt und nur in bestimmten Situationen manifest wird - dies aber in öfterer Wiederkehr -, so kann das den Äußerungen den Charakter einer "schweren Beleidigung" nehmen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Mai 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 9. Oktober 1986 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu sechs Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision, die allein auf die Sachbeschwerde gestützt ist, bleibt ohne Erfolg.

2

Der Angeklagte, Arzt für Allgemeinmedizin, hatte im Frühjahr 1984 ein intimes außereheliches Verhältnis begonnen und am 28. Oktober 1984 seiner Ehefrau die Scheidung vorgeschlagen, hatte jedoch, nachdem seine Frau nicht zugestimmt hatte, zwei Tage später erklärt, er werde bei ihr und den Kindern bleiben. Das außereheliche Verhältnis beendete er. Seine Ehefrau verzieh ihm den Seitensprung, gab auch - was Mitursache für diese wie für frühere Eheverfehlungen des Angeklagten gewesen war - ihre sexuelle Passivität auf. Schon wenige Tage nach der Versöhnung kam es bei Frau H. jedoch zu akuten Depressionszuständen, die der Angeklagte medikamentös behandelte. Er verteilte die Tagesdosis eines an sich gut wirkenden, antriebssteigernden Präparats auf morgens kurz nach 6 Uhr und mittags. Abends verabreichte er - weil das Präparat den Schlaf störte - zusätzlich ein Beruhigungsmittel. Trotzdem erwachte Frau H. regelmäßig nachts gegen 2 Uhr in depressiver, gereizter Stimmung, weckte den Angeklagten und verwickelte ihn in heftige Streitgespräche, in deren Verlauf sie immer wieder nach dem Grund seiner Untreue und danach fragte, was sie "falsch" und andere Frauen "besser" machten. Sie warf ihm auch seine außerehelichen Verhältnisse "in verletzender Weise" vor und beschimpfte ihn. Hierbei nahm sie eine besondere, hockende Stellung im Bett ein und sah den Angeklagten in besonders aggressiven Phasen "mit kalten Augen" an. Der Angeklagte "empfand ihre Äußerungen nicht als Herabsetzung und gezielten Angriff auf seine Ehre, sondern erkannte als Arzt, daß ihre Äußerungen Ausdruck der bestehenden Erkrankung waren. Er betrachtete die nächtlichen Auseinandersetzungen als Therapiegespräche, die seiner Ehefrau helfen sollten, ihren Kummer als Grund der Depression zu überwinden" (UA S. 7/8).

3

In der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 1984 schlief Frau H. erstmals seit Wochen durch. Sie war wach, als der Angeklagte gegen 8.45 Uhr, nachdem er in der Praxis verschiedene Arbeiten verrichtet, unter anderem Patientenbesuche vorbereitet hatte, nochmals das Schlafzimmer durchquerte, sprach ihn an und machte ihm in der folgenden Unterredung erhebliche Vorwürfe; das Medikament hatte sie, wie der Angeklagte wußte, an diesem Morgen noch nicht genommen. Sie äußerte die Vermutung, er gehe heute wohl wieder zu seiner "Hure", und beantwortete seinen Hinweis, er habe nur wenige Hausbesuche zu erledigen, mit dem Bemerken, dann habe er wohl wieder Zeit für seine "Hure". Als er den Wunsch, in ihr Bett zu kommen, mit dem Hinweis auf eine bei ihr bestehende Unterleibsentzündung ablehnte, quittierte sie das mit der Folgerung, deswegen habe er es wohl so eilig, zu "der anderen" zu gehen. Während des folgenden Gesprächs, bei dem sie in gleicher Weise wie sonst nachts in ihrem Bett hockte und ihn mit kalten "bösen" Augen musterte, steigerten sich ihre Vorwürfe noch. Sie beschimpfte ihn als "Hurenbock" und belegte ihn mit obszönen Ausdrücken. Der Angeklagte "erkannte den Zustand seiner Ehefrau als einen erneuten Depressionsschub. Gleichwohl verletzten ihn ihr Blick und ihre Worte, weil er sie noch nie in einem solchen Zustand, ihn derart beschimpfend - wie eine völlig fremde Frau -, erlebt hatte. Als sie sich nicht beruhigen ließ und ihr Schimpfen und Schreien in ein schrilles Gekeife überging, warf er sich über das Bett zu ihr hinüber und legte seine Hand auf ihren Mund" (UA S. 9/10). In der Folgezeit kam es zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte seine Ehefrau mit Tötungsvorsatz würgte und schließlich mit einem Kissen erstickte. Er war zu diesem Zeitpunkt auf Grund der vorausgegangenen Auseinandersetzung infolge hochgradig affektiver Erregung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

4

II.

Das Landgericht hat die Anwendung von § 213 erste Alternative StGB vorwiegend deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte zwar schwer gekränkt, aber doch "nicht ohne eigene Schuld" zum Zorn gereizt und hierdurch zur Tat hingerissen worden sei. Seine eheliche Untreue zu Beginn der Ehe und im letzten Halbjahr vor der Tat seien ursächlich für die Beschimpfungen und Vorwürfe, diese eine verständliche Reaktion hierauf gewesen. Der Angeklagte habe daher nicht "im gerechten Zorn" gehandelt.

5

Der Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung die Entscheidung nicht trägt. Zwar kommt es bei § 213 erste Alternative StGB "nicht ausschließlich auf Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben, sondern es kann auch eine Unbill bedeutsam sein, die der Täter dem Opfer in der Vergangenheit zugefügt hat" (BGH, Urt. vom 6. Mai 1975 - 1 StR 135/75); es kann eine "Ganzheitsbetrachtung des beiderseitigen Verhaltens" geboten sein (BGH NStZ 1983, 554 [BGH 07.07.1983 - 4 StR 218/83]; BGH MDR 1961, 1027; Eser NStZ 1981, 431;  1984, 52 [BGH 04.07.1984 - 3 StR 101/84]). Doch ist ebenso anerkannt, daß das Verhalten des Täters im unmittelbaren Zusammenhang mit der Provokation und der durch sie ausgelösten Tat bedeutsam ist. Schuld an der vom Opfer ausgehenden Provokation trifft den Täter dann, "wenn er im gegebenen Augenblick das Opfer zu der tatauslösenden Beleidigung herausgefordert, ihm dazu genügend Veranlassung gegeben hat" (BGH, Beschl. vom 30. März 1985 - 2 StR 76/85); strafmildernde Provokation scheidet nur dann aus, wenn sich die Schuld des Täters "gerade auf die vom Opfer zugefügte tatauslösende Kränkung bezieht" (BGH, Beschl. vom 30. Januar 1984 - 3 StR 499/83). Das frühere Verhalten des Täters allein kann der Provokation also nicht die schuldmindernde Wirkung nehmen.

6

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte am Tattag nichts getan oder gesagt, was Anlaß zu den Äußerungen seiner Ehefrau hätte geben können, er hatte im Gegenteil ruhig und gelassen reagiert. Aus diesem Grund kann § 213 erste Alternative StGB nicht entfallen.

7

Doch ist die Entscheidung des Landgerichts aus anderem Grund im Ergebnis nicht fehlerhaft. Nach den Feststellungen beruhte das Verhalten der Frau am Tatmorgen - ebenso wie ihr Benehmen in zahlreichen vorangegangenen Nächten - auf ihrer psychischen Erkrankung. Der Angeklagte erkannte ihr Schimpfen "als das einer Kranken"; "aus ihr sprach die Depression", wie er selbst angab (UA S. 22). Insbesondere kannte er die Wirkung des von ihm verordneten Medikaments und wußte, daß sie ohne das Medikament - das sie an diesem Morgen noch nicht genommen hatte - in depressive Stimmung mit den ihm bekannten Folgen geriet.

8

Bei dieser Sachlage kann von einer schweren Beleidigung i.S. von § 213 erste Alternative StGB, die Frau H. dem Angeklagten zugefügt hätte, nicht gesprochen werden. Zwar kommt es bei der Prüfung, ob eine solche schwere Beleidigung vorliegt, nicht darauf an, wie der Täter die Kundgebung des anderen auffaßt, sondern darauf, ob sie objektiv als schwer beleidigend zu beurteilen ist (BGH NStZ 1981, 300). Der Senat läßt offen, ob dieser Grundsatz bedeutet, daß auch einem (späteren) Opfer, das infolge seelischer Erkrankung oder aus anderem Grund in seiner Verantwortlichkeit eingeschränkt ist, seine Äußerungen unabhängig von diesem Zustand, allein nach ihrem objektiven Gehalt, als "schwere Beleidigung" zuzurechnen sind, insbesondere dann, wenn der Täter die eingeschränkte Verantwortlichkeit des Opfers kennt. Manches spricht dafür, der Grundsatz objektiver Bewertung sei nur eine auf die Äußerung als solche beschränkte Auslegungsregel und erfasse die Frage nicht, wie bei eingeschränkter Verantwortlichkeit des sich äußernden späteren Opfers zu verfahren sei. In anderem Zusammenhang hat der Senat ausgesprochen, daß es sich um einen vorsätzlichen, "bewußten Angriff" des Opfers handeln müsse, weil nur so die Privilegierung des Täters berechtigt sei (BGHSt 34, 37, 38) [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]. Die Frage ist bisher wenig (für den Fall des betrunkenen Opfers) und in nicht genau gleicher rechtlicher Zielsetzung gestellt worden (vgl. BGH NStZ 1985, 216; BGH, Urt. vom 7. April 1976 - 2 StR 41/76; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 5).

9

Auf ihre Beantwortung kommt es jedoch deshalb nicht entscheidend an, weil auch bei Anlegung eines objektiven Maßstabs die "konkreten Beziehungen, wie sie zwischen Täter und Opfer bestanden haben, ... zu beachten" sind (Jähnke a.a.O. Rdn. 6); weil auch in diesem Fall "bei der Einschätzung der Schwere einer Beleidigung vom Lebenskreis der Beteiligten auszugehen ist" (BGH StV 1981, 234; BGH NStZ 1985, 216), um so "den Stellenwert der Provokation im Lebenskreis der Beteiligten für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können" (Eser in Festschrift für Middendorff S. 69). Durch diese Modifizierung des objektiven Maßstabs soll verhindert werden, daß Verhaltensweisen und Verhaltensformen, die zwischen den Beteiligten üblich sind oder jedenfalls häufiger vorkommen, auf Grund allein von außen herangetragener Maßstäbe in ihrer Bedeutung für die Beteiligten mißverstanden werden und dadurch zu falscher rechtlicher Bewertung führen.

10

Zwar bezieht sich das in erster Linie auf Milieu und Sprachgebrauch der Beteiligten, auf ihren üblichen Umgangston. Der Senat sieht jedoch keine Bedenken, hierunter auch den vorliegenden Fall zu ziehen. Während der depressiven, nicht medikamentös beherrschten Phasen, die bei Frau H. regelmäßig wiederkehrten, war ihre Ausdrucksart aggressiv, beschimpfend, verletzend. Der Angeklagte wußte das; "er betrachtete die nächtlichen Auseinandersetzungen als Therapiegespräche, die seiner Ehefrau helfen sollten, ihren Kummer als Grund der Depression zu überwinden" (UA S. 8). Es handelte sich somit um Vorkommnisse, die auf bestimmten Voraussetzungen beruhten und sich vom sonstigen Umgang der Ehegatten unterschieden, die aber zu den Zeiten, da sie stattfanden, ihre eigene Gesetzlichkeit hatten, in bestimmter Form abliefen und für diese Zeiten die konkreten Beziehungen zwischen den Eheleuten kennzeichneten. Unter diesen Voraussetzungen kann auch Äußerungen, die gewöhnlich - auch unter denselben Beteiligten - objektiv als schwer beleidigend einzustufen wären, diese Eigenschaft abgehen. Vor dem Hintergrund der Ereignisse, die sich in den Wochen vor der Tat zwischen Täter und Opfer abgespielt hatten, verlieren die Äußerungen von Frau H. am Tattag - mag sie an diesem Morgen auch besonders exaltiert und "außer sich" gewesen sein - an Gewicht und sind nicht mehr als "schwere Beleidigung" i.S. von § 213 erste Alternative StGB einzustufen. Deshalb greift diese Vorschrift nicht ein.

11

Auch § 213 zweite Alternative StGB ist von der Strafkammer ohne Rechtsfehler abgelehnt worden. Die Kammer war sich bewußt, daß die beim Angeklagten vorliegende verminderte Schuldfähigkeit allein oder zusammen mit anderen Umständen zur Anwendung dieser Vorschrift führen kann, hat aber nach Würdigung aller Umstände den aus §§ 212, 21, 49 StGB folgenden Strafrahmen für angemessen erachtet. Wenn sie hierbei davon ausging, die psychische Erkrankung von Frau H. sei auf das Fehlverhalten des Angeklagten zurückzuführen (UA S. 8, 22, 23), so ist das nicht zu beanstanden; frühere depressive Verstimmungen hatten sich in anderer, weit weniger schwer wiegender Weise geäußert (UA S. 7).

12

Die übrige Strafzumessung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

Schauenburg
RiBGH Dr. Ulsamer ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Schauenburg
Maul
Foth
Granderath