Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1993, Az.: III ZR 182/91
Vereitelung eines Beweismittels durch Beseitigung einer Gefahrenquelle; Zulässigkeit von Maßnahmen vor der Beweissicherung; Mitteilung an Mitarbeiter von Beweissicherungsverfahren zur Vermeidung von Beweisvereitelungen; Beweislastumkehr bei Verweitelung eines Beweismittels; Verkehrssicherungspflichten bei Höhenunterschieden von Straßenpflaster
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1993
- Aktenzeichen
- III ZR 182/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 09.01.1991 - AZ: 4 O 61/90
- OLG Köln - 21.11.1991 - AZ: 7 U 52/91
Rechtsgrundlagen
- § 839 Abs. 1 S. 1 BGB
- Art. 34 GG
- § 487 Nr. 2 ZPO
- § 28 Abs. 2 GO NW
- § 28 Abs. 3 GO NW
- § 55 Abs. 2 S. 1 GO NW
Prozessführer
Stadt H.,
vertreten durch den Stadtdirektor, R, platz ..., H.,
Prozessgegner
Elisabeth M, Re. straße ..., H.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Engelhardt., Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und
die Richterin Dr. Deppert
am 11. März 1993
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 1991 - 7 U 52/91 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 75.000,00 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die beklagte Stadt haftet der Klägerin gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
1.
Das Berufungsgericht stellt fest, der Sturz, bei dem sich die Klägerin erhebliche Verletzungen zugezogen hat, habe sich im Bereich einer muldenförmigen, schüsselartigen Vertiefung des Kopfsteinpflasters der nur für den Fußgängerverkehr bestimmten Mö. straße im Stadtgebiet der Beklagten ereignet; am hinteren Rand der Vertiefung (in Gehrichtung der Klägerin gesehen) hätten Steine über das benachbarte Straßenniveau hinaus emporgestanden und eine Aufkantung gebildet. Das greift die Revision nicht mit Verfahrens rügen an.
2.
Genaue Feststellungen über den - von der Klägerin mit "knapp 10 cm" angegebenen - Höhenunterschied zwischen Muldengrund und Aufkantung hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Zeugenvernehmungen nicht zu treffen vermocht. Gleichwohl ist es davon ausgegangen, daß der Niveauunterschied mindestens 2.5 cm betragen und damit eine nicht mehr hinnehmbare Gefahrenquelle für Fußgänger dargestellt habe. Es hat dies damit begründet, daß die beklagte Stadt die der Klägerin insoweit obliegende Beweisführung schuldhaft vereitelt habe. Dabei ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Mit Schriftsatz vom 10. November 1988 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Aachen, im Wege der Beweissicherung anzuordnen, daß die Pflasterung der Mö. straße unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit durch einen Sachverständigen zu begutachten sei. Die Antragsschrift enthielt den Hinweis, daß im Falle einer Veränderung des Straßenzustandes ein Beweismittelverlust drohe. Das Amtsgericht leitete den Antrag am 11. November 1988 der beklagten Stadt zu. Deren Technischer Beigeordneter Mi., der in dieser Sache bereits mit der zuständigen Amtsrichterin telefonisch Rücksprache genommen hatte, teilte in seiner Eigenschaft als Vertreter des Stadtdirektors dem Amtsgericht am 17. November 1988 schriftlich mit, er sehe sich zu einer Stellungnahme außerstande, weil ihm eine Unfallmeldung der Klägerin bisher nicht vorliege. Mit Beschluß vom 23. November 1988, der am 25. November 1988 an die Verfahrensbeteiligten abgesandt wurde, ordnete das Amtsgericht die beantragte Beweissicherung an und bestellte den Dipl.-Ing. P. zum Sachverständigen. Dieser lud die Beteiligten zu einer auf den 9. Januar 1989 angesetzten Ortsbesichtigung, die er jedoch auf den 23. Dezember 1988 vorverlegte, nachdem er erfahren hatte, daß am Belag der Mörikestraße Bauarbeiten durchgeführt wurden. Am 16. Dezember 1988 wurde die Mörikestraße auf Veranlassung des Bauhofs der Beklagten mit Verbundsteinen neu gepflastert, nachdem Mitarbeiter des Bauhofs nach Kenntnis von dem Unfall der Klägerin die Straße in Augenschein genommen und sich für eine Erneuerung des Belages entschieden hatten. Der Sachverständige sah sich daraufhin nicht mehr in der Lage, Feststellungen zum Zustand der ursprünglichen Pflasterung zu treffen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts führt das Verhalten der beklagten Stadt zu einer Umkehr der Beweislast mit der Folge, daß nunmehr die Beklagte beweisen muß, daß sich der Belag der Mö. straße im Bereich der Unfallstelle in verkehrssicherem Zustand befunden habe.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, daß derjenige, der schuldhaft die Feststellung von Tatsachen vereitelt, deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein in einem späteren Rechtsstreit zur Beweislast des Prozeßgegners steht, die prozessualen Nachteile zu tragen hat, die sich daraus ergeben, daß entsprechende genaue Feststellungen nicht mehr getroffen werden können. Dies gilt nicht nur bei Vernichtung eines vorhandenen Beweismittels, sondern auch in Fällen, in denen eine Partei die Aufklärung eines Schadensereignisses nach dessen Eintritt erschwert oder vereitelt hat (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 - NJW 1978, 2154, 2156, insoweit in BGHZ 71, 329 nicht abgedruckt; vom 25. Januar 1983 - VI ZR 24/82 - NJW 1983, 2935, 2936 f.; Prütting in MünchKomm ZPO § 286 Rdn. 77, 78).
b)
Einen solchen Fall hält das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei für gegeben.
aa)
Bei der Prüfung, ob der Verlust des Beweismittels und die damit verbundene Beseitigung seiner Beweisfunktion der Beklagten zum Verschulden gereichen, nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte sich das Wissen ihres Technischen Beigeordneten Mi., der zu ihren vertretungsberechtigten Organen zähle, zurechnen lassen müsse. Dabei geht es ersichtlich davon aus, daß die Kenntnis Mi. vom Beweissicherungsverfahren im Rechtssinne zugleich die Kenntnis der für den Bauhof zuständigen Bediensteten begründe. Das steht im Einklang mit dem Grundsatz, daß sich eine juristische Person das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten Organwalter zurechnen lassen muß (BGHZ 109, 327, 330 ff. m.w.N.). Für den Streitfall folgt daraus, daß mit der Kenntnis des Stadtdirektors, der die Beklagte in Rechts- und Verwaltungsgeschäften gesetzlich vertritt (§ 55 Abs. 1 GO NW) und nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und 3 GO NW die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt und in dessen Vertretung der Technische Beigeordnete Mi. gehandelt hat (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 GO NW), grundsätzlich sämtliche Dienststellen der Beklagten von der Angelegenheit wußten, jedenfalls soweit sie nach den Regeln ordnungsgemäßer Verwaltung mit Rücksicht auf die verwaltungsinterne Aufgabenverteilung mit der Sache befaßt werden mußten. Dazu gehören hier auch die für den Bauhof zuständigen Bediensteten, an die Mi. seine Kenntnis vom Beweissicherungsverfahren unverzüglich weiterleiten mußte, weil einerseits die Prüfung und Beseitigung einer möglichen Gefahrenstelle zu veranlassen war, andererseits aber die Beweissicherung nicht durch vorzeitige Maßnahmen vereitelt werden durfte. Ob die Mitarbeiter des Bauhofs, die bei Durchführung der Ausbesserungsarbeiten von dem Unfall der Klägerin Kenntnis hatten, unabhängig von der Wissenszurechnung auch ein persönliches Verschulden an der Vernichtung des Beweismittels trifft, bedarf keiner Entscheidung.
bb)
Das Berufungsgericht war aus Rechtsgründen nicht gehindert, den aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsatz der Wissens Zurechnung auf den vorliegenden Fall, in dem es - auch - um die Kenntnis prozeßrechtlicher Tatsachen geht, zu übertragen. Es gibt keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, die Anwendung jenes Grundsatzes auf das materielle Recht zu beschränken. Auch geht es hier nicht um persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse, die einer Wissenszurechnung entgegenstehen könnten.
c)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Beweisvereitelung zu Beweiserleichterungen zugunsten der beweisbelasteten Partei bis hin zur Beweislastumkehr (vgl. z.B. Urteile vom 6. November 1978 - VIII ZR 285/77 - WM 1979, 81, 82; vom 15. November 1984 - IX ZR 157/83 - NJW 1986, 59, 60 f.; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 56/86 - NJW 1987, 1482, 1483). Das Berufungsgericht hält hier im Rahmen des ihm insoweit eingeräumten tatrichterlichen Ermessens (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 a.a.O.) eine Umkehrung der Beweislast für geboten. Was die Revision dagegen vorbringt, nötigt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
aa)
Zu Unrecht leugnet die Revision eine Beweisnot der Klägerin, indem sie darauf hinweist, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die Unfallstelle genau zu bezeichnen. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht hat aufgrund von Zeugenaussagen rechtsfehlerfrei als geklärt angesehen, an welcher Stelle die Klägerin gestürzt ist.
bb)
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin hier deswegen ausscheiden müßten, weil die Klägerin zur Vermeidung ihrer Beweisnot an Ort und Stelle selbst die erforderlichen Feststellungen hätte treffen oder durch Zeugen hätte treffen lassen können. Abgesehen davon, daß der Gesundheitszustand der Klägerin unfallbedingt eine derartige Ermittlungstätigkeit zumindest wesentlich erschwert hätte, hat sie mit der Stellung des Beweissicherungsantrages alles Erforderliche getan. Mit der Vernichtung des Hauptbeweismittels durch Bedienstete der Beklagten vor Abschluß des Beweissicherungsverfahrens brauchte sie nicht zu rechnen.
cc)
Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand der Revision, die Ausbesserungsarbeiten am Belag der Mörikestraße hätten schon deswegen keinen Beweis vereiteln können, weil die im Beschluß des Amtsgerichts bezeichneten Tatsachen zur Beweissicherung ungeeignet gewesen seien. Die in dem Beschluß genannten Beweistatsachen betreffen u.a. die Schadhaftigkeit des Pflasters, insbesondere Löcher und überstehende Pflastersteine. Aus der dem Antrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Ehemannes der Klägerin ergab sich, daß der Unfall sich an einer Stelle ereignet haben soll, an der im Kopfsteinpflaster "mehrere Löcher vorhanden" waren. Damit war den gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung der Beweistatsachen (§ 487 Nr. 2 ZPO) genügt, zumal es sich bei dem Teilstück der Mörikestraße, auf dem die Klägerin gestürzt ist, nur um einen kurzen, schmalen Durchgang handelt.
3.
Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte den aufgrund der Beweis Vereitelung nunmehr ihr obliegenden Beweis für den ordnungsgemäßen Zustand der Mörikestraße im Bereich der Unfallstelle nicht geführt hat. Soweit die Revision dem entgegenhält, Höhenunterschiede der Pflasterung bis zu 2,5 cm seien hinzunehmen, läßt sie unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht entsprechend der Umkehrung der Beweislast vom Sachvortrag der Klägerin ausgegangen ist und einen Niveauunterschied von (deutlich) mehr als 2,5 cm unterstellt hat. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht verneint werden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
4.
Ist hiernach davon auszugehen, daß die Unfallstelle den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genügte, so durfte das Berufungsgericht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises annehmen, der verkehrswidrige Zustand der Straße sei für den Unfall ursächlich gewesen. Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch (§ 565 a ZPO).
5.
Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint. Es sieht als nicht bewiesen an, daß die vorhandenen Straßenlaternen die Gefahrenstelle dergestalt ausleuchteten, daß sie für die Klägerin hinreichend deutlich erkennbar war. Die Revision beruft sich demgegenüber auf das vom Sachverständigen P. im Beweissicherungsverfahren erstattete Gutachten. Darin zieht der Sachverständige jedoch nur Rückschlüsse aus der Anordnung der Beleuchtungskörper. Eine konkrete Feststellung über die Beleuchtungsverhältnisse bei Dunkelheit enthält das Gutachten nicht.
6.
Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten auf.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 75.000,00 DM
Werp,
Rinne,
Wurm,
Deppert