Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1956, Az.: VI ZR 312/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 312/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten
- OLG München - 07.07.1954
- OLG München - 06.07.1954
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1956, 569 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Gastwirts Georg H. in B. (Kreis W.), B. Straße, Hotel R.,
Prozessgegner
die Firma Josef S. KG in F.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Verkehrssicherungspflicht des Tiefbauunternehmers
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das am 6. und 7. Juli 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war im Juli 1952 mit seiner Ehefrau zu einem 14-tägigen Aufenthalt in F.. Er zog sich in der Nacht vom 19. auf den 20. Juli einen Knöchelbruch zu, als er mit seiner Frau auf dem Heimweg zu der am Südrand des Ortes Faulenbach gelegenen Pension T. war. Für seinen Schaden macht der Kläger die Beklagte verantwortlich.
Die Beklagte hatte vom Notburgaheim in Faulenbach den Auftrag, eine Verstopfung der unterirdisch verlaufenden Rohrleitung zu beseitigen, durch die das Überwasser abfließt, das sich in einer oberhalb des Heimes gelegenen Schachtanlage sammelt. Die Arbeiter der Beklagten hatten am 18. Juli nachmittags in der Nähe der Schachtanlage auf einem Grünstreifen rechts des Weges - in der Skizze Bl 42 d.A. als Grünstreifen A bezeichnet - die Erde ausgehoben. Da sie von dort nicht an die Verstopfungsstelle herankamen, entleerten sie die Grube von dem Wasser, das sich dort angesammelt hatte, und schlossen die Grube wieder. Dann gruben sie auf einem Grünstreifen, der auf der anderen Seite des Weges liegt - auf der Skizze mit Grünstreifen B bezeichnet - die Rohrleitung frei. Da es am Samstag, den 19. Juli 1952 bis zum mittäglichen Arbeitsschluß noch nicht gelungen war, die Verstopfungsstelle zu finden, ließen die Arbeiter der Beklagten diese zweite Grube über Sonntag offen und umgaben sie mit einer vorschriftsmäßigen Absperrvorrichtung. Als am Samstag gegen Abend der Wasserverbrauch im Notburgaheim zurückging, verstärkte sich der Austritt des Überwassers an der oberen bereits wieder zugefüllten Grube (auf Grünstreifen A). Das Wasser floß über den Geländestreifen auf den Weg und schwemmte Teile des wieder eingefüllten, noch lockeren Erdreichs mit auf den Weg. Dort bildete sich eine größere Wasserlache und stellenweise eine Schlammschicht.
Der Kläger sah, als er nachts bei klarem Wetter an diese Stelle kam, die Wasserpfütze. Er hängte seine Frau, die bis dorthin an seinem Arm gegangen war, aus und nahm sie an der Hand, um sie an der Wasserlache vorbeizuführen. Dabei trat der Kläger in eine schmierige Stelle und knickte mit dem linken Fuß um. Er kam zu Fall und erlitt dabei den Knöchelbruch.
Der Kläger macht der Beklagten zum Vorwurf, sie habe die Straße an der Baustelle weder abgesperrt noch beleuchtet, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre. Er hat vorgetragen, die roten Lampen an der Absperrung der offenen Baugrube seien nicht angezündet gewesen; auch die Straßenlaterne, die sich wenige Meter nordöstlich der Unfallstelle befinde, habe nicht gebrannt.
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 2.555,34 DM und ein Schmerzensgeld von 3.000 DM verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Der Unfall habe sich auf einem öffentlichen Weg ereignet, für den sie keine Pflicht zur Verkehrssicherung treffe. Auf dem Weg habe sie keine Aufgrabungen und keine Bauarbeiten vornehmen lassen. Das sei nur auf den Grünstreifen seitlich des Weges geschehen. Ihre Arbeiter hätten die erste Baugrube völlig zugeschüttet und das Erdreich eingestampft. Daß das Wasser dort wieder austreten und auf den Weg fließen werde, halse sie nicht vorhersehen können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Kläger aus einer etwaigen Nichtbeleuchtung der Baugrube auf dem Grünstreifen B, die in der Unfallnacht offen lag und vorschriftsmäßig abgesperrt war, keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten kann. Es stellt für den Senat bindend fest, daß diese Grube in keinem Zusammenhang mit dem Unfall des Klägers steht. Da Ansprüche des Klägers, die sich aus der Nichtbeleuchtung der Baugrube ergeben könnten, schon hieran scheitern, konnte auf sich beruhen, ob die roten Lampen an der Absperrung der Grube damals gebrannt haben. Ebenso konnte unentschieden bleiben, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, die neben der Straße befindliche und ordnungsgemäß abgesperrte Grube zu beleuchten.
II.
Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger die Knöchelverletzung zugezogen, als er auf dem Weg in eine vor der Wasserpfütze befindliche schlammige Schicht trat. Pfütze und Schlammschicht können nach Ansicht des Berufungsgerichts darauf zurückzuführen sein, daß zwei Arbeiter der Beklagten am Freitag Nachmittag das Wasser, das sich beim Aufgraben der ersten Grube auf dem Grünstreifen A in der Grube ansammelte, mit Kübeln in Richtung nach dem Weg ausschütteten und vielleicht den Weg nach dem Zuschütten der Grube nicht genügend säuberten. Wie das Berufungsgericht feststellt, ist die Schlammbildung auf der Fahrbahn aber im wesentlichen eine Folge davon, daß das Wasser, das infolge der Verstopfung der Rohrleitung schon vor dem öffnen der Grube oberhalb der Ausgrabungsstelle aus der Erde herausgesickert war, sich weiterhin einen Weg an die Erdoberfläche suchte und beim Herunterlaufen auf den Weg das in die Grube eingefüllte noch lockere Erdreich mit auf die Straßendecke schwemmte.
Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann die Beklagte bei diesem Sachverhalt für den Unfallschaden des Klägers nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie oder ihre Arbeiter aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung verpflichtet waren, besondere Vorkehrungen zum Schütze der Straßenbenutzer zu treffen. Eine solche Pflicht zur Sicherung des Verkehrs wäre zu bejahen, wenn die Arbeiter der Beklagten einen den Verkehr gefährdenden Zustand geschaffen hätten, der besondere Maßnahmen zum Schütze der Wegebenutzer erforderlich machte. Das hat das Berufungsgericht verneint. Nach seiner Ansicht war die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, die Wegestelle bei Nacht abzusperren oder besonders zu kennzeichnen.
Wie das Berufungsgericht feststellt, handelte es sich um einen geringfügigen Wasseraustritt und um eine mäßige Schlammschicht von ein paar Zentimetern. Bei dieser Feststellung hat das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen M. und T. herangezogen, von denen der erste erklärt hat, die Straßendecke sei mit einer Schlammschicht etwa in der Stärke einer Sohle bezogen gewesen, während Thaller die Stärke der Schlammschicht mit etwa 3 cm angegeben hat mit dem Zusatz, das sei wenigstens am Anfang so gewesen, weiter außen habe sich der Schlamm mehr verteilt. Der nicht ganz 2 m breite Makadamweg, auf dem sich der Unfall ereignet hat, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein "Sträßchen" von ganz geringer Verkehrsbedeutung in einem ruhigen, abgelegenen Ortsteil. Er führt zu den am südlichen Ortsrand von Faulenbach gelegenen wenigen Häusern und dient nur der Zufahrt und dem Zugang zu diesen Anwesen. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, treten in Gebirgsorten auf derartigen Wegen Wasserüberläufe der hier in Frage kommenden Art sehr häufig auf. Nach Ansicht des Berufungsgerichts müssen die Besucher solcher Orte mit derartigen Wegeverhältnissen rechnen und sich durch entsprechend vorsichtiges Verhalten den örtlichen Gegebenheiten anpassen. Der Kläger sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, durch die Überlaufstelle nicht überrascht worden; er sei durch die Waaserpfütze, die er gesehen habe, gewarnt worden und habe daher beim Umgehen der Pfütze vorsichtiger auftreten müssen, um sich vor Schaden zu bewahren.
Entgegen der Ansicht der Revision kann diese aus den besonderen tatsächlichen Verhältnissen abgeleitete Beurteilung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Allerdings besteht bei einer Verschmutzung des Weges, wie sie hier festgestellt ist, eine gewisse Gefahr, daß ein Fußgänger ausgleitet. Das allein kann aber nicht die Annahme rechtfertigen, daß in solchen Fällen stets von dem Wegeunterhaltungspflichtigen oder einem für den Straßenzustand verantwortlichen Bauunternehmer besondere Sicherheitsmaßnahmen zum Schütze der Wegebenutzer getroffen werden müssen, Ob das der Fall ist, richtet sich einmal nach dem Umfang der Verkehrsgefährdung, Hier war, wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, die aus der Schlüpfrigkeit des Weges entspringende Gefahr nicht so groß, daß sie nicht durch einige Vorsicht beim Gehen hätte ausgeglichen werden können. Zum anderen kann von dem für eine Baustelle verantwortlichen Unternehmer nicht verlangt werden, daß er überall und jederzeit Vorkehrungen gegen jede nur denkbare Gefahr trifft. Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind vielmehr nur zu fordern, wenn sie bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, vor allem der Verkehrsbedeutung eines Weges nach vernünftigem Ermessen und allgemeiner Verkehrsanschauung erforderlich sind, um eine Gefahr für die Wegebenutzer zu verhüten. Dabei ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, welches Maß von Anforderungen an die Verkehrssicherheit des Weges zu stellen ist. So können an die Verkehrssicherheit eines verkehrsarmen Weges in der Umgebung eines Gebirgsortes oder einer wenig begangenen Dorfstraße selbstverständlich nur geringere Anforderungen gestellt werden, als es bei einer belebten Stadtstraße der Fall ist. Hier können Vorkehrungen notwendig sein, die sich an anderen Orten erübrigen. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß sich der Einzelne auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse einstellen muß. Wer sich in Gebirgsorten aufhält, darf nicht mit der völligen Verkehrssicherheit aller Wege rechnen, sondern muß gewisse Erschwerungen und Hindernisse wie Unebenheiten und Verschmutzungen der Wege in Kauf nehmen und ihnen durch eigene Vorsicht begegnen.
Zwar ist Füssen, wie die Revision hervorhebt, ein Kur- und Wintersportort, der von vielen Besuchern aufgesucht wird. Es mag auch sein, daß an die Straßen einer solchen Stadt ein strengerer Maßstab angelegt werden muß. Hier hat sich der Unfall aber, wie unstreitig ist, nicht in Füssen selbst, sondern in einem verkehrsarmen Ortsteil von Faulenbach ereignet. Daß dort und in der Umgebung von Füssen Wasserüberläufe und damit wohl auch Verschmutzungen der Wege üblich sind, hat das Berufungsgericht in einer den Senat bindenden Weise festgestellt. Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Verschlammung des Weges, wie sie zur Unfallzeit bestanden hat, die Sicherheit der Wegebenutzer nicht mehr als dort üblich gefährdete. Wenn es unter diesen Umständen in der Verschlammung des Weges keine so außergewöhnliche Gefährdung erblickt hat, daß unter den dort bestehenden örtlichen Verhältnissen, insbesondere bei den besonderen Bedürfnissen und Zwecken des Verkehrs auf diesem Wege besondere Vorkehrungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Ein Bedenken kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der Feststellung des Berufungsgerichts abgeleitet werden, die Arbeiter der Beklagten hätten damit rechnen müssen, daß das Wasser weiterhin heraussickerte und auch auf den Weg lief. Diese Feststellung könnte zwar für die Prüfung, ob die Beklagte oder ihre Mitarbeiter schuldhaft gehandelt haben, von Bedeutung sein. Die Frage des Verschuldens konnte aber im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, weil ein Schadensersatzanspruch des Klägers schon aus den oben erörterten objektiven Gründen zu verneinen war. Ist wie hier ein Zustand festgestellt, der bei den bestehenden örtlichen Verhältnissen keine Vorsichtsmaßnahmen erforderte, so scheitern schon hierandie Ersatzansprüche des Verletzten, ohne daß es auf die Frage des Verschuldens ankommt.
Damit scheidet auch §831 BGB als rechtliche Stütze des Klageanspruchs aus. Diese Vorschrift setzt voraus, daß dem Verrichtungsgehilfen ein objektiv rechtswidriges Verhalten zur Last fällt. Wird ein Anspruch wie hier nicht aus einem Tun, sondern aus einem Unterlassen des Verrichtungsgehilfen hergeleitet (Unterlassen einer Absperrung und Beleuchtung der Wegestelle), so genügt es nicht, daß ein objektiv rechtswidriger Erfolg eintritt (hier: Die Verletzung des Klägers). Erforderlich ist vielmehr, daß der Verrichtungsgehilfe sich objektiv rechtswidrig verhalten hat, wie es z.B. der Fall ist, wenn er Maßnahmen unterläßt, die aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung objektiv notwendig waren. Eine derartige Pflichtwidrigkeit der Arbeiter der Beklagten ist aber hier nicht gegeben.
Nach ändern haben die Vorinstanzen die Klage mit Recht für unbegründet gehalten. Daher war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.