Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1965, Az.: BVerwG II C 49/65
Gesuch um Bewilligung von Armenrecht und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Revision; Vorlagepflicht eines Armutszeugnisses innerhalb der Revisionsfrist; Anwaltszwang bei Verfahren vor den Bundesverwaltungsgerichten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 49/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- V OVG A 68/64
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. März 1965 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Armenrecht muß dem Kläger gemäß § 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - versagt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon aus den folgenden verfahrensrechtlichen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 67 Abs. 1 VwGO muß sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen; hierüber ist der Kläger bei Zustellung der angefochtenen Entscheidung belehrt worden. Da die Revision dem Erfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO nicht entspricht und die Revisionsfrist abgelaufen ist, muß die Revision gemäß §§ 143, 144 VwGO als unzulässig verworfen werden.
Der Kläger könnte nicht mit Erfolg unter Berufung auf sein innerhalb der Revisionsfrist vorgelegtes Armenrechtsgesuch geltend machen, daß ihm wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden müßte, weil er darauf vertraut habe, daß über sein Armenrechtsgesuch noch innerhalb der Revisionsfrist entschieden werde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Kläger nämlich nur dann bewilligt werden, wenn er innerhalb der Revisionsfrist nicht nur das Armenrecht beantragt, sondern auch gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 118 ZPO das zwingend vorgeschriebene Zeugnis über sein Unvermögen zur Aufbringung der Prozeßkosten vorgelegt hätte (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 26. Januar 1961 - BVerwG VIII B 194.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 5] undvom 10. März 1961 - BVerwG III B 182.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 166 VwGO Nr. 1] sowie Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 14. Juli 1955 - IV ZA 65.55 - [JR 1956 S. 20] undvom 22. Mai 1959 - IV ZB 109.59 - [NJW 1959 S. 1322]). Das hat der Kläger versäumt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
Weber-Lortsch
Dr.Idel