Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1987, Az.: BVerwG 1 C 2.87
Ausländer; Auslagenerstattung; Abschiebungskosten; Illegaler Aufenthalt; Strafrechtliches Ermittlungsverfahren; Vernehmung; Dolmetscher
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 2.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt -19.09.1983 - AZ: V/2 E 719/83
- VGH Hessen - 26.09.1986 - AZ: 7 OE 46/83
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG
- § 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG
- § 13 Abs. 1 AuslG
- § 24 Abs. 6 AuslG
- § 24 Abs. 6 a AuslG
- § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
- § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Fundstelle
- NVwZ 1988, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wer einen Ausländer unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 a AuslG beschäftigt hat, ist nach dieser Vorschrift nicht zur Erstattung von Auslagen als Kosten der Abschiebung des Ausländers verpflichtet, die in einem wegen illegalen Aufenthalts von der Polizei geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Ausländer dadurch entstanden sind, daß zu der Vernehmung des Ausländers als Beschuldigten ein Dolmetscher zugezogen worden ist. Das gilt auch, wenn die Ausländerbehörde aufgrund der Ergebnisse dieser Vernehmung den Ausländer ausgewiesen und abgeschoben hat.
Redaktioneller Leitsatz
§ 24 VIa begründet nicht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen als Kosten der Abschiebung des Ausländers, die in einem wegen illegalen Aufenthalts von der Polizei geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Ausländer dadurch entstanden sind, daß zu der Vernehmung des Ausländers ein Dolmetscher zugezogen worden ist, selbst wenn die Ausländerbehörde aufgrund der Ergebnisse der Vernehmung den Ausländer ausgewiesen und abgeschoben hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 1987 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und
Dr. Kemper
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 1986 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der m. Staatsangehörige M. wurde am 31. Januar 1980 in N. von Beamten der Vollzugspolizei festgenommen und in Polizeihaft eingeliefert. Der Ausländer besaß weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis. Der Polizeipräsident in O. erstattete am gleichen Tage gegen ihn Strafanzeige wegen illegalen Aufenthalts. Im Rahmen der von der Polizeibehörde durchgeführten Beschuldigtenvernehmung, zu der sie einen Dolmetscher hinzuzog, sagte der Ausländer aus. er habe in der Gastwirtschaft des Klägers gegen freie Kost und Unterkunft gearbeitet. Die Staatsanwaltschaft sah von der Strafverfolgung ab. Der Landrat des Kreises O. ordnete mit Bescheid vom 31. Januar 1980 die Ausweisung und Abschiebung des Ausländers sowie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und schob den Ausländer in seine Heimat ab.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1980 forderte der Landrat den Kläger auf, die Kosten für die Abschiebung des Ausländers in Höhe von 1.029,60 DM zu erstatten. Zu diesem Betrag rechnete er außer den Flugkosten und Vollzugshilfekosten der Polizei die Dolmetscherkosten in Höhe von 211,70 DM.
Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage bestritt der Kläger, den Ausländer beschäftigt zu haben. Außerdem machte er geltend, die Dolmetscherkosten seien keine Abschiebungskosten.
Das Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Bescheide auf, soweit mit ihnen mehr als 817,90 DM geltend gemacht werden. Im übrigen wies es die Klage ab. Es führte aus: Der Kläger habe nach § 21 Abs. 6 a AuslG die durch die Abschiebung des Ausländers entstandenen Kosten zu tragen. Er habe diesen als Arbeitnehmer unerlaubt gegen Entgelt beschäftigt. Die Bescheide seien aber insoweit rechtswidrig, als der Beklagte die Erstattung der Dolmetscherkosten fordere. Diese seien Kosten des Strafverfahrens und nicht solche der Abschiebung.
Mit seiner Berufung hat der Beklagte geltend gemacht: Die Regelung über die Erstattung der Abschiebungskosten habe Sanktionscharakter. Sie sei weit auszulegen. Erstattungsfähig seien alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung entstünden. Die Mitwirkung der Vollzugspolizei sei in Fällen wie dem vorliegenden auch für die Prüfung erforderlich, ob eine Ausreisepflicht des Ausländers bestehe. Dessen Vernehmung erfolge nicht allein zum Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen: Erstattungsfähig seien nur die durch die Abschiebung entstandenen Kosten. Dazu zählten nicht die Gebühren eines Dolmetschers, der zu einem der Aufklärung des Aufenthalts des Ausländers unter strafrechtlichen Gesichtspunkten dienenden polizeilichen Ermittlungsverfahren hinzugezogen worden sei. Keine Abschiebungskosten seien Aufwendungen, die entstehen, wenn wie hier die für die Abschiebung zuständige Behörde mit der Sache noch gar nicht befaßt sei. Die durch die Inanspruchnahme eines Dolmetschers im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verursachten Kosten seien auch dann nicht Abschiebungskosten, wenn sich die Ausländerbehörde der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse bediene.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts: Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten komme es auf ihren Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung an. Kosten der Vollzugspolizei seien auch erstattungsfähig, wenn Gegenstand der Tätigkeit die Feststellung eines illegalen Aufenthalts und die sich daraus ergebende Folge einer Abschiebung seien. So liege es hier. Das polizeiliche Vorgehen sei durch die Ausländerbehörde veranlaßt worden, nachdem sie Kenntnis erhalten habe, daß sich bei dem Kläger ein Ausländer möglicherweise illegal aufhalte. Die Dolmetscherkosten seien solche des rechtlichen Gehörs, das dem Ausländer habe gewährt werden müssen, um über seine Abschiebung zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 1986 aufzuheben und unter entsprechender Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. September 1983 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt führt aus: Die zu erstattenden Abschiebungskosten umfaßten alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung stehenden Kosten, auch wenn sie gleichzeitig anderen Zwecken dienten. Hier habe sich das polizeiliche Handeln nicht allein auf die Frage beschränkt, ob die Einleitung eines Strafverfahrens geboten sei, sondern sich von vornherein auch auf die Frage bezogen, ob verwaltungsrechtliche Maßnahmen erforderlich seien.
Gründe
II.
Die Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht Bundesrecht.
Der Senat hat nur darüber zu befinden, ob der Kläger die ihm auferlegten Dolmetscherkosten zu tragen hat.
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, beurteilt sich die Kostenpflicht des Klägers nach § 24 Abs. 6 a AuslG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542). Danach hat die Abschiebungskosten zu tragen, wer einen Arbeitnehmer beschäftigt, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt und nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen hat. Der Kläger ist demgemäß zur Erstattung der Dolmetscherkosten nur verpflichtet, wenn diese Abschiebungskosten sind. Das hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Der Begriff der Abschiebungskosten in § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG knüpft an den der Vorschrift des § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG an. Diese Vorschrift bestimmt, daß der Ausländer die Kosten, die durch seine Abschiebung entstehen, zu tragen hat. Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers geht nämlich ihrem Umfang nach nicht über die hinaus, die den abgeschobenen Ausländer trifft, wenn die Arbeitgeberhaftung nicht eingreift oder nicht zu realisieren ist (vgl. § 24 Abs. 6 a Satz 2 AuslG). Das folgt aus dem inneren Zusammenhang, in dem die Absätze 6 und 6 a des § 24 AuslG zueinander stehen. Nach der ursprünglichen Fassung des durch Art. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) in das Ausländergesetz eingefügten § 24 Abs. 6 a haftete für die Abschiebungskosten, wer einen nichtdeutschen Arbeitnehmer beschäftigte, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG den Geltungsbereich des Gesetzes unverzüglich zu verlassen hatte. Die Kostenpflicht des Ausländers nach § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG blieb davon unberührt. Danach mußte der Arbeitgeber nur in dem Rahmen für die Kosten einstehen wie der Ausländer, dessen Kostenpflicht fortbestand (BVerwGE 59, 117 <124>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 31/78]). Das Gesetz begründete ein Gesamtschuldverhältnis (BVerwGE 59, 13 <18>[BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]). Die Neufassung des § 24 Abs. 6 a AuslG durch das Gesetz vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542) hat bezüglich des Umfangs der von dem Arbeitgeber zu erstattenden Kosten nichts geändert. Durch die Novellierung sollte der auf die Bekämpfung illegaler Ausländerbeschäftigung gerichtete Zweck der Regelung stärker betont werden. Die Kostenpflicht des Arbeitgebers wurde dadurch verschärft, daß sie nunmehr gegenüber der des Ausländers vorrangig ist (vgl. BT-Drucks. 7/3499 S. 4). Für eine Modifizierung des Umfangs der Kostenpflicht findet sich aber weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzgebungsmaterialien ein Anhalt. Der Zweck des Gesetzes, illegalen Beschäftigungen vorzubeugen, gibt für eine Ausdehnung der erstattungsfähigen Kosten über den dargelegten Rahmen hinaus nichts her. Insbesondere ist nicht zu befürchten, daß anderenfalls eine angemessene Verwirklichung dieses Zweckes nicht gewährleistet wäre. Die mit der Erstattungspflicht erstrebte Verhaltenssteuerung ändert auch nichts daran, daß § 24 Abs. 6 a AuslG eine Kostenvorschrift ist. Sie regelt die Erstattung der Kosten, die durch eine bestimmte Amtshandlung entstehen (BVerwGE 59, 13 <20>[BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]). Sie erklärt anstelle des zumeist nicht zahlungsfähigen Ausländers dessen Arbeitgeber für grundsätzlich kostenpflichtig, wenn er den Ausländer illegal beschäftigt hat (BVerwGE 59, 13 <15>[BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]). Dieser von dem arbeitsmarktpolitischen Gesetzeszweck nicht verdrängte kostenrechtliche Zusammenhang unterstreicht, daß der Umfang der Erstattungspflicht mit dem des § 24 Abs. 6 AuslG übereinstimmt.
Die dem Kläger auferlegten Dolmetscherkosten sind nicht, wie es § 24 Abs. 6 AuslG voraussetzt, durch die Abschiebung des Ausländers entstanden.
Kosten, die im Sinne des Gesetzes durch die Abschiebung entstehen, sind solche, die mit der Amtshandlung der Abschiebung in Zusammenhang stehen. Auslagen, wie sie hier in Rede stehen, müssen dieser Amtshandlung zuzurechnen sein. Sie sind von den Kosten anderer Amtshandlungen abzugrenzen, die im Rahmen eines ausländerbehördlichen Einschreitens ergehen und entweder selbst eine Kostenpflicht auslösen oder kostenfrei sind. Eine Abschiebung als die danach maßgebende Amtshandlung ist die zwangsweise Entfernung eines Ausländers aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes (§ 13 AuslG). Sie stellt eine Maßnahme des Verwaltungszwanges dar (BVerwGE 62,. 325 <327 f.>). Der Kostentatbestand betrifft daher nicht die Kosten, die im ausländerbehördlichen Grundverfahren und nicht in der Verwaltungsvollstreckung entstehen. Desgleichen sind danach aufgrund des § 24 Abs. 6 a AuslG Kosten nicht erstattungsfähig, die in einem gegen den Ausländer geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Polizei z.B. wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, 2 AuslG) anfallen (vgl. §§ 163 Abs. 1, 163 a Abs. 4 StPO). Das gilt auch, wenn sich die Ausländerbehörde die Ergebnisse eines solchen Verfahrens für ihr Vorgehen gegen den Ausländer zunutze macht, ihnen etwa wie hier entnimmt, daß sich der Ausländer unerlaubt im Bundesgebiet aufhält, einen Ausweisungstatbestand verwirklicht hat und zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet ist. Dafür ist nicht erheblich, ob die Ausländerbehörde das Ermittlungsverfahren veranlaßt hat. Auch unter dieser Voraussetzung handelt es sich bei den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entstehenden Kosten nicht um solche der Verwaltungsvollstreckung. Demnach begründet es die Kostenpflicht ebenfalls nicht, wenn die Ausländerbehörde auf der Grundlage der Ergebnisse der in jenem Verfahren durchgeführten Vernehmungen den Ausländer ausweist (§ 10 AuslG) und abschiebt.
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht die Dolmetscherkosten nicht für erstattungsfähig erachtet. Nach seinen nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) sind dem Beklagten diese Kosten durch eine Beschuldigtenvernehmung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen illegalen Aufenthalts entstanden. Sie sind deswegen nicht Vollstreckungskosten in dem dargelegten Sinne. Daß der Beklagte auf der Grundlage dieser Vernehmung den Ausländer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5, 6 AuslG ausgewiesen sowie dessen Abschiebung angeordnet und durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen. Ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn die polizeiliche Vernehmung - wie die Revision geltend macht - zugleich dazu gedient hätte, dem Ausländer zu der Abschiebung rechtliches Gehör zu gewähren, bedarf keiner Prüfung. Das Berufungsgericht hat dies nicht festgestellt. Nach den Verwaltungsvorgängen, auf die der Verwaltungsgerichtshof ergänzend Bezug genommen hat, war auch die Frage einer etwaigen Abschiebung nicht Gegenstand der Vernehmung. Das Protokoll weist aus, daß etwa erwogene ausländerbehördliche Maßnahmen gegen den Ausländer nicht angesprochen wurden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 211,70 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper