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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1985, Az.: IVb ZR 27/84

Unterhalt; Prozeßkostenvorschuß; Anspruch nach Prozeßende; Abtretung durch vorschußberechtigten Ehegatten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1985
Aktenzeichen
IVb ZR 27/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1986, 298-299 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2265-2266 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses kann nach der Beendigung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr verlangt werden, wenn der Anspruch gegenüber dem verpflichteten Ehegatten noch nicht geltend gemacht worden war. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der vorschußberechtigte Ehegatte den Anspruch an seinen Prozeßbevollmächtigten abgetreten hatte.