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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1952, Az.: 5 StR 126/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1952
Aktenzeichen
5 StR 126/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 06.09.1951

Verfahrensgegenstand

Bestechung

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. März 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. September 1951, soweit es den Angeklagten R. von der Anklage der Bestechlichkeit freispricht, nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Der Angeklagte R. war im Jahre 1947 als Gefängnisaufseher in der Untersuchungshaftanstalt Berlin beschäftigt, in welcher der Kaufmann Willy B. in Untersuchungshaft wegen Betruges einsaß. B. hatte während seiner Haftzeit im großen Umfange Gewürze (Kümmel und Paprika) gegen Zahlung von Vorschüssen an Interessenten auf schriftlichem Wege angeboten. Auf Grund ihrer langen Bekanntschaft veranlasste B. den Angeklagten R. ihm bei Durchführung der Geschäfte Hilfe zu leisten. Der Angeklagte R. brachte die Schreiben des B. zur Post. Die auf die Angebote des B. eingehenden Vorschüsse der Interessenten auf die ihnen von B. in Aussicht gestellten Lieferungen wurden an B. überwiesen und von ihm dem in Untersuchungshaft befindlichen B. übergeben. Hierfür erhielt R. 2 % der vereinnahmten Gelder. B. war, wie das Landgericht feststellt, weder willens noch in der Lage, die angebotenen Waren zu liefern.

2

Das Landgericht hat durch Urteil vom 6.9.1951 den Angeklagten R. von der Anklage der Bestechung und der Beihilfe zum Betrug freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, soweit der Angeklagte R. von der Anklage der Bestechlichkeit freigesprochen ist. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

3

Das Landgericht meint, der § 332 StGB erfordere eine Handlung, die innerhalb des Dienstbereiches eines Beamten liegt. Eine solche Handlung sei jedoch dann nicht gegeben, wenn der Beamte für eine außerdienstliche Tätigkeit Vorteile in Form von Provisionen annimmt, mag auch die außerhalb der dienstlichen Tätigkeit liegende Handlung, für die sich der Beamte bezahlen läßt, pflichtwidrig sein. In diesem Falle läge eine privatgeschäftliche Tätigkeit des Angeklagten R. vor.

4

Nach § 40 der Dienst- und Vollzugsordnung für die Gefangenenanstalten vom 1. August 1923, die in dieser Fassung in Berlin anzuwenden ist, ist jeder nichtdienstliche Verkehr der Aufsichtsbeamten der Haftanstalten mit den Gefangenen unzulässig, ebenso Geschäfte mit Gefangenen, Vermittlung von Aufträgen derselben, Annahme von Geld und anderen Sachen als Geschenk oder zur Verwahrung.

5

Der Briefverkehr der UntGef. wird durch den Richter überwacht (§ 114 Nr. 5 a.a.O.). Wie die von den Gefangenen geschriebenen und die an sie gerichteten Briefe zu behandeln sind, ist ebenfalls in § 114 geregelt. Der Besitz von Geldern und anderen Sachen ist durch den Vorsteher zu genehmigen.

6

Gegen alle diese Vorschriften, die dem Angeklagten R. bekannt gewesen sein mußten, hat er verstoßen und hierfür Vorteile in Empfang genommen.

7

Eine in sein Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung begeht nicht nur, wer eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu mißbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Ein solcher Mißbrauch der amtlichen Stellung enthält keine reine Privattätigkeit, sondern eine in das Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung (RGSt Bd. 69 S. 394 und die dort angef. Entscheidungen).

8

Das Landgericht wird nunmehr die Sache unter dem angegebenen rechtlichen Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt