Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1997, Az.: BVerwG 7 A 1/96
Nichtigkeitsklage; Vertretungsmangel; Beiladung; Unterlassung; Rechtskraftwirkung; Bindungswirkung eines Urteil; Rechtsschutzbedürfnis; Vorrangig berechtigter Restitutionsprätendent
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 A 1/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 104, 182 - 186
- DÖV 1997, 1012-1013 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1997, 596 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Die unterlassene Beiladung eines möglicherweise nach § 3 Abs. 2 VermG vorrangigen Anspruchskonkurrenten berechtigt nicht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen ein mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbares Verpflichtungsurteil Der übergangene Dritte hat seine Rechte - will er sie durchsetzen - durch Anfechtung des Rückübertragungsbescheides zu wahren, der in Vollzug des Urteils ergeht.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Das klagende Landesamt war Revisionskläger in einem auf Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz (VermG) gerichteten Verfahren, an dem der jetzige Beklagte als Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger sowie die Beigeladene als Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VermG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VZOG) beteiligt waren. In jenem Verfahren wurde das Landesamt durch Revisionsurteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1996 - BVerwG 7 C 8.95 - verpflichtet, dem Revisionsbeklagten als Berechtigtem im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG das Eigentum an dem Flurstück der Flur sowie an dem ehemaligen Flurstück - mit Ausnahme des jetzigen Flurstücks / - und dem Flurstück der Flur in der Gemarkung G. zurückzuübertragen.
Der Kläger hat am 29. Juli 1996 Nichtigkeitsklage mit dem Ziel erhoben, das abgeschlossene Revisionsverfahren wiederaufzunehmen und das genannte Revisionsurteil aufzuheben, soweit es der Klage des Revisionsbeklagten stattgegeben hat. Zur Begründung trägt er vor: Das Urteil sei unter Verletzung zwingenden Verfahrensrechts ergangen. Der Senat habe es unterlassen, den gemäß § 1 Abs. 6 VermG vorrangig berechtigten Restitutionsprätendenten Wilhelm Graf von Schwerin von Schwanenfeld beizuladen. Dieser sei hinsichtlich der betroffenen, zu dem Ritterschaftlichen Landgut Göhren gehörenden Flurstücke Rechtsnachfolger seines Vaters, der als Eigentümer des Ritterguts wegen Beteiligung an dem versuchten Attentat auf Adolf Hitler vom 20. Juli 1944 im September 1944 hingerichtet und enteignet worden sei. Der Restitutionsprätendent habe im Juli 1990 beim Kläger die Rückübertragung des Ritterguts Göhren beantragt. Da die Rückübertragungsanträge des Revisionsbeklagten und des Restitutionsprätendenten in verschiedenen Referaten des Landesamts bearbeitet worden seien, sei der Restitutionsprätendent weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren des Revisionsbeklagten beteiligt worden. Bis zur Verkündung des Revisionsurteils sei dem Landesamt nicht bekannt gewesen, daß in bezug auf die streitbefangenen Grundstücke eine Anspruchskonkurrenz bestehe. Die Vertreter des Revisionsklägers im Revisionsverfahren hätten erstmals am 1. Juli 1996 Kenntnis davon erlangt, daß sich der Rückübertragungsantrag des Restitutionsprätendenten auch auf die Flurstücke erstrecke. zu deren Rückübertragung an den Revisionsbeklagten und Beklagten des vorliegenden Verfahrens der Kläger durch das angegriffene Urteil des Senats verpflichtet worden sei. Hinsichtlich des Flurstücks der Flur habe das Landesamt dem Restitutionsprätendenten mit Schreiben vom 26. Juni 1996 mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, dem Rückübertragungsantrag stattzugeben. Der Restitutionsprätendent hätte im Revisionsverfahren beigeladen werden müssen, da die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich hätte ergehen dürfen. Die unterbliebene notwendige Beiladung habe zur Folge, daß der Restitutionsprätendent im Revisionsverfahren entgegen dem Gesetz nicht vertreten gewesen sei. Dieser Verfahrensmangel gebe auch dem Kläger das Recht, die Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege der Nichtigkeitsklage zu verlangen, da die Ursache des Verfahrensmangels in seinen Verantwortungsbereich falle und er durch das angegriffene Urteil zum Erlaß eines objektiv rechtswidrigen Verwaltungsakts verpflichtet werde, dessen Aufhebung der Restitutionsprätendent beanspruchen könnte.
Die Beigeladene hält die Nichtigkeitsklage für begründet. Der Beklagte hält den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht für gegeben.
II.
Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig. Das Klagevorbringen, daß W. G. von S. v. S. als gegenüber dem Revisionsbeklagten vorrangig berechtigter Restitutionsprätendent in dem durch das angegriffene Urteil abgeschlossenen Verfahren nicht beigeladen war, ergibt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund eines Vertretungsmangels selbst dann nicht, wenn die Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig war.
Ist im Rahmen einer Verpflichtungsklage die notwendige Beiladung eines Dritten zum Verfahren unterblieben, begründet dies nicht die hier allein in Betracht kommende Zulässigkeitsvoraussetzung einer Nichtigkeitsklage, daß eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war (§ 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Dieser Nichtigkeitsgrund setzt voraus, daß ein Verfahrensbeteiligter (§ 63 VwGO) vom Verfahren ausgeschlossen war, sei es wegen fehlender Kenntnis von dem Verfahren oder mangels gebotener Vertretung im Verfahren. Auf eine Person, die nicht am Verfahren beteiligt wurde und nicht - wie die Prozeßparteien und bestimmte Verfahrensbeteiligte (vgl. § 66 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) - bereits kraft Gesetzes am Verfahren beteiligt war, erstreckt sich die Regelung nicht. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, sondern vor allem auch aus dessen Zweck, die nicht vertretene Partei vor einem Urteil zu schützen, das bis zu seiner Aufhebung formell gegen sie wirkt und in einem ohne wirksame Hinzuziehung der Partei schlechthin wertlosen Verfahren ergangen ist. Dieser Schutzzweck greift zugunsten eines Dritten, dessen Beiladung das Gericht unterlassen hat, nicht ein; denn gegenüber dem Dritten erzeugt das Urteil, da es nur die am Streitverfahren Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger bindet (§ 121 Nr. 1 VwGO), keinerlei Rechtskraftwirkung (vgl. BVerwGE 18, 124 (127) [BVerwG 10.03.1964 - II C 97/61]; 74, 19 (22) [BVerwG 07.02.1986 - 4 C 28/84]). In bezug auf den Dritten fehlt es daher an einem rechtskräftigen Urteil, so daß eine Nichtigkeitsklage des Dritten nicht statthaft wäre (vgl. § 578 Abs. 1 ZPO). Schon aus diesem Grund ist kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf den Fall der unterbliebenen Beiladung, ganz abgesehen davon, daß eine solche Analogie denselben Bedenken begegnete, die gegen eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Restitutionstatbestände (§ 580 ZPO) durch die Gerichte bestehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Juni 1994 - BVerwG 6 B 29.93 -, Buchholz 303 § 580 ZPO Nr. 4). Da der vom Verfahren ausgeschlossene Dritte ein mit dem Verfahrensmangel der unterlassenen Beiladung behaftetes Urteil nicht im Wege der Nichtigkeitsklage angreifen kann, ist auch der im Vorprozeß unterlegene Kläger nicht befugt, ein derartiges Recht im Interesse des übergangenen Dritten nach Art einer Prozeßstandschaft geltend zu machen.
Von der Bindungswirkung eines ohne Beiladung ergangenen Verpflichtungsurteils ist allein der übergangene Dritte freigestellt. Die mangelnde Bindungswirkung gegenüber dem Dritten berechtigt die ordnungsgemäß vertretenen Prozeßparteien nicht, das Urteil auch für sich als unwirksam zu behandeln. Die Bindungswirkung nach Maßgabe des § 121 VwGO ist allerdings insofern eine relative, als sie subjektiv auf die Verfahrensbeteiligten sowie ihre Rechtsnachfolger begrenzt ist und daher das materielle Recht eines Dritten, auf den sich die Rechtskraft nicht erstreckt, unberührt läßt. Ein solches Verpflichtungsurteil steht wegen seiner aus der Nichtbeteiligung des Dritten folgenden materiellrechtlichen Schwäche gleichsam unter dem Vorbehalt, daß der in seinem Vollzug erlassene Verwaltungsakt auf eine Anfechtungsklage des Dritten aufgehoben werden kann. Da der Dritte durch den Verwaltungsakt, den die unterlegene Behörde getreu ihrer Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil erläßt, in seinen Rechten verletzt sein kann, ist er zu dessen Anfechtung befugt (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG).
Erweist sich der in Vollzug des rechtskräftigen Verpflichtungsurteils erlassene Verwaltungsakt im Anfechtungsprozeß des Dritten als rechtswidriger Eingriff in dessen Rechte, muß er aufgehoben werden. Daran ist das Gericht durch das vorangegangene Urteil nicht gehindert. Da die Rechtskraft des Urteils auf dessen Streitgegenstand beschränkt ist und eine abweichende Entscheidung nur bei gleichem Streitgegenstand und in bezug auf dieselben Parteien ausschließt, steht sie einer Aufhebung des Verwaltungsakts im Anfechtungsprozeß des Dritten, der durch einen anderen Streitgegenstand sowie - infolge Beiladung des im Vorprozeß erfolgreichen Klägers - durch die erstmalige Beteiligung beider Restitutionsprätendenten gekennzeichnet ist, nicht entgegen. Erst mit Rechtskraft dieses auf die Anfechtungsklage ergehenden Urteils steht zwischen allen Beteiligten fest, ob der Verwaltungsakt, den die Behörde aufgrund eines für den Dritten nicht verbindlichen Verpflichtungsurteils zu erlassen hatte, materiell rechtswidrig ist. Das entsprechende Ergebnis unmittelbar durch Erlaß eines Verwaltungsakts zugunsten des Dritten herbeizuführen, ist der Behörde durch die prozessuale Bindungswirkung des gegen sie ergangenen Verpflichtungsurteils verwehrt.
Dem zum Vorprozeß nicht beigeladenen Restitutionsprätendenten bleibt es damit möglich, allerdings auch nicht erspart, seine Rechte durch Anfechtung des vom Kläger zu erlassenden Rückübertragungsbescheids zugunsten des Beklagten zu wahren. Da sich der Widerstreit zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit, der nur unter den besonderen Voraussetzungen der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Korrektur eines rechtskräftigen Urteils beseitigt werden darf (vgl. BVerfGE 2, 380 (403) [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51]), hier mangels umfassender Rechtskraftwirkung schon mit den regulären Mitteln des Verwaltungsprozeßrechts auflösen läßt, ohne daß es dazu des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Nichtigkeitsklage bedarf, ist diese nicht statthaft. Daran ändert nichts, daß der Restitutionsprätendent nach dem Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren vorrangig Berechtigter ist (vgl. § 3 Abs. 2, § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG). Diese Frage für alle Beteiligten verbindlich zu klären, wird Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, wenn der infolge eines Organisationsmangels des klagenden Landesamts im Vorprozeß übergangene Restitutionsprätendent Anfechtungsklage erhebt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und demgemäß kein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, daß sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Dr. Franßen
Dr. Paetow
Kley
Herbert
Dr. Brunn