Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1960, Az.: BVerwG VII C 31.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 31.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 30.12.1959 - AZ: OS V 147/57
Rechtsgrundlage
- § 8 Getreidegesetz
Fundstellen
- DVBl 1962, 71 (Kurzinformation)
- DÖV 1961, 435 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 425 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Einfuhr- und Vorratsstelle handelt in der Regel nicht rechtswidrig, wenn sie bei der Festsetzung des Abgabepreises für Importgetreide das Schicksal der Ware nach der Einfuhr und nach dem Verkauf an einen inländischen Abnehmer nicht berücksichtigt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 17. Januar 1956 den Übernahmevertrag Nr. 20 451 zur Einfuhr von 3.600 t Braugerste. Der Abschöpfungsbetrag sollte auf 110 DM je t festgesetzt werden, wenn die Klägerin ihrer Verpflichtung gemäß den Nachweis erbrachte, daß sie die Braugerste an gewisse Verarbeitungsbetriebe verkauft habe. Dies geschah, und die Klägerin zahlte den entsprechenden Abschöpfungsbetrag. Die Klägerin führte am 13. Februar 1956 eine Teilmenge von rund 300 t Braugerste über Hamburg ein, wo die Ware verzollt und in den Motorkahn "L." umgeladen wurde. Auf dem Transport nach dem Bestimmungsort Berlin geriet die "L." in der Nacht vom 12. zum 13. März 1956 durch Hochwasser auf Grund. Die Ware mußte im Bereich des sowjetischen Besatzungsgebiets mit primitiven Hilfsmitteln geborgen und auf andere Fahrzeuge umgeladen werden. Hierdurch entstand ein Verlust von rund 34 t. Diese Menge führte die Klägerin später nochmals ein und bezahlte für die Ersatzmenge ebenfalls den Abschöpfungsbetrag.
Nach vergeblichem Einspruchsverfahren verlangt die Klägerin mit der Klage Erstattung des auf den in Verlust geratenen Teil von 34 t gezahlten Teilbetrages der Abschöpfung von 3.753,53 DM. Sie meint, hierfür könne die Beklagte die Abschöpfung nicht fordern.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Die Klage wurde in zwei Rechtszügen abgewiesen. In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, die Verpflichtung zur Entrichtung des Unterschiedsbetrages zwischen Übernahme- und Abgabepreis entstehe nach dem Getreidegesetz spätestens im Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung der eingeführten Ware. Damit trete die Angleichung des Preises an den Inlandspreis ein. Dem Sinn und Zweck des Getreidegesetzes würde es zuwiderlaufen, laufen, wenn die Einfuhrstelle gehalten wäre, die Preisangleichung nur unter der Voraussetzung vorzunehmen, daß die eingeführte Ware tatsächlich am Inlandsverkehr teilnehme. Die Wirksamkeit der Preisschleuse wäre fragwürdig, wenn die Einfuhrstelle mit der Preisangleichung warten müsse, bis die Ware in die zweite Hand übergegangen sei.
Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin,
unter Aufhebung der angefochtenen Urteile und der ablehnenden Verfügungen der Beklagten diese zu verurteilen, ihr 3.753,53 DM nebst 4 v.H. Zinsen zu bezahlen.
Zur Begründung trägt sie vor: Die Gerste sei noch nicht im Sinne des Getreidegesetzes in den Verkehr gebracht gewesen; deshalb dürfe die Abschöpfung nicht verlangt werden. Jedenfalls verstoße die Verweigerung der Rückerstattung gegen Treu und Glauben. Die Beklagte habe die Einfuhr der Ersatzpartie gestattet und für diese ebenfalls die Ausgleichsabgabe festgesetzt und vereinnahmt. Die Menge sei aber nur einmal in den Verkehr gelangt. Die Abschöpfung dürfe deshalb nicht zweimal verlangt werden. Handelsüblich sei es endlich, daß für Berlin-West bestimmte Ware im Einfuhrhafen auf Zollbegleitscheinen abgefertigt und erst in Berlin verzollt werde. Nur infolge eines technischen Versehens sei die streitige Ware bereits im Empfangshafen verzollt worden. Auch deshalb müsse der Abschöpfungsbetrag erstattet werden.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die zulässige Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Festsetzung des Abgabepreises und das Verlangen, den Unterschiedsbetrag zum Übernahmepreise (Abschöpfungsbetrag) zu zahlen gemäß § 8 Abs. 3 des Getreidegesetzes vom 4. November 1950 (BGBl. S. 721)/24. November 1951 (BGBl. I S. 901), dient der Angleichung des niedrigen Auslandspreises des Importgetreides an den höheren Inlandspreis. Dieser gesetzgeberische Zweck läßt es in der Regel nicht zu, daß das Schicksal der Ware nach der Einfuhr und nach dem Verkaufe an einen inländischen Abnehmer von der Beklagten noch berücksichtigt wird. Wenn die Beklagte von ihrer Befugnis gemäß § 8 Abs. 5 des Getreidegesetzes, Auflagen über den Zeitpunkt der Weiterlieferung und den Verwendungszweck zu erteilen, keinen Gebrauch macht, kann der Einführer im allgemeinen selbst bestimmen, wann und an welche inländischen Abnehmer er das Getreide verkauft. Er kann es sogleich verkaufen; er kann es auch auf Lager nehmen und in einem späteren Monat verkaufen. Dann hat er zwar Lager- und Finanzierungskosten, kann aber auch den nach dem Reportsystem höheren Preis von seinem Abnehmer verlangen, ohne daß die Beklagte deshalb berechtigt wäre, nachträglich einen weiteren Abschöpfungsbetrag zu fordern. So heißt es auch in dem hier streitigen Übernahmevertrag, daß die Ware dem Einführer zum freien Absatz im deutschen Markt überlassen werde. In dem Nachtrag zu dem Übernahmevertrag vom 20. Januar 1956 heißt es dann weiter, daß der Unterschiedsbetrag (Abschöpfungsbetrag) endgültig auf 110 DM je t festgesetzt werde, nachdem die Klägerin den Nachweis erbracht habe, daß sie die streitige Partie Braugerste endgültig an die S. AG in B. verkauft habe. Die Beklagte war berechtigt, in diesem Zeitpunkt den Abschöpfungsbetrag endgültig festzusetzen und zu fordern; sie war nach dem Getreidegesetz gehalten, in diesem Zeitpunkt durch die Festsetzung des Abgabepreises die Preisangleichung vorzunehmen. Denn in diesem Zeitpunkt, dem Zeitpunkt des Verkaufs des streitigen Getreides an den inländischen Käufer, hätte die Ware das inländische Preisgefüge beeinflußt, wenn der Abgabepreis nicht so festgesetzt worden wäre, daß der Unterschied zwischen dem ausländischen und dem inländischen Preis abgeschöpft wurde. Sache der Klägerin ist es, sich wegen ihres Verlustes nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches mit ihrer Käuferin auseinanderzusetzen. Die Beklagte verstößt nicht gegen Treu und Glauben, indem sie die Erstattung des Abschöpfungsbetrages verweigert. Es trifft auch nicht zu, daß die Menge von 34 t Braugerste nur einmal in Verkehr gebracht werden sei. Sie ist im Sinne von § 8 des Getreidegesetzes zweimal eingeführt worden. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die streitige Braugerste erst in Berlin verzollt worden wäre, bedarf keiner Entscheidung. Hier ist das jedenfalls nicht geschehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, daß die Verzollung nur infolge eines technischen Versehens in Hamburg vorgenommen worden sei.
Hiernach ist die Revision zurückzuweisen, und zwar mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.753,53 DM festgesetzt.
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel