Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.04.2026, Az.: B 8 SO 5/25 B
Begründung der Beschwerde i.R.d. Festsetzung der Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.04.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 5/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:170426BB8SO525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Neuruppin - 13.09.2023 - AZ: S 14 SO 64/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 12.12.2024 - AZ: L 23 SO 249/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Allein die Auffassung, "alkoholische Getränke (gehörten) durchaus zum Kulturgut des Landes" und seien deshalb bei der Bemessung der Leistungen zur Grundsicherung zu berücksichtigen, kann einer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG, wonach die Entscheidung des Gesetzgebers, u.a. Ausgaben für alkoholische Getränke nicht als regelbedarfsrelevant anzuerkennen, keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L, N, beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum vom 1.4.2022 bis 31.8.2022.
Der 1972 geborene Kläger bezieht seit März 2022 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Der Beklagte gewährte ihm ergänzend ab 1.4.2022 Grundsicherungsleistungen. Einen Antrag auf weitere Leistungen der Grundsicherung iHv 178,80 Euro monatlich für die Anschaffung von drei Kisten Bier in der Woche lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 19.5.2022; Widerspruchsbescheid vom 7.9.2022). Klage und Berufung haben keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Neuruppin vom 13.9.2023; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Berlin-Brandenburg vom 12.12.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Der alleine geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger stellt den konkret zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht weiter dar (zu dieser Voraussetzung nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 13e mwN) und wirft lediglich isoliert die Frage auf, ob alkoholabhängigen Leistungsempfängern zusätzliche Leistungen zu bewilligen sind. Es kann dahinstehen, ob mit dieser Frage überhaupt hinreichend klar eine konkrete Rechtsfrage zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts gestellt ist. Jedenfalls legt der Kläger nicht dar, weshalb die Frage nicht schon auf Grundlage der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend geklärt ist. Soweit er § 27a Abs 4 SGB XII als denkbare Anspruchsgrundlage in den Raum stellt, konstatiert er zwar, dass der Alkoholkonsum bei der Bemessung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII nicht berücksichtigt worden ist und er also aus dem Regelbedarf den Alkoholkonsum nicht finanzieren könne. Allein seine Auffassung, "alkoholische Getränke (gehörten) durchaus zum Kulturgut des Landes" und seien deshalb bei der Bemessung zu berücksichtigen, kann der Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG, wonach die Entscheidung des Gesetzgebers, ua Ausgaben für alkoholische Getränke nicht als regelbedarfsrelevant anzuerkennen, keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34, RdNr 113; BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr 2, RdNr 39). Auch wegen Ansprüchen aus § 30 Abs 5 SGB XII (Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung) und aus § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) liegt umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor, mit der sich die Beschwerdebegründung an keiner Stelle auseinandersetzt.
Aus den dargelegten Gründen kann dem Kläger auch PKH nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.