Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1966, Az.: BVerwG II A 1.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II A 1.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14776
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein
- VG Lüneburg
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger war am 8. Mai 1945 Zollbetriebsassistent im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; er verlor das Amt des Zollbetriebsassistenten infolge des Zusammenbruchs im Jahre 1945. Das auf Grund dieses Sachverhalts dem Kläger nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) gewährte Übergangsgehalt setzte die Oberfinanzdirektion in Kiel durch Bescheid vom 29. August 1960 fest; dabei rechnete sie auf das Übergangsgehalt für die Zeit vom 14. Juli 1951 bis zum 15. November 1951 das Einkommen des Klägers aus dessen Tätigkeit eines Posthalters mit 132 DM monatlich und aus dem Betrieb einer Gastwirtschaft mit 73 DM monatlich sowie für die Zeit vom 1. März 1952 bis zum 28. Februar 1953 das Einkommen aus dem Betrieb der Gastwirtschaft mit 73 DM monatlich an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Bundesminister der Finanzen durch Bescheid vom 30. Januar 1961 als unbegründet zurück.
Daraufhin erhob der Kläger im Verwaltungsrechtswege Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Kiel vom 29. August 1960 und den Widerspruchsbescheid des Bundesministers der Finanzen vom 30. Januar 1961 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung des Übergangsgehalts seine - des Klägers - Einkünfte aus der Gastwirtschaft überhaupt nicht und diejenigen aus der Posthalterei nur mit 112 DM monatlich anzurechnen sowie die Tätigkeit im Arbeitsdienst als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland durch Urteil vom 21. August 1962 - 5 A 43/61 Schleswig - unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 29. August 1960 und 30. Januar 1961, bei der Berechnung des Übergangsgehalts des Klägers dessen Einkommen aus der Gastwirtschaft für die in Betracht kommenden Zeiträume mit nur 50 DM monatlich anzurechnen; im übrigen wies es die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wies die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil vom 24. März 1965 - V OVG A 85.62 - zurück.
Die gegen dieses Berufungsurteil von dem Kläger eingelegte Revision wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 1. Juni 1965 - BVerwG II C 48.65 - als unzulässig verworfen, weil sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - Jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen muß und die Revisionsschrift des Klägers vom 22. April 1965 diesem Erfordernis - über das der Kläger übrigens belehrt worden war - nicht entsprach.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Wiederaufnahme des durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 1965 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 11. August 1965 - Bl. 1 - und dessen Schriftsatz vom 2. Dezember 1965 - Bl. 4 unten -). Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen weiteren Antrag, ihm gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 78 a ZPO für die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens einen Rechtsanwalt beizuordnen, durch Beschluß vom 20. Dezember 1965 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die bei dem Bundesverwaltungsgericht erhobene Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens aussichtslos erscheine, weil das Revisionsgericht für ein Wiederaufnahmeverfahren nur dann zuständig sei, "wenn in der Revisionsinstanz ergangene Entscheidungen auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, Nr. 5 ZPO angefochten werden".
II.
Die Klage auf Wiederaufnahme des durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 1965 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist unzulässig, weil der Kläger keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ein die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründender Wiederaufnahmegrund ergibt.
Fraglich erscheint die Zuständigkeit des in dem abgeschlossenen Verfahren als Revisionsgericht tätig gewordenen Bundesverwaltungsgerichts schon im Hinblick darauf, daß dessen Beschluß vom 1. Juni 1965 keine Sachentscheidung enthält, sondern ausschließlich auf der Erwägung beruht, daß die Revision des Klägers eine Formvorschrift (§ 67 Abs. 1 VwGO) nicht erfülle. Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat schon wiederholt, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 251 [257 f.]), die Auffassung vertreten, daß sich nach § 153 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO die Zuständigkeit für Wiederaufnahmeklagen danach richte, wo die letzte sachliche Prüfung stattgefunden hat, wenn es sich um einen Angriff gegen die sachliche Entscheidung handelt(Beschluß vom 5. April 1960 - BVerwG VI A 2.57 - undBeschluß vom 15. Februar 1964 - BVerwG VI A 2.63 -). Diese Rechtsprechung geht auf die des Reichsgerichts (RGZ 120, 171 [173]) zurück, in der ebenfalls schon ausgesprochen wurde, daß ein Beschluß, der eine Revision als unzulässig verwirft, bei der Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit für Wiederaufnahme klagen einem Revisionsurteil nicht gleichgestellt werden könne, und die u.a. auch auf der Erwägung beruht, die letzte sachliche Prüfung habe das Berufungsgericht vorgenommen und daher sei die Wiederaufnahmeklage an dieses zu richten. Die durch diese Rechtsprechung (vgl. hierzu auch Beschluß des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. September 1958 - BVerwG I A 19.57 -, veröffentlicht in NJW 1959 S. 117) aufgeworfenen Fragen können hier jedoch offenbleiben.
Das in dem abgeschlossenen Verfahren als Revisionsgericht tätig gewordene Bundesverwaltungsgericht könnte nämlich - selbst wenn seiner Zuständigkeit nicht entgegenstehen sollte, daß der Beschluß vom 1. Juni 1965 keine Entscheidung zur Sache enthält - gemäß § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 584 ZPO für das Wiederaufnahmeverfahren nur zuständig sein, wenn der Kläger den Beschluß vom 1. Juni 1965 auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, Nr. 5 ZPO angefochten hätte (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 28. Januar 1964 - BVerwG VI A 1.63 -, veröffentlicht in "Der Öffentliche Dienst" 1964 S. 130). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Der Kläger hat zwar geltend gemacht, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (Bl. 5 des Schriftsatzes vom 10. November 1965); damit hat er sich möglicherweise auf § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO berufen wollen. Dieses Vorbringen betrifft aber die Verhandlung vom 21. August 1962, also die Besetzung des Gerichts der ersten Instanz, und mit der Fehlbesetzung des Gerichts der ersten Instanz kann nicht eine Entscheidung des - drittinstanzlichen - Revisionsgerichts angefochten werden; übrigens wäre die Beachtung dieses Vorbringens nach § 579 Abs. 2 ZPO auch unstatthaft, falls der Kläger imstande gewesen sein sollte, die unrichtige Besetzung des Gerichts der ersten Instanz schon mittels eines Rechtsmittels (Berufung) geltend zu machen. Einen der weiteren in § 579 Abs. 1 ZPO angeführten Nichtigkeitsgründe hat der Kläger nicht dargetan. Sein Vorbringen, daß er infolge körperlicher Schädigungen - Hirnprellung und Brustwirbelverletzungen -, die starke Schmerzen im Rücken und Gesicht sowie häufige Abwesenheitszustände zur Folge hätten, seit Beginn des Rechtsstreits außerstande gewesen sei, den Rechtsstreit "persönlich entscheidend zu führen" und den Vorgängen in der Verhandlung zu folgen, ist als Begründung für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unschlüssig, und zwar selbst im Hinblick auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; denn damit ist nicht dargetan, daß der Kläger während der Dauer des durch den Beschluß vom 1. Juni 1965 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Sinne des Gesetzes (§ 62 VwGO) prozeßunfähig, also nach bürgerlichem Recht (etwa wegen einer die freie Willensbestimmung ausschließenden, ihrer Natur nach nicht nur vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit) geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war. Die Voraussetzungen des § 580 Nr. 4, Nr. 5 ZPO hat der Kläger selbst nicht behauptet. Sein weiteres Vorbringen richtet sich, ohne einen der gesetzlich abschließend bestimmten Wiederaufnahmegründe erkennen zu lassen, gegen den Inhalt der vorinstanzlichen Urteile und das ihnen zugrunde liegende Verfahren, vor allem auch dagegen, daß darin die Bundesrepublik Deutschland - statt des Bundesministers der Finanzen - als Beklagte aufgeführt worden ist. Das Vorbringen leidet überdies daran, daß der Kläger nicht klar zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Wiederaufnahmeverfahren BVerwG II A 2.65 unterscheidet. Das letzterwähnte, beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängige Wiederaufnahmeverfahren betrifft das durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Mai 1965 - BVerwG II C 49.65 - rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, in dem es um die Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sowie um die Erstattung von Gutachterkosten ging. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig, so daß selbst dann, wenn das letzterwähnte und noch anhängige Wiederaufnahmeverfahren für den Kläger erfolgreich sein sollte, sich daraus - entgegen der anscheinend von dem Kläger vertretenen Auffassung - für das vorliegende Verfahren nichts herleiten ließe.
Die vorliegende Wiederaufnahmeklage ist schon hiernach - unbeschadet des § 67 Abs. 1 VwGO - zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch