Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1992, Az.: BVerwG 4 ER 302.92; 4 ER 303.92; 4 ER 304.92
Verteilung der Startberechtigungen und Landeberechtigungen auf der Grundlage von Koordinierungseckwerten für bestimmte Arten des Luftverkehrs als Eingriff in die Regelung der Berufsausübung; Rechtsgrundlage für eine Befreiung von der Betriebspflicht am neuen Flughafen München II für alle nach Sichtflugregeln anfliegenden und abfliegenden Flugzeuge sowie für alle Flugzeuge mit einer zulässigen Höchstabflugmasse bis 2.000 kg; Vertrauensschutz gewerblich tätiger Flugunternehemen bei einer Befreiung von der Betriebspflicht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit vorangegangenen planerischen Entscheidungen; Lösung der Kapazitätsprobleme von Flughäfen durch eine Verteilung von Startberechtigungen und Landeberechtigungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 ER 302.92; 4 ER 303.92; 4 ER 304.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 22096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.04.1992
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 6 LuftVG
- § 45 Abs. 1 S. 3 LuftVZO
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juni 1992
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Auf die Anträge der Antragsteller zu 3 a, 5, 6, 8, 9 und 10 wird unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 1992 die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederhergestellt, soweit diese die teilweise Befreiung der Beigeladenen zu 1 von der Betriebspflicht für den Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln auf dem Flughafen München II betreffen. Für die Befreiung von der Betriebspflicht für den Flugverkehr nach Sichtflugregeln wird die aufschiebende Wirkung für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 wiederhergestellt.
Die Anträge der Antragsteller zu 1, 3 b, 4 und 11 werden abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1, 3 b, 4 und 11 tragen 1/4 der Gerichtskosten und 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 im Verhältnis der festgesetzten Streitwertanteile; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die übrigen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3 a, 5, 6, 8, 9 und 10 tragen Antragsgegner und Beigeladene zu 1 je zur Hälfte. Ihre eigenen verbleibenden außergerichtlichen Kosten tragen Antragsgegner und Beigeladene zu 1 jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 werden nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 175.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 18. November 1991, mit dem die Flughafen M. GmbH, die Beigeladene zu 1, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO am neuen Flughafen München II von der Betriebspflicht für alle nach Sichtflugregeln an- und abfliegenden Flugzeuge sowie für alle Flugzeuge mit einer zulässigen Höchstabflugmasse bis 2.000 kg befreit wurde. Die Befreiung hat zur Folge, daß der Flughafen von den von der Betriebspflicht ausgenommenen Flugzeugen nur nach vorheriger Zustimmung der Beigeladenen zu 1 (sog. PPR-Regelung = prior permission required) benutzt werden kann; das führt in der Praxis zu einem weitgehenden Ausschluß dieser Flugzeuge vom Flughafen München II.
Der Antragsteller zu 1 ist Halter, der Antragsteller zu 3 b ist Nutzer jeweils eines von dem angefochtenen Bescheid erfaßten Flugzeugs. Die Antragsteller zu 5, 6, 8 und 10 betreiben jeweils eine Flugschule mit Schwerpunkt in München-Riem, die Antragstellerin zu 4 betreibt eine Flugschule in J.; der Antragsteller zu 11 ist ein Fliegerverein, der eine Flugschule in N. betreibt. Die Antragsteller zu 3 a und 9 betreiben jeweils ein Charterunternehmen auf dem Flughafen München-Riem.
Der angefochtene Bescheid ist in erster Linie mit Kapazitäts- und Sicherheitserwägungen begründet. Der Luftverkehr habe viel stärker zugenommen, als das bei Erlaß des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses im Jahre 1984 (Streichung der zunächst vorgesehenen dritten Start- und Landebahn) prognostiziert worden sei. Die Kapazität des neuen Flughafens werde fast vollständig vom Linien- und Charterverkehr in Anspruch genommen, so daß die früheren Voraussetzungen für die uneingeschränkte Aufnahme der Allgemeinen Luftfahrt keine Gültigkeit mehr besäßen. Mit Bescheid vom 5. März 1992 ordnete der Freistaat Bayern, der Antragsgegner, durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids an.
Die Antragsteller haben gegen den Bescheid vom 18. November 1991 Klage erhoben und eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit bzw. ihres Gewerbebetriebs oder ihrer Berufsfreiheit geltend gemacht. Weder § 45 LuftVZO noch § 6 LuftVG enthielten Kriterien für eine Kapazitätsverteilung der vorliegenden Art.
Mit Urteil vom 2. April 1992 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen als unzulässig abgewiesen. Die Unzulässigkeit ergebe sich allerdings - entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 - nicht schon daraus, daß durch den 15. Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 22. Mai 1990 (15. ÄPFB) das von dem angefochtenen Bescheid betroffene Verkehrssegment vom neuen Flughafen ausgeschlossen worden wäre. Der 15. ÄPFB habe einen solchen Ausschluß nicht gewollt. Das folge ohne weiteres aus den Gründen des 15. ÄPFB; in ihnen werde ausgeführt, auch für den Fall, daß dem Antrag auf Befreiung nicht stattgegeben werden sollte, sei die Abwicklung des Verkehrs mit Kleinflugzeugen sichergestellt. Die Kläger hätten jedoch nicht hinreichend dargetan, durch den angefochtenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie könnten sich in bezug auf den neuen Flughafen München II auf eine ihnen zukommende geschützte Rechtsposition nicht berufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausgesprochen, das Abwägungsgebot schütze nicht die speziellen Interessen einzelner Luftfahrtunternehmen, die nach der Errichtung des Flughafens ein durch die Flughafenbenutzungsordnung näher geregeltes Benutzungsrecht möglicherweise erlangen würden. Der Planfeststellungsbeschluß verschaffe den künftigen Benutzern auf diese Weise keine rechtlich geschützte Stellung, sondern nur eine rechtlich nicht abgesicherte Chance auf ein künftiges Benutzungsrecht. Im vorliegenden Verfahren stehe zwar nicht die Planfeststellung selbst zur Diskussion. Sei der angegriffene Bescheid jedoch - wodurch allein er zugunsten der Kläger von den Anforderungen des Abwägungsgebots erfaßt sein könnte - auch als Planungsentscheidung zu qualifizieren, so kämen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hier ebenfalls zum Tragen. Eine andere Beurteilung sei allenfalls dann geboten, wenn die Kläger davon hätten ausgehen können, daß die Chance auf ein künftiges Benutzungsrecht - zumindest für eine gewisse Zeit - fortbestehen werde. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Die Überlegungen der mit der Flughafenplanung befaßten staatlichen Stellen, die Sichtflieger von der Benutzung des neuen Flughafens weitgehend auszuschließen, seien zumindest seit Mai 1988 öffentlich bekanntgewesen. Entsprechendes gelte für die Zeit seit Mai 1989 für kleinere Flugzeuge des Instrumentenflugverkehrs. Die Ausgangslage im Hinblick auf die Zulassung zu dem neuen Flughafen verändere sich auch nicht dadurch zugunsten der Kläger, daß dieser den Flughafen München-Riem ersetzen solle. Denn das Vertrauen auf eine Zulassung in München-Riem könnte sich nur auf die dort begründete Chance einer Benutzung beziehen.
Die Antragsteller zu 1, 3 a und 3 b, 4, 5, 6, 8, 10 und 11 haben beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wiederherzustellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Anträge unter Hinweis auf seine Entscheidung in der Hauptsache mit Beschluß vom 2. April 1992 als unbegründet abgelehnt.
Die Antragsteller haben gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig haben die Antragsteller zu 1, 3 a und 3 b, 4, 5, 6, 8, 10 und 11 sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 1992 die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederherzustellen.
Die Antragstellerin zu 9 hat sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Der Antragsgegner und die. Beigeladene zu 1 haben beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Die Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat die Sache im Termin am 10. Juni 1992 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit den Beteiligten erörtert (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO).
Mit Beschluß vom heutigen Tag (BVerwG 4 B 108.92) hat der Senat die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. April 1992 hinsichtlich der Antragsteller zu 1, 3 a und 3 b, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 aufgehoben und insoweit die Revision zugelassen. Die Voraussetzungen hierfür lägen nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Ein Revisionsverfahren gebe in Fortentwicklung der Rechtsprechung (Urteile vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <259> und vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - BVerwGE 82, 246 <251>) Gelegenheit zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage, ob den Benutzern eines bisherigen Flughafens hinsichtlich der Benutzung eines ausdrücklich als Ersatz für den bisherigen Flughafen konzipierten neuen Flughafens Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO zustehen könnten. Hieran schließe sich die weitere klärungsbedürftige Frage an, ob die Befreiung von der Betriebspflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO ein ausreichendes rechtliches Instrument für den (faktischen) Ausschluß eines ganzen Flugverkehrssegments - hier eines Teils der Allgemeinen Luftfahrt - aus dem Einzugsbereich München darstellen könne. Insoweit könne von Bedeutung sein, ob es sich um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der gewerblichen Flugunternehmer oder der Sache nach um eine planerische Entscheidung handele, die mit dem Instrumentarium der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung und Planfeststellung zu bewältigen sei.
II.
Die Anträge haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Die prozessualen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben; nach Satz 2 kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung u.a. wegen veränderter Umstände beantragen. Ein solcher Umstand ist hier nicht bereits darin zu sehen, daß ein Wechsel in der Zuständigkeit des Gerichts stattgefunden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. April 1985 - BVerwG 4 C 13.85 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45) oder daß der Senat auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1, 3 a und 3 b, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 hin die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugelassen hat. Die Antragsteller haben sich indes nicht auf eine Wiederholung früheren Vorbringens beschränkt, sondern haben näher dargelegt, worin sie eine Änderung der bisherigen Entscheidungslage erblicken, und haben hinreichend geltend gemacht, daß über die Fortdauer der mit Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 1992 geschaffenen Rechtslage nunmehr Umstände eingetreten sind, die im vorinstanzlichen Aussetzungsverfahren bislang nicht berücksichtigt worden seien. Das genügt, um gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine erneute Sachentscheidung über die sofortige Vollziehung herbeizuführen. Demgegenüber ist es eine Frage der Begründetheit eines Antrages nach § 80 Abs. 7 VwGO, ob neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zulassen, gegeben sind.
2.
Die Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist in der Sache nach den gleichen Grundsätzen zu treffen, wie sie für das Verfahren bezüglich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 51.87 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 47). Dieser Prüfungsmaßstab gilt für den Antragsteller zu 9 ohnehin, der beim Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt.
Ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit einer - von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO abweichenden - sofortigen Vollziehung eines angefochtenen und mithin nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts ist, ob im Einzelfall dem Interesse des Antragstellers am Schutz vor der Schaffung ihn belastender vollendeter Tatsachen auf Grund eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakts oder dem Interesse der Behörde an der unverzögerten Durchsetzung eines Verwaltungsaktes auch vor einer abschließenden gerichtlichen Prüfung seiner Rechtmäßigkeit unter Beachtung des Art. 19 Abs. 4 GG das größere Gewicht beizumessen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. April 1985 - BVerwG 4 ER 301.85<BVerwG 4 C 13.85> - Buchholz § 80 VwGO Nr. 45 <insoweit nicht abgedruckt>). Dabei hat für die Interessenabwägung u.a. maßgebliches Gewicht, ob das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet ist (BVerwG, Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 25.90 <4 ER 302.90> - n.v.).
2.1
Eine für den Antragsteller zu 11 günstige Entscheidung verbietet sich bereits deshalb, weil das Hauptsacheverfahren für ihn zu seinen Ungunsten rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Senat hat mit Datum vom heutigen Tag die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen. Für eine seinem Begehren stattgebende Entscheidung ist danach kein Raum mehr.
2.2
Die Erfolgsaussichten der übrigen Antragsteller im Hauptsacheverfahren sind jedenfalls nicht als gering einzustufen. Einiges mag nach dem derzeitigen Stand der Überlegungen des Senats sogar dafür sprechen, daß das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Revisionsverfahren keinen Bestand haben wird. Hierzu hat der Senat folgendes erwogen:
2.2.1
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klagebefugnis der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Senats vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - (BVerwGE 69, 256) und vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - (BVerwGE 82, 246) verneint. In diesen Entscheidungen hat der Senat ausgesprochen, daß einem Luftfahrtunternehmen hinsichtlich eines neu zu errichtenden Flugplatzes keine rechtlich geschützte Stellung zukommt, sondern nur eine rechtlich nicht abgesicherte Chance auf ein künftiges Benutzungsrecht. Hieran hält der Senat auch weiterhin fest. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob dieser Gedanke uneingeschränkt auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
Dessen Besonderheit besteht zunächst darin, daß der neue Flughafen als voller Ersatz für den Flughafen München-Riem geplant ist. Die Luftverkehrsgenehmigung von 1974, der Planfeststellungsbeschluß von 1979 wie auch der Änderungsplanfeststellungsbeschluß von 1984 gingen und gehen nach wie vor von einer uneingeschränkten Betriebspflicht des neuen Flughafens aus, obwohl der Bau der ursprünglich vorgesehenen dritten Startbahn, die vornehmlich für die Benutzung durch die Allgemeine Luftfahrt bestimmt war, zwischenzeitlich aufgegeben worden ist. Die uneingeschränkte Betriebspflicht war dies auch Gegenstand der Abwägung in der geänderten Planfeststellung von 1990 (15. ÄPFB). Darauf hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner angegriffenen Entscheidung zutreffend hingewiesen. Zwar lag zum Zeitpunkt dieses Änderungsbeschlusses der Antrag der Beigeladenen zu 1 auf teilweise Befreiung von der Betriebspflicht bereits vor. Richtig ist auch, daß mit der Planänderung die bis dahin vorgesehene Zwischennutzung von Flächen auf dem neuen Flughafen durch die Allgemeine Luftfahrt zugunsten des Linien- und Charterverkehrs aufgehoben wurde. In der Planbegründung wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß damit keine Entscheidung für einen teilweisen Ausschluß der Allgemeinen Luftfahrt vom neuen Flughafen getroffen worden sei. Es stehe fest, daß die Beigeladene zu 1 als Flughafenbetreiber in ihre Betriebspflicht in dem im luftrechtlichen Genehmigungsbescheid festgelegten Umfang auch mit der Änderungsplanung erfüllen könne (vgl. 15. ÄPFB, S. 28, 31).
Der gesamte Planungsablauf konnte jedenfalls bei den in München-Riem gewerblich tätigen Flugunternehmen möglicherweise ein Vertrauen darauf begründen, entweder auf dem als Ersatz geplanten neuen Flughafen zugelassen zu werden oder eine zumutbare Alternative angeboten zu bekommen oder daß anderweitig eine angemessene Lösung gefunden werde. Diese Unternehmen können daher nicht ohne weiteres irgendwelchen künftigen Benutzern eines erstmals errichteten Flughafens gleichgestellt werden. Es erscheint vielmehr möglich, ihre Interessen als dergestalt hinreichend konkret anzusehen, daß sie als individuelle abwägungserhebliche Belange schutzwürdig sind. Daß solche abwägungserheblichen Interessen durchaus bestehen können, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 1989 (a.a.O. S. 251) bereits zum Ausdruck gebracht. Bei den Flugschulen und Flugcharterunternehmen handelt es sich um jeweils standortbezogene gewerbliche Unternehmen, die auf die Benutzung eines Flughafens angewiesen sind. Bei einer Gesamtbetrachtung könnte sich die Verlagerung des Flughafens München-Riem nach Erding und die teilweise Befreiung von der Betriebspflicht in Erding bei Fehlen entsprechender Alternativen im Ergebnis als ein Ausschluß eines Teils der Allgemeinen Luftfahrt aus der Region München darstellen. Näheres wird im Revisionsverfahren zu klären sein.
Die Befreiung von der Betriebspflicht hat danach einen engen sachlichen Zusammenhang mit den vorangegangenen planerischen Entscheidungen. Wäre der faktische Ausschluß eines Teils der Allgemeinen Luftfahrt vom Flughafen München II im Rahmen einer solchen planerischen Entscheidung ergangen, etwa als weiterer Änderungsplanfeststellungsbeschluß, so wären die Belange der Flugunternehmen in die Abwägung zweifelsfrei mit einzustellen gewesen. Nichts anderes dürfte gelten, wenn eine solche Entscheidung mit erkennbar planerischem Einschlag auf § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO gestützt wird. Hier dürfte den Flugunternehmen - unabhängig davon, ob die Vorschrift überhaupt eine geeignete Ermächtigungsgrundlage gibt - ein auch im Klageweg überprüfbarer Anspruch auf fehlerfreie (Ermessens-)Abwägung ihrer Interessen zuzuerkennen sein.
2.2.2
Die Erfolgsaussichten der Antragsteller in der Hauptsache hängen nicht allein davon ab, ob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Im Hinblick auf § 144 Abs. 4 VwGO ist auch zu prüfen, ob sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, weil die Klagen zwar nicht als unzulässig, wohl aber als unbegründet abzuweisen wären. Hierzu bedarf es einer Prüfung der Befreiungsentscheidung des Antragsgegners auf ihre materielle Rechtmäßigkeit. Es erscheint dem Senat derzeit eher zweifelhaft, ob die Entscheidung einer solchen Prüfung standhält, ohne daß dies im Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO abschließend beurteilt werden muß. Jedenfalls erweisen sich die Erfolgsaussichten der Antragsteller auch in dieser Hinsicht eher als günstig. Im einzelnen ist dabei folgendes zu bedenken:
a)
Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung knüpfen zunächst an § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO als der von dem Antragsgegner herangezogenen Rechtsgrundlage an. Die teilweise Befreiung von der Betriebspflicht wird in erster Linie auf der Grundlage neuester Prognosen über das zu erwartende Bewegungsaufkommen auf dem neuen Flughafen München II mit Kapazitätsproblemen begründet. Der Senat hat es bereits in seinem Urteil vom 26. Juli 1989 (a.a.O. S. 254 f.) für zweifelhaft gehalten, ob der seinerzeit herangezogene § 6 LuftVGüberhaupt eine geeignete gesetzliche Grundlage dafür bietet, die sich ausweitenden Kapazitätsprobleme von Flughäfen durch eine Verteilung von Start- und Landeberechtigungen zu lösen. Die Beantwortung der Fragen, welche Kapazität dem regionalen bzw. überregionalen Luftverkehr auf den Flughäfen der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen sollte und wie sie auf die Bewerber zu verteilen sei, verlange angesichts der inzwischen eingetretenen Engpässe sowie der hohen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Luftverkehrs eine allgemein-politische Grundentscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers (vgl. auch BVerfGE 33, 125 <157>; 33, 303 <346>; 61, 260 <275>). Hinzu komme, daß die Verteilung der Start- und Landeberechtigungen auf der Grundlage von Koordinierungseckwerten für bestimmte Arten des Luftverkehrs von dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfaßt werde, durch den die Regelung der Berufsausübung dem Gesetzesvorbehalt unterstellt sei (vgl. allg. BVerfGE 33, 303; 76, 171 <184 f.>). Ließen sich die miteinander konkurrierenden, in unterschiedlicher Weise standortgebundenen beruflichen Betätigungen nicht mehr ohne erhebliche Benachteiligung einzelner Gruppen und nicht mehr nur in lokaler Bedeutung für den einzelnen Flughafen koordinieren, bedürfe es einer parlamentarischen Leitentscheidung darüber, welche Kapazitäten in welchen Regionen für die unterschiedlichen Arten des beruflichen - z.B. regionalen oder überregionalen - Luftverkehrs zu schaffen und wie auf dieser Grundlage die Start- und Landeberechtigungen auf Grund von Koordinierungseckwerten angemessen zu verteilen seien.
Diese zu § 6 LuftVG angestellten Überlegungen gelten in ähnlicher Weise auch für eine auf § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO gestützte Entscheidung, wenn mit ihr - wie hier - im Ergebnis eine Kapazitätsregelung von Ungewisser Dauer getroffen werden soll. Während der Senat im seinerzeitigen Verfahren die Bedenken zurückstellen konnte, weil angesichts der beabsichtigten Schließung des Flughafens München-Riem lediglich für eine Übergangszeit eine lokal begrenzte und die dortigen Klägerinnen nicht völlig von der Benutzung des Flughafens ausschließende Lösung der auftretenden Probleme gesucht worden war, die keinen Aufschub duldete, wird sich aus Anlaß dieses Falles die aufgeworfene Problematik in verschärfter Weise stellen, da die Antragsteller möglicherweise auf Dauer aus der Region München faktisch ausgeschlossen werden. Die vom Senat geforderte allgemein-politische Grundentscheidung befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 11. Dezember 1991, BT-Drucks. 12/1801). Für den Fall, daß die bislang vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 27 a und 27 b LuftVG-Entwurf) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Revisionsverfahren bereits in Kraft getreten sein sollten, wird zu prüfen sein, ob sie auch für den hier vom Antragsgegner vorgesehenen faktischen Ausschluß eines ganzen Flugverkehrssegments aus dem Einzugsbereich München eine ausreichende Grundlage bilden.
b)
Die Frage nach der richtigen Rechtsgrundlage für die hier vom Antragsgegner getroffene Entscheidung kann sich auch noch unter einem anderen Gesichtpunkt stellen. Zu bedenken ist, ob es sich bei der teilweisen Befreiung von der Betriebspflicht für den neuen Flughafen der Sache nach nicht eigentlich um eine planerische Entscheidung handelt, die mit dem Instrumentarium der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung und/oder der Planfeststellung zu bewältigen ist. Die allgemeine Betriebspflicht beinhaltet die Verpflichtung, den Flughafen den benutzungsberechtigten Luftfahrzeugen zu den Betriebszeiten entsprechend dem genehmigten Flughafenbetrieb zum Starten, Landen und Abstellen zur Verfügung zu stellen (Lau, in: Giemulla/Schmid, LuftVOen, § 45 LuftVZO Rd.Nr. 2). Luftrechtliche Genehmigung und Planfeststellung sehen eine Benutzung von München II durch die Allgemeine Luftfahrt ohne Einschränkung vor. Im Revisionsverfahren wird deshalb gegebenenfalls auch zu klären sein, ob die hierdurch festgelegte "Widmung" des Flughafens allein über eine teilweise Befreiung von der Betriebspflicht faktisch geändert werden kann und geändert wurde.
2.3
Wenn demnach aus derzeitiger Sicht manches für einen Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren spricht, so läßt sich doch nicht feststellen, die Klagen seien offensichtlich begründet. Bei der bei nicht eindeutiger Erfolgsprognose anzustellenden Abwägung der jeweiligen Interessen hat sich der Senat bei summarischer Prüfung von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
2.3.1
Die Antragsteller zu 3 a, 5, 6, 8, 9 und 10 haben anläßlich des Erörterungstermins nachvollziehbar dargelegt, daß sie ohne eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Kürze, jedenfalls aber bis zu einer Entscheidung im Revisionsverfahren, mit der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz ernsthaft rechnen müssen. Schon derzeit hätten sie wegen der nach Schließung von München-Riem am 17. Mai 1992 für sie fehlenden Flugmöglichkeit im Raum München rückläufige Geschäftszahlen zu verzeichnen. Bei diesen Antragstellern handelt es sich durchweg um gewerbliche Flugschulen bzw. um Charterunternehmen, die ihren bisherigen Standort auf dem Flughafen München-Riem hatten; ihre Flugzeuge sind nach ihren Angaben derzeit auf bis zu 100 km von München entfernten Flugplätzen abgestellt. Bei dieser Sachlage erscheint es naheliegend, daß sich der bisherige, vornehmlich aus dem Raum München stammende Kundenkreis dieser Antragsteller bereits nach einigen Monaten, in denen die Antragsteller ihre Leistungen nicht anbieten können, nach anderen Flugmöglichkeiten umsehen wird. Der damit verbundene Einnahmeausfall bei laufenden Unterhaltungskosten für die in dieser Zeit nicht nutzbaren Flugzeuge sowie bei weiter zu bedienenden Schuldzinsen führt die kleinen Unternehmen relativ rasch an die Grenze ihrer Zahlungsfähigkeit. Eine ihnen günstige Entscheidung im Hauptsacheverfahren käme für ihr wirtschaftliches Überleben aller Voraussicht nach zu spät.
Antragsgegner und Beigeladene zu 1 haben die tatsächlichen Angaben der Antragsteller zu einer möglichen Existenzvernichtung zwar bestritten, jedoch letztlich keine substantiierten Angaben darüber gemacht, auf welche Weise ein wirtschaftliches Überleben der Unternehmen auch ohne Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gesichert sein soll. Deshalb besteht kein Anlaß, die in sich plausiblen Darlegungen der Antragsteller zu diesem Punkt in Zweifel zu ziehen.
Antragsgegner und Beigeladene zu 1 führen als ihr Interesse an einer sofortigen Vollziehung der teilweisen Befreiung von der Betriebspflicht an: Selbst bei einer nur vorübergehenden Zulassung auch dieses Teils der Allgemeinen Luftfahrt werde es zu erheblichen Kapazitäts- und Sicherheitsproblemen kommen, zumal in der Praxis eine Beschränkung der Zulassung auf die Antragsteller oder einen Teil von ihnen kaum realistisch wäre. Die damit bezeichneten Interessen stehen nach Auffassung des Senats in ihrer Gewichtigkeit hinter denjenigen der Antragsteller zurück. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Senat bei seiner Entscheidung nur die Antragsteller dieses Verfahrens berücksichtigen kann; ob im Anschluß hieran möglicherweise noch andere Unternehmen der Allgemeinen Luftfahrt versuchen könnten, ein vorläufiges Benutzungsrecht am Flughafen München II für sich durchzusetzen, ist unerheblich. Die vom Antragsgegner und der Beigeladenen zu 1 geltend gemachten Kapazitätsprobleme, etwa in Form von Verzögerungen beim Linien- und Charterverkehr, müssen angesichts der anderenfalls bedrohten wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller zurückstehen. Der Senat geht davon aus, daß es bei der zusätzlichen Zulassung von etwa 45 Flugzeugen - in dieser Größenordnung bewegt sich die Anzahl der Maschinen, über welche die Antragsteller zu 3 a, 5, 6, 8, 9 und 10 verfügen - nicht zu ernsthaften Kapazitätsproblemen kommen wird. Diesbezügliche Bedenken des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 bezogen sich auf die generelle Zulassung der Allgemeinen Luftfahrt; sie können nicht in gleicher Weise auf die Zulassung eines engbegrenzten Benutzerkreises übertragen werden.
Hinsichtlich eventueller Sicherheitsprobleme hat der Vertreter der Bundesanstalt für Flugsicherung im Erörterungstermin erklärt, ein Mischverkehr von Groß- und Kleinflugzeugen sei zwar immer kritisch, aber gleichwohl weit verbreitet. Hinzugefügt werden mag, daß luftrechtliche Genehmigung und Planfeststellung auch unter Sicherheitsaspekten auf eine Mitbenutzung des Flughafens München II durch die Allgemeine Luftfahrt auslegt sind. Im übrigen hat der Vertreter der Bundesanstalt für Flugsicherung dargelegt, daß es bei der sofortigen Zulassung von Kleinflugzeugen im Instrumentenflug keine Sicherheitsprobleme gebe. Für den Flugverkehr nach Sichtflugregeln müßten dagegen erst An- und Abflugsysteme erstellt und veröffentlicht werden. Diesem Erfordernis trägt der Senat Rechnung, indem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für den Sichtflugverkehr erst ab dem 1. Juli 1992 anordnet, um der Flugsicherung die Möglichkeit zu geben, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Im Hinblick auf den zahlenmäßig beschränkten und im übrigen namentlich bekannten Kreis der Piloten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, ist diese "Vorlaufzeit" nach den Angaben des Vertreters der Flugsicherung auch ausreichend.
2.3.2
Für die Antragsteller zu 1, 3 b, 4 und 11 geht die Interessenabwägung zu ihren Lasten aus.
Der Antragsteller zu 1 ist Pilot, der seinen fliegerischen Standort nicht auf dem Flughafen München-Riem hatte. Er macht lediglich geltend, mit der teilweisen Befreiung von der Betriebspflicht sei ihm die Möglichkeit genommen, den neuen Flughafen München II anzufliegen. Daß damit eine wirtschaftliche Existenzvernichtung verbunden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Antragsteller zu 1 kann daher zugemutet werden, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ähnliches gilt für die Antragstellerin zu 4, eine Flugschule mit dem Flugplatz in Jesenwang als Ort des Schwerpunktes der Ausbildung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 LuftVZO. Der Antragsteller zu 3 b ist als für die Antragstellerin zu 3 a tätiger Pilot allenfalls mittelbar durch die Entscheidung des Antragsgegners betroffen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 ZPO. Die Bestimmung der Kostenquote für die unterlegenen Antragsteller erfolgt nach Maßgabe der festgesetzten Streitwertanteile. Dies entspricht dem Gewicht der Beteiligung am Verfahren. Da die Beigeladene zu 1 - im Gegensatz zur Beigeladenen zu 2 - im Verfahren selbständig einen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat, werden einerseits auch ihr anteilmäßig Verfahrenskosten auferlegt, andererseits sind ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend der Quote von den unterlegenen Antragstellern ebenfalls zu tragen.
Der gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO festgesetzte Gesamtstreitwert setzt sich aus folgenden Einzelstreitwerten zusammen:
| Antragsteller zu 1 : | 5.000 DM |
|---|---|
| Antragstellerin zu 3 a: | 10.000 DM |
| Antragsteller zu 3 b: | 5.000 DM |
| Antragstellerin zu 4: | 10.000 DM |
| Antragstellerin zu 5: | 35.000 DM |
| Antragstellerin zu 6: | 15.000 DM |
| Antragstellerin zu 8: | 45.000 DM |
| Antragstellerin zu 9: | 10.000 DM |
| Antragsteller zu 10: | 15.000 DM |
| Antragsteller zu 11: | 25.000 DM |
Dabei hat der Senat das wirtschaftliche Interesse der einzelnen Antragsteller zum einen nach der Anzahl der von ihnen eingesetzten Flugzeuge, zum anderen danach bewertet, in welchem Maße sie auf die Benutzung des Flughafens München II angewiesen sind. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO hat der Senat jeweils die Hälfte des danach für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Wertes festgesetzt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 175.000 DM festgesetzt.
Hien
Heeren