Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1998, Az.: 4 StR 114/98

Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1998
Aktenzeichen
4 StR 114/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 01.10.1997

Fundstellen

  • JuS 1999, 85
  • Kriminalistik 1999, 159
  • NStZ 1998, 508-509 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. April 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Oktober 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils; einer Entscheidung über die Verfahrensbeschwerde bedarf es deshalb nicht.

2

1.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem späteren Tatopfer S. und zwei weiteren Personen nicht unerheblich verletzt. Unter anderem wurde ihm ein Schneidezahn ausgeschlagen. Auch verlor der kurzsichtige Angeklagte infolge der ihm "in blinder Wut" versetzten Schläge seine Brille, wodurch seine Sehfähigkeit gemindert, wenn auch nicht aufgeboben wurde. Vorausgegangen war der Auseinandersetzung, daß der Angeklagte die Aufforderung der Schwester des S., die Wohnung ihrer Mutter, der Nebenklägerin, nach einer angeblichen sexuellen Annäherung zu verlassen, nicht befolgt hatte.

3

Nachdem dem Angeklagten im weiteren die Flucht gelungen war und er sich einige Zeit vor seinen Gegnern versteckt hatte, begab er sich in die von ihm mitbenutzte Wohnung eines früheren Arbeitskollegen. Dort erschien später auch S. in Begleitung eines Freundes und forderte ihn nach einer verbalen Auseinandersetzung auf, "nach unten" zu kommen, um sich mit ihm zu prügeln. Als der Angeklagte nicht reagierte, schlug S. ihm mit der rechten Faust - provozierend - dreimal leicht auf die Wange. Seinem Begleiter und dem Wohnungsinhaber gelang es jedoch, den Angreifer in den Wohnungsflur zu drängen, wo sie versuchten, ihn zu beruhigen.

4

Nach zwei bis drei Minuten stürmte S., den sein Freund vergeblich zurückzuhalten versuchte, erneut in das Wohnzimmer und versetzte dem auf einem Sofa sitzenden Angeklagten mehrere Ohrfeigen. Um sich zu verteidigen, ergriff der Angeklagte ein Messer und stieß es, noch auf dem Sofa sitzend, seinem Kontrahenten ohne Vorwarnung mit großer Wucht in die Herzgegend, um ihn zu töten. Der Stich hatte den Tod S. zur Folge.

5

2.

Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Würdigung zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte sich in einer Notwehrsituation befand. Es ist jedoch der Ansicht, das Notwehrrecht des Angeklagten sei eingeschränkt gewesen, weil "er die Notwehrlage mit herbeigeführt" habe, indem er die Wohnung der Mutter des S. nicht aufforderungsgemäß verlassen habe. Zumindest hätte er "versuchen müssen, das Leben des S. zu schonen."

6

3.

Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

7

a)

Von einer Einschränkung des Notwehrrechts, wie sie das Landgericht annimmt, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Verbleiben in der Wohnung der Nebenklägerin generell geeignet war, das Notwehrrecht des Angeklagten einzuschränken. Diesem Verhalten kann eine notwehreinschränkende Wirkung schon deswegen nicht beigemessen werden, weil es bereits beendet und - zeitlich wie räumlich - eine deutliche Zäsur eingetreten war, bevor S. die vom Angeklagten mitbenutzte Wohnung betrat. Der Angeklagte brauchte sich daher entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht auf die - nach den Feststellungen ohnehin eher fernliegende - Möglichkeit verweisen zu lassen, die anderen Anwesenden um Hilfe zu bitten (vgl. BGH NJW 1980, 2263).

8

b)

Auch mit der Erwägung, eine Rechtfertigung der Tat scheide selbst bei Annahme eines uneingeschränkten Notwehrrechts aus, weil der tödliche Messerstich für den Angeklagten in keinem Fall die erforderliche Verteidigungshandlung gewesen sei, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

9

Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 32 Rdnr. 16 bis 16 e m.w.N.). Doch ist der Angegriffene nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (BGH NStZ 1996, 29 [BGH 11.09.1995 - 4 StR 294/95]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 13).

10

Soweit das Landgericht - zutreffend ausgehend von diesen Grundsätzen - die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung des Angeklagten verneint, fehlt es in dem angefochten Urteil an tragfähigen und rechtsfehlerfreien Feststellungen:

11

aa)

Die - im Rahmen der rechtlichen Würdigung enthaltene - Wertung, der Angeklagte sei S. körperlich überlegen gewesen, ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Die Größen- und Kräfteverhältnisse der beiden Kontrahenten teilt das Urteil nicht näher mit. Genauer Angaben hierzu hätte es aber um so mehr bedurft, als die im Rahmen der Strafzumessung angestellte Erwägung, der Angeklagte sei "erheblich verletzt worden und ... körperlich geschwächt" gewesen, der Annahme seiner körperlichen Überlegenheit eher entgegensteht.

12

bb)

Auch soweit das Landgericht meint, der Angeklagte hätte den Einsatz des Messers androhen müssen, sind die rechtlichen Maßstäbe, die es seiner Würdigung zugrundelegt, zwar nicht zu beanstanden: Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn der Angreifer selbst unbewaffnet und ihm die Existenz einer Waffe beim Angegriffenen unbekannt ist, von diesem regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHSt 26, 256, 258 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGH NStE Nr. 28 zu § 32 StGB). Rechtsfehlerhaft ist aber wiederum die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu der Annahme gelangt, der Angeklagte habe erkannt, "daß bereits das Zeigen des Messers S. von weiteren Angriffen abgehalten hätte".

13

Die Strafkammer stützt diese Überzeugung in erster Linie auf die Angaben des Freundes des S., der bekundet habe, entsprechende Verhaltensweisen bei früheren Schlägereien kennengelernt zu haben. Das angefochtene Urteil stellt jedoch - wie die Revision zu Recht einwendet - nicht fest, daß dem Angeklagten dieser Umstand bekannt war; dies legt der Sachverhalt auch nicht nahe. Die weitere Erwägung, es seien keine objektiven Anhaltspunkte für eine Bereitschaft des S. erkennbar, bei dieser Auseinandersetzung sein Leben zu riskieren, ist für die Vorstellungen und die Verhaltensweise des Angeklagten ohne Bedeutung; im übrigen läßt auch diese Überlegung die erforderliche Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der Tatvorgeschichte vermissen; unberücksichtigt bleiben hierbei nämlich insbesondere die "enorme Gewaltentladung" auf Seiten des Tatopfers schon in der Wohnung seiner Mutter wie auch die nahezu "blinde" Aggression in der unmittelbaren Tatsituation, in der S. sich weder durch die Beschwichtigungsversuche seines Freundes von dem Angriff auf den Angeklagten abhalten ließ noch körperlich zurückgehalten werden konnte.

14

cc)

Schließlich wird auch die nur formelhaft begründete Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte hätte das Messer jedenfalls gegen nicht lebenswichtige Teile des Körpers seines Angreifers richten müssen, von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Allerdings hat der Angegriffene, wenn mehrere wirksame Einsatzmöglichkeiten eines Abwehrmittels zur Verfügung stehen und ihm hinreichend Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit bleibt, diejenige Art des Einsatzes zu wählen, die für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGH NStZ 1981, 138;  1987, 172). Ob es dem Angeklagten möglich war, für den Messerstich eine minder gefährdete Körperstelle zu wählen, richtet sich nach der "konkreten Kampflage", also insbesondere nach den Kräfteverhältnissen der Kontrahenten, der dem Angeklagten von S. drohenden Gefahr und seiner eigenen Verteidigungsmöglichkeit (vgl. BGH StV 1990, 543; BGH NStZ 1996, 29 [BGH 11.09.1995 - 4 StR 294/95]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 8). In besonders gelagerten Fällen, in denen der tödliche Einsatz eines Abwehrmittels, insbesondere eines Messers, die einzige erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeit in bezug auf die Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs war, kann der sofortige schonungslose Einsatz der Waffe gerechtfertigt sein (vgl. BGHSt 27, 336; BGH NStE Nr. 14 zu § 32 StGB; NStZ 1996, 433 [BGH 26.04.1996 - 3 StR 113/96]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 10). Der vorliegende Sachverhalt gab Anlaß zur Prüfung in diese Richtung:

15

Das Landgericht geht selbst davon aus, daß der Angeklagte bei dem ersten Aufeinandertreffen erheblich verletzt und körperlich geschwächt worden war. Die ihm bereits zugefügten Verletzungen genügten dem alkoholisch enthemmten und hartnäckig sowie mit großer Gewaltbereitschaft vorgehenden Angreifer erkennbar nicht. Hinzu kommt, daß S. bei seinem erneuten Angriff vor dem sitzenden Angeklagten stand, was die Abwehrmöglichkeiten des Angeklagten weiter gemindert haben könnte. Unter diesen Umständen kann - mangels anderweitiger Feststellungen - auch nicht ausgeschlossen werden, daß ein weniger gefährlicher Einsatz des Messers zur Entwaffnung des Angeklagten und zu einer massiven Steigerung seiner eigenen Gefährdung geführt hätte (vgl. BGH NStZ 1994, 581).

16

3.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter.

17

Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin, daß der strafschärfenden Verwertung des direkten Tötungsvorsatzes rechtliche Bedenken entgegenstehen (vgl. BGH NStE Nr. 81 zu § 46 StGB m.w.N.). Dies gilt um so mehr, wenn und soweit die gewollte Tötung gerade Ausdruck eines die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustands - hier des vom Schwurgericht nicht ausgeschlossenen Affekts - sein kann (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1997, 592 m.w.N.).

18

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative StPO Gebrauch gemacht.

Meyer-Goßner
Tolksdorf
Kuckein
Frau Richterin am BGH Solin-Stojanovic ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Athing
Meyer-Goßner