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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1994, Az.: BVerwG 6 B 29.93

Wiederaufnahme des Verfahrens; Nachträgliche Verfassungswidrigkeit einer rechtskräftig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Prüfungssachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 29.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.1993 - AZ: 22 A 1235/92

Fundstelle

  • SGb 1995, 544 (amtl. Leitsatz)

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Juni 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Es kann dahinstehen, ob sie hinsichtlich des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, den Darlegungserfordernissen, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, genügt; denn jedenfalls wirft das Verfahren des Klägers keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

2

Der Kläger hält - sinngemäß - für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die dazu führt, daß rechtskräftig gewordene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Prüfungssachen sich nachträglich als (wegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungswidrig erweisen, von der Rechtsprechung im Wege der Analogie den in § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 6 oder Nr. 7 a ZPO positivrechtlich geregelten Tatbeständen gleichgestellt werden kann; danach findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil z.B. eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, oder wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, das eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

3

Diese Frage ist indessen - und zwar unabhängig davon, ob sie mit diesem Inhalt den konkreten Fall des Klägers überhaupt erfassen würde - nicht klärungsbedürftig, weil sie sich allein und unmittelbar aus dem Gesetz beantworten läßt. Bereits in seinem Beschluß vom 8. November 1967 - 1 BvR 60/66 - BVerfGE 22, 322 <329> hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der (von ihm verneinten) Frage, ob der gesetzliche Ausschluß der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Strafverfügung abgeschlossenen Verfahrens gegen das Grundgesetz (insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip) verstoße, ausgeführt, daß es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers sei, den Widerstreit zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit einerseits und der Forderung nach materieller Gerechtigkeit andererseits, die beide aus dem Rechtsstaatsprinzip folgen, bald nach der einen und bald nach der anderen Seite hin zu entscheiden. Dies hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Restitutionsklage durch die Normierung konkreter, klar abgegrenzter Tatbestände in § 580 Nrn. 1 bis 7 ZPO getan. An diese gesetzliche Regelung, die den vom Kläger angesprochenen Sachverhalt eindeutig nicht erfaßt, sind die Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Insbesondere sind sie nicht befugt, die in § 580 Nrn. 1 bis 7 ZPO geregelten, klar eingegrenzten Tatbestände - so wie der Kläger dies für richtig und geboten hält - im Wege der Analogie, etwa im Sinne einer stärkeren Betonung des Aspekts der materiellen Gerechtigkeit, zu erweitern; denn dies ginge zwangsläufig unmittelbar zu Lasten des entgegenstehenden, prinzipiell gleichrangigen Aspekts der Rechtssicherheit und würde damit in Verletzung der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht, Art. 20 Abs. 3 GG, die allein dem Gesetzgeber zustehende Grenzziehung verändern.

4

Welche Wertung und Entscheidung der Gesetzgeber in diesem Bereich der Grenzziehung zwischen Rechtssicherheit einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits speziell hinsichtlich der Auswirkungen von verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, um die es dem Kläger geht, getroffen hat, ist im übrigen der Regelung der §§ 79 und 95 Abs. 2 BVerfGG eindeutig und abschließend zu entnehmen. Danach ist als Konsequenz einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig, nämlich nur gegen rechtskräftige Strafurteile, die auf einer verfassungswidrigen Norm oder der Auslegung einer verfassungswidrigen Norm beruhen, § 79 Abs. 1 BVerfGG. Abgesehen davon bleiben, bis auf hier nicht interessierende Sonderfälle, die auf einer verfassungswidrigen Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen unberührt, § 79 Abs. 2 BVerfGG. Hierauf hat auch bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen (vgl. auch Urteil des Bayerischen VGH vom 25. März 1992 - 3 B 91.2846 - BayVBl 1992, 405). Dies gilt uneingeschränkt auch für den Fall einer wesentlichen Änderung der bisherigen Rechtsprechung durch eine neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im übrigen kommt allein derjenige, der gegen eine ihn belastende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, in den Genuß der Aufhebung dieser rechtskräftigen Entscheidung, § 95 Abs. 2 BVerfGG. Gegenüber allen anderen Betroffenen, die nicht erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, bleiben die sie betreffenden rechtskräftigen Entscheidungen unberührt, § 79 Abs. 2 BVerfGG.

5

Nach alledem wirft das Verfahren des Klägers keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Berechnung des Wertes des Streitgegenstands wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.

Niehues
Ernst
Seibert