Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1985, Az.: BVerwG 4 C 13.85; 4 ER 301.85
Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Bau des Flughafen Münchens; Aufhebung eines Baustopps nach Überpüfung einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung hinsichtlich des Flughafenbaus in München
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 13.85; 4 ER 301.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und
Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Antragstellerin zu 1 vom 26. März 1985 und vom 18. April 1985 und der Antrag des Antragstellers zu 2 vom 1. April 1985 werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 1 trägt 10/11, der Antragsteller zu 2 trägt 1/11 der Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 3. Die Beigeladenen zu 2 und zu 4 tragen die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 55.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Hauptsacheverfahren gegen den Bau des Flughafens München II im E. M.. Die erforderliche luftverkehrsrechtliche Planfeststellung beruht auf dem Beschluß der Regierung von Oberbayern vom 8. Juli 1979 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 7. Juni 1984. Das Verwaltungsgericht München wies die Anfechtungsklage der Antragsteller und anderer Kläger mit Urteil vom 27. Mai 1981 im wesentlichen ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragsteller und weiterer Kläger wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Hauptanträge mit Teilurteil vom 8. März 1985 zurück, das vollständig begründet am 19. April 1985 zugestellt worden ist. Über Hilfsanträge wegen beanspruchter Schutzmaßnahmen hat das Berufungsgericht noch nicht entschieden. Die Antragsteller haben die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Die Regierung von Oberbayern hat die von ihr erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse jeweils für sofort vollziehbar erklärt: Gegenüber den öffentlichen Interessen und den überwiegenden Interessen der Beigeladenen zu 1 müßten sonstige öffentliche Interessen und die Interessen betroffener Dritter an der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage zurücktreten. Mit Beschluß vom 16. April 1981 stellte das Berufungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen der Antragsteller und weiterer Kläger her (BayVBl. 1981, 401 = ZLW 1981, 367 = NVwZ 1982, 510 [VGH Bayern 16.04.1981 - 20 CS 80 D/61]). Das Gericht äußerte erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Juli 1979. Die Bedenken bezoger sich auf die Mitwirkung ausgeschlossener Amtsträger im Verwaltungsverfahren und auf die Dimensionierung des geplanten Flughafens. Mit Beschluß vom 8. März 1985 änderte das Berufungsgericht den Beschluß vom 16. April 1981 und stellte gegenüber den Antragstellern und weiteren Klägern die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Juli 1979 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 7. Juni 1984 wieder her. In den Gründen des Teilurteils vom 8. März 1985 und dem Beschluß vom selben Tage legt das Berufungsgericht dar, daß gegen die geänderte Planfeststellung verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Bedenken nicht (mehr) bestünden;wegen der Bestätigung der Planung in der Hauptsache sei der mit Beschluß vom 16. April 1981 verfügte Baustopp aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 26. März 1985 beantragte die Antragstellerin zu 1 beim Berufungsgericht, der Beigeladenen zu 1 die Vornahme von Rodungsarbeiten bis zur Zustellung der Gründe des Teilurteils vom 8. März 1985 und des Beschlusses vom selben Tage zu untersagen. Das Berufungsgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 26. März 1985 zurück.
Die Antragstellerin zu 1 begehrt mit Schriftsatz vom 26. März 1985, der Antragsteller zu 2 mit Schriftsatz vom 1. April 1985 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Änderung der entgegenstehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes. Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und zu 3 sind den Anträgen entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 18. April 1985 beantragt die Antragstellerin zu 1 ferner, der Beigeladenen zu 1 Erdaushub- und Erdaustauschmaßnahmen bis zur Revisionsentscheidung zu untersagen.
II.
Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Anfechtungsklage ist nicht herzustellen.
1.
Die gestellten Anträge sind zulässig. Die von dem Beklagten und den Beigeladenen zu 1 und zu 3 insoweit erhobenen Bedenken sind unbegründet.
Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über die gestellten Anträge zuständig.
Die Anträge sind gemäß § 80 Abs. 6 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Ob und in welchem Umfang Anträge nach § 80 Abs. 6 VwGO eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraussetzen, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Die Antragsteller haben sich nicht auf eine Wiederholung früheren Vorbringens beschränkt. Sie haben näher dargelegt, worin sie eine Änderung der bisherigen Entscheidungslage erblicken. Bereits damit haben sie hinreichend geltend gemacht, daßüber die Fortdauer der mit Beschluß vom 8. März 1985 geschaffenen Rechtslage auf der Grundlage von Umständen entschieden werden kann, die im berufungsgerichtlichen Aussetzungsverfahren bislang nicht berücksichtigt worden seien. Das genügt, um gemäß § 80 Abs. 6 VwGO eine erneute Sachentscheidung über die sofortige Vollziehung herbeizuführen. Die bis vor kurzem bestehende Prozeßlage, die bis zum 19. April 1985 durch eine zunächst nur vorläufig gegebene "Kurzbegründung" des Berufungsgerichtes gekennzeichnet war, läßt es nämlich nicht zu, an die Substantiierung des klägerischen Vorbringens zu strenge Anforderungen zu stellen. Demgegenüber ist es eine Frage der Begründetheit eines Antrages nach§ 80 Abs. 6 VwGO, ob neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zulassen, gegeben sind.
§ 927 Abs. 1 ZPO findet auf das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO keine Anwendung. § 80 Abs. 6 VwGO will dem Gericht der Hauptsache die Möglichkeit der "jederzeitigen" Änderung eröffnen, wenn hierfür infolge geänderter Sach- oder Rechtslage oder auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis ein Bedürfnis besteht. Das mit der Hauptsache befaßte Gericht ist deshalb befugt, eine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Entscheidung der weiteren Entwicklung der Hauptsache anzupassen. Ein Wechsel in der Zuständigkeit des Gerichtes für sich allein rechtfertigt allerdings noch nicht eine Änderung der vom bisherigen Gericht getroffenen Entscheidung. Erschöpft sich ein Antrag in der Wiederholung früheren Vorbringens, so wird der Zulässigkeit eines derartigen Antrages regelmäßig die Rechtskraft der früheren Entscheidung entgegenstehen.
Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 sind im Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO antragsbefugt. Der Beschluß des Berufungsgerichtes vom 8. März 1985 trifft beide Antragsteller in ihrer durch den Beschluß desselben Gerichtes vom 18. April 1981 geschaffenen prozessualen Rechtsstellung. Die Antragsteller erstreben die Wiederherstellung dieser ihnen günstigen Beschlußlage. Ob der sofortige Vollzug der Planfeststellungsbeschlüsse subjektive Rechte tatsächlich beeinträchtigt, betrifft dagegen wiederum die Begründetheit der gestellten Abänderungsanträge.
Das Rechtsschutzinteresse besteht. Der Beklagte trägt zwar vor, die Rodungsarbeiten der Beigeladenen zu 1 seien zwischenzeitlich nahezu gänzlich abgeschlossen. Auch das Vorbringen der Beigeladenen zu 1 legt diese Annahme nahe. Die Antragsteller haben indes keine hinreichende Gelegenheit erhalten, zu diesem Vorbringen substantiiert Stellung nehmen zu können. Außerdem ist der Antragsschrift vom 18. April 1985 zu entnehmen, daß die Vollziehung mit Erdarbeiten fortgesetzt wird. Aus diesen Gründen kann das Rechtsschutzinteresse jedenfalls derzeit nicht verneint werden.
2.
Die Anträge einschließlich der von der Antragstellerin zu 1 gestellten Hilfsanträge sind nicht begründet. Neue Gesichtspunkte, welche eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zulassen, bestehen nicht.
a)
Die Anträge sind nicht bereits aus Gründen gebotenen Rechtsschutzes, wie er durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gefordert wird, begründet. Die hierauf gerichtete Auffassung des Antragstellers zu 2 trifft nicht zu.
Das ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Erwägung, daß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen gerichtlichen Instanzenzug nicht gewährleisten (vgl. BVerfGE 4, 74 <94/95>; 45, 363 <375>; 49, 329 <340>; 54, 277 <291>; 65, 76 <90>). Der Bürger hat nämlich in jeder der ihm von dem Prozeßrecht zur Verfügung gestellten Instanz einen grundrechtlich gewährleisteten Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle staatlicher Macht (vgl. BVerfGE 35, 263<274>; 40, 272 <275>; 49, 220 <225>; 51, 150 <156>). Das gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <402>; 51, 268 <284>).
Das Prozeßrecht ist mit dieser Zielsetzung anzuwenden. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt indes lediglich grundrechtlichen Schutz durch den Richter, nicht aber gegen ihn (vgl. BVerfGE 15, 275 [BVerfG 05.02.1963 - 2 BvR 21/60]<280>; 25, 352 <365>; 31, 87 <94>; 49, 329 <349>). So liegt es hier. Die Antragsteller machen insoweit lediglich geltend, das Berufungsgericht habe mit der getroffenen Entscheidung sein eigenes Verfahren nicht an den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG ausgerichtet. Damit habe das Berufungsgericht die Antragsteller rechtsschutzlos gestellt. Ein derartiges Vorbringen hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Planfeststellungsbeschlüsse nicht mehr zum Gegenstand.
Auch zu beachtende Grundsätze fairer Verfahrensführung sind durch den Beschluß vom 8. März 1985 nicht verletzt worden.§ 80 VwGO gewährt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nicht schlechthin. Im Einzelfall kann es gerechtfertigt sein, den Rechtsanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 232 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60]<233>; 35, 382 <402>; 51, 268 <284>). Das kann dann geboten sein, wenn öffentliche Interessen oder Interessen eines Beteiligten gegenüber den Interessen des Anfechtungsklägers überwiegen. Das Berufungsgericht hat mit dem Beschluß vom 8. März 1985 eine entsprechende Abwägung der beteiligten Belange und Interessen ersichtlich vorgenommen. Das ergibt die dem Beschluß beigefügte "Kurzbegründung" in Verbindung mit der Begründung des Beschlusses vom 16. April 1981. Daß das Gericht hierbei von einer ausführlichen Begründung seines Änderungsbeschlusses abgesehen hat, verletzt keine rechtsstaatlichen Grundsätze fairer Verfahrensführung. Das Berufungsgericht wäre befugt gewesen, seinen Beschluß vom 16. April 1981 im Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO zugunsten der Beigeladenen zu 1 zu ändern, ohne gleichzeitig in der Hauptsache durch Teilurteil zu entscheiden. In diesem Falle wäre die gegebene "Kurzbegründung" zwar knapp, aber rechtsstaatlich genügend gewesen. Die Begründung hätte nämlich den Verfahrensbeteiligten die eigene Beurteilung darüber ermöglicht, aus welchen tragenden Gründen das Berufungsgericht seine frühere Entscheidung nunmehr änderte. Diese Anforderungen, welche an eine Begründung gerichtlicher Entscheidungen zu stellen sind, veränderten sich nicht durch die gleichzeitig verkündete, im Zeitpunkt der Verkündung indes nicht vollständig begründete Hauptsacheentscheidung. Den Antragstellern wurde mit der Verkündung des Teilurteiles eine Wahlmöglichkeit eröffnet, einen Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO entweder beim Berufungsgericht oder - unter gleichzeitiger Einlegung der Revision - beim Revisionsgericht zu stellen. Darin kann eine Verkürzung des prozessual vorgesehenen Rechtsschutzes nicht gesehen werden.
Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner näheren Erörterung, ob das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO in verfassungskonformer Auslegung zu nutzen ist, um eingetretene Verfahrensverletzungen zu beseitigen.
b)
Die zumindest teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage ist auch aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt.
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist dann geboten, wenn die Klage (nunmehr) offensichtlich begründet ist. Davon kann gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat zwar die Revision gegen sein Teilurteil vom 8. März 1985 zugelassen. Es hat dies ausweislich der beigefügten "Kurzbegründung" mit der Erwägung begründet, die Auslegung einer Vorschrift desVerwaltungsverfahrensgesetzes sei bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Damit hat das Berufungsgericht indes lediglich die ihm nach§ 132 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO auferlegte Prüfung vorgenommen. Ob die Revision im Sinne des § 144 Abs. 3 VwGO begründet ist und dies letztlich zum Erfolg der Klage führen wird, läßt sich daraus allein nicht entnehmen. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich - soweit es sich auf die Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse bezieht - nichts anderes.
Andererseits ist die Anordnung des sofortigen Vollzuges dann nicht zu beanstanden, wenn die Klage gegen den Verwaltungsakt (nunmehr) offensichtlich aussichtslos (geworden) ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. November 1976 - BVerwG 7 C 45.76 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 29). Auch dies läßt sich im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht sagen. Die gegenwärtige Prozeßlage erlaubt dennoch keine den Antragstellern günstige Entscheidung. Auch auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller läßt sich der Ausgang des Rechtsstreites derzeit nicht als offen und damit einer erneuten Interessenabwägung zugänglich bezeichnen. Das Klagebegehren der Antragsteller ist im Hauptsacheverfahren in zwei Instanzen negativ beschieden worden. Das Berufungsgericht hat nicht nur auf der Grundlage einer zunächst summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, sondern nach umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren den Erfolg der Klagen verneint. Erst auf der Grundlage dieser umfassenden Sach- und Rechtsprüfung hat das Berufungsgericht die zunächst angeordnete Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen aufgehoben. Auch einen erneuten Antrag der Antragstellerin zu 1 hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 26. März 1985 als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen.
Eine Entscheidungslage, welche dem Revisionsgericht gegenüber der vorinstanzlichen Entscheidung eine erneute Beurteilung eröffnete, ist nicht eingetreten. Auch das Vorbringen der Antragsteller enthält keine neuen Beurteilungsgesichtspunke. Der Antragsteller zu 2 wendet sich im wesentlichen nur gegen die berufungsgerichtliche Verfahrensgestaltung. Die Antragstellerin zu 1 trägt vor, sie werde durch den Vollzug der Planfeststellungsbeschlüsse in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt. Sie sieht ihre Planungshoheit, ihr Grundeigentum und bestimmte Zutändigkeiten nach der Gemeindeordnung oder nach der Bauordnung als verletzt an. Durch das Fällen von Bäumen im planfestgestellten Gebiet würden naturschutzrechtliche Belange mißachtet, deren Wahrung ihr ebenfalls aufgetragen sei. Mit diesem Vorbringen werden jedoch veränderte Umstände oder neue Gesichtspunkte nicht geltend gemacht. Es verdeutlicht nur die Interessenlage, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes bereits bekannt war. Daß im Vollzug der Planfeststellungsbeschlüsse das Flughafengelände zunächst gerodet werden würde und daß dadurch natur- und landschaftspflegerische Belange beeinträchtigt werden würden, konnte auch das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung voraussehen. Eine Änderung der Interessenlage ist insoweit nicht eingetreten. Soweit vor allem die Antragstellern zu 1 vorträgt, das Berufungsgericht habe gewichtige Gesichtspunkte zu Unrecht unberücksichtigt gelassen oder rechtsfehlerhaft beurteilt, beschränkt sich ihr Vorbringen auf eine Rechtmäßigkeitskritik des berufungsgerichtlichen Teilurteils vom 8. März 1985. Das wird der Aufgabe des Änderungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht gerecht. Allerdings kann auch ein fortschreitender oder geänderter Erkenntnisstand in Rechtsfragen dem zuständigen Gericht neue Beurteilungsgesichtspunkte eröffnen. Derartige Gesichtspunkte können von den Verfahrensbeteiligten auch in Auseinandersetzung mit der bisherigen Beschlußlage vorgetragen werden. Dies führt im Änderungsverfahren jedoch nur dann zu einer erneuten Entscheidungslage, wenn das zuständig gewordene Rechtsmittelgericht in der Lage ist, eine eigene Beurteilung der Rechtslage vorzunehmen. Gerade dies ist gegenwärtig nicht möglich. Mit den in der "Kurzbegründung" gegebenen Erwägungen setzt sich das Vorbringen der Antragsteller nicht auseinander. Der Inhalt der "Kurzbegründung" läßt aus der Sicht des Revisionsgerichtes - soweit dies ihm gegenwärtig überhaupt möglich ist - eine rechtsfehlerhafte Beurteilung nicht erkennen. Die vom Berufungsgericht gegebene "Kurzbegründung" widerspricht zudem nicht den Erwägungen, welche das Revisionsgericht in seinem Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [BVerwG 30.05.1984 - BVerwG 4 C 58.81a] (263 ff.) erörtert hat.
Die Antragsteller machen demgegenüber geltend, ihnen sei ein substantiiertes Vorbringen derzeit nicht möglich. Aus diesem Grunde müsse die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen jedenfalls solange hergestellt werden, bis ihnen die vollständigen Entscheidungsgründe bekannt seien und von ihnen rechtlich in angemessener Zeit gewürdigt werden könnten. Eine derartige Erwägung mag aus rechtsstaatlichen Gründen dann gerechtfertigt sein, wenn ein Bürger ein ihm von der Prozeßordnung eröffnetes Rechtsmittel mangels Kenntnis der vorinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Das Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO stellt jedoch ein Rechtsmittelverfahren nicht dar. Es dient der Anpassung einer früheren gerichtlichen Entscheidung an veränderte Verhältnisse, nicht indes der Kontrolle der Rechtmäßigkeit. Der Wechsel in der Zuständigkeit ändert hieran nichts. Sind neue Beurteilungsgesichtspunkte nicht erkennbar, so verbleibt es entsprechend der in§ 80 Abs. 6 VwGO enthaltenen gesetzlichen Wertung bei der bisherigen Entscheidung. Eine derartige prozessuale Gestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes ist sowohl mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar. Wie der Gesetzgeber den vorläufigen Rechtsschutz in den Einzelheiten regelt, bleibt ihm überlassen (vgl. BVerfGE 46, 166 [BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 42/76]<179>). Darüber hinaus waren die Antragsteller im vorliegenden Falle durchaus in der Lage, sich inhaltlich mit der vom Berufungsgericht gegebenen "Kurzbegründung" auseinanderzusetzen und aus ihrer jeweiligen. Sicht dem Revisionsgericht insoweit neue rechtliche Beurteilungsgesichtspunkte vorzutragen. Ein derartiges Vorbringen ist unterblieben. Der Antragsteller zu 2 hat im wesentlichen mangelhaften Rechtsschutz geltend gemacht. Die Antragstellerin zu 1 hat vor allem ihre Antragsbefugnis näher dargelegt. Aus dem jeweiligen Vorbringen hat das Revisionsgericht neue Beurteilungsgesichtspunkte, welche eine Änderung des Beschlusses vom 8. März 1985 rechtfertigen könnten, gegenwärtig nicht entnehmen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann