Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1974, Az.: BVerwG VII C 46.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 46.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Münster - 10.04.1972 - AZ: II A 609/70
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 4 a Abs. 2 Preuß. Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (PrGSNW S. 36)
Fundstellen
- DGemStZ 1977, 38
- DVBl 1975, 276 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1974, 317
- DÖV 1974, 708-710 (Volltext mit amtl. LS)
- KommStZ 1974, 216
- MDR 1975, 81-83 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1915-1916 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 26, 442 - 446
- VerwRspr. 26, 442
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Heranziehung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren - hier nach nordrhein-westfälischem Recht gemäß § 4 a Abs. 2 WRG - verstößt in extremen Ausnahme fällen gegen Art. 3 Abs. 1 GG; dies ist der Fall, wenn weder eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks durch die Straße, insbesondere die Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, möglich ist noch von dem Grundstück eine konkrete, nicht völlig unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.
- 2.
Zur Straßenreinigungsgebührenpflicht der Anlieger bei durchlaufenden Grundstücken. - Ergänzung zum Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 -.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Gebiet der Stadt H. Das Grundstück liegt in einer Hanglage. Sein rückwärtiger südlicher Teil grenzt mit einer Frontlänge von etwa 10 m an die Westfalenstraße, zu der das Grundstück durch eine Hecke und einen Drahtzaun abgegrenzt ist; entlang dieser Grenze befindet sich eine mit Sträuchern und Tannen bestandene Böschung, die nach Norden zunächst leicht, dann steil abfällt bis zu dem Garten vor der Rückseite des Hauses. Zur Westfalenstraße hat das Grundstück keinen Zugang. Der Zugang erfolgt über eine von den Anliegern selbst angelegte und unterhaltene Privatstraße, die im wesentlichen parallel zur Westfalenstraße nördlich des Grundstücks verläuft.
Der Beklagte zog die Klägerin für die Monate September bis Dezember 1968 zu Gebühren für die Fahrbahnreinigung der Westfalenstraße in Höhe von 5,83 DM heran. Die Heranziehung stützt sich auf die Straßenreinigungssatzung vom 27. Juni 1968 in Verbindung mit der Straßenreinigungsverordnung vom 27. Juni 1968 und dem dazu gehörenden Straßenverzeichnis sowie § 4 a des preußischen Wegereinigungsgesetzes.
Die Klägerin erhob nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage, mit der sie geltend machte: Eine Reinigung der Westfalenstraße komme ihr nicht zugute, weil sie von dieser Straße keinen Zugang zu ihrem Grundstück habe; dieser sei ihr durch die Örtlichkeit verwehrt, außerdem aber auch von der Stadt untersagt worden. Es handele sich bei ihr um denselben Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - zugrunde liege.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, die Heranziehung der Klägerin verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 10. April 1972 (veröffentlicht in KStZ 1972, 154) die Klage ab: Die Heranziehung der Klägerin sei rechtmäßig. Für die landes- und ortsrechtlich geregelte Gebührenpflicht sei allein der Tatbestand der Angrenzerschaft maßgebend, ohne daß es darauf ankomme, ob das Grundstück einen Zugang von der Straße habe und ob der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks ein Interesse an der Reinhaltung der Straße habe. Dies gelte auch für durchlaufende Grundstücke und verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Berufungsurteil weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - ab. Maßgeblich könne für die Heranziehung nicht nur die Angrenzerschaft sein; es müßten auch die Beziehung des Angrenzers zu der Straße und sein Interesse an der Reinhaltung berücksichtigt werden, da sonst die Gebühr ihren Sinn und ihre Berechtigung verliere. Beziehung und Interesse seien auch objektivierbar und besonders bei durchlaufenden Grundstücken nicht schwierig festzustellen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1972 abzuändern und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das Berufungsurteil, bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1965 - BVerwG I C 78.62 - und meint, der Fall der Klägerin sei mit dem in der Entscheidung BVerwG VII C 16.69 nicht vergleichbar.
II.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das angefochtene Urteil beruht im wesentlichen auf der Anwendung des § 4 a Abs. 1 und 2 des preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS. S. 187) in der Fassung der Verordnung vom 17. März 1933 (GS. S. 43) - WRG -, das in Nordrhein-Westfalen weitergilt (PrGSNW S. 36). Das Berufungsgericht gelangt durch Auslegung des § 4 a Abs. 2 Satz 1 WRG zu der Auffassung, daß diese Vorschrift und die ihr entsprechende ortsrechtliche Regelung die Gebührenpflicht für die von der Gemeinde mit Hilfe einer öffentlichen Reinigungsanstalt durchgeführte Straßenreinigung allein an den Tatbestand der Angrenzerschaft anknüpfen. Diese Auslegung des maßgebenden Landes- und Ortsrechts, die ausnahmslos und ohne jede Differenzierung das alleinige Angrenzen des Grundstücks an eine der öffentlichen Reinigung unterliegende Straße für die Gebührenpflicht genügen läßt, steht mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang.
Das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine vernünftige objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße, die es sachlich rechtfertigt, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen.
Diese erforderliche Beziehung folgt noch nicht daraus, daß nach § 4 a Abs. 2 Satz 1 WRG, wenn die Gemeinden die ihnen nach § 1 Abs. 1 WRG und auch nach § 49 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (GVBl. S. 305) - LStrG - grundsätzlich selbst obliegende öffentliche Straßenreinigung mittels einer Straßenreinigungsanstalt durchführen, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke als Benutzer der Gemeindeveranstaltung im Sinne des § 4 des Kommunalabgabengesetzes gelten. Auch die der öffentlichen Straßenreinigung zugrunde liegenden ordnungsrechtlichen (polizeilichen) Erwägungen und insbesondere der Gesichtspunkt, daß die Aufbürdung der Straßenreinigungslast den Anliegern wegen der Lage ihres Grundstücks an der zu reinigenden Straße im allgemeinen am ehesten zuzumuten und dies herkömmlich sei, können für sich allein eine ausnahmslose Gebührenpflicht der Straßenanlieger für die von der Gemeinde durchgeführte Straßenreinigung nicht rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Gebührenpflicht der Anlieger dadurch begründet, daß sie gemäß § 5 Abs. 1 WRG die Straßenreinigungspflicht den Anliegern überträgt und diese gleichzeitig zum Anschluß an die gemeindliche Reinigungsanstalt und zu deren gebührenpflichtiger Benutzung verpflichtet.
Indessen wird eine ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße grundsätzlich durch das Angrenzen geschaffen, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, mit sich bringt, bei deren Vorliegen die Straßenreinigung für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in aller Regel sich auch vorteilhaft auswirkt und demgemäß ein objektives Interesse des Angrenzers an der Reinhaltung der Straße begründet. Ferner ist eine Straßenreinigungsgebührenpflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn die konkrete - nicht nur hypothetische - Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück zu bejahen ist.
Den noch in Betracht kommenden weiteren Gesichtspunkt, daß die Straßenreinigung vor den von der Straße ausgehenden Schmutz- und Staubbelästigungen schützt, hält der Senat hingegen nicht für einen geeigneten Grund, der die Straßenreinigungsgebührenpflicht der Straßenanlieger rechtfertigen könnte, weil dieser Gesichtspunkt des Immissionsschutzes wegen der atmosphärischen Verbreitung der Immissionen mehr oder weniger auch für solche Grundstücke, die nicht an Straßen angrenzen, zutrifft und eine an objektiven Merkmalen orientierte, klare und praktikable Abgrenzung nicht sicher gewährleistet. So wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, die Grundstückseigentümer für die Kosten der Beseitigung einer Verschmutzung aufkommen zu lassen, die etwa von einer an ihr Grundstück angrenzenden Hochstraße ausginge; eine klare und praktikable Abgrenzung solcher und vergleichbarer Fälle von anderen Fallgestaltungen, bei denen die Belastung der Angrenzer mit den Straßenreinigungskosten sachlich noch gerechtfertigt erscheinen könnte, ist mangels einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung jedoch nicht erkennbar.
Da die Möglichkeit einer wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks durch die Straße oder auch der Gesichtspunkt einer mehr als nur völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Grundstück in aller Regel bei Anliegergrundstücken zutrifft, wird bei ihnen nur in extremen Ausnahmefällen die für die Straßenreinigungsgebührenpflicht des Angrenzers erforderliche Beziehung des Grundstücks zur Straße zu verneinen sein, was auch für durchlaufende (d.h. an zwei parallel verlaufende Straßen angrenzende) Grundstücke gilt. Ein derartiger extremer Ausnahmefall lag dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (KStZ 1970, 92) zugrunde, das ein durchlaufendes Grundstück betraf, bei dem die Schaffung eines Zugangs von der rückwärtigen Grundstücksfront zu der auf einem hohen Damm verlaufenden Straße rechtlich unmöglich war und nach den örtlichen Verhältnissen auch die Möglichkeit einer mehr als nur völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück entfiel, weswegen der Senat in jenem Falle eine Gebührenpflicht des Angrenzers wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verneint hat. Diese Entscheidung kann nicht dahin verstanden werden, wie dies anscheinend durch das Berufungsgericht geschieht, daß bei durchlaufenden Grundstücken die Straßenreinigungsgebührenpflicht des Angrenzers in jedem Falle die tatsächliche Zugänglichkeit des Grundstücks von der zu reinigenden Straße voraussetze. Ebensowenig kann aus jener Entscheidung entnommen werden, daß für die Heranziehung des Angrenzers zu Straßenreinigungsgebühren etwa sein subjektives Interesse an der Reinhaltung der Straße, das sicherlich kein geeignetes Kriterium ist, maßgebend sei.
Aus den dargelegten Gründen, die die Straßenreinigungsgebührenpflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sachlich rechtfertigen, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine entsprechende einschränkende verfassungskonforme Auslegung des maßgebenden Landes- und Ortsrechts, soweit dieses nach der Auslegung des Berufungsgerichts ohne jede Differenzierung ausnahmslos alle Eigentümer der angrenzenden Grundstücke der Straßenreinigungsgebührenpflicht unterwirft. Eine derartige einschränkende Auslegung des Begriffs der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, die nach § 4 a Abs. 2 Satz 1 WRG als gebührenpflichtige Benutzer der Gemeindeveranstaltung gelten, ist auch möglich; sie ist mit dem Wortlaut der Norm vereinbar und läßt ihr einen vernünftigen Sinn, der dem erkennbaren Gesetzeszweck nicht zuwiderläuft. Der Gesichtspunkt der Praktikabilität der Gebührenregelung steht dieser durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen und möglichen Differenzierung nicht entgegen.
Die dargelegte Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1965 (BVerwGE 22, 26[BVerwG 05.08.1965 - I C 78/62]), auf das sich der Beklagte beruft. Jene Entscheidung betraf die polizeiliche Verpflichtung der Straßenanlieger zur außerordentlichen Gehwegreinigung (Beseitigung von Laub, Schnee und Eis) nach früherem württembergischen Recht, die mit der hier zu beurteilenden Gebührenpflicht der Straßenanlieger für die von der Gemeinde durchgeführte laufende Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht vergleichbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - [NJW 1972, 1482]).
Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Es bleibt zu klären, ob der Klägerin die Schaffung eines Zugangs von ihrem Grundstück zu der Westfalenstraße rechtlich möglich ist. Die Klägerin trägt hierzu widersprüchlich vor, daß dies von ihr wegen der Steilhanglage ihres Grundstücks gar nicht versucht, andererseits auch, was der Beklagte bestreitet, von der Stadt untersagt worden sei. Hierbei ist unerheblich, daß die Klägerin möglicherweise an der Schaffung eines solchen Zugangs, zumal im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten kein Interesse hat. Wenn ein solcher Zugang rechtlich unmöglich ist, kommt es auf die weitere Frage an, ob das Grundstück der Klägerin in nicht völlig unerheblicher Weise zur Verschmutzung der Fahrbahn der Westfalenstraße beiträgt, z.B. durch Abfall von Blättern und Laub von der an der rückwärtigen Grundstücksgrenze vorhandenen Hecke und mit Sträuchern und Bäumen bepflanzten Böschung, wofür das von der Klägerin im ersten Rechtszug überreichte Lichtbild (Bl. 53 der Gerichtsakten) einigen Anhalt bietet. Zur Klärung dieser Fragen ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5,83 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Willberg