Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1960, Az.: VI ZR 167/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 167/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.07.1959
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung von 26. April 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin stürzte am 16. Mai 1956 gegen 23 Uhr auf dem Bürgersteig vor dem Neubau der städtischen Realschule in Dü., A.strasse .... Sie zog sich dabei einen Bruch der beiden Knöchel des rechten Fusses und eine Verrenkung des oberen Sprunggelenks zu.
Die Beklagte, eine Bauunternehmung, hatte die Errichtung des Rohbaues der Schule übernommen und diesen am Unfalltage bereits fertiggestellt, sie war benachrichtigt worden, daß ein von ihr errichteter, den gesamten Bürgersteig vor dem Neubau absperrender Bauzaun am 16. Mai 1956 bis 11 Uhr Vormittage abgerissen sein müsse, weil eine Strassenbaufirma mittags damit beginnen sollte, den Bürgersteig mit Platten zu versehen. Die Beklagte ließ deshalb den Bauzaun durch den Polier De. und dessen Leute abreissen. Nunmehr ragte auf dem Bürgersteig, der mit losem Material einplaniert war, ein Kanalschacht hervor. Der Beginn der Pflasterarbeiten verzögerte sich. Eine Sicherung des Bürgersteigs durch Aufrichtung von Sperren und durch Anbringung von Lampen erfolgte nicht.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz ihres Schadens und hat vorgetragen, sie sei auf dem abgeschrägten Rand des Kanalschachts, der keinen Übergang zu dem tieferliegenden Bürgersteig gehabt habe, ausgerutscht und in ein offen gebliebenes Pfostenloch des früheren Bauzaunes gerutscht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich des Bürgersteiges hätten der Beklagten nur so lange obgelegen, als sie Arbeiten ausgeführt habe. Ihre Arbeiten seien aber mit Niederlegung des Bauzaunes am 16. Mai 1956 beendet worden. Daß die für unmittelbar anschliessend vorgesehene Plattierung des Bürgersteigs sich verzögert habe, sei für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen. Die Beklagte hafte nicht für das Verhalten ihres Poliers De. gemäß § 831 BGB. De. sei entsprechend der vorgelegten Zeugnisse zuverlässig gewesen. Auch ein Überwachungsverschulden der Beklagten sei nicht festzustellen, da die Beklagte ihre Arbeiten an dem Bau als beendet angesehen habe.
Das Oberlandesgericht hat den bezifferten Klageanspruch sowie den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte auch zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet ist.
Die Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, daß der Zustand des Bürgersteigs vor dem Schulbau so war, daß bei Dunkelheit Schäden für Passanten entstehen konnten. Es ist weiter davon überzeugt, daß die Klägerin auf dem Schlecht planierten und schlecht beleuchteten Teil des Bürgersteigs infolge der im einzelnen aufgezeigten Mängel zu Fall gekommen ist. Es ist der Ansicht, daß für den Schlechten Zustand der Baustelle und damit auch für den der Klägerin erwachsenen Schaden die Beklagte nicht nur wegen eines rechtswidrig durch einen Verrichtungsgehilfen angerichteten Schadens, sondern unmittelbar verantwortlich sei. Seine Erwägungen halten in allem den Angriffen der Revision stand.
II.
a)
Zunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Bejahung eines Fortbestehens der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für den Strassenabschnitt vor dem von ihr errichteten Schulgebäude. Der Bürgersteig ist zu Bauzwecken aufgebrochen worden. Er war zunächst unbegehbar, wie sich schon daraus ergibt, daß die Beklagte ihn durch einen Bauzaun abgesperrt hatte. Daß die Beklagte während des Vorhandenseins des Bauzaunes die Verkehrssicherungspflicht auf dem Bürgersteig hatte, bedarf keiner Erörterung. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die in Betracht kommenden Teile des Bürgersteigs auch nach der Entfernung des Bauzaunes, also nachdem sie praktisch dem Verkehr wieder offen standen, nicht verkehrssicher waren. Daß irgend jemand seiner Sicherungspflicht nicht entsprochen hat, bedarf hiernach keiner Ausführung. Der Zustand der Verkehrsunsicherheit war durch die Beklagte geschaffen worden. Dann aber bestand, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ihre Verkehrssicherungspflicht fort, bis sie von einem anderen tatsächlich und ausreichend übernommen war. Ob ihr gegenüber ein anderer zur Übernahme verpflichtet war, und selbst ob sie von einer zuständigen Stelle zur Entfernung des Bauzaunes aufgefordert war, mag für das Verhältnis zwischen ihr und anderen Beteiligten eine Rolle spielen, ist aber bedeutungslos für ihre Verpflichtung gegenüber denjenigen, die durch die von ihr geschaffene Verkehrsunsicherheit gefährdet waren. Ebenso unerheblich ist es für das Rechtsverhältnis zwischen den Prozeßparteien, daß der Bauherr der Schule zugleich Träger der Verantwortung für die Strassenverkehrssicherung war und daher eine Überschneidung der Aufgaben verschiedener Dienststellen bestanden haben mag. Für die Prozeßparteien ist allein maßgeblich, wie weit die Sicherungspflicht der Beklagten ging. Gerade die besonderen Umstände des Falles, auf die es für den Umfang der Sicherungspflicht entscheidend ankommt (vgl. BGH Urt. vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 = VersR 54, 364; Urt. vom 21. April 1956 - VI ZR 312/54 = VersR 56, 372), rechtfertigen sehr scharfe Anforderungen. Das Vorhandensein eines den Bürgersteig absperrenden Bauzauns ist für den Passanten ein deutlicher Hinweis auf die gegebene Verkehrsgefährdung. Wird der Bauzaun entfernt, ohne daß sonstige - wenigstens provisorische - Sperrmaßnahmen getroffen werden, so ist das für den allgemeinen Verkehr ein deutlicher Hinweis dafür, daß nunmehr wieder der Verkehr ohne Gefährdung möglich ist. Deshalb ist die Entfernung des Bauzaunes nur zulässig, wenn entweder ein verkehrssicherer Zustand vorliegt oder die Sicherung auf andere Weise erfolgt, etwa durch eine provisorische Absperrung oder zuverlässige Planierung, oder endlich, wenn die Verkehreunsicherheit auch ohne Bauzaun ohne weiteres unverkennbar ist, was bei Tageslicht oder ausreichender Beleuchtung zur Nachtzeit je nach den Umständen der Fall sein mag. Nichts von alledem war hier gegeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dieser Teil des Bürgersteigs schlecht planiert und schlecht beleuchtet. Absperrmaßnahmen bestanden überhaupt nicht. Die Erwartung der Beklagten, die Plattenleger würden entweder bis zum Eintritt der Dunkelheit planieren oder - möglicherweise - absperren, beseitigte infolgedessen nicht die eigene Verantwortlichkeit der Beklagten, die durch die Entfernung des Bauzaunes den Verkehr auf diesem Strassenteil erst wieder eröffnet hatte. In dem Unterlassen einer ausreichenden Sicherungsmaßnahme liegt das eigene Verschulden der Beklagten, dieses verwirklichte sich im Mangel von Anweisungen an ihre Örtlich verantwortlichen Leute. Ob der Polier der Beklagten sich über die Sach- und Rechtslage geirrt haben mag - worauf die Revision Wert legt -, ist ohne Belang. Die Beklagte selbst hätte durch klare Anweisungen, deren Notwendigkeit sie übrigens bis zum letzten Rechtszug verneint, einen Irrtum verhindern müssen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ein eigenes, unmittelbares Verschulden der Beklagten bejaht.
b)
Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei infolge der aufgezeigten Mängel des Bürgersteigs zu Fall gekommen. Die Revision ist insbesondere der Ansicht, es reiche nicht aus, daß das Berufungsgericht feststelle, die Klägerin sei "an dieser Stelle" zu Fall gekommen, wenn diese Stelle nicht einwandfrei ermittelt sei. Hier mißversteht die Revision den Zusammenhang der Erwägungen des Berufungsgerichts. "Diese Stelle" ist ganz allgemein der verkehrsunsichere (Teil des Bürgersteigs, der schlecht planiert und schlecht beleuchtet war. Mit Recht weist das Berufungsgericht auf die Schwierigkeiten hin, bei der Schnelligkeit, mit der sich derartige Unfälle ereignen, das Geschehen eindeutig zu rekonstruieren, weshalb es gewisse Widersprüche im Vortrag der Klägerin als bedeutungslos erachtet. Es ist deshalb - im Gegensatz zur Ansicht der Revision - durchaus miteinander vereinbar, wenn das Berufungsgericht zwar nicht die Einzelheiten des Vorfalls, insbesondere auch nicht auf den Zentimeter genau die Unfallstelle festgestellt hat, trotzdem aber den Gesamtvorgang auf den Zustand des Bürgersteigs zurückführt. Ob die Klägerin über den Rand eines Kanaldeckels, durch ein Loch im Boden oder infolge abgleitender Planierung gestürzt ist, ist so lange gleich zu werten, als alle in Betracht kommenden Möglichkeiten in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen. Das hat das Berufungsgericht ersichtlich und rechtlich bedenkenfrei angenommen. Im übrigen ist es auch nicht, wie die Revision meint, aktenwidrig, wenn das Berufungsgericht auf den Kanaldeckel als einen der Mängel des Bürgersteigs Bezug nimmt. Die Klägerin hat allerdings vorgetragen, sie sei nicht über den Kanaldeckel gestürzt, hat aber den Vorfall so erklärt, daß sie an dem Rand des Deckels abgerutscht sei. Mit Recht konnte indessen das Berufungsgericht von der Erörterung dieser Fragen absehen, da es zutreffend den Unfall auf den Gesamt zustand des Bürgersteigs zurückgeführt hat.
c)
Da das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei eine Haftung der Beklagten aus eigenem Verschulden angenommen hat, bedarf es keines Eingehens auf die Erwägungen der Revision zu § 831 BGB. Auch gegen die Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin bestehen keine Bedenken.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Bode
Heinrich
Meyer