Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1953, Az.: 4 StR 115/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 115/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 18.12.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 4, 293 - 297
- MDR 1953, 723 (Kurzinformation)
- NJW 1953, 1481 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
passiver Bestechung u.a.
Prozessgegner
den früheren Hilfsaufseher Bernhard K. aus W., geboren am ... 1927 in W./Schlesien,
Amtlicher Leitsatz
Die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ist eine in das Amt einschlagende, pflichtwidrige Handlung im Sinne der §§ 332, 333 StGB.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Gerichtsassessor Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 18. Dezember 1952 wird verworfen.
Die Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte war von Mai 1951 bis zu seiner fristlosen Entlastung im April 1952 Hilfsaufseher in der Strafanstalt in W.. Er hatte seinen Dienst u.a. auch in der Abteilung für sog. Kriegsverbrecher zu verrichten. Auf Anregung des von der Anklage der Anstiftung zum Verbrechen nach § 332 StGB rechtskräftig freigesprochenen, früheren Mitangeklagten P. machte er in der Strafanstalt heimlich eine Reihe fotografischer Aufnahmen vom Leben der sog. Kriegsverbrecher in der Gefangenschaft. Die Aufnahmen bot er später der Illustrierten Zeitung "Revue" zum Kaufe an. Die "Revue" erwarb die Bilder samt den Filmen und verwendete sie zu einem zweiseitigen Bildbericht mit der Überschrift "Hinter den Mauern von W." in der Ausgabe vom 26. April 1952. Der Angeklagte erhielt hierfür vereinbarungsgemäss den Betrag von 800 DM und für eine später veröffentlichte dritte Bildseite weitere 300 DM. Bei den Verhandlungen über den Ankauf der Aufnahmen erzählte er dem Mittelsmann der "Revue", dass er - der Angeklagte - in der Strafanstalt in W. tätig sei und wie er die Aufnahmen gemacht habe. Er erläuterte im einzelnen auch, welche Persönlichkeiten die Aufnahmen darstellten und schilderte die Lebensweise der sog. Kriegsverbrecher sowie die allgemeinen Verhältnisse in dieser Abteilung der Strafanstalt.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen schwerer passiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Wochen verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde.
I.
Mit der Verfahrensbeschwerde wendet sie sich gegen die Verwertung der Aussage des Angeklagten bei seiner Vernehmung vom 25. April 1953 durch den Staatsanwalt Dr. N., soweit der Angeklagte hierbei zugestanden hat, den Entschluss zur Veräusserung der Aufnahmen nicht erst nach deren Anfertigung, sondern schon vorher gefasst zu haben. Sie rügt die Verletzung des § 136 a StPO, weil der Angeklagte zu diesem Geständnis durch die Drohung des Staatsanwalts Dr. N. veranlasst worden sei: "Überlegen Sie mal, schliesslich ist es ja nicht gleichgültig, wo Sie die Nacht verbringen werden."
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte hierzu in der Hauptverhandlung vorgetragen, ihm sei bei der Vernehmung gesagt worden, dass es für ihn kaum ein Nachspiel geben werde, wenn er alles so darstellen würde, wie es die Vernehmungsbeamten wünschten. Die Strafkammer hat diese Schilderung des Vorfalls auf Grund der Aussagen der beteiligten Zeugen als widerlegt erachtet. Sie hat aber nicht ausschliessen können, dass Staatsanwalt Dr. N.ger gegenüber dem Angeklagten die von der Revision vorgetragene Äusserung getan hat. Sie hat diese Äusserung dahin ausgelegt, dass Dr. N. auf eine vorläufige Festnahme des Angeklagten anspielen wollte, hierin jedoch keine unzulässige Drohung im Sinne des § 136 a StPO erblickt.
Dem ist im Ergebnis beizutreten. Die Äusserung des Staatsanwalts Dr. N. enthielt zwar die Ankündigung eines Übels und war damit eine Drohung, die die freie Willensentschliessung des Angeklagten über Inhalt und Umfang seiner Aussage beeinträchtigen konnte.
Eine solche Drohung ist jedoch nach § 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO nur insoweit verboten, als sie eine nach dem Strafverfahrensrecht unzulässige Massnahme zum Gegenstand hat. Das traf im vorliegenden Fall nicht zu. Das Urteil enthält allerdings keine Ausführungen darüber, ob das Verhalten des Angeklagten bei seiner Vernehmung die Annahme eines gesetzlich vorgesehenen Festnahmegrundes rechtfertigte. Indes lässt der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ausreichend erkennen, dass ein solcher Grund gegeben war. Der Angeklagte war eines Verbrechens der schweren passiven Bestechung dringend verdächtig. Nach § 112 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO lagen daher die Voraussetzungen eines Haftbefehls wegen Fluchtverdachts vor. Das Leugnen des Angeklagten liess auch befürchten, dass er sich, falls er vor Aufklärung des Sachverhalts auf freiem Fuss belassen würde, mit dem damals noch nicht vernommenen ehemaligen Mitbeschuldigten P. sowie mit dem Mittelsmann der "Revue" in Verbindung setzen und diese beeinflussen würde (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Wegen der Wahrscheinlichkeit, dass er sich zumindest mit dem am selben Ort wohnenden P. sofort absprechen würde, bestand auch Gefahr im Verzuge. Die vorläufige Festnahme des Angeklagten wäre daher nicht unzulässig gewesen (§ 127 Abs. 2 StPO). Deren Androhung durch den Staatsanwalt Dr. N. verstiess deshalb nicht gegen § 136 a StPO, so dass die Strafkammer nicht gehindert war, das von der Revision angefochtene Geständnis des Angeklagten zu verwerten und der Urteilsfindung zugrunde zu legen (BGH 1 StR 393/51 vom 30. Oktober 1951; vgl. auch BGHSt 1, 387).
Die sachliche Richtigkeit dieses Geständnisses wurde übrigens durch den früheren Mitangeklagten P. bestätigt, der, ohne irgendwie unter Druck gestanden zu haben oder sonstwie beeinflusst worden zu sein, bei zwei Vernehmungen angegeben hat, dass er und K. von Anfang an, nicht erst nach Fertigstellung der Aufnahmen, deren gewinnbringende Verwertung ins Auge gefasst hätten.
II.
Auch die Sachrüge kann nicht durchdringen.
1.)
Die Strafkammer hat die Beamteneigenschaft des Angeklagten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu § 359 StGB zu Recht bejaht. Nach dieser ist Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches und damit auch der sog. Beamtendelikte nicht nur derjenige, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstgewaltverhältnis zum Staate steht - also der Beamte im staatsrechtlichen Sinne -, sondern auch jeder, der im Rahmen eines Dienstvertrages oder eines sonstigen privatrechtlichen Verhältnisses durch ausdrücklichen oder stillschweigenden öffentlich-rechtlichen Akt einer zuständigen Stelle zu Dienstverrichtungen berufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (RGSt 51, 166; 60, 139, 141; 62, 24, 26; 67, 299, 300; 74, 105, 106; BGHSt 2, 119, 120; BGH 4 StR 102/50 vom 9. März 1951; 1 StR 89/51 vom 13. November 1951 in NJW 1952, 191). Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen und, wie die Revision anregt, den sog. Beamtendelikten einen anderen Begriff des Beamten zugrunde zu legen als den §§ 113, 114 StGB.
Die Strafkammer hat es allerdings unterlassen, im Urteil anzugeben, welche "nach Landesrecht zuständige Stelle" den Angeklagten zum Gefangenenaufseher bestellt hat und welche Dienstverrichtungen dieser im einzelnen wahrzunehmen hatte. Dass der Angeklagte jedoch nur durch die hierfür zuständige Behörde "als Hilfsaufseher bei der Strafanstalt in W. ins Angestelltenverhältnis übernommen" worden ist, ergibt sich mit hinreichender Gewissheit aus der Tatsache, dass er nach den Urteilsfeststellungen dem Oberverwalter des Gefängnisses unterstand. Ebenso kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklagte als Hilfsaufseher mit der Beaufsichtigung und Bewachung der in W. inhaftierten Gefangenen zum Zwecke ihrer Festhaltung betraut war (vgl. Ziff 18 der Vorläufigen Strafvollzugsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - AV.d.JM. vom 11. August 1948 - IV 4400 - 17 -). Das war anerkanntermassen eine Tätigkeit, die sich aus der Staatsgewalt ableitete, der Verwirklichung staatlicher Zwecke diente und nicht nur ganz untergeordneter Natur war.
Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist daher entgegen der Meinung der Revision nach allgemeinem Strafrecht, nicht nach den §§ 3, 6 der VO gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen vom 3. Mai 1917 (RGBl 393) i.d.F. vom 22. Mai 1943 (RGBl I 351) zu beurteilen.
2.)
Die Veräusserung der fotografischen Aufnahmen und die dazu gegebenen mündlichen Erläuterungen enthielten, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, einen Verstoss gegen die dem Angeklagten obliegende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und damit eine Amtspflichtsverletzung im Sinne des § 332 StGB. Eine in sein Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung begeht nicht nur, wer eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Ein solcher Missbrauch der Amtsstellung stellt keine Privattätigkeit, sondern eine pflichtwidrige Amtshandlung dar (RGSt 69, 393, 394; 70, 166, 172; BGH 5 StR 126/52 vom 6. März 1952; vgl. auch RGSt 77, 75, 76). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Reichsgericht schon in einem Urteil vom 9. Juni 1896 (RGSt 28, 424) die private Mitteilung einer amtlich geheimzuhaltenden Angelegenheit als Verletzung der Amtspflicht im Sinne der §§ 332, 333 StGB erklärt. In RGSt 37, 354, 355 ist die Mitteilung von Tatsachen, die der Beamte lediglich durch sein Amt erfahren hat, ebenfalls als verboten bezeichnet, soweit dadurch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder eine sonstige Anordnung eines Vorgesetzten verletzt wird, allerdings unter Missbilligung der weitergehenden Ansicht, dass ein Beamter seine auf Grund amtlicher Tätigkeit erlangten Kenntnisse nie im Privatinteresse verwerten dürfe, weil sich dies mit seinen Pflichten ganz allgemein nicht vertrage. Auch die Urteile RGSt 70, 166, 172 und RG in GoltdArch 62, 326 sahen die Verletzung der amtlichen Schweigepflicht grundsätzlich als eine in das Amt des Beamten einschlagende pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 332 StGB an.
Der Senat tritt dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts, gegen die, soweit ersichtlich, abgesehen von Frank 18 Aufl. Anm. I zu § 332 StGB, in der Rechtslehre und im Schrifttum keine Einwendungen erhoben worden sind (u.a. Ebermayer 6./7. Aufl 1951 Anm. 2 b zu § 332 StGB, Olshausen 11. Aufl 1927 Anm. 2 zu § 332 StGB, Schönke 6. Aufl 1952 Anm. 4 zu § 332 StGB), bei. Sie entspricht dem Gesetzeszweck und den Bedürfnissen des öffentlichen Dienstes und ist mit dem Begriff der in das Amt einschlagenden pflichtwidrigen Handlung, wie er vom BGH im Urteil 5 StR 126/52 vom 6. März 1952 übernommen worden ist, ohne weiteres vereinbar. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit steht ihrer Natur nach in untrennbarem Zusammenhang mit den dienstlichen Obliegenheiten des zur Geheimhaltung verpflichteten Beamten und gehört zu seinem ständigen Aufgabenkreis; ihre Verletzung durch Mitteilung von Tatsachen oder Vorgängen, die ihr unterfallen, ist daher immer eine in das Amt einschlagende (pflichtwidrige) Handlung, mag sie auch äusserlich im privaten Lebensbereich des Beamten erfolgen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch § 6 der erwähnten Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen. Es wäre wenig verständlich, wenn sich der Nichtbeamte wegen des eigennützigen Missbrauchs der infolge seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse über Einrichtungen oder Massnahmen einer Behörde oder Organisation strafrechtlich zu verantworten hätte, während die eigennützige Verwertung amtlichen Wissens unter Bruch der Verschwiegenheitspflicht durch einen Beamten kriminell nicht strafbar wäre, falls nicht die besonderen Tatbestände des Landesverrats (früher § 92 StGB, jetzt § 100 c StGB) oder der §§ 353 b oder 353 c StGB vorliegen.
Die Pflicht des Angeklagten zur Amtsverschwiegenheit ergab sich nach der zutreffenden Feststellung des Landgerichts aus Ziff 34 der oben erwähnten Vorläufigen Strafvollzugsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der mindestens die Natur einer verbindlichen Dienstanweisung zukommt. Danach dürfen die Beamten der Strafvollzugsanstalten die ihnen dienstlich bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse oder Angelegenheiten von Gefangenen und Verwahrten anderen Personen und Stellen nur in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben und nur zu dienstlichen Zwecken Mitteilung machen. Darüber hinaus dürfen nur der Anstaltsleiter und die von ihm dazu ermächtigten Beamten Dritten über Gefangene und Verwahrte auf berechtigtes Verlangen Auskunft geben.
Gegen diese Vorschrift hat der Angeklagte durch die Weitergabe und Erläuterung des von ihm angefertigten Bildmaterials verstossen. Die Ausführungen, mit denen die Revision darzulegen versucht, dass das Fotografieren mit dem dienstlichen Aufgabenbereich des Angeklagten nichts zu tun gehabt habe, liegen neben der Sache, weil die Strafkammer die Amtspflichtverletzung des Angeklagten nicht in der Anfertigung der Aufnahmen als solcher, sondern in deren Veräusserung zum Zwecke der Veröffentlichung erblickt hat.
3.)
Auch der Angriff der Revision gegen die Annahme des nach § 332 StGB erforderlichen Zusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung des Angeklagten und dem für die Aufnahmen erzielten Erlöse (800 DM und 300 DM) geht fehl (vgl. RGSt 77, 75, 76). Die Strafkammer hat diesen Zusammenhang ausdrücklich festgestellt. Er ergibt sich auch zweifelsfrei aus der Sachverhaltsschilderung des Urteils, nach der die erheblichen Geldbeträge nach dem Wissen und Wollen der Beteiligten die Gegenleistung für die pflichtwidrige Überlassung des Bildmaterials waren. Wenn die Revision demgegenüber behauptete der Angeklagte hätte die Aufnahmen aus einer Art "Künstlerstolz" auch dann zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt, wenn er nichts dafür bekommen hätte, so wendet sie sich unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Danach haben der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte P. von Anfang an die gewinnbringende Verwertung der Aufnahmen geplant, der Angeklagte hat sodann die hergestellten Bilder der "Revue" zum Kaufe angeboten und diese erst nach per Einigung über die Höhe des Entgelts und Zug um Zug gegen die Auszahlung von zunächst 800 DM herausgegeben.
4.)
Nach der inneren Tatseite hat die Strafkammer unter Angabe der Beweistatsachen bedenkenfrei ausgeführt, der Angeklagte sei sich des Umstandes bewusst gewesen, dass sein Tun die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzte. Sie hat weiter dargelegt, dass sich sowohl der Angeklagte als auch der Mittelsmann der "Revue" des Zusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung und der Vorteilsgewährung bewusst waren. Nicht ausdrücklich erörtert hat das Landgericht, ob der Angeklagte seine Beamteneigenschaft kannte. Dies ergibt sich jedoch mit hinreichender Gewissheit aus der Art seiner Verpflichtung beim Dienstantritt, aus der ihm dabei erteilten Belehrung, dass er als Beamter im strafrechtlichen Sinne gelte, und aus der Urteilsfeststellung, dass er sich der Verletzung seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bewusst gewesen sei.
Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe, selbst wenn er sich der Dienstwidrigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei, keinesfalls sich kriminell strafbar machen und eine Bestechung begehen wollen, ist unerheblich. Das Bewusstsein, Unrecht zu tun, erfordert auch nach dem Beschluss des Grossen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 (GSSt 2/51) weder die Kenntnis der Strafbarkeit noch die Kenntnis der das Verbot enthaltenden gesetzlichen Vorschrift (BGHSt 2, 194, 202).
5.)
Die Strafzumessung lässt keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dem Angeklagten sind mildernde Umstände nach § 332 Abs. 2 StGB zugebilligt und weitgehende Strafmilderungsgründe zugute gehalten worden. Eine Umwandlung der verhängten Gefängnisstrafe in eine Geldstrafe nach § 27 b StGB war, wie die Revision selbst nicht verkannt hat, wegen der Verbrechensnatur der Straftat nicht möglich.