Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1985, Az.: IVb ZR 27/84
Unterhalt; Prozeßkostenvorschuß; Anspruch nach Prozeßende; Abtretung durch vorschußberechtigten Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZR 27/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 298-299 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2265-2266 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses kann nach der Beendigung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr verlangt werden, wenn der Anspruch gegenüber dem verpflichteten Ehegatten noch nicht geltend gemacht worden war. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der vorschußberechtigte Ehegatte den Anspruch an seinen Prozeßbevollmächtigten abgetreten hatte.