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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1953, Az.: IV ZR 135/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1953
Aktenzeichen
IV ZR 135/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in München - 23.02.1951

Prozessführer

der Ehefrau Else v. d. C. geb. Dü., D., Q.strasse ...,

Prozessgegner

den Rechtsanwalt Dr. Johannes J., M., W.strasse ..., als Testamentsvollstrecker des Fabrikbesitzers Senator Paul R.,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. Kregel, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 23. Februar 1951 wird zu Ziffer V aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Schlussurteil des Landgerichts überlassen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1886 geborene und seit Juni 1943 verwitwete Fabrikbesitzer Paul R., im folgenden R. sen. genannt, unterhielt seit Anfang 1944 Beziehungen zu der Beklagten, die sich ab Frühjahr 1944 zu einem Liebesverhältnis entwickelten. Die Beklagte ist im Jahre 1911 geboren. Sie war damals in dritter Ehe mit einem Marinebaurat verheiratet. Die Ehe ist am 15. November 1944 geschieden. Die Beklagte ist jetzt - seit November 1947 - mit einem Holländer verheiratet. Aus der Ehe R. sen. entstammt nur ein Sohn.

2

Am 8. Oktober 1944 schenkte R. sen. der Beklagten den von seiner Ehefrau hinterlassenen Schmuck. Gleichzeitig entwarf er ein Testament, in dem er die Beklagte unter Übergehung seines Sohnes als Alleinerbin einsetzte. Anfang 1945 verlagerte R. sen. einen Teil seiner Metallwarenfabrik in die Nähe von Ga.. In Ga. lebte er von März 1945 bis zum 12. Juni 1945 mit der Beklagten zusammen. An diesem Tage wurde er aus politischen Gründen festgenommen und alsbald - bis Ende Juli 1947 - im Lager Mo. interniert. Die Beklagte würde zunächst als Treuhänderin seines Betriebes eingesetzt. Am 20. Oktober 1945 schloss sie mit dem Wirtschaftsprüfer S. und ihrem jetzigen Ehemann, der damals Besatzungssoldat im Dienste der USA war, einen Geschäftsbeteiligungsvertrag über die von ihr gegründete We. Metallwarenfabrik. Im Jahre 1946 war sie zweimal insgesamt 4 Monate - zuletzt bis zum 24. August 1946 - gleichfalls interniert. Nach der letzten Entlassung entschloss sie sich, "die Angelegenheit R. als erledigt zu betrachten." Äusserlich hielt sie jedoch die Beziehungen zu R. sen. aufrecht und besuchte ihn auch um Weihnachten 1946 zweimal im Lager. Unter dem 17. Dezember 1946 schrieb R. sen. an seinen Prokuristen F. und an Frau Je. in Bad N. u.a., er habe der Beklagten im September 1944 einen Teil der ihm zur Verfügung stehenden Möbel etc. geschenkt; die Beklagte könne über diese ihr gehörigen Dinge frei verfügen, da sie ja ihr Eigentum seien. Mit Testament vom 8. Januar 1947 setzte R. sen. die Beklagte als seine "Universal-Erbin" ein, ordnete mehrere Vermächtnisse an und setzte seinen Sohn auf den Pflichtteil. Am 10. März 1947 liess die Beklagte die Einrichtungsgegenstände, die R. sen. nach Bad N. zu Frau Je. verlagert hatte, durch einen Spediteur abfahren. Als die Beklagte erfuhr, dass R. sen. aus der Internierung entlassen werden sollte, schrieb sie ihm unter dem 20. Juli 1947 einen Absagebrief. R. sen. verlangte den Schmuck und die Einrichtungsgegenstände zurück. Die Beklagte lehnte die Herausgabe ab und weigerte sich, auch eine Auskunft über den Verbleib zu erteilen. Der Treuhänder des R. sen. erwirkte Ende 1947 eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Schmuck und Einrichtungsgegenständen an einen Gerichtsvollzieher, ferner einen Arrest wegen eines Barbetrages von 60.000,- RM, den die Beklagte nach der Verhaftung R. an sich genommen habe. Bei Leistung des Offenbarungseides gab die Beklagte am 22. Juni 1948 erstmals Auskunft über den Verbleib der von R. sen. herausverlangten Sachen. Das Testament vom 8. Januar 1947 hob R. sen. am 10. Dezember 1947 "wegen unsagbarer Undankbarkeit" auf.

3

Der Treuhänder hat alsdann am 18. März 1948 zur Hauptsache Klage erhoben und geltend gemacht, R. sen. und die Beklagte seien verlobt gewesen, die Beklagte müsse nach ihrem Rücktritt von der Verlobung alle Geschenke zurückgeben. Sie habe ausserdem Heiratsbetrug begangen, indem sie R. sen. noch zur Verfügung über seine Einrichtungsgegenstände veranlasst habe, als sie schon mit ihrem jetzigen Ehemann zusammengewohnt habe. Der Treuhänder hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

  1. a)

    im einzelnen bezeichnete in ihrem Besitz befindliche Einrichtungsgegenstände und Schmuckstücke herauszugeben,

  2. b)

    einzuwilligen, dass die Gerichtsvollzieher in Ga. und D. die der Beklagten auf Grund der einstweiligen Verfügung weggenommenen Gegenstände herausgeben,

  3. c)

    einzuwilligen, dass der Schmiedemeister Wo. in Fr. die Einrichtungsgegenstände, welche die Beklagte von Bad N. zu ihm habe bringen lassen, soweit er sie noch habe, herausgibt,

  4. d)

    255.000,- DM zu zahlen, und zwar 250.000,- DM als Ersatz für den angeblich fast völlig veräußerten oder abhandengekommenen Schmuck und 5.000,- DM als Rückzahlung für den Barbetrag von mindestens 50.000,- RM, den die Beklagte an sich genommen habe.

4

Die Beklagte hat Klagabweisung begehrt. Sie hat bestritten, mit R. sen. verlobt gewesen zu sein, und u.a. vorgetragen, die Schmuckstücke habe dieser ihr geschenkt, weil sie ihn - unstreitig - anlässlich eines gemeinsamen Kuraufenthalts in K. im September 1944 während einer 10-14 tägigen lebensgefährlichen Erkrankung aufopferungsvoll gepflegt habe; auch die Einrichtungsgegenstände habe er ihr schon längst vor der Beschlagnahme seines Vermögens geschenkt und sie ihr Weihnachten 1944 gelegentlich eines Besuchs in Bad N. übergeben; von dem angeblich zurückgelassenen Geldbetrag wisse sie nichts.

5

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Herausgabe und Einwilligung, soweit sie selbst, die Gerichtsvollzieher in Ga. und D. und der Schmiedemeister Wo. Einrichtungsgegenstände des Klägers besitzen, und zur Zahlung von 5.000,- DM nebst Zinsen verurteilt; die Klage auf Zahlung weiterer 250.000,- DM und auf Einwilligung zur Herausgabe von 4 Schmuckstücken (Nr. 33-36 der Aufstellung vom 13.6.1949) durch den Gerichtsvollzieher in Ga. hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Streitteile Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren ist R. sen. an Stelle seines Treuhänders als Kläger in den Rechtsstreit eingetreten. Er hat beantragt, seiner Klage noch in Höhe weiterer 150.000,- DM nebst Zinsen und hinsichtlich der 4 Schmuckstücke stattzugeben und die Beklagte zur Herausgabe einer Reihe weiterer Gegenstände (Nr. 18, 20, 23-32 der Aufstellung vom 13. Juni 1949) zu verurteilen. Die Beklagte hat gebeten, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Beide haben beantragt, die Berufung des Gegners zurückzuweisen.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; auf die Berufung des Klägers hat es die Beklagte verurteilt, in die Herausgabe der 4 Schmuckstücke zu willigen; im übrigen hat es hinsichtlich des der Beklagten geschenkten Schmuckes einen Anspruch auf "Rückerstattung des Wertes" für begründet erklärt. Es hat die Beklagte ferner verurteilt, an Rott sen. herauszugeben:

7

15 Läugerbilder, 1 Persianermantel, 1 Nerzkravatte, 1 grossen gelben Wollschal, 1 Nähmaschine, 2 Lederkoffer, 1 Danteausgabe (Bücher).

8

Hinsichtlich der sonstigen unter Nr. 18 und 23 bis 32 der Aufstellung verzeichneten Gegenstände hat es die Klage abgewiesen.

9

Gegen dieses als End- und Zwischenurteil bezeichnete Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. R. sen. ist am 2. November 1951 gestorben. Der Kläger hat das Verfahren als Testamentsvollstrecker des R. sen. aufgenommen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach ihren Schlussanträgen im Berufungsrechtszuge zu erkennen, hilfsweise die Sache zurückzuverweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

Die Revision ist nur zu einem geringen Teil gerechtfertigt.

11

I.

1)

Die Revision macht zunächst geltend, die Beklagte sei infolge ihrer Heirat mit Herrn v. d. C. seit dem 28. November 1947 niederländische Staatsangehörige; das Berufungsgericht habe daher prüfen müssen, ob sie als Angehörige der Vereinten Nationen vor einem deutschen Gericht verklagt werden konnte. Ob die Beklagte die niederländische Staatsangehörigkeit erworben hat, ist insoweit jedoch ohne Belang. Art. 2 des Gesetzes Nr. 13 des Rates der Alliierten Hohen Kommission (ABl AHK 1949, 54) schränkt die Gerichtsbarkeit auf zivilrechtlichem Gebiete nur hinsichtlich der in Art 1 a genannten Personen ein; das sind die Allierten Streitkräfte und Personen, die bei der Alliierten Hohen Kommission, einem Hohen Kommissar oder dem Befehlshaber einer der Besatzungsstreitkräfte beglaubigt sind, und deren Familienangehörige. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu diesem Personenkreis gehört. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1952 vortragen lassen, sie wisse nicht, ob ihr Mann - etwa als Soldat des Beurlaubtenstandes - noch heute zu den Alliierten Streitkräften im Sinne des Gesetzes Nr. 13 zähle. Als Soldat des Beurlaubtenstandes wäre der Ehemann der Beklagten jedoch nicht Mitglied der "Alliierten Streitkräfte". Dieser Ausdruck umfasst nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2 (ABl AHK 1949, 4 und 31) in der Gesetzgebung der Alliierten Hohen Kommission

  1. a)

    die Besatzungsbehörden,

  2. b)

    die Angehörigen der Besatzungsstreitkräfte,

  3. c)

    nichtdeutsche Staatsangehörige, die in militärischer oder ziviler Eigenschaft bei den Besatzungsbehörden Dienst tun,

  4. d)

    Familienangehörige und nichtdeutsche Personen, die im Dienste der in a), b) und c) dieses Absatzes aufgeführten Personen stehen,

  5. e)

    nichtdeutsche Personen, deren Anwesenheit im besetzten Gebiet von einem Hohen Kommissar oder dem Befehlshaber einer der Besatzungsstreitkräfte als notwendig für die Besatzungszwecke bestätigt ist.

12

Keine dieser Voraussetzungen trifft nach dem Vorbringen der Beklagten zu. In ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde in D. vom 16. Mai 1950 (Bl 162 SA) hat die Beklagte ihren Ehemann selbst nur als Geschäftsführer bezeichnet. Nach ihrer eigenen Behauptung wohnt er auch schon seit Mitte 1950 wieder in E. (Holland), wo er seit Dezember 1942 seinen ständigen Wohnsitz habe (Bl 159/160 SA). Er gehört hiernach weder zu den Besatzungsstreitkräften (b), noch tut er bei den Besatzungsbehörden Dienst (c), noch hält er sich auch nur "für Besatzungszwecke" in Deutschland auf (e).

13

2)

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe übersehen, dass nach holländischem Recht die Eheleute v. d. C. im Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft lebten und dass nach diesem "die verheiratete Ehefrau überhaupt keine Verfügungsbefugnis über das Gut des Ehegatten" habe; es habe daher der Ehemann verklagt werden müssen. Diese Rüge ist jedoch im Ergebnis unbegründet.

14

a)

Gegen die Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten bestehen keine Bedenken. Dabei kommt es für die Prozessfähigkeit nicht darauf an, ob die Beklagte mit der Eheschliessung die niederländische Staatsangehörigkeit erworben hat und ob sie etwa nach niederländischem Recht in ihrer Geschäftsfähigkeit und Verfügungsbefugnis beschränkt ist. Denn nach §55 ZPO gilt ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht. Das deutsche Recht schränkt jedoch die Geschäftsfähigkeit der Ehefrau und damit ihre Prozessfähigkeit (§52 Abs. 1 ZPO) nicht ein. §55 ZPO wäre mindestens entsprechend anzuwenden, wenn die Beklagte infolge der Eheschliessung mit einem niederländischen Staatsangehörigen staatenlos geworden ist, aber die Wirkungen der Eheschliessung sich allein nach dem Heimatrecht ihres Mannes bestimmen.

15

b)

Die Beklagte konnte auch allein verklagt werden.

16

Auf Art. 16 EGBGB kann sich der Kläger hierbei entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht allerdings nicht stützen. Nach dieser Bestimmung finden die Vorschriften des §1435 BGB entsprechende Anwendung, wenn ausländische Ehegatten oder Ehegatten, die nach der Entstehung der Ehe die Reichsangehörigkeit erwerben, den Wohnsitz im Inlande haben; dabei steht der ausländische gesetzliche Güterstand einem vertragsmässigen gleich. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Eheleute v. d. C. nach dem insoweit massgebenden deutschen Recht den Wohnsitz im Inlande haben oder - mindestens bei Prozessbeginn - gehabt haben. Die Voraussetzungen des §1435 BGB sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte aus dem Hinweis auf den niederländischen gesetzlichen Güterstand keine Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft oder gegen ein rechtskräftiges Urteil herleitet. Sie erhebt den Einwand vielmehr, um das angefochtene Urteil nicht rechtskräftig werden zu lassen.

17

Die Beklagte beruft sich aber im Ergebnis ohne Erfolg auf die besondere Stellung, die der Mann nach dem niederländischen Ehe- und Ehegüterrecht einnimmt. Nach Artikel 163 Burgerlijk Wetboek (BW) kann auch die nicht in allgemeiner Gütergemeinschaft lebende oder "von den Gütern geschiedene" Ehefrau ohne Beistand ihres Hannes bei Abschluss des Rechtsgeschäfts oder ohne seine schriftliche Zustimmung nichts verkaufen, weggeben, verpfänden, beschweren und veräussern. Nach Artikel 165 BW kann sie ohne Beistand ihres Mannes "niet in regten verschijnen", d.h. nicht vor Gericht erscheinen (= nicht im Prozess auftreten), auch wenn sie nicht im Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft lebt oder dieser Güterstand durch Richterspruch aufgehoben ist oder sie einen selbständigen Beruf ausübt. Diese beiden Bestimmungen berühren als persönliche Ehewirkungen im Sinne des Artikels 14 EGBGB nur die Frage der Geschäfts- und Prozessfähigkeit der Beklagten, nicht jedoch die hier maßgebliche Frage, ob sie auch selbst verklagt werden kann. Diese ist sachlich-rechtlich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beklagten dem niederländischen Ehegüterrecht zu entnehmen, weil das eheliche Güterrecht sich nach einem aus Art. 15 EGBGB zu folgernden Grundsatz nach dem Heimatrecht des Mannes zur Zeit der Eheschliessung beurteilt (RGZ 91, 407). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte nach niederländischem Ehegüterrecht - etwa auf Grund einer Ermächtigung durch den Ehemann - allein verklagt werden kann. Auch wenn das nicht der Fall ist, ist im vorliegenden Falle nach den Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung eine Klage gegen sie allein zulässig. Nach den Grundsätzen des Internationalen Zivilprozessrechts gilt in allen Verfahrensfragen die lex fori; daher ist auch bei Streitigkeiten, die sachlich-rechtlich fremden Gesetzen unterstehen, inländisches (deutsches) Prozessrecht anzuwenden (Nussbaum, Internationales Privatrecht 1932 S. 384). Für das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht ist streitig, ob ein nur gegen den Ehemann erstrittenes Urteil ausreicht, um die Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis der Ehefrau auch in die Gegenstände des Gesamtguts zu betreiben, die sie im Gewahrsam hat (so Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 5. Aufl. Seite 853, 916) oder ob die in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau Dritte im Sinne des §809 ZPO ist (so Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. Anm. II zu §740; Vorbem II vor §735 ZPO). Rechtslehre und Rechtsprechung lassen jedenfalls, obwohl bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft ein gegen den Ehemann ergangenes Urteil zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut (erforderlich und) genügend ist (§740 ZPO), daneben oder allein eine Verurteilung der Ehefrau zur Leistung ihrer Schulden zu, auch soweit sie Gesamtgutsverbindlichkeiten geworden sind (vgl. RGZ 105, 19 [20/21]). Hierfür ist bestimmend, dass die Frau bei einer Zwangsvollstreckung aus einem gegen den Mann allein erlassenen Urteil möglicherweise Schwierigkeiten machen kann, ferner, dass nach Beendigung der Gemeinschaft ohnedies zur Vollstreckung gegen das Gesamtgut ein gegen die Frau ergangener Titel nach §743 ZPO erforderlich ist. - Hierbei kann im vorliegenden Falle keine blosse Duldungsklage, sondern eine Klage auf Leistung auch gegen die Frau verfolgt werden, weil es sich um persönliche Schulden der Frau handelt (vgl. RGZ 89, 361 [363]). Eine Klage dieser Art darf nicht deshalb abgewiesen werden, weil der Mann nicht mitverklagt worden ist (RG Recht 1924 Nr. 647 a). Die Frage, ob ein Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage gegen die Frau im allgemeinen noch besonders darlegen muss, kann hier auf sich beruhen. Denn im vorliegenden Falle ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis aus den besonderen Verhältnissen. Die Eheleute v. d. C. leben unstreitig getrennt. Der Ehemann hat seinen Wohnsitz in Holland, während die Beklagte in D. lebt. Schon dieser Umstand erhöht die Gefahr, dass die Beklagte alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten, eine Zwangsvollstreckung gegen Gesamtgutsvermögen, das sich in Deutschland, insbesondere in ihrem Alleinbesitz, befindet, zu hindern oder zu verzögern, selbständig wahrnimmt, wie sie auch die bisherigen Rechtsstreitigkeiten - wenn auch in Verkennung ihrer wahren rechtlichen Stellung als Ehefrau eines Holländers - nach ihrem eigenen Vorbringen ganz selbständig geführt hat. Hinzu kommt, dass der bisherige Prozessverlauf die Annahme nahelegt, die Beklagte werde auch in der Vollstreckung alle Möglichkeiten, ihre vermeintlichen Rechte zu wahren, bis zum Letzten ausnutzen.

18

Es kann hiernach auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die vorliegende Klage sich auf Gesamtgut bezieht und ob die Eheleute v. d. C. im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft leben oder etwa eine andere Regelung durch "Ehevertrag" getroffen haben, was nach niederländischem Recht zulässig ist (vgl. Schlegelberger, Rechtsvergleichendes Handwörterbuch Bd. 2, 709; Art. 194-209 BW).

19

3)

Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Vermögen der Beklagten den Militärregierungsgesetzen Nr. 52 und 53 unterliege. Das Gesetz Nr. 52 ist schon deshalb nicht verletzt, weil auch gegen Personen, die diesem Gesetz unterliegen, ohne Genehmigung geklagt und ein Urteil erlassen werden darf; insoweit ist erst die Zwangsvollstreckung genehmigungsbedürftig. Soweit das Gesetz Nr. 53 in Betracht kommt, hat der Kläger den vorsorglichen Genehmigungsbescheid der Landeszentralbank von Bayern in München vom 18. Juni 1953 herbeigeführt.

20

II.

Die Revision rügt dagegen zutreffend, dass das Berufungsgericht über Ansprüche befunden habe, die vom Landgericht noch nicht beschieden worden sind. Soweit das Berufungsgericht unter V und VI seiner Urteilsformel über die Unter Nr. 18, 20, 23 bis 32 des Klagantrags aufgeführten Gegenstände entschieden hat, geht es - jedenfalls hinsichtlich Nr. 23 bis 32 - davon aus, das Landgericht habe die in den Gründen ausgeführte Klagabweisung "im Urteilssatz offenbar versehentlich" nicht ausgesprochen (S 16 des Urteils). Das letztere mag zutreffen. Dies hätte Anlass geben können, die Urteilsformel gemäss §319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amtswegenberichtigen zu lassen. Das Berufungsgericht durfte die Urteilsformel jedoch nicht selbst aus den Entscheidungsgründen ergänzen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. Mai 1951 - IV ZR 32/50 - zwar ausgesprochen, die nicht in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungsgründe seien zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen, wenn diese nicht eindeutig seien und die Frage zu prüfen sei, inwieweit über den Klaganspruch entschieden worden ist. Aber für eine solche - ergänzende - Auslegung war hier kein Raum, weil die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils insoweit eindeutig die Klage hinsichtlich der 4 Schmuckstücke (Nr. 33-36), nicht jedoch wegen weiterer Gegenstände abgewiesen hat. Hinsichtlich der Gegenstände Nr. 23 bis 32 liegt ein klarer Widerspruch zwischen der Formel und den Gründen des Urteils vor; über die Gegenstände Nr. 18 und 20 enthalten die Gründe überhaupt keine ausdrückliche Feststellung. Da auch bei einem Widerspruch zwischen Formel und Gründen, die erstere vorgeht, ist in allen diesen Fällen die Formel allein für die Frage maßgebend, inwieweit das Landgericht über den durch die Klage erhobenen Anspruch im Sinne der §§322, 537 ZPO entschieden, insbesondere einen Anspruch zu- oder aberkannt hat. Der Kläger kann demgegenüber nicht geltend machen, §295 ZPO greife ein, weil die Beklagte keine Einwendungen gegen den Umfang des Berufungsverfahrens vorgebracht habe. Denn im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um eine durch Rügeverzicht heilbare mangelhafte Prozesshandlung im Laufe des Berufungsverfahrens, sondern um einen Mangel des Berufungsurteils selbst. In diesem hätte beachtet werden müssen, dass Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts nur Streitpunkte sein konnten, die einen vom ersten Gericht zuerkannten oder aberkannten Anspruch betrafen (§537 ZPO).

21

Zu demselben Ergebnis hatte auch schon die Überlegung führen müssen, dass Ansprüche, über die noch nicht entschieden war, noch im ersten Rechtszuge anhängig waren, und dass dieselben Ansprüche auch wegen der von Amts wegen zu beachtenden Rechtshängigkeit nicht - etwa im Wege einer Klagerweiterung - gleichzeitig im zweiten Rechtszuge anhängig gemacht werden durften.

22

Das Urteil des Berufungsgerichts war daher, soweit es die Beklagte unter V verurteilt hat, Gegenstände herauszugeben, aufzuheben. Insoweit wird es nunmehr zunächst Sache des Landgerichts sein, die im Urteilssatz seines Teilurteils unterlassene Entscheidung bei der Erledigung der weiteren Streitpunkte nachzuholen. Soweit die Klage auf Herausgabe hinsichtlich weiterer Gegenstände unter VI des Berufungsurteils abgewiesen worden ist, muss es jedoch trotz des vorerörterten Mangels dabei verbleiben, da insoweit keine Revision eingelegt und somit über diesen Teil der Ansprüche des Klägers rechtskräftig entschieden ist.

23

III.

Herausgabe von Einrichtungsgegenständen:

24

Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob Rott sen. der Beklagten fest versprochen hat, ihr die nach Bad Nauheim verlagerten Einrichtungsgegenstände zu schenken, weil für das etwaige Schenkungsversprechen die Form des §518 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gewahrt und dieser Mangel auch nicht geheilt worden sei. Es hat weiter ausgeführt: Rott sen. habe die versprochene Leistung während seiner Lagerzeit nicht mehr bewirken können, da etwaige Verfügungen über sein Eigentum in dieser Zeit wegen Verstosses gegen Art I Ziff 1 d, II a, V des MilRegG Nr. 52 nichtig gewesen seien. Die Beklagte sei zwar auf Grund der Herausgabeanweisungen R. an die Zeugen F. und Frau Je. vom 17. Dezember 1946 seit dem 10. März 1947 Eigenbesitzerin gewesen. Ihr stehe daher die Vermutung des §1006 BGB zur Seite. R. habe jedoch den Beweis geführt, dass die Beklagte auch vor seiner Lagerzeit kein Eigentum an den Gegenständen - durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Frau Je. - erlangt habe. - Diese Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend. Etwaige Versuche R., der Beklagten noch während seiner Lagerzeit Einrichtungsgegenstände zu übereignen, wären als Vereitelungs- oder Umgehungsgeschäfte im Sinne des Art V (7) MilRegG Nr. 52 nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig gewesen (vgl. Urteil des V. Zivilsenats vom 20. März 1953 - V ZR 143/51). Auf §1006 BGB kann die Beklagte sich allerdings schon aus diesem Grunde nicht berufen. Denn die Bestimmung gibt, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 24. April 1952 - IV ZR 107/51 = LM Nr. 2 zu §1006 BGB und vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 200/51 -) nur eine Vermutung dafür, dass der Besitzer mit dem Besitz - also beim Besitzerwerb - Eigentum erlangt (Planck-Brodmann, 5. Aufl. Anm. 1 zu §1006; Wolff, Sachenrecht, 1932 S. 57); sie streitet daher hier schon deshalb nicht zugunsten der Beklagten, weil diese im Zeitpunkt des Besitzerwerbes wegen der Beschlagnahme nach dem Ges Nr. 52 kein Eigentum an den Gegenständen erlangen konnte. - Die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eingehend begründet hat, warum es einen früheren Eigentumsübergang auf die Beklagte für widerlegt hält, enthalten keinen Rechtsverstoss. Die Angriffe der Revision betreffen insoweit die tatsächliche Würdigung durch das Berufungsgericht, die vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann. Das Berufungsgericht hat seine Begründung zwar wesentlich auf der Bekundung der Zeugin Je. aufgebaut, dass R. sen. die Zeugin vor seiner Verhaftung, insbesondere auch bei einem gemeinsamen Besuch mit der Beklagten um Weihnachten 1944 nicht davon verständigt habe, dass die Beklagte Eigentümerin der Möbel usw. sei. Die Revision wendet sich hiergegen mit dem Hinweis, dass die mangelnde Kenntnis der Zeugin Je. von der vollzogenen Abtretung nicht rechtserheblich sei. Das ist richtig; es ist vom Berufungsgericht aber auch selbst an den Anfang seiner Erörterungen zu dieser Frage gestellt worden (S. 36 des Urteils). Diese Erwägung schliesst nicht aus, dass das Gericht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung gleichwohl tatsächlich Schlüsse aus dem Fehlen einer solchen Kenntnis zog.

25

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch, dass die Zeugin St. nicht vernommen worden sei. Die Beklagte hatte sie dafür benannt, dass R. sen. ihr schon im Anschluss an den Aufenthalt in K. 1944 ausser dem Schmuck auch die Einrichtungsgegenstände geschenkt habe. Den Beweisantritt hat das Berufungsgericht - rechtlich zutreffend - als unerheblich bezeichnet, weil es sich nicht um die Frage der Schenkung, sondern um die ihres Vollzuges handele. Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht sei mindestens verpflichtet gewesen, gemäss §139 ZPO auf eine Ergänzung des Beweisantritts hinzuwirken; die Beklagte habe unter das Zeugnis der Zeugin St. stellen können, die Parteien seien bei ihren Erklärungen 1944 davon ausgegangen, dass die Gegenstände bei der Zeugin Je. lagerten und die Beklagte sie jederzeit von dieser herausverlangen könne. Dieser Beweisantritt wäre jedoch nicht entscheidungserheblich gewesen. Er hätte sich auf Vorstellungen der Beteiligten, also auf innere Tatsachen bezogen, nicht jedoch auf die hier wesentliche Frage, ob die Schenkung wirksam durch eine - auch äusserlich in Erscheinung getretene (erklärte) - Abtretung des Herausgabeanspruchs vollzogen worden ist.

26

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten im Termin vom 13. November 1950 überreichte Urkunde (zu Bl 378/381 GA) nicht gewürdigt. Hierbei handelt es sich um den Teil eines anscheinend 8 Seiten umfassenden Entwurfs von Schreiben, die R. sen. für die Beklagte aufgesetzt hat. Eines der Schreiben sollte die Beklagte an Frau Je. richten. In diesem heisst es u.a.: "Ich hoffe im Sinne unseres Freundes ferner, dass es Ihnen möglich war, die mir gehörigen Möbel, Koffer etc. sicherzustellen. - Vielleicht ist es Ihnen auch möglich, die Sachen zunächst noch weiterhin zu betreuen." - Diesen Entwurf hat das Berufungsgericht allerdings nicht ausdrücklich erörtert. Es hat aber eine Reihe anderer Schreiben entsprechenden Inhalts, die R. während seiner Lagerzeit verfasst hat, insbesondere seine auf den 17. März 1945 zurückdatierten eidesstattlichen Versicherungen und seine Briefe vom 17. Dezember 1946, dahin gewürdigt, dass R. sich damit gegen eine Beschlagnahme seiner Möbel habe sichern wollen. Er selbst hat gerade zu dem streitigen Entwurf bei seiner Vernehmung am 13. November 1950 (Bl 379 R GA) erklärt, er habe damit für den Fall einer Beschlagnahme der Möbel Vorsorge treffen und den Anschein erwecken wollen, als ob die Möbel der Beklagten gehörten. Diese Erklärung deckt sich in vollem Umfange mit der Gesamtwürdigung, die das Berufungsgericht seinen Handlungen in der Lagerzeit hat zuteil werden lassen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass das Berufungsgericht den streitigen Entwurf bei der Bildung seiner Überzeugung nicht berücksichtigt hat.

27

Da nach allem das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint, dass die Beklagte jemals Eigentum an den Einrichtungsgegenständen erlangt hat, kann dahinstehen, ob R. eine etwaige Schenkung auch insoweit wegen groben Undanks wirksam widerrufen hat.

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IV.

Verurteilung zur Zahlung von 5.000,- DM:

29

Das Berufungsgericht hat auf Grund von Äusserungen der Beklagten, die durch die Eheleute F. bestätigt worden seien, als bewiesen angesehen, dass Rott sen. bei seiner Verhaftung einen Betrag von etwa 50.000,- RM zurückgelassen habe, den sie für einen geschäftlichen Betrieb als Grundlage ihrer späteren gemeinsamen Existenz mit R. habe verwenden wollen. Es ist weiter den Aussagen der Zeugen A. und von P. gefolgt, nach welchen R. sen. diesen im Lager ziemlich entsetzt erzählt hat, die Beklagte habe seine "eiserne Reserve" von 60.000,- RM in die von ihr gegründete We. Metallwarenfabrik gesteckt. Es hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe sich auf Grund der ihr von R. sen. vor seiner Verhaftung erteilten Generalvollmacht für berechtigt halten können, den zurückgelassenen Betrag für ihn zu verwahren und zu verwenden. Da sie keine Verwendung für ihn nachgewiesen habe, sei sie als Verwahrerin nach §695 oder als Beauftragte nach §667 BGB zur Rückzahlung des Betrages - unter Umstellung im Verhältnis 10 : 1 - verpflichtet.

30

Die Revision macht hierzu in tatsächlicher Hinsicht geltend, die Beklagte habe selbst behauptet, von R. sen. 18.500,-, höchstens 25.000,- RM erhalten zu haben und unter Beweis gestellt, dass R. sen. bei seiner Verhaftung keine weiteren flüssigen Mittel gehabt habe. Der Angriff geht fehl. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Betrag von 18.500,- RM, den die Beklagte schon vor der Verhaftung erhalten habe, mit der "eisernen Reserve" von 50.000,- RM, die R. sen. ihr nicht ausgehändigt, sondern die sie nach ihren eigenen Angaben nach seiner Verhaftung vorgefunden habe, nichts zu tun habe. Wie sie den Betrag von 18.500,- RM verwendet habe, sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Schon gegenüber dieser Feststellung war der Beweisantritt der Beklagten, dass R. sen. genötigt gewesen sei, 12.500,- RM von einem Reisekreditbrief abzuheben, unerheblich. Denn eine solche Abhebung ist mit dem Vorhandensein einer "eisernen Reserve" vereinbar. Den Betrag von 12.500,- RM hat R. sen. der Beklagten auch nach ihrer eigenen Darstellung selbst gegeben (Schriftsatz vom 18. Dezember 1950 - Bl 388 GA -), während sie den Betrag von etwa 50.000,- RM nach den obigen Feststellungen später vorgefunden hat.

31

In rechtlicher Hinsicht rügt die Revision Verletzung des §286 ZPO; das Berufungsgericht unterstelle ein Auftragsverhältnis hinsichtlich der 50.000,- RM; wenn aber die Beklagte die 50.000,- RM nur gefunden habe, dann seien keine Abreden darüber getroffen worden, dass die Beklagte das Geld behalten solle; die Beklagte hafte dann nur nach Bereicherungsrecht; die Bereicherung sei jedoch schon nach dem Vortrag des Klägers weggefallen, weil die We. Metallwarenfabrik, in das sie das Geld eingebracht haben solle, in Vermögensverfall geraten sei. - Auch dieser Angriff geht fehl. Die Beklagte war gemäss der schriftlichen Generalvollmacht vom 1. Februar 1945 berechtigt, den Kläger in allen seinen geschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten. Das Berufungsgericht konnte hieraus ohne Rechtsverstoss auf vertragliche Beziehungen zwischen R. sen. und der Beklagten schliessen, die sie allgemein berechtigten und verpflichteten, sich der Vermögenswerte R. anzunehmen und sie sachgemäss zu verwalten. Daraus folgte - auch ohne besondere Abmachung -, dass die Beklagte den vorgefundenen Betrag von 50.000,- RM für R. verwahren oder anlegen musste. Da sie nicht dargetan hat, dass sie den Betrag für R. angelegt hat, hat das Berufungsgericht sie ohne Rechtsirrtum zur Rückzahlung verurteilt. Da es sich insoweit um einen vertraglichen Anspruch handelt, kann sie sich nicht auf Bereicherungswegfall berufen.

32

Die weiteren Erwägungen der Revision, §817 BGB sei verletzt, das Berufungsgericht habe übersehen, dass R. gegen ein gesetzliches Verbot verstossen habe, wenn er 50.000,- RM deshalb in seinen Räumen versteckt habe, um das Geld der Beklagten zu überlassen und damit einer Vermögensbeschlagnahme zu entgehen, sind rechtlich gleichfalls schon deshalb unerheblich, weil das Berufungsgericht einen Vertragsanspruch angenommen hat. Sie finden ausserdem in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze.

33

V.

Herausgabe des geschenkten Schmuckes (einschl. Wertersatz):

34

Das Berufungsgericht hat es auf sich beruhen lassen, ob zwischen der Beklagten und R. sen. ein Verlöbnis oder etwa auch nur eine Fürsorgevertrag bestanden hat, und einen Rückforderungsanspruch schon auf Grund Widerrufs wegen groben Undanks bejaht. Es hat hierzu u.a. ausgeführt: Es könne nicht angenommen werden, dass R. sen. der Beklagten den Schmuck als Belohnung für die 14-tägige Pflege geschenkt habe, die nach der Darstellung der Parteien im wesentlichen darin bestanden habe, dass sie ihm Tag und Nacht alle zwei Stunden die Wickel an den Beinen erneuert habe. Er habe der Beklagten den Schmuck zwar unmittelbar nach seiner Wiedergenesung und Rückkehr nach Frankfurt geschenkt; gleichzeitig habe er aber der Beklagten auch noch die nach Bad N. verlagerten wertvollen Einrichtungsgegenstände in Aussicht gestellt und ein Testament entworfen, nach welchem er bereit gewesen sei, sie zur Alleinerbin einzusetzen. Solche Maßnahmen treffe man nicht als Belohnung für eine 14-tägige Pflege, auch nicht wenn man sehr reich sei und es sich um eine lebensgefährliche Krankheit handele. Die Pflege, die die Beklagte R. sen. habe angedeihen lassen, sei auch nichts weiter als ein ganz selbstverständlicher, der einfachsten Menschenpflicht entspringender Liebesdienst gewesen, für den sie schon anderweit reichlich genug belohnt gewesen sei und allenfalls durch das eine oder andere Schmuckstück noch eine besondere Anerkennung habe finden können. R. sen. habe der Beklagten den Schmuck geschenkt, weil er eine ernste Liebe zu ihr gefasst und die Absicht gehabt habe, sie zu heiraten. Es habe sich aus diesen Gründen auch nicht um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung gehandelt. Das spätere - auch noch im Rechtsstreit fortgesetzte - Verhalten der Beklagten erfülle den Tatbestand des groben Undanks in ganz ungewöhnlichem Maße. Insbesondere habe sie R. sen. gelegentlich ihrer Lagerbesuche vor Weihnachten 1946 darüber getäuscht, dass sie innerlich bereits völlig mit ihm gebrochen und schon seit 1945 ein sehr enges persönliches Verhältnis zu ihrem jetzigen Ehemann unterhalten habe. Durch diese Täuschung habe sie R. sen. dazu veranlasst, die Briefe an F. und Frau Je. vom 17. Dezember 1946 zu schreiben, welche ihr den Zugriff zu den in Bad N. ausgelagerten Gegenständen eröffnet hätten. Sie habe R. sen. damit unter Ausnutzung seiner schwierigen Lage die wertvollen Einrichtungsgegenstände samt dem Persianermantel aus reiner Habgier entlockt. Der Widerruf der Schenkung liege in der am 18. März 1948 zugestellten Klage.

35

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts liegen im wesentlichen auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung und sind als solche der Nachprüfung durch die Revision entzogen.

36

Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den besonderen Charakter der Schenkung verkannt. Soweit sie dabei darauf abstellt, ein sehr viel älterer Mann, der einer verheirateten Geliebten solche Schenkungen mache, dürfe in dem Umstände, dass diese sich später von ihm abwende, keinen groben Undank erblicken, geht der Angriff an den Ausführungen des Berufungsgerichts vorbei. Dieses hat den groben Undank nach seinen Feststellungen nicht darin gesehen, dass die Beklagte sich von R. sen. abgewandt, sondern darin, dass sie die Fortdauer ihrer Liebe vorgespiegelt und dadurch R. sen. zu Verfügungen zu ihren Gunsten veranlasst hat.

37

Die Frage, ob es sich um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung nach §534 BGB gehandelt hat, hat das Berufungsgericht geprüft (S. 52/53 des Urteils) und rechtsirrtumsfrei verneint. Es hat hierbei sämtliche von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte gewürdigt und ist rechtlich unangreifbar zu dem Ergebnis gelangt, die Pflege durch die Beklagte sei nichts weiter als ein selbstverständlicher Liebesdienst gewesen, für den weder die allgemeine Anschauung von den sittlichen Pflichten noch die unter den Standesgenossen Rotts bestehende Sitte eine Belohnung erwartet habe. Hierbei hat das Berufungsgericht für die Frage der Anstandsschenkung zutreffend auf die Anschauungen derjenigen abgestellt, die R. sen. sozial gleichgestellt waren (vgl. RGZ 73, 49; 98, 326). Auf die Frage, ob Schenkungen von so hohem Werte überhaupt Pflicht- oder Anstandschenkungen sein können (vgl. BGB RGRK 9. Aufl. Anm. 2 zu §534), kommt es hiernach nicht an.

38

Die Revision rügt auch unrichtigerweise, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Schenkung als sogenannte remuneratorische Schenkung zu beurteilen sei. Das Berufungsgericht hat diese Frage unter dem Stichwort "belohnende Schenkung" ausdrücklich erörtert (S. 48/49 des Urteils) und - auch insoweit rechtlich bedenkenfrei - festgestellt, dass die Hingabe des Schmuckes kein Entgelt für geleistete Dienste habe sein sollen. Es hat darüber hinaus - ebenfalls ohne Rechtsirrtum - sogar die Frage verneint, dass der Schmuck der Beklagten als Belohnung gegeben worden ist. Die sonst gelegentlich auftretenden Zweifel, wie belohnende Zuwendungen rechtlich einzuordnen und zu behandeln sind, können hier schon auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen nicht bestehen. Der Angriff der Revision ist überdies nicht schlüssig. Lag eine belohnende (remuneratorische) Schenkung im eigentlichen Sinne vor, dann sind auch auf diese - eben wegen ihres Schenkungscharakters - die allgemeinen Vorschriften über die Schenkung (vgl. RGZ 72, 188 [190]; 94, 322 [324]) und damit auch über den Widerruf (§§530 ff BGB) anzuwenden. Dabei ist hier zu beachten, dass eine belohnende Schenkung nicht in allen Fällen einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht (§534 BGB) zu entsprechen braucht (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. Anm. 2 zu §534). Da das Berufungsgericht das Vorliegen einer Pflicht- oder Anstandsschenkung ohne Rechtsfehler verneint hatte, hätte die Annahme, es habe sich um eine belohnende Schenkung gehandelt, zu keinem anderen Ergebnis geführt.

39

Die Revision meint auch zu Unrecht, dass der Widerruf wegen groben Undanks nicht frist- und ordnungsgemäss erklärt worden sei. Das Berufungsgericht hat den Widerruf in der vom Treuhänder eingereichten und der Beklagten am 18. März 1948 zugestellten Klage gesehen. Demgegenüber macht die Revision ohne Erfolg geltend, nur R. sen., nicht der Treuhänder habe den Widerruf erklären können. Das Widerrufsrecht ist zwar ein höchstpersönliches Recht des Schenkers. Es kann deshalb nicht abgetreten und gepfändet werden. Das schliesst aber nicht aus, dass ein Dritter, sei es als Amtsperson oder als Vertreter des Schenkers im Einverständnis mit diesem das Widerrufsrecht für ihn ausübt. Ein solches Einverständnis hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt. Es ergibt sich aber aus seinen sonstigen Feststellungen, zunächst daraus, dass R. sen. schon Ende 1947 die Rückforderung des Schmuckes im Wege der einstweiligen Verfügung durch seine eidesstattliche Versicherung vom 12. November 1947 mit vorbereitet hat, ferner aus der Feststellung des Berufungsgerichts, Rott sen. habe sein Testament mit Vermerk vom 10. Dezember 1947 "wegen unsagbarer Undankbarkeit" widerrufen und weiter auch daraus, dass er den Rechtsstreit nach der Entsperrung seines Vermögens unverändert fortgeführt hat.

40

Die Jahresfrist des §532 Satz 1 BGB war am 18. März 1948 auch dann gewahrt, wenn man mit der Revision davon ausgeht, dass die Frist schon vom 27. April 1947 ab gelaufen ist. Das Berufungsgericht hat auch rechtlich einwandfrei in der Klage einen Widerruf im Sinne des §531 BGB erblickt. Es ist zwar richtig, dass die Klage in erster Linie auf §1301 BGB (Rückgabe der Geschenke bei Verlobten) gestützt worden ist. Unter IV der Klage war das Verhalten der Beklagten seit 1946 aber auch eingehend unter dem Gesichtspunkt des Heiratsbetruges erörtert worden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in dem so begründeten Verlangen, die Geschenke herauszugeben, eine "ganz klare Widerrufserklärung" gesehen hat.

41

Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts über den groben Undank der Beklagten an (S. 53 bis 61 des Urteils). Sie macht insbesondere geltend, ihre Besuche im Lager hätten in keinem Zusammenhang mit den Briefen R. vom 17. Dezember 1946 an Frankenberg und Frau Jeschke gestanden; sie habe R. sen. überhaupt erstmals am 22. Dezember 1946 im Lager besucht. Dafür habe sie in ihrem Schriftsatz vom 8. Januar 1951 (Bl 418 GA) Beweis angetreten. Diesen habe das Berufungsgericht unter Verstoss gegen die §§286, 279 ZPOübergangen. - Dieser Revisionsangriff ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht den Beweisantritt ohne Rechtsverstoss als verspätet nach §279 ZPO zurückgewiesen hat.

42

Soweit die Revision noch geltend macht, die Beklagte habe sich mindestens für die Eigentümerin der nach Bad Nauheim verlagerten Einrichtungsgegenstände gehalten, wie sich insbesondere aus der unter dem 6. November 1946 von ihr eingereichten Steuererklärung ergebe, steht das in Widerspruch mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit ihren Lagerbesuchen bezweckt, R. sen. die streitigen Gegenstände aus reiner Habgier herauszulocken. Dass in einem solchen Verhalten eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker im Sinne des §530 BGB liegt, bedarf keiner Erörterung.

43

Die weitere Revisionsrüge, die Aussage des Zeugen G. sei nicht gewürdigt worden, ist unrichtig (vgl. Urteils S. 41, 55 ff). Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, dass R. sen. im Lager sehr deprimiert gewesen ist und sich mit Selbstmordgedanken getragen hat. Es hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte die Internierung und den schlechten Gemütszustand R. arglistig ausgenutzt habe, und dass die Darstellung der Beklagten, sie habe das falsche Spiel des Fortbestehens ihrer Liebe nur getrieben, um R. aus seiner schlechten Gemütsverfassung zu befreien, sich als völlig unwahr erwiesen habe (S. 56 des Urteils).

44

Alles was die Revision sonst zur Frage des groben Undanks geltend macht, liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung und ist daher in diesem Rechtszuge nicht nachprüfbar.

45

Die Revision greift das Urteil des Berufungsgerichts auch insoweit an, als darin der Anspruch des Klägers auf Wertersatz durch Zwischenurteil für begründet erklärt worden ist. Insoweit hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt, R. könne die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§531 Abs. 2 BGB). Eine Bereicherung in Natur lasse sich nur noch für 4 Schmuckstücke feststellen. Im übrigen sei die Beklagte, soweit sie noch durch den Gegenwert der Schmuckstücke bereichert sei, zum Wertersatz verpflichtet und zwar seit Rechtshängigkeit nach den allgemeinen Vorschriften (§818 Abs. 2, 3 u 4 BGB). Bei der Prüfung der Höhe werde zu beachten sein, dass die Beklagte nach ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 1948 (Bl 41 in 2 Q 73/47) in diesem Zeitpunkt erst einige Schmuckstücke veräussert gehabt habe. Damit erledige sich ihr Einwand, sie habe den Erlös für den Schmuck in die von ihr im Herbst 1945 mit S. und ihrem jetzigen Ehemann gegründete und inzwischen zu Verlust gegangene "We. Metallwarenfabrik" gesteckt und sei daher nicht mehr bereichert. - Diese Erörterungen umschliessen die Feststellung, dass die Beklagte bei Klagerhebung (am 18. März 1948) den Schmuck selbst - mit Ausnahme einiger Schmuckstücke - noch besessen hat. Soweit der Beklagten später Schmuckstücke gestohlen worden sind oder sie Schmuckstücke verwertet und den Erlös verloren hat, haftet sie gleichwohl gemäss §§818 Abs. 4, 292, 989 BGB auf Schadenersatz. Dabei ist sie, da sie schon vor Klagerhebung in Verzug war, auch für die während des Verzuges durch Zufall eingetretene Unmöglichkeit zur Herausgabe verantwortlich (§287 Abs. 2 ZPO).

46

Soweit der Beklagten Gegenstände schon vor Rechtshängigkeit gestohlen worden sein sollten, ist sie übrigens, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, mindestens um den Ersatzanspruch gegen den Dieb bereichert. Es konnte ausserdem aus prozesswirtschaftlichen Gründen sachdienlich und daher mit dem Sinn des §304 ZPO vereinbar sein, alle Erörterungen darüber, ob möglicherweise für einzelne der Schmuckgegenstände kein Ersatz zu leisten war, dem Betragsverfahren vorzubehalten und daher zunächst von genaueren Feststellungen darüber abzusehen, was die Beklagte an Schmuckstücken oder hierfür erlangten Gegenwerten bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch besessen hat. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe (S. 63/64) ist jedenfalls zu entnehmen, dass das Berufungsgericht der Beklagten die Geltendmachung des Bereichungswegfalls hinsichtlich einzelner Gegenstände für das Betragsverfahren ebenso offen halten wollte, wie es dem Kläger ausdrücklich noch die Anwendung der §§819, 820, 292, 989 BGB sowie des §286 BGB "beim Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen" in Aussicht gestellt hat.

47

Die Anwendbarkeit der §§814, 817 BGB hat das Berufungsgericht ohne Gesetzesverstoss verneint. Dabei hat es sich zu §814 BGB auf seine Ausführungen zu §534 BGB bezogen. Zu §817 BGB stützt es sich auf die von ihm eingehend begründete Feststellung, R. sen. habe der Beklagten den Schmuck nicht "im Hinblick auf die geschlechtlichen Beziehungen oder zum Zweck ihrer Aufrechterhaltung" geschenkt, die Schenkung habe vielmehr ein sichtbares Zeichen für seinen Entschluss sein sollen, die Beklagte zu gegebener Zeit zu heiraten (S. 64/65 des Urteils). Hierzu hat das Berufungsgericht bei der Erörterung der Frage, ob die Schenkung eine Belohnung sein sollte, noch ausgeführt, R. sen. habe schon damals in der Beklagten nicht etwa nur eine zufällige Begleiterin oder vorübergehende Geliebte erblickt, sondern die Frau seines Herzens, deren dauernde ernste Liebe er errungen zu haben gehofft habe (S. 53 des Urteils). Auf Grund dieser Feststellungen konnte das Berufungsgericht einen Verstoss gegen die guten Sitten auf seiten des Schenkers R. ohne Rechtsirrtum verneinen. Nach §817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung einer ungerechtfertigten Bereicherung nur dann ausgeschlossen, wenn der Zweck der Leistung in der Art bestimmt war, dass der Leistende durch die Hingabe gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstossen hat. Ein Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht konnte aber auch davon ausgehen, dass R. sen. die guten Sitten mit dem Zweck seiner Schenkung nicht verletzt hat. Die Revision hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass R. sen. der Beklagten den Schmuck am 8. Oktober 1944 geschenkt habe, bevor deren Ehe mit ihrem dritten Mann am 15. November 1944 rechtskräftig geschieden gewesen sei. Die Feststellungen des Berufungsgerichts stehen aber der Annahme entgegen, dass die Schenkung etwa die Beklagte dazu bestimmen sollte, sich von ihrem damaligen Mann scheiden zu lassen oder sich noch vor Abschluss des Scheidungsverfahrens mit R. sen. zu verloben, was allerdings seinem Zweck nach sittenwidrig gewesen wäre. Die Schenkung war nach diesen Feststellungen vielmehr nur der - nach dem Urteilstatbestand durch seine Genesung nach schwerer Erkrankung und durch die aufopferungsvolle Pflege seitens der Beklagten ausgelöste - Ausdruck seiner tiefen Zuneigung zur Beklagten, der er den Schmuck zugewendet hat, ohne damit in jenem Zeitpunkt einen besonderen Zweck zu verfolgen. Die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich, selbst wenn insoweit ein Verstoss gegen die guten Sitten vorgelegen habe, nicht auf §817 Satz 2 BGB berufen, brauchen daher nicht nachgeprüft zu werden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind gegenstandslos.

48

Der weitere Hinweis der Revision, nach dem von dem Zeugen P. bekundeten Auftritt im Frühjahr 1947 habe R. sen. die intimen Beziehungen mit der Beklagten in jedem Falle fortsetzen wollen, ist schon deshalb unerheblich, weil es für die Frage, ob §817 BGB eingreift, nur auf den Zeitpunkt der Schenkung (8. Oktober 1944) ankommt; überdies hat der Zeuge von P. auch nur bekundet, dass R. sen. die "alten Beziehungen" habe aufrechterhalten wollen, worin auch liegen kann, dass R. sen. seine alten Heiratspläne habe weiterverfolgen wollen.

49

VI.

Das angefochtene Urteil war hiernach nur zu Ziff V aufzuheben; im übrigen war die Revision zurückzuweisen. Es war sachdienlich, die Kostenentscheidung auch für diesen Rechtszug dem Schlussurteil des Landgerichts zu überlassen.

Schmidt Johannsen Kregel Scheffler Wüstenberg