Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1958, Az.: VII ZR 158/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1958
- Aktenzeichen
- VII ZR 158/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth
- OLG Nürnberg - 11.07.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 28, 13 - 16
- JZ 1958, 745 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 765 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1683 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Einstellung des Konkursverwalters"
Prozessführer
des Architekten Heinz H., B., H.str....,
Prozessgegner
die Obst- und Gemüsehändlerin Frau Anni S., N., N.straße... (N.),
Amtlicher Leitsatz
Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgte Einstellung des Konkursverfahrens ist in der Revisionsinstanz jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Prozeßführungsbefugnis des Klägers (früheren Gemeinschuldners) von Bedeutung ist.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das am 11. Juli 1957 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Über das Vermögen des Klägers ist im November 1953 das Konkursverfahren eröffnet worden. Im November 1955 erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er von der Beklagten ein Honorar von 3.220 DM nebst Zinsen für von ihm im Frühjahr 1953 geleistete Architektenarbeiten verlangt. Die Beklagte wandte ein, daß der Kläger infolge der Konkurseröffnung nicht zur Prozeßführung befugt sei. Der Kläger reichte darauf dem Gericht eine Erklärung des Konkursverwalters vom 21. Dezember 1955 ein, die dieser an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichtet hatte und die wie folgt lautet:
Sehr geehrter Herr Kollege!
In der Forderungsangelegenheit H../. S. habe ich nunmehr die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorliegen. Ich erkläre als Konkursverwalter die Freigabe der angeblichen Forderung des Herrn H. gegen S. in Höhe von 3.220 DM aus der Konkursmasse.
Die Parteien verhandelten darauf zur Sache, d.h. über die streitige Honorarforderung. Das Landgericht gab der Klage - unter Abweisung eines Teils der Zinsen - statt.
Mit ihrer Berufung machte die Beklagte zunächst nur geltend, daß die Forderung des Klägers nicht bestehe. Nachdem aber das Berufungsgericht die Konkursakten herbeigezogen hatte, stützte sie ihren Klageabweisungsantrag in erster Linie darauf, daß dem Kläger die "Aktivlegitimation" fehle. Sie trug hierzu vor, daß - wie die Konkursakten eindeutig ergäben - eine wirksame Freigabe nicht vorliege, da nach den Abmachungen zwischen dem Kläger und dem Konkursverwalter der Erlös aus der Klageforderung in die Konkursmasse fließen sollte.
Der Kläger hat darauf den Hilfsantrag auf Zahlung an die Konkursmasse zu Händen des Konkursverwalters gestellt.
Das Berufungsgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger fehle die Klagebefugnis.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien unter Bezugnahme auf die dem Senat vorliegenden Konkursakten übereinstimmend vorgetragen, daß am 23. Dezember 1957, also nach Einlegung der Revision das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers mangels Masse eingestellt worden (§ 204 KO) und daß dieser Beschluß rechtskräftig geworden ist.
Entscheidungsgründe:
I.
In der Revisionsschrift ist zwar weder ausdrücklich angegeben, wer von den beiden namentlich aufgeführten Parteien Kläger und wer Beklagter ist, noch ist ausdrücklich erklärt, für wen die Revision eingelegt wird.
Daß aber das Rechtsmittel für den Kläger eingelegt worden ist, ergibt sich einwandfrei daraus, daß in der - beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereichten - Revisionsschrift darauf hingewiesen wird, daß "Rechtsanwalt Dr. K. beim Bundesgerichtshof die Vertretung des Klägers übernehmen" werde.
Daß der in der Revisionsschrift genannte Heinz H. die Klagepartei ist, folgt mit hinreichender Deutlichkeit einmal daraus, daß von dem Kläger gesprochen wird, die andere Partei aber durch ihren Vornamen Anni als Frau ausgewiesen ist, und zweitens daraus, daß H. an erster Stelle genannt ist; in den zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingereichten Revisionsschriften wird dadurch stets der Kläger gekennzeichnet.
Die Revisionsschrift genügt also dem § 553 ZPO.
II.
Die Rechtsfragen, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, betreffen die Freigabe konkursbefangener Gegenstände durch den Konkursverwalter sowie die Prozeßführungsbefugnis des Gemeinschuldners. Diese Fragen sind dadurch hinfällig geworden, daß der Kläger infolge der Einstellung des Konkursverfahrens das Recht zurückerlangt hat, über die Konkursmasse frei zu verfügen (§ 206 KO).
Die Revisionsbeklagte vertritt allerdings die Meinung, die Einstellung könne wegen des § 561 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Die Rechtsprechung hat verschiedentlich angenommen, daß gewisse öffentlich-rechtliche Akte in Abweichung von § 561 Abs. 1 ZPO auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind. So hat der Bundesgerichtshof in Anwendung der schon vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze (RGZ 148, 400, 402) ausgesprochen (BGHZ 3, 365, 367), daß eine Änderung der Patentlage, die durch Veröffentlichung der Patentschrift herbeigeführt wurde, noch in der Revisionsinstanz zu beachten ist. Das Reichsgericht (RGZ 150, 334) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. Juni 1953 - IV ZR 135/51) haben weiter Tatsachen berücksichtigt, welche eine Devisengenehmigung betrafen.
Aus diesen Entscheidungen wird zwar noch nicht gefolgert werden können, daß behördlich-hoheitliche Erklärungen abweichend von § 561 Abs. 1 ZPO im Revisionsverfahren allgemein und stets berücksichtigt worden dürfen. Hinsichtlich der im Konkursverfahren ergehenden Entscheidungen ist dies aber in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes in weitem Umfange geschehen.
So hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Dezember 1953, LM Nr. 5 zu KO § 146), älteren Entscheidungen folgend, der Tatsache, daß während des Revisionsverfahrens über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet worden war, dadurch Rechnung getragen, daß er die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Konkursverwalter zuließ; er hat es sogar für zulässig erachtet, daß der Kläger seinen erst durch die Konkurseröffnung in eine Geldforderung umgewandelten Anspruch als zur Konkurstabelle festzustellende Konkursforderung geltend machte. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bei einer Klage auf Feststellung eines bestimmten Konkursvorrechts, das entgegen der Annahme des Berufungsgerichts beim Konkursgericht nicht angemeldet worden war, die erst während des Revisionsrechtszuges nachgeholte Anmeldung und Prüfung dieses Vorrechts - wenn auch unter Berücksichtigung der Besonderheit des Falles - berücksichtigt (Urteil vom 15. Oktober 1953 - IV ZR 31/53 - NJW 1954, 31).
Schließlich ist wiederholt anerkannt worden, daß auch dann, wenn das Konkursverfahren während des Revisionsrechtszuges sein Ende findet, der Gemeinschuldner anstelle des Konkursverwalters in den Rechtsstreit eintritt (RGZ 58, 369; 128, 66; 135, 347). Wenn auch die rein sachlichrechtlichen Folgen der Konkursbeendigung (der Wegfall des Anfechtungsrechts) in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden sind, so haben sie doch den Umstand beachtet, daß der Gemeinschuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen und damit die Prozeßführungsbefugnis wieder gewonnen hatte.
Der Senat tragt keine Bedenken, dieser Rechtsprechung zu folgen und sie auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in welchem der Gemeinschuldner schon während des Konkurses einen an sich zur Masse gehörigen Anspruch mit Zustimmung des Konkursverwalters gerichtlich geltend gemacht hatte. Es entspricht auch in diesem Fall den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit, die Änderung zu berücksichtigen.
Damit sind die Bedenken, die bisher gegen die Wirksamkeit der Ermächtigung des Konkursverwalters und gegen das Prozeßführungsrecht des Klägers bestanden, gegenstandslos geworden.
Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, damit nunmehr über den eingeklagten Anspruch entschieden werden kann.