Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1989, Az.: IVb ZR 95/88
Bemessung der Höhe des nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestehenden Unterhaltsbedarfs ; Erhöhung des Elementarunterhalts und Krankheitsvorsorgeunterhalts, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten in der Zwischenzeit steigt; Steigung des Einkommens aufgrund geringer gewordener Grundstücksbelastungen; Bedeutung von nach der Scheidung eintretenden Änderungen in den Einkünften der Ehegatten ; Möglichkeit einer freien, von der bisherigen Höhe unabhängigen Neufestsetzung des Unterhalts durch eine Abänderungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZR 95/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 15010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 21.11.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1990, 280-282 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1990, 194-195 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Anneliese K., Am S. 91, H.
Prozessgegner
Ferdinand K., V. straße 38, D.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 1988 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien waren seit 1959 miteinander verheiratet. Sie bewohnten ein komfortables Einfamilienhaus in H., als dessen Eigentümerin die Ehefrau im Grundbuch eingetragen ist. Bei erfolgreicher unternehmerischer Tätigkeit des Ehemanns und erheblichen Mieteinnahmen aus zwei größeren Anlageobjekten, an deren einem die Ehefrau hälftig beteiligt ist, lebten die Parteien in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ihre Ehe wurde durch seit Februar 1985 rechtskräftiges Verbundurteil vom 14. Juli 1983 geschieden.
Nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - ein Begehren der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 6.000 DM in dem Verbundurteil abgewiesen hatte, weil sie ihren Lebensbedarf aus erzielbaren Erträgen ihres Vermögens bestreiten könne, sprach das Oberlandesgericht Hamm ihr auf ihre Berufung mit Urteil vom 20. Februar 1985 ab Scheidung monatlich 4.000 DM als Elementarunterhalt und 454 DM als Krankheitsvorsorgeunterhalt zu; die weitergehende Berufung wies es zurück. Es erachtete die Ehefrau für unterhaltsbedürftig, weil sie ihren Lebensbedarf nicht durch Arbeit und unter den gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten auch nicht aus Erträgen oder einer Verwertung ihres durch Rechtsstreitigkeiten mit dem Ehemann blockierten Vermögens decken könne. Die Höhe ihres nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestehenden Unterhaltsbedarfs bemaß das Gericht anhand der Kosten, die zur Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten, gehobenen Lebensstandards erforderlich seien. Auf diese Weise kam es - neben einem Wohnbedarf von monatlich 1.000 DM, der durch das Wohnen in ihrem Einfamilienhaus gedeckt sei - auf einen Elementarunterhaltsbedarf von noch monatlich 4.000 DM. Ferner bedürfe die Ehefrau eines Krankheitsvorsorgeunterhalts in Höhe ihres Krankenkassenbeitrags von monatlich 454 DM. Der Ehemann sei imstande, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts monatlich 4.454 DM zu zahlen. Denn seine Nettoeinkünfte aus den Jahren 1980 bis 1983, die mangels zuverlässiger Unterlagen für das Jahr 1984 zugrunde zu legen seien, beliefen sich auf 561.354 DM oder monatlich durchschnittlich 11.694,88 DM. Damit sei er sogar für einen über monatlich 4.454 DM hinausgehenden Unterhalt leistungsfähig.
Mit der vorliegenden Klage, die dem Ehemann am 30. Juli 1987 zugestellt worden ist, erstrebt die Ehefrau (Klägerin) eine Abänderung des Urteils vom 20. Februar 1985.
Vor dem Amtsgericht - Familiengericht - hat sie ab Juli 1987 Erhöhung des Elementarunterhalts um monatlich 500 DM und des Krankheitsvorsorgeunterhalts um monatlich 263,79 DM verlangt, weil das Einkommen des Beklagten und ihr Unterhaltsbedarf gestiegen seien. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nach einer Klageerweiterung zuletzt beantragt, das Urteil vom 20. Februar 1985 dahin abzuändern, daß der Beklagte ihr monatlich an Elementarunterhalt ab 1. August 1987 weitere 500 DM und ab 11. April 1988 weitere 2.000 DM sowie an Krankheitsvorsorgeunterhalt ab 1. August 1987 weitere 263,79 DM und ab 11. April 1988 weitere 281,79 DM zu zahlen habe. (Eine darüber hinaus - erfolglos - beantragte Abänderung des Urteils vom 20. Februar 1985 durch Gewährung von im Ausgangsverfahren abgelehntem Altersvorsorgeunterhalt wird im Revisionsverfahren nicht mehr verfolgt.) Als wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend gewesen seien, hat die Klägerin geltend gemacht:
Der Beklagte verfüge inzwischen über ein erheblich höheres Einkommen als zum Zeitpunkt des Urteils vom 20. Februar 1985. Insbesondere seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien gestiegen. Das beruhe darauf, daß er durch die zwischenzeitliche Tilgung von zwei größeren Krediten, die nach den Darlehenskonditionen bei der Scheidung bereits vorauszusehen gewesen sei, monatlich 6.250 DM weniger aufzubringen habe. Außerdem habe er mit der Bank für die noch zu bedienenden Darlehen eine Tilgungsaussetzung ab 1. Januar 1986 vereinbart. Insgesamt habe sich seine monatliche Belastung inzwischen um 9.272,35 DM verringert. Das sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO, da die damals vom Beklagten geleisteten höheren Tilgungen in dem Urteil vom 20. Februar 1985 als seine Leistungsfähigkeit mindernd berücksichtigt worden seien. Auch der Bemessung ihres Elementarunterhaltsbedarfs auf monatlich 4.000 DM habe das damals ermittelte Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich 11.694 DM zugrunde gelegen. Daraus habe sich nach Abzug der 454 DM Krankheitsvorsorgeunterhalt bei einer Quote von 3/7 ein Unterhaltsbedarf von monatlich rund 5.000 DM ergeben, der in Höhe von 1.000 DM durch das Wohnen in dem Einfamilienhaus gedeckt gewesen sei. Inzwischen habe sich ihr Elementarunterhaltsbedarf außer durch das Mehreinkommen des Beklagten auch dadurch erhöht, daß sie erhebliche Steuern für Einkünfte aus ihrer hälftigen Beteiligung an dem Objekt W. straße/F. straße in D. zahlen müsse. Diese Einkünfte erziele sie jedoch tatsächlich nicht, weil der Beklagte, der ihr in einem anderen Verfahren das Miteigentumsrecht streitig mache, ihr die Mieterträge vorenthalte. Schließlich müsse sie wegen der zahlreichen Prozesse, mit denen der Beklagte sie überziehe, höhere Beträge für quasi regelmäßig anfallende Prozeßkosten aufbringen; sie habe mit den Anwälten entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen. Für die Zeit von Januar 1985 bis April 1988 errechne sich insoweit eine Kostenlast in Höhe von durchschnittlich 854,64 DM je Monat. Auch dadurch habe sich ihr Elementarbedarf erhöht, und zwar um jedenfalls 600 DM im Monat. Bezüglich des Krankheitsvorsorgeunterhalts hat die Klägerin als Änderung der Verhältnisse geltend gemacht, ihr Krankenkassenbeitrag belaufe sich jetzt auf 537 DM statt 454 DM monatlich. Ferner müsse sie, nachdem der Beklagte ihre private Zusatzversicherung gekündigt habe, dafür nunmehr selbst 137,98 DM im Monat aufbringen. Weiterhin zahle sie, wie allerdings auch schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß, monatlich 60,81 DM für eine Krankenhauszusatzversicherung.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin (sowie eine Anschlußberufung des Beklagten) zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Erhöhung des Elementar- und Krankheitsvorsorgeunterhalts weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
1.
Soweit das Abänderungsbegehren auf die behauptete Steigerung des Einkommens des Beklagten infolge geringer gewordener Grundstücksbelastungen gestützt wird, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob die in dem Ausgangsurteil der Bemessung des Elementarunterhalts zugrunde gelegten Verhältnisse durch das mit monatlich 11.694,88 DM berechnete Nettoeinkommen des Beklagten geprägt worden sind. Auch dann könne die Klägerin die begehrte Abänderung nicht verlangen. Zwar seien ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. Februar 1985 bei der Bemessung des Bedarfs der Klägerin die damals von dem Beklagten für das Objekt W. straße/F. straße für ihren hälftigen Miteigentumsanteil aufgewendeten Zinsen und der entsprechende Tilgungsanteil berücksichtigt worden. Jedoch habe sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 BGB durch die zwischenzeitlich eingetretene geringere Belastung des Beklagten nicht wesentlich verändert. Für diesen Bedarf sei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Scheidung abzustellen. Später eintretende Umstände könnten die ehelichen Lebensverhältnisse nur in Ausnahmefällen noch beeinflussen. Demgemäß könne nach der Scheidung eintretenden Änderungen in den Einkünften der Ehegatten nur dann Bedeutung zukommen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liege, die aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mitgeprägt habe. Hier lasse sich zwar ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Absinken der Belastungen des Beklagten und der Scheidung noch bejahen. Die Klägerin habe aber nichts dafür vorgetragen, daß die geringere Belastung des Beklagten zu erwarten gewesen sei und bereits die ökonomischen Verhältnisse während der Ehe geprägt habe. Insoweit sei sie darlegungs- und beweisbelastet, denn ob und in welcher Weise der künftige Wegfall finanzieller Verpflichtungen schon im voraus auf die ökonomischen Verhältnisse von Ehegatten einwirke, könne nicht Gegenstand eines Erfahrungssatzes sein, sondern hänge von den jeweiligen persönlichen Entscheidungen der Beteiligten ab. Das müsse vorliegend um so mehr gelten, als der Zuschnitt der ehelichen Lebensverhältnisse trotz der im Zeitpunkt der Ehescheidung bestehenden finanziellen Belastungen keinesfalls als finanziell eng bezeichnet werden könne.
2.
Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nichts dafür vorgetragen, daß die geringere Belastung des Beklagten zu erwarten gewesen sei. Sie verweist darauf, daß nach den Konditionen der Darlehensverträge bereits zur Zeit der Scheidung festgestanden habe oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei, daß eines der Darlehen im Jahre 1986 und das andere im Jahre 1987 getilgt sein werde. Sie bekämpft weiterhin die Beurteilung, daß der Fortfall der Belastungen aus den 1986 und 1987 getilgten Darlehen bereits die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe mitgeprägt haben müsse, damit ihm ein Einfluß auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeräumt werden könne; insoweit hält sie die an die Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten gestellten Anforderungen für überspannt.
3.
Der Sachverhalt veranlaßt keine Stellungnahme zu den damit aufgeworfenen Fragen. Denn das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte verfüge durch den Wegfall von Belastungen inzwischen über ein erheblich höheres Einkommen, zeigt schon deshalb keine Änderung der Verhältnisse auf, die für die Bestimmung der Unterhaltshöhe maßgebend waren (§ 323 Abs. 1 ZPO), weil die Festsetzung des Elementarunterhalts in dem Urteil vom 20. Februar 1985 nicht darauf beruht, daß der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von nicht mehr als 11.694,88 DM hatte.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auf eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts, noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse möglich, die bereits im ersten Urteil eine Bewertung erfahren haben. Die Abänderungsentscheidung kann vielmehr nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Urteils vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse bestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderungen in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe der Rente ergeben (Senatsurteile vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375; vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 62/83 - FamRZ 1985, 582, 583; vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790, jeweils m.w.N.; s. auch Hahne FamRZ 1983, 1189, 1193).
b)
Wieweit das Gericht bei der Entscheidung über den Klageantrag Bindungswirkungen aus früheren Verfahren und Urteilen zu beachten hat, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, weil es dabei um die für das Verfahren in allen Instanzen maßgebende Grundlegung geht, auf der die Sachprüfung aufbaut und die der Parteidisposition entzogen ist (Senatsurteil BGHZ 82, 246, 247 f.) [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80]. Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Revisionsgericht allgemein die Auslegung von gerichtlichen, schiedsgerichtlichen und behördlichen Entscheidungen durch die Vorinstanz frei überprüfen kann (vgl. nur RGZ 74, 201, 205; BGHZ 24, 15, 20; 86, 104, 110; s. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 47. Aufl. § 550 Anm. 2 A; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 550 Anm. 2 a bb; Wieczorek/Rössler ZPO 2. Aufl. § 549 Anm. B III c 3; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 550 Rdn. 11; zweifelnd Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 549 Rdn. 37). Daher kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, zugunsten der Klägerin müsse für das Revisionsverfahren unterstellt werden, daß die im Ausgangsurteil für die Bemessung des Elementarunterhalts zugrunde gelegten Verhältnisse durch ein Einkommen des Beklagten von monatlich 11.694,88 DM geprägt worden seien, weil das Berufungsgericht dies habe dahinstehen lassen.
c)
Zu den für das vorliegende Verfahren bindenden Grundlagen des Urteils vom 20. Februar 1985 gehört die Feststellung, daß sich der Elementarunterhaltsbedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung - neben dem Wohnbedarf - auf monatlich 4.000 DM beläuft. Abweichend von der verbreiteten Praxis, anhand einer Unterhaltstabelle eine Quote des im Zeitpunkt der Scheidung für Unterhaltszwecke eingesetzten Einkommens zu bilden, hat das Gericht den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Elementarunterhaltsbedarf (§ 1578 BGB) durch eine Schätzung der Kosten gewonnen, die die Klägerin nach der Scheidung zur Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten, gehobenen Lebensstandards benötigt. Es ist davon ausgegangen, daß sie imstande sein müsse, ein Kraftfahrzeug der Mittelklasse zu unterhalten, sich angemessen zu kleiden, kulturellen Bedürfnissen nachzugehen, Sport zu treiben (auch Golf, wie schon während des Zusammenlebens), jährlich jedenfalls eine Urlaubsreise zu machen und sich für ihr großes Haus eine Putzhilfe zu leisten. Auf diese Weise ist es auf einen nach der Deckung des Wohnbedarfs noch bestehenden Elementarunterhaltsbedarf von monatlich 4.000 DM gekommen, neben dem die Klägerin noch eines Krankheitsvorsorgeunterhalts in Höhe ihres Krankenkassenbeitrags von monatlich 454 DM bedürfe.
Nach dieser konkreten Ermittlung des an den tatsächlich gelebten ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten Unterhaltsbedarfs (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Januar 1985 a.a.O. S. 583), die nicht dadurch zu einer Bedarfsbemessung nach Einkommensquoten wird, weil bei Ansatz einer 3/7-Quote ein ähnliches Ergebnis erzielt worden wäre, hat das Gericht geprüft, ob der Beklagte in Höhe von monatlich 4.454 DM leistungsfähig ist. Nur im Rahmen dieser Prüfung hat es das Nettoeinkommen des Beklagten - mit monatlich durchschnittlich 11.694,88 DM - ermittelt. Es hat ausgeführt, hiervon könne er den genannten Betrag leisten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Bei dem ermittelten Einkommen sei er sogar für einen noch darüber hinausgehenden Unterhalt leistungsfähig; das vermöge aber eine Erhöhung der Ansprüche der Klägerin über ihren nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Elementarunterhalt hinaus nicht zu rechtfertigen.
Damit hat sich auf die Unterhaltsbemessung in dem Urteil vom 20. Februar 1985 nicht ausgewirkt, daß und um wieviel das Nettoeinkommen des Beklagten über dem Betrag lag, der es ihm nach der Auffassung des Gerichts ermöglichte, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts der Klägerin monatlich 4.454 DM zu zahlen. Sein höheres Einkommen hat die durch den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach oben begrenzte Unterhaltsfestsetzung also nicht berührt. Auch ein weiteres Ansteigen des Einkommens des Beklagten ist daher keine Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe der Unterhaltsleistungen maßgebend waren.
II.
Soweit die Klägerin das Verlangen nach Abänderung des Unterhaltsurteils vom 20. Februar 1985 darauf gestützt hat, daß sie erhebliche Steuern auf Einkünfte aus ihrem Miteigentumsanteil W. straße/F. straße zahlen müsse, obwohl ihr diese Einkünfte in Wahrheit nicht zuflössen, hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Auf diese Steuerbelastung könne die Klägerin ihr Abänderungsbegehren jedenfalls wegen eines am 18. April 1988 in dem Verfahren 7 O 91/88 LG Dortmund abgeschlossenen Vergleichs der Parteien nicht stützen. Ausweislich Ziff. 1 des Vergleichs habe der Beklagte die Verpflichtung übernommen, zwei Drittel der Einkommen- und Kirchensteuer, zu der die Klägerin ab 1. Januar 1984 veranlagt werde, zu zahlen, wenn und soweit die Steuern auf Erträge aus dem halben Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück W. straße/F. straße entfielen. Auch auf das verbleibende Drittel der Steuern könne sie die Abänderungsklage nicht stützen. Denn nach Ziff. 5 des Vergleichs seien ihre Anträge hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung von Steuerzahlungen gegenstandslos, die sie mit den (später zurückgenommenen) Hilfsanträgen (zu 1 b und 1 c: Zahlung eines einmaligen und Verpflichtung zur Zahlung von künftigem Sonderunterhalt wegen der Einkommensteuerbelastung) angekündigt habe. Hierin sei ein Verzicht der Klägerin zu sehen. Dies habe zur Folge, daß sie ihr Abänderungsbegehren nicht auf einen höheren Bedarf wegen der Steuerbelastung stützen könne.
Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler und werden von der Revision auch nicht beanstandet.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, das Ausgangsurteil deshalb abzuändern, weil die Klägerin jetzt regelmäßig Kosten aus den zahlreichen Prozessen zwischen den Parteien tragen müsse. Ihrer Auffassung, diese Kosten erhöhten ihren Unterhaltsbedarf und bewirkten somit eine wesentliche Änderung der für die Bemessung der Unterhaltsrente maßgebenden Verhältnisse, stehe schon entgegen, daß diese Kosten nicht zu dem "gesamten Lebensbedarf" i.S. des § 1578 Abs. 1 Satz 4 BGB gerechnet werden könnten. Dieser sei nicht allumfassend zu verstehen, etwa im Sinne der gesamten wirtschaftlichen Existenz unter Berücksichtigung auch von vorhandenen Schulden. Prozeßkosten in die Bedarfsrechnung einfließen zu lassen, verbiete sich insbesondere deshalb, weil damit entgegen dem Senatsurteil BGHZ 89, 33 zwischen geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Zahlung von Prozeßkostenvorschüssen geschaffen würde.
2.
Die Revision meint demgegenüber, weil die Klägerin wegen der vielfältigen prozessualen Auseinandersetzungen mit dem Beklagten gezwungen sei, regelmäßig ganz erhebliche Teile ihres Elementarunterhalts zur Bestreitung von Kosten aufzuwenden, sei es nach Treu und Glauben gerechtfertigt und notwendig, einen vom jeweiligen Kostenaufwand des einzelnen Prozesses unabhängigen Teilbetrag des regelmäßigen Kostenaufwandes zu ihrem allgemeinen Lebensbedarf zu rechnen. Das könne nicht daran scheitern, daß die Tilgung von Schulden des Unterhaltsberechtigten im allgemeinen nicht zu seinem Lebensbedarf gehöre.
3.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die Kosten, deren Berücksichtigung die Klägerin erstrebt, stammen ersichtlich aus bereits beendeten wie aus noch laufenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien. Kosten aus abgeschlossenen Prozessen treffen die Klägerin nur, soweit sie ihr wegen Unterliegens auferlegt worden sind oder sie sie übernommen hat. Derartige Kosten begründen keinen unterhaltsrechtlichen (Sonder-)Bedarf; denn die Unterhaltspflicht umfaßt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, grundsätzlich nicht die Verpflichtung, Schulden des anderen Ehegatten zu tilgen (Senatsurteil vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 27/84 - FamRZ 1985, 902 m.w.N.). Wegen der Kosten aus noch laufenden gerichtlichen Verfahren käme unterhaltsrechtlich nur ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß in Betracht. Ein solcher besteht aber zwischen geschiedenen Ehegatten nicht (Senatsurteil BGHZ 89, 33). Damit fehlt es an der Grundlage für einen entsprechenden Unterhaltsanspruch. Die Berufung auf Treu und Glauben vermag sie nicht zu ersetzen. Das Abänderungsbegehren ist also auch insoweit unbegründet, als es auf eine Bedarfserhöhung durch regelmäßig entstehende Prozeßkosten gestützt wird.
IV.
Soweit die Klägerin eine Abänderung des Ausgangsurteils durch Erhöhung des ihr zugesprochenen Krankheitsvorsorgeunterhalts erstrebt, hat das Berufungsgericht dem nicht entsprochen, weil sich durch die Erhöhung der Krankenversicherungskosten die Verhältnisse nicht wesentlich geändert hätten (§ 323 Abs. 1 ZPO). Der Vorsorgeunterhalt sei nur ein unselbständiges Element des einheitlichen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt. Die für eine Abänderung erforderliche Wesentlichkeit der Änderung der Verhältnisse könne daher nicht allein auf die Steigerung der Versicherungsbeiträge bezogen, sondern müsse an ihrer Auswirkung auf den insgesamt zugesprochenen Unterhalt gemessen werden.
Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision erhebt solche nicht. Bei einem im Ausgangsurteil zugesprochenen monatlichen Unterhaltsanspruch von insgesamt 4.454 DM stellt die seither eingetretene Erhöhung der Krankheitsvorsorgekosten um monatlich 83 DM (Krankenkassenbeitrag) und 137,98 DM (private Zusatzversicherung), zusammen also um lediglich knapp 220 DM, keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die für die Bestimmung der Höhe der Unterhaltsleistungen maßgebend waren. Der weiter geltend gemachte monatliche Aufwand von noch 60,81 DM für eine Krankenhauszusatzversicherung scheidet als Grundlage des Abänderungsverlangens schon deshalb aus, weil diese Beitragslast, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß bestand.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk