Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1961, Az.: BVerwG VII C 174.60

Rechtliche Ausgestaltung der Einfuhr von Futterweizen; Rechtliche Ausgestaltung des Erstattungsanspruchs bezüglich durch behördliche Auflagen entstandener Kosten; Anforderungen an die rechtmäßige Beteiligung der Einfuhrhändler an den entstehenden verwaltungsbedingten Kosten; Verteilung der Kostentragung der Eosinierung im Rahmen des Getreideimports; Rechtliche Ausgestaltung der behördlichen Befugnis zur Betreibung einer Preispolitik im Rahmen des Getreideimportgewerbes; Behördliche Ermessensregeln im Rahmen der Ausübung einer Preispolitik

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII C 174.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 25.08.1960 - AZ: OS V 73/58

Fundstellen

  • DB 1961, 974
  • DB 1961, 1060
  • DÖV 1962, 356 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1549-1550 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Einfuhr- und Vorratsstelle hat bei der Festsetzung des Übernahme- oder des Abgabepreises für eingeführten Futterweizen die Kosten der von ihr verlangten Eosinierung zu berücksichtigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 1960 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beklagte erteilte der Klägerin den Übernahmevertrag Nr. 20 712 von 27. Februar 1956 zur Einfuhr von 9144 t Futterweizen aus Australien zum Übernahmepreis von 285,80 DM je Tonne. Der Abgabepreis wurde vorläufig auf 451 DM je Tonne festgesetzt, sollte jedoch auf 380 DM je Tonne herabgesetzt werden, falls die Einführerin das Getreide nur zu Futterzwecken veräußern würde. Weiter erteilte die Beklagte der Klägerin die Auflage, den Weizen mit Eosin rot färben zu lassen. Hierdurch sollte erreicht werden, daß das Getreide nur zu Futterzwecken (Herstellung von Mischfutter) verwendet werden konnte. Die Klägerin ließ die Färbung teils in Rotterdam, teils nach der Einfuhr im Inland vornehmen. Hierfür mußte sie an Kosten 5.730,88 DM, an Umsatzsteuer 26.229,55 DM aufwenden. Die Beklagte setzte den Abgabepreis zwar auf 380 DM je Tonne fest, berücksichtigte aber die Kosten der Färbung nicht. Nach vergeblichem Einspruch beschritt die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg. Sie verlangt Erstattung der für die Färbung aufgewendeten Beträge. Sie trägt vor, die Auflage, das Getreide zu färben, möge gerechtfertigt sein. Der Wert des Getreides werde dadurch aber nicht erhöht. Die Beklagte handele daher rechtswidrig, wenn sie diese Kosten bei der Festsetzung des Abgabepreises nicht berücksichtige.

2

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie führt aus, früher habe sie in ähnlichen Fällen Futtergetreide zur Bundesreserve gekauft und aus dieser an die Hersteller von Mischfutter verkauft. Auf Wunsch der Einfuhrhändler habe sie dieses Verfahren geändert und diese auch bei der Einfuhr und Veräußerung von Futtergetreide der fraglichen Art herangezogen. Es gehöre zu ihren Aufgaben, dafür zu sorgen, daß die Hersteller von Mischfutter mit preisgünstigen Rohstoffen versorgt werden. Um sicherzustellen, daß das eingeführte Getreide wirklich zu Futterzwecken verwendet werde, habe sie die streitige Auflage erteilt. Es sei angemessen, daß diejenigen, die den Vorteil von dem vereinfachten Verfahren hätten, nämlich die Einfuhrhändler oder ihre Abnehmer, die Kosten hierfür trügen.

3

Das Verwaltungsgericht gab der Klage im wesentlichen statt. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Beklagten zurück, wobei er die Urteilsformel neu faßte. Er hob die Festsetzung der Abgabepreise in den näher bezeichneten Unterschiedsberechnungen insoweit auf, als die durch die Eosinierung des streitigen Futterweizens entstandenen Kosten nicht berücksichtigt worden waren, und verurteilte die Beklagte, an die Klägerin 31.960,43 DM mit 4 v.H. Zinsen seit dem 3. Oktober 1956 zu zahlen. Zur Begründung ist ausgeführt: Nach dem Sinn und Zweck des Getreidegesetzes habe die Beklagte als Preisschleuse unter Beachtung der für Getreide inländischer Erzeuger gesetzlich geregelten Preise die Preisangleichung für den eingeführten australischen Futterweizen durchzuführen. Dabei habe sie dafür zu sorgen, daß das innerdeutsche Preisgefüge erhalten bleibe, daß also die Abnehmer des eingeführten Getreides dieses zu annähernd den gleichen Preisen und Bedingungen erwerben könnten wie Inlandsgetreide gleicher Art, Güte und Beschaffenheit. Dieses Ergebnis könne nur erreicht werden, wenn die notwendigen Kosten der Einfuhr, sofern sie nicht schon in dem nach § 8 Abs. 1 des Getreidegesetzes festgesetzten Übernahmepreis enthalten seien, bei der Festsetzung des Abgabepreises Berücksichtigung fänden. Zu diesen Kosten gehörten auch diejenigen der Eosinierung.

4

Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 1960 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 21. Februar 1958 und Abweisung der Klage in vollem Umfange.

5

Zur Begründung trägt sie vor: Der Verwaltungsgerichtshof verkenne ihre Aufgaben. Sie sei nicht zu einer minutiösen Preisangleichung verpflichtet. Sie dürfe auch Preispolitik betreiben. Sie dürfe deshalb die Abgabepreise so festsetzen, daß die Verbraucher, denen sie das Futtergetreide preisgünstig zuwende, die Kosten der Eosinierung trügen. Selbst wenn man aber dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich beipflichte, sei es doch bedenklich, daß dieser den Erstattungsbetrag zahlenmäßig festgesetzt habe. Es müsse ihr erlaubt sein, im Rahmen ihres vereinfachten Abschöpfungsverfahrens die Kosten der Färbung in durchschnittlicher Höhe zu berücksichtigen; es könne nicht verlangt werden, daß die im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Kosten unter allen Umständen berücksichtigt würden.

6

Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.

7

II.

Die zulässige Revision kann keinen Erfolg haben. Den Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs ist vielmehr beizupflichten.

8

Der Gesetzgeber bedient sich in § 8 Abs. 1 und 3 des Getreidegesetzes vom 4. November 1950 (BGBl. S. 721) in der Fassung vom 24. November 1951 (BGBl. I S. 901) der Wendungen, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle als Kaufpreis einen Übernahmepreis festsetze und den Einführer verpflichte, das Getreide zu einem von ihr festgesetzten Abgabepreis zurückzukaufen. Wie der Senat aber schon wiederholt dargelegt hat, handelt es sich hierbei nicht um den Abschluß von Kaufverträgen, sondern um Maßnahmen zur Sicherung der Inlandspreise der landwirtschaftlichen Erzeuger. Die Festsetzung des Abgabepreises und das Verlangen, den Unterschiedsbetrag zum Übernahme preis zu zahlen, dient der Angleichung des niedrigen Auslandspreises des Importgetreides an den höheren Inlandspreis. Dies bewirkt zugleich die Abschöpfung eines nicht gerechtfertigten Gewinns, den der Einfuhrhändler erzielen würde, wenn er das billige ausländische Getreide zum teueren Inlandspreis weiterverkaufen könnte (BVerwGE 3, 205;  6, 244[BVerwG 07.03.1958 - IV C 181/57][245, 246]; 9, 1;Urteile vom 11. März 1960 - BVerwG VII C 163.59 - [NJW 1960 S. 1875];vom 6. Mai 1960 - BVerwG VII C 182.59 - [NJW 1960 S. 1876];vom 8. Juli 1960 - BVerwG VII C 183.59 - [NJW 1961 S. 42] undvom 11. November 1960 - BVerwG VII C 31.60 - [NJW 1961 S. 425]).

9

Nun brauchen die inländischen Erzeuger ihr Futtergetreide nicht rot färben zu lassen. Das vergleichbare inländische Getreide ist mit den Kosten der Färbung daher nicht belastet, wenn es in Verkehr gebracht wird. Wird für das Importgetreide die Färbung mit Recht verlangt, so sind die Kosten hierfür, wenn sie nicht bereits bei der Festsetzung des Übernahmepreises berücksichtigt worden sind, bei der Festsetzung des Abgabepreises zu berücksichtigen, weil sonst der Unterschiedsbetrag zu hoch ausfällt. Wenn die Beklagte die Kosten der Färbung nicht berücksichtigt, geht sie über ihre Aufgabe der Preisangleichung hinaus.

10

Den Betrag, den der Einfuhrhändler für die Kosten der Rotfärbung mit Umsatzsteuer aufwendet, hat er nicht verdient. Dieser Betrag schmälert seinen Gewinn. Es ist daher nach dem Getreidegesetz nicht gerechtfertigt, diesen Betrag in den Abschöpfungsbetrag einzubeziehen. Übrigens hat die Klägerin in dem vorliegenden Falle, worauf es aber nicht entscheidend ankommt, wie sich aus der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Anlage 8 zu ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 1958 ergibt, diesen Kostenbetrag auf ihre Abnehmer nicht abwälzen können. Er hat vielmehr ihren Gewinn fast aufgezehrt.

11

Die Beklagte hat nicht die Aufgabe, dem Staat Einnahmen zu verschaffen. Die Vorstellung, die Beklagte setze zunächst nach ihrem Belieben oder Ermessen die Ausgleichsabgabe fest und es sei dann nicht gerechtfertigt, die Kosten der Färbung aus dieser der öffentlichen Hand gebührenden Abgabe zu bezahlen, entspricht der Sachlage nicht. Umgekehrt hat die Beklagte zunächst die Kosten zu ermitteln, zu welchen das ausländische Getreide in das Inland eingeführt wird. Sie hat dann nur denjenigen Betrag als Unterschiedsbetrag festzusetzen, um den diese Kosten hinter dem Preis für vergleichbares inländisches Getreide zurückbleiben (vgl. BVerwGE 9, 1[BVerwG 05.06.1959 - VII C 103/58];Urteil vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 212.59 - [NJW 1961, 186, DVBl. 1961, 37]).

12

Die von der Beklagten gestellte Frage, ob sie im Rahmen des Getreidegesetzes befugt sei, Preispolitik zu treiben, ist in dieser Allgemeinheit gewiß nicht zu verneinen. Eben indem sie ihre Aufgabe der Preisangleichung zum Zwecke der Aufrechterhaltung des inländischen Preisgefüges durchführt, betreibt sie Preispolitik. Das Getreidegesetz setzt dieser Preispolitik aber Grenzen. Gelegentlich wurden wohl Bedenken erhoben gegen die Verfassungsmäßigkeit des Getreidegesetzes, weil es das Ermessen der Beklagten zu wenig beschränke, so daß es die Kaufleute in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtige und gegen den Bestimmtheitsgrundsatz der Art. 20, 80 des Grundgesetzes verstoße. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Urteil vom 8. März 1956 bemerkt, daß der durch die Vorschriften des Gesetzes bestimmte Aufgabenkreis der Beklagten die Grenzen deutlich genug bestimme, innerhalb deren sie ihre Befugnisse auszuüben habe (BVerwGE 3, 205 [207]). Die Preise für inländisches Getreide werden durch § 10 des Getreidegesetzes und die jeweiligen Jahresgetreidepreisgesetze festgelegt. Demgemäß ermächtigt das Getreidegesetz die Beklagte nicht, die Ware für den Verbraucher mehr zu verteuern als zur Erreichung des Zweckes der Aufrechterhaltung des inländischen Preisgefüges notwendig ist. Die in der Revisionsbegründung enthaltene Wendung, daß die Beklagte zur Beeinflussung des inländischen Preisniveaus befugt sei, wird den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Beklagten daher insofern nicht gerecht, als sie nicht berufen ist, die Ware über das in § 10 des Getreidegesetzes und in den Getreidepreisgesetzen bestimmte Preisgefüge hinaus zu verteuern.

13

Wie der Senat in dem bereits erwähntenUrteil vom 8. Juli 1960 - BVerwG VII C 183.59 - bemerkt hat, wird durch die Vorschriften des Getreidegesetzes die sogenannte generelle Abschöpfungsmethode zwar nicht ausgeschlossen. Dieser Gedanke kann für den vorliegenden Fall aber nicht zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führen. Denn aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, daß die Beklagte bei der Festsetzung des Abgabepreises auf 380 DM je Tonne den Futterwert des eingeführten Weizens im Verhältnis zur Inlandsgerste in der Weise berücksichtigt hat, daß die Kosten der Färbung einschließlich Umsatzsteuer gänzlich außer Betracht geblieben sind. Die Klägerin hat die der Höhe nach unstreitigen Kosten bereits im Jahre 1956 tatsächlich aufgewendet. Einen Durchschnitts- oder Pauschbetrag hierfür hatte die Beklagte damals in ihren Verlautbarungen nicht vorgesehen. Es ist daher nicht gerechtfertigt, den von der Klägerin aufgewendeten Betrag nachträglich zu kürzen, mag es auch grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein, zur Vereinfachung hierfür in anderen Fällen Durchschnitts- oder Pauschbeträge vorzusehen.

14

Hiernach ist die Revision zurückzuweisen, und zwar mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 31.960,43 DM festgesetzt.

gez. Witten zugleich für den erkrankten Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld
gez. Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel