Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1977, Az.: BVerwG VII B 135.77
Rechtsnatur von Verkehrszeichen im Hinblick auf die Anordnung eines Halteverbots
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 135.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 14602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 15.11.1976 - AZ.: IV A 87/76
- OVG Bremen - 09.08.1977 - AZ.: II BA 9/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1979, 826 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1978, 49
- DÖV 1978, 374-375 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 656-657 (Volltext mit amtl. LS)
- PersVerk 1978, 84
- VRS 52, 235
- VerkMitt 1978, 25
- VerwRspr 29, 851 - 854
Amtlicher Leitsatz
Vorschriftszeichen nach der Straßenverkehrsordnung, von denen ein Haltverbot ausgeht, enthalten zugleich das Gebot, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das Halten gestattet ist, alsbald wegzufahren. Dieses Gebot ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich sofort vollziehbar.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 7. November 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 9. August 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten für das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges, das er als Fahrer während mehrerer Stunden an einer Straße abgestellt hatte, an der durch Verkehrszeichen ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet war.
Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage ist vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen worden. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet.
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Die Beschwerde ist der Auffassung, daß zur Zulässigkeit der Ersatzvornahme - hier des Abschleppens des Kraftfahrzeuges - und damit auch zur Heranziehung zu den dabei entstandenen Kosten eine vorherige Verfügung erforderlich gewesen wäre, die dem Kläger ein positives Tun auferlegt hätte, die aber nicht ergangen sei. Zu Unrecht habe das Oberverwaltungsgericht angenommen, daß in dem durch das Verkehrszeichen angeordneten Haltverbot auch das gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare Gebot an denjenigen, der rechtswidrig gehalten habe, enthalten sei, sein Kraftfahrzeug alsbald wieder wegzufahren; dies sei ebensowenig der Fall wie bei einem Bauverbot, das nicht zugleich eine Abrißverfügung für den Fall des verbotswidrigen Bauens enthalte.
Mit diesem Vorbringen werden grundsätzlich noch klärungsbedürftige Fragen nicht aufgeworfen. Dabei kann offenbleiben, ob es an der grundsätzlichen Bedeutung schon deswegen fehlt, weil das Berufungsurteil letztlich auf der Anwendung von Landesrecht, dessen Verletzung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gemäß § 137 Abs. 1 VwGO mit der Revision nicht gerügt werden und deswegen auch nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. BVerwGE 1, 19), nämlich darauf beruht, daß es dem Kläger in Anwendung und Auslegung des bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVG - in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 1. April 1960 (BremGBl. S. 37) - insbesondere des § 15 und des § 11 VwVG (vgl. S. 6 und 8 f. des Berufungsurteils) - für verpflichtet gehalten hat, das verbotswidrig geparkte Fahrzeug zu entfernen. Dies kann offenbleiben, weil die im Rahmen der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts, das eingeschränkte Haltverbot sei auch dem Kläger gegenüber entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar gewesen (S. 9 des Berufungsurteils), nicht gegen Bundesrecht verstößt und insoweit grundsätzlich bedeutsame Fragen nicht mehr zu klären sind. Die zumindest entsprechende Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf Verkehrszeichen folgt, wie bereits der BGH und mehrere Oberverwaltungsgerichte zutreffend entschieden haben (vgl. außer dem Berufungsgericht BGHSt 23, 86 [BGH 23.07.1969 - 4 StR 371/68] [89] sowie OVG Münster in OVGE 24, 200 und Ba-WüVGH in ESVGH 24, 81 [83 f.]), aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Rechtsnatur von Verkehrszeichen. Der Senat hat bereits in BVerwGE 27, 181 (182) [BVerwG 09.06.1967 - VII C 18/66] die durch Verkehrszeichen getroffenen verkehrsregelnden Anordnungen als Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen angesehen, was der nunmehr allgemein vertretenen Auffassung entspricht. Die Verkehrszeichen unterscheiden sich damit prinzipiell nicht von den unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, deren Stelle die Verkehrszeichen gleichsam vertreten. Diese "Funktionsgleichheit" und "wechselseitige Vertauschbarkeit" einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen einerseits und durch Polizeibeamte andererseits (vgl. BGHSt 20, 125 [128] und 23, 86 [90]) macht - sofern nicht bereits eine erweiternde Auslegung des Begriffs des Polizeivollzugsbeamten zur unmittelbaren Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führt (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 1974, Rdnr. 22 a zu § 80) - zumindest die entsprechende Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich; dies entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Eyermann-Fröhler a.a.O. und 7. Aufl. 1977 a.a.O. mit geänderter Begründung; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 1975, Rdnr. 20 zu § 80; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 1977, Anm. 8 Buchst. b zu § 80 sowie die bereits zitierte Rechtsprechung; daß der Ba-WüVGH in ESVGH 24, 81 [83 f.] eine Rechtsanalogie zu den Regelungen in § 80 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO vorzieht, betrifft nur eine Nuance in der Begründung) und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren; der abweichenden Meinung von Schmaltz (NJW 1969, 1318) und Schmidt (DÖV 1970, 663) vermag der Senat nicht zu folgen. Ob eine Auslegung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung darüber hinaus auch eine Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ermöglichen würde, kann danach offenbleiben.
Auch soweit die Beschwerde geltend macht, es fehle bereits an einem Gebot, das im Wege der sofortigen Vollziehung vollzogen werden könne, wirft sie damit keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Die eben erwähnte Rechtsprechung setzt als selbstverständlich voraus, daß von den in Frage stehenden Verkehrszeichen auch vollziehbare Gebote ausgehen, da andernfalls für die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kein Raum wäre. Zu Unrecht meint die Beschwerde, aus der vom Verkehrszeichen ausgehenden verbietenden Verfügung lasse sich nicht zugleich die gebietende Verfügung an denjenigen, der rechtswidrig gehalten habe, entnehmen, sein Fahrzeug so schnell wie möglich wegzufahren. Die Beschwerde übersieht damit einmal, daß bereits nach dem Wortlaut des § 41 StVO Vorschriftszeichen Gebote und Verbote enthalten, so daß ein Warte- und Haltgebot zugleich das Verbot enthält, weiterzufahren und ebenso das Verbot, zu parken oder zu halten, das Gebot, weiterzufahren, wenn dem Verbot zuwidergehandelt oder der Zeitraum überschritten ist, während dessen das Halten gestattet ist. Das entspricht über den Wortlaut des § 41 StVO hinaus auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die von Verkehrszeichen ausgehenden Verbote dienen dem Zweck, Gefahren für die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs von vornherein zu verhüten, indem sie ein bestimmtes verkehrswidriges Verhalten verbieten. Dieser ihr Zweck gebietet die Annahme, daß sie - wenn schon dem Verbot zuwidergehandelt ist - zugleich das Gebot mitenthalten, den verkehrswidrigen Zustand sobald als möglich zu beseitigen, im hier zu entscheidenden Fall also nach der Zeit, in der das Halten gestattet war, weiterzufahren; es wäre sinnwidrig, wenn bei einem Verstoß gegen ein von einem Verkehrszeichen ausgehenden Verbot jeweils ein Polizeivollzugsbeamter ein besonderes, dem häufig nicht erreichbaren Fahrzeughalter oder -führer erst bekanntzumachendes Gebot erlassen müßte, um die Herstellung des verkehrsgemäßen Zustandes zu erreichen.
Dies widerspricht keineswegs der - wie die Beschwerde meint -allgemeinen Unterscheidung von Gebots- und Verbotsverfügungen. Denn diese Unterscheidung schließt nach dem bereits Gesagten nicht generell die Zusammenfassung von Verbot und Gebot in einem Akt aus. Ob dies der Fall ist oder nicht, richtet sich nach der jeweils zugrundeliegenden materiellrechtlichen Regelung. Deswegen ergibt der Hinweis darauf, daß ein Bauverbot nicht zugleich eine Abrißverfügung enthalte, nichts zugunsten der Beschwerde im vorliegenden Fall. Anders als hier sehen denn auch aus leicht einsehbaren Gründen, deren Erörterung es hier nicht bedarf, die Bauordnungen besondere Ermessensentscheidungen der zuständigen Behörde zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände vor. Auch bei den anderen von der Beschwerde angeführten Beispielen ist die Rechtslage nicht vergleichbar.
Nach alledem enthalten Vorschriftszeichen gemäß § 41 StVO auch ein Gebot und sind gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar mit der Folge, daß das Abschleppen eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges grundsätzlich ohne eine besondere, dem Fahrzeughalter oder -führer bekanntzumachende Gebotsverfügung angeordnet und durchgeführt werden darf. Ob es davon im Einzelfall Ausnahmen geben kann, etwa bei geringfügiger Überschreitung von Haltverboten oder bei einer nur unerheblichen Gefährdung von Ordnung und Sicherheit des Verkehrs, bedarf hier keiner Entscheidung; in solchen und vergleichbaren Fällen wird es jedenfalls einer besonders sorgfältigen Abwägung der für und gegen eine Vollzugsmaßnahme sprechenden Gründe bedürfen und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immerhin in Betracht kommen können. Der Kläger hat insoweit Rechtsverstöße in der Beschwerde nicht mehr behauptet und das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung nicht geltend gemacht. Im übrigen hat das Oberverwaltungsgericht angesichts der Umstände des Falles - mehrstündiges Parken zwischen mindestens 11.20 Uhr (nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren sogar 10.20 Uhr) und 15.30 Uhr im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots - einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zutreffend abgelehnt, ohne daß die Beschwerde dagegen etwas zu erinnern gehabt hätte; das gilt auch insoweit, als die hier in Frage stehenden Kosten der Ersatzvornahme das Verwarnungs- oder das Bußgeld, das bei vergleichbaren Verkehrsverstößen üblicherweise verhängt wird, erheblich übersteigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Fischer
Dr. Heddaeus